{"status":"available","doknr":"OLD238049","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0826.4L741.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-08-26","aktenzeichen":"4 L 741/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\nDer Beschluss wird den Beteiligten vorab per Fax bekannt geben.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, den Antragsteller bis zu einer\nEntscheidung über den Widerspruch vorläufig am Unterricht der Jahrgangsstufe 11 einer gymnasialen Oberstufe im Kreis\nV. , hilfsweise am Unterricht der Jahrgangsstufe 11 in der Gesamtschule L. , äußerst hilfsweise am Unterricht\nder Jahrgangsstufe 11 des I. Berufskollegs V. , Wirtschaftsgymnasium teilnehmen zu lassen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag war gemäß § 88 i.V.m. § 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- dahingehend zu verstehen, dass\nder Antragsteller in der Hauptsache über den Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) hinaus die\nBerechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und insoweit im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine vorläufige\nRegelung gegebenenfalls in der Form einer vorläufigen Berechtigung begehrt. Allein diese Auslegung des gestellten Antrags\nerscheint interessengerecht, da die Antragsgegnerin für das wörtlich verstandene Begehren schon nicht passivlegitimiert\nist, da sie nicht befugt ist, über die Aufnahme des Antragstellers in die gymnasiale Oberstufe an anderen Schulen des\nKreises V. zu entscheiden. Über die Schulaufnahme entscheidet gemäß § 46 Abs. 1 SchulG NRW bei Vorliegen der\nentsprechenden Berechtigung des Schülers der jeweilige Schulleiter.\n\n6\n\nDer sachgemäß ausgelegte Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO können einstweilige Anordnungen\nzur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese\nRegelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu\nverhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes\nund -anspruches sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen.\n\n7\n\nDer Antragsteller hat bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Derzeit besteht keine überwiegende\nWahrscheinlichkeit dafür, dass er in einer eventuellen Hauptsache bzw. im noch anhängigen Widerspruchsverfahren mit\nseinem Verpflichtungsbegehren auf Erteilung der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe obsiegen wird. Dabei\nkann es dahinstehen, ob hier aufgrund der Übergangsregelung des § 43 Abs. 1 und 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung\nSekundarstufe I -APO-S I- vom 29. April 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2007, noch § 32 Abs. 1\nAusbildungsordnung Sekundarstufe I -AO-S I- vom 21. Oktober 1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2005,\noder bereits § 41 APO-S I anzuwenden ist. Beide Normen regeln übereinstimmend, dass eine Schülerin oder ein Schüler\nder Hauptschule oder der Realschule mit dem mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) die Berechtigung zum Besuch\nder gymnasialen Oberstufe erwirbt, wenn ihre oder seine Leistungen in allen Fächern mindestens befriedigend sind.\nAusreichende Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch müssen durch mindestens\ngute Leistungen in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden. Der Antragsteller erhielt auf dem Abschlusszeugnis\nbefriedigende Leistungsbewertungen in den Fächern Deutsch und Mathematik, im Fach Englisch wurde die Note \"ausreichen\"\nerteilt. Er erfüllt damit nicht die Voraussetzungen der vorgenannten Norm.\nDie gegen die Bewertung im Fach Englisch vorgebrachten Einwendungen greifen bei der im Eilverfahren nur möglichen und\ngebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage insgesamt für eine Notenverbesserung nicht durch. Zwar sind\nPrüfungsentscheidungen der vorliegenden Art mit Blick auf das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG von den Gerichten\nin rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei sogenannten\nprüfungsspezifischen Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung\ndarauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von\neinem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, oder sich von sachfremden\nErwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt allerdings\nvoraus, dass durch substantiierte Einwände gegen die Prüfungsentscheidung konkret und nachvollziehbar dargelegt wird,\nin welchen Punkten die Beurteilung vermeintliche Bewertungsfehler aufweist. Gemessen an den vorgenannten Kriterien greifen\ndie Einwendungen des Antragstellers gegen die Abschlussnote im Fach Englisch insgesamt nicht durch. \n\n8\n\nDer Einwand, die Fachlehrerin im Fach Englisch sei bei der Bewertung der Leistungen gegenüber dem Antragsteller\nvoreingenommen gewesen, ist bereits für das verfolgte Begehren der Notenverbesserung unerheblich. Ein solcher\nprüfungsrechtlicher Mangel kann im Grunde nur durch die Wiederholung der Leistungen bei einer anderen Lehrkraft geheilt\nwerden, da eine unbefangene Neubewertung durch dieselbe Lehrkraft in der Regel ausgeschlossen erscheint und die Leistungen\ndes Antragstellers, insbesondere die mündlichen, durch eine andere unbefangene Lehrkraft nicht mehr beurteilt werden\nkönnen. Im Übrigen ist der Vortrag zur Voreingenommenheit aber auch nicht glaubhaft. So hat die Fachlehrerin entgegen\nden pauschalen Behauptungen des Antragstellers ausführlich und überzeugend die intensive Beziehung zu der Klasse und\nihre Sympathie für die Schülerinnen und Schüler dargelegt (Blatt 45 und 46 der Verwaltungsakte -VV-). Angesichts dessen\nerscheint es auch nicht glaubhaft, dass die Fachlehrerin mittels der Vergabe von schlechten Noten die erneute\nZusammenlegung von Klassen habe verhindern wollen. Ebenfalls nicht glaubhaft ist angesichts der Stellungnahme der\nFachlehrerin (Blatt 46 VV) die Behauptung, dass die Fachlehrerin aufgrund der Erfahrung mit einigen Schülern in den\nVorjahren bei der Notenvergabe unsachgemäß eine Gesamtbetrachtung angestellt habe. Dieser Einwand des Antragstellers, der\nsowohl auf die Voreingenommenheit als auch auf einen Fehler bei der Notenvergabe abzielt, greift nicht. Nach § 30 Abs. 1\nAPO-S I beruht die von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer festgesetzte Note auf den Leistungen seit Beginn des\nSchuljahres. Die Fachlehrerin im Fach Englisch hat dementsprechend die Leistungen des gesamten 10. Schuljahres einbezogen.\nEs ist nicht ersichtlich, dass die Bewertung der Einzelleistungen sowie die Bildung der Vornote und letztlich die\nBildung der Abschlussnote fehlerhaft waren. Der Einwand des Antragstellers, er habe sich stets mündlich rege beteiligt und\nhabe auch stets seine Hausaufgaben erledigt, greift ebenfalls nicht. Abgesehen davon, dass die Fachlehrerin diesen\npauschalen Darlegungen entgegengetreten ist, hat sie recht ausführlich und maßgeblich die Qualität der sonstigen Leistungen\n(u.a. Mitarbeit im Unterricht und Hausaufgaben) gewürdigt (Blatt 38 bis 41 VV). Dem hat der Antragsteller nichts\nsubstantiiert entgegengesetzt. Nicht nachvollziehbar ist der Einwand des Antragstellers, dass es sich bei der Bewertung der\nsonstigen Leistungen im ersten Halbjahr mit \"ausreichend\" bis \"mangelhaft\" nicht um Schulnoten handele, was zur Folge habe,\ndass sich der Schüler nicht auf den tatsächlichen Leistungsstand einstellen und auch nicht sein Lernverhalten darauf\nabstimmen könne. Es ist ersichtlich, dass diese Wertung der Fachlehrerin (Blatt 48 VV) im Rahmen der Erläuterung zur\nBildung der Vornote erfolgte. Vor dem Hintergrund des § 6 Abs. 3 APO-S I, wonach die Beurteilungsbereiche \"Schriftliche\nArbeiten\" und \"Sonstige Leistungen im Unterricht\" sowie die Ergebnisse zentraler Lernstandserhebungen bei der\nLeistungsbewertung angemessen berücksichtigt werden müssen, kann eine solche Bewertung, die eine gewisse Tendenz der\nTeilleistung zum Ausdruck bringt, nicht beanstandet werden. Der Vortrag des Antragstellers, die Konferenz (gemeint ist\nwohl die Widerspruchskonferenz) habe sich für eine bessere Note ausgesprochen, erscheint angesichts der Ausführungen der\nFachlehrerin unglaubhaft. Nach Darlegung der Fakten habe sich weder die Schulleitung noch einer der Kollegen für die\nFachnote \"befriedigend\" eingesetzt (Blatt 48 VV). Dies erscheint angesichts der von der Fachlehrerin mitgeteilten\nLeistungsbewertungen für das 10. Schuljahr nachvollziehbar.\n\n9\n\nDie Fachlehrerin hat nicht, wie der Antragsteller meint, bei der Leistungsbewertung sachfremd sein persönliches\nVerhalten einbezogen. Mit den Ausführungen zum Verhalten des Antragstellers verdeutlicht die Fachlehrerin lediglich die\nGründe für die schlechten Leistungen (Blatt 38 bis 41 VV). Sie hat deutlich gemacht, dass sich der Antragsteller selbst\nim Weg gestanden habe und sein Leistungspotenzial aufgrund seines Verhaltens nicht voll habe entfalten können. Es bestehen\nkeine Anhaltspunkte dafür, dass die Fachlehrerin die tatsächlichen Leistungen des Antragstellers nicht korrekt zur Kenntnis\ngenommen hat. Ebenso unberechtigt ist der Einwand, die Fachlehrerin habe in unzulässiger Weise die in der ZAP vom\nAntragsteller geäußerte Meinung hinsichtlich seines Arbeitsverhaltens bewertet. Dieser Einwand ist bereits nicht\nnachvollziehbar. Die Fachlehrerin hat in ihrer Stellungnahme zu den sonstigen Leistungen das Arbeitsverhalten des\nAntragstellers beschrieben und dessen Selbsteinschätzung, wie er sie in der ZAP geäußert hat, wiedergegeben (Blatt 38 VV).\nDie Bewertung der ZAP ist nicht Gegenstand der Stellungnahme der Fachlehrerin. Im Übrigen hat die Fachlehrerin das auf\neinem Beschluss der Fachkonferenz beruhende Bewertungssystem für Klassenarbeiten mit geschlossenen und halboffenen\nAufgabentypen sowie mit offenen Aufgabentypen dargelegt (Blatt 32 f.). Demnach bezieht sich die Inhaltsnote auf den\nKompetenzbereich \"Schreiben\". Es ist nicht ersichtlich, dass eine im verfassten Text geäußerte Meinung als solche\nBewertungsgegenstand ist.\n\n10\n\nSchließlich bestehen gegen die Bildung der Abschlussnote keine Bedenken. Eine rein arithmetische Ermittlung der\nAbschlussnote hat nicht stattgefunden. Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbs. APO-S I beruht die Abschlussnote je zur Hälfte\nauf der Vornote und auf der Prüfungsnote. Aus § 32 Abs. 1 APO-S I ergibt sich, dass bei einem Abweichen der Vornote von\nder Prüfungsnote um eine Note, die Fachlehrerin oder der Fachlehrer in Abstimmung mit der Zweitkorrektorin oder dem\nZweitkorrektor die Abschlussnote bestimmt. Aus diesem Normgefüge folgt auch, dass in diesen Fällen die begünstigende\nRundungsregel aus § 30 Abs. 3 Satz 2 APO-S I nicht einschlägig ist. Der Antragsteller erhielt die Vornote \"ausreichend\"\nund erreichte in der ZAP die Note \"befriedigend\", was zu der Abschlussnote \"ausreichend\" führte. Der Bewertungsvorgang kann\nnicht beanstandet werden. Die Fachlehrerin hat in ihrer Stellungnahme (Blatt 46 VV) ausgeführt, dass unter Einbeziehung der\nZAP Prüfungsnote und nach Abwägung aller erbrachten und nicht erbrachten Leistungen im Rahmen der Kompetenzerwartungen, die\nan die Schüler am Ende der 10. Klasse gestellt werden, die Gesamtnote nicht befriedigend genannt werden könne (Blatt 46 VV).\nDiese Wertung der Fachlehrerin ist vor dem Hintergrund ihrer ausführlichen Darlegungen hinsichtlich der vom Antragsteller\nerbrachten Leistungen nachvollziehbar. Insgesamt wird aus der Stellungnahme deutlich, dass das Gesamtbild der Leistungen\nim Fach Englisch, trotz leichter Verbesserungen im zweiten Halbjahr im Schriftlichen, die Note \"ausreichend\" rechtfertigt.\nNach allem geht die Kammer aufgrund der insgesamt glaubhaften Ausführungen der Fachlehrerin davon aus, dass die Festsetzung\nder Abschlussnote auch in Absprache mit dem Zweitkorrektor erfolgte.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n12\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238049","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-08-26/4-l-741-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238049","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238049","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-08-26/4-l-741-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238049","retrieved":"2026-07-09 02:00:34.397708+00:00"}}