{"status":"available","doknr":"OLD238048","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0826.1K3916.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-08-26","aktenzeichen":"1 K 3916/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit \nin gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 8. April 1947 geborene Kläger stand bis zu seinem Eintritt in den \nRuhestand mit Ablauf des 30. Juni 2007 als Kriminalhauptkommissar im \nDienst des beklagten Landes. Er war beim KK/VK X. des Polizeipräsidiums \nS. tätig.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 5. Januar 2007 wandte sich der Leiter dieses KK, KHK \nT. , an den Leiter VL des Polizeipräsidiums S. mit der Bitte, u.a. \nfür den Kläger noch nicht angeordnete Überstunden im Umfang von 70 \nStunden durch Freizeitausgleich zu vergüten. Diese könnten bis zum Eintritt \nin den Ruhestand zum 30. Juni 2007 aus dienstlichen Gründen nicht durch \nFreizeitausgleich ausgeglichen werden, ohne dass es zu einer nicht tragbaren \nMehrbelastung der übrigen Mitarbeiter komme.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 1. Februar 2007 teilte die Abteilung VL 2.1 dem Leiter \nder \nPI 3/KK/VK X. im Hinblick auf den Antrag vom 5. Januar 2007 mit, zwar \nkönne in Einzelfällen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, den \nMehrdienst vor Ablauf der Jahresfrist finanziell zu vergüten, wenn von \nvornherein feststehe, dass ein Freizeitausgleich innerhalb eines Jahres aus \nzwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich sein werde. Aus dem Antrag \nseien jedoch keine zwingenden dienstlichen Gründe erkennbar, die einem \nFreizeitausgleich bis zum Eintritt in den Ruhestand entgegenstünden. Durch \ndie geänderte Ruhestandsregelung verlängere sich vielmehr der Zeitraum, \nder zum Abbau der Mehrarbeitsstunden zur Verfügung stehe. Ferner werde \ndarauf aufmerksam gemacht, dass im Hinblick auf den Eintritt in den \nRuhestand eines Beamten rechtzeitig ein stetiger Abbau des \nMehrarbeitsstandes betrieben werden solle. Gleiches gelte für den noch \nbestehenden Urlaubsanspruch. Da es sich bei den im Antrag enthaltenen \nMehrarbeitsstunden um Stunden handele, die durch den K-Langdienst bzw. \nWochenenddienst angefallen seien, werde davon ausgegangen, dass der \nAbbau dieser Stunden im Rahmen des normalen Dienstbetriebes möglich sei. \nDie bis Mai 2006 geleisteten Mehrarbeitsstunden würden dem Landesamt für \nBesoldung und Versorgung unter Berücksichtigung der Jahresfrist zur \nAuszahlung angewiesen.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 21. Februar 2007 wandte sich der Leiter der PI 3, PR \nC. , an die Polizeipräsidentin S. und schilderte die dienstliche \nSituation des KK/VK X. im Hinblick auf die Ablehnung der beantragten \nvorzeitigen finanziellen Vergütung wegen des Nichtvorliegens zwingender \ndienstlicher Gründe. Danach versahen im KK/VK X. elf Beamte ihren \nDienst. Von diesen bearbeiteten vier Beamte die im Bereich der PI 3 \nanfallende Rauschgiftkriminalität. Ein Beamter befasse sich mit \nVerkehrsdelikten. Für die in der PI/KK gemäß Geschäftsverteilungsplan zu \nbearbeitenden Delikte stünden sechs Beamte zur Verfügung. Davon sei die \nArbeitszeit einer Beamtin auf 12 Stunden in der Woche reduziert. Ein weiterer \nBeamter befinde sich seit dem 23. Oktober 2006 bis einschließlich 5. April \n2007 in der Bereichswechslerfortbildung für Ermittlungsbeamte. Dieser \nDeliktsbereich werde uneingeschränkt von einem weiteren Beamten \nbearbeitet. Die teilzeitbeschäftigte Beamtin vertrete KHK T. in dessen \nAbwesenheit, der bis zum 30. Juni 2007 noch \n23 Tage Urlaub aus dem Kalenderjahr 2006 in Anspruch nehme. Die Beamtin \nselbst habe noch 12 Tage Urlaub, so dass sie 7 Wochen für die \nSachbearbeitung nicht zur Verfügung stehe. Unter den drei weiteren \nSachbearbeitern befinde sich auch der Kläger. Er habe noch einen \nUrlaubsanspruch von 15 Tagen. Darüber hinaus habe er noch nach Mai 2006 \nangefallene Überstunden zur Bezahlung eingereicht, die sich weitestgehend \naus während der Fußballweltmeisterschaft 2006 und absolvierten Lang- und \nWochenenddiensten angefallenen und angeordneten Stunden \nzusammensetzten. Dabei handele es sich in seinem Fall um 69 \nMehrdienststunden. Berücksichtige man diese Mehrdienststunden des \nKlägers sowie die weiteren Mehrdienststunden der ebenfalls zum 30. Juni \n2007 in den Ruhestand tretenden beiden Beamten mit jeweils 63 und 81 \nMehrdienststunden, so würde eine Abgeltung durch Freizeitausgleich dieser \n213 Mehrdienststunden die Funktionsfähigkeit der Dienststelle KK/VK X. \nbeeinträchtigen. Die anstehenden Aufgaben müssten dann durch andere \nOrganisationseinheiten abgearbeitet werden. Er bat um nochmalige Prüfung, \nob die eingereichten angeordneten Mehrdienststunden nicht finanziell \nvergütet werden könnten.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 25. Juni 2007 beantragte der Kläger die Auszahlung \nvon ihm geleisteter Mehrarbeit, bestehend aus angeordneten Überstunden im \nUmfang von \n69 Stunden, 18 Stunden GLAZ und sonstigen Mehrarbeitsstunden im Umfang \nvon 164,5 Stunden. Zur Begründung führte er aus, bedingt durch Krankheit \nund Urlaub (11 Tage Urlaub hätten wegen Krankheit nicht angetreten werden \nkönnen) habe er die geleisteten Mehrdienststunden bis zu seinem Eintritt in \nden Ruhestand am 1. Juli 2007 nicht mehr durch Freizeit ausgleichen können. \nEr fügte seinem Antrag entsprechende Aufstellungen bei.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 5. Juli 2007 lehnte das Polizeipräsidium S. den \nAntrag des Klägers auf Auszahlung angeordneter und sonstiger \nMehrarbeitsstunden sowie der Überstunden aus der Gleitzeit ab. Bei der von \nihm beantragten angeordneten Mehrarbeit handele es sich um Stunden aus \nden Monaten Juni bis Oktober 2006. Aufgrund der Jahresfrist des § 3 Abs. 1 \nder Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte \n(MVergV) hätte eine Auszahlung der Stunden erst ab Juli 2007 vorgenommen \nwerden können. Mit Ablauf des 30. Juni 2007 sei er jedoch in den Ruhestand \ngetreten und erhalte somit ab Juli 2007 keine Dienstbezüge mehr, sondern \nVersorgungsbezüge. Da gemäß § 2 Abs. 1 MVergV Mehrarbeitsvergütung nur \nBeamte mit Dienstbezügen erhalten könnten, sei eine Auszahlung der von \nihm beantragten Stunden von vornherein ausgeschlossen. Da es sich bei der \nsonstigen Mehrarbeit und den GLAZ Stunden nicht um angeordnete \nMehrarbeit handele, könne eine Auszahlung dieser Stunden ebenfalls nicht \nerfolgen.\n\n8\n\nAm 3. August 2007 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung \nmachte er geltend: Die in dem Bescheid vertretene Rechtsauffassung sei \nfalsch, dass Ruhestandsbeamte keinen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung \nhätten. Daher bestehe eine Verpflichtung, die entsprechenden \nMehrarbeitsstunden zu vergüten. Ferner beantragte der Kläger rein \nvorsorglich, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als sei ihm vor \nPensionierung noch der Ausgleich von Mehrarbeit in finanzieller Hinsicht \ngewährt worden.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 25. September 2007 teilte der Leiter der PI °°°°, \nPR C. , dem Polizeipräsidium S. mit, warum der Kläger den \nangefallenen Mehrdienst nicht durch Freizeitausgleich bis zu seiner \nPensionierung zum 30. Juni 2007 habe ausgleichen können. Er habe nur in \nder Zeit vom 19. März bis 12. April 2007 an insgesamt 9 Tagen Dienst \nversehen. In der restlichen Zeit sei er krank gewesen oder habe Urlaub bzw. \ndienstfrei innerhalb der GLAZ gehabt.\n\n10\n\nIm Vermerk vom 9. Oktober 2007 hielt das Polizeipräsidium S. \nu.a. fest, dass nach eingehender Prüfung deutlich werde, dass durch die \nDienststelle des Klägers nicht rechtzeitig die entsprechenden Maßnahmen \ngetroffen worden seien, die den Beamten einen Freizeitausgleich vor Eintritt \nin den Ruhestand ermöglicht hätten. Da sich dies nicht negativ auf die \nBeamten auswirken sollte, werde vorgeschlagen, die noch vorhandenen \nangeordneten Stunden rechtzeitig auszuzahlen.\n\n11\n\nFerner wurde das Innenministerium NRW über den Vorgang unterrichtet \nund ihm die Absicht mitgeteilt, dem Antrag des Klägers, ihm die angeordneten \nMehrarbeitsstunden im Umfang von 69 Stunden vorzeitig auszuzahlen, zu \nentsprechen. Dem stimmte das Innenministerium NRW am 17. Oktober 2007 \ntelefonisch zu.\n\n12\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 16. November 2007 half das \nPolizeipräsidium S. dem Widerspruch des Klägers insoweit ab, als \nihm die angeordnete Mehrarbeit in Höhe von 69 Stunden vergütet wurde. \nHinsichtlich der Vergütung von nicht angeordneter Mehrarbeit und Zeiten aus \nder gleitenden Arbeitszeit wurde der Widerspruch im Umfang von 182,5 \nStunden zurückgewiesen.\n\n13\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung macht er über \nsein bisheriges Vorbringen hinaus geltend: Bereits seit Mitte 2006 habe er \nsich darum bemüht, seine Mehrarbeitsstunden abzubauen. Zu dem von ihm in \nder Zeit von Ende Februar bis Juni 2007 beabsichtigten Freizeitausgleich sei \nes jedoch nicht mehr gekommen, da er in dieser Zeit nur 9 Tage im Dienst \ngewesen sei und sich ansonsten in Urlaub, Krankheit bzw. im „Dienstfrei\" \nbefunden habe. Teilweise habe Mehrarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen \nwerden können, da geplantes „Dienstfrei\" vom Dienststellenleiter aus \ndienstlichen Gründen gestrichen worden sei. Die entgegenstehenden \nStellungnahmen des Beklagten würden die damals äußerst angespannte \nPersonalsituation der KK X. verkennen. Durch die Stellungnahme des \nKHK T. und des PR C. sei dem Beklagten bekannt gewesen, dass \ner nicht in der Lage sein werde, seine Mehrarbeitsstunden durch Freizeit \nauszugleichen. Zwar sei es zutreffend, dass es sich bei den von ihm geltend \ngemachten 182,5 Mehrarbeitsstunden nicht um angeordnete oder genehmigte \nMehrarbeit im Sinne der MVergV handele. Dennoch sei diese Mehrarbeit vom \nDienstherrn geduldet worden und er habe dem Belastungszustand innerhalb \ndes KK X. nicht abgeholfen. Das KK X. sei somit mit seinen \nPersonalproblemen allein gelassen worden. Auch wenn die Schreiben vom 1. \nFebruar 2007 und 16. März 2007 des Polizeipräsidiums S. anders \nlauteten, habe es den Zustand dort jedoch gebilligt. Dies komme der \nGenehmigung von Mehrarbeit gleich. Er habe daher einen Anspruch auf \nVergütung dieser 182,5 Stunden.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums \nS. vom 5. Juli 2007 und unter teilweiser Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides vom 16. November 2007 zu verpflichten, von dem \nKläger abgeleistete Stunden in Höhe von 182,5 Stunden in finanzieller Form \nauszugleichen, \n \nhilfsweise, \nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums \nS. vom 5. Juli 2007 und teilweiser Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides vom 16. November 2007 zu verpflichten, den Kläger \nim Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als sei ihm vor Pensionierung \nnoch der Ausgleich von Mehrarbeit in Höhe von 182,5 Stunden in finanzieller \nHinsicht gewährt worden.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung macht er über den Inhalt der ablehnenden Bescheide \nhinaus geltend: Abgesehen von der Tatsache, dass eine vom Kläger \nangenommene Billigung eine zwingende schriftliche nachträgliche \nGenehmigung der Mehrarbeit nicht ersetzen könne, hätte auch eine \nnachträgliche Genehmigung nicht ausgesprochen werden können. Nach der \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW) bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf eine Jahre \nzurückwirkende Genehmigung von Mehrarbeit, die eine finanzielle Vergütung \nder Stunden zur Folge hätte, da die vom Dienstherrn in diesem \nZusammenhang zu treffende Ermessensentscheidung regelmäßig nur noch in \neinem relativ engen Zeitraum nach Entstehen der Mehrarbeit sachgerecht \ngetroffen werden könne. Bei den beklagten Mehrarbeitsstunden handele es \nsich jedoch um Stunden, die sich im Laufe der Jahre aufgebaut hätten. Ein \nAbbau dieser Stunden habe daher nur durch Freizeit erfolgen können. Diesen \nAbbau hätten auch keine zwingenden dienstlichen Gründe \nentgegengestanden. Nach seinem eigenen Vortrag habe der Kläger bis zum \nEintritt in den Ruhestand nur neun Arbeitstage Dienst seit Ende Februar 2007 \nversehen können. Ein Freizeitausgleich der vorhandenen Mehrarbeitsstunden \nhabe daher nicht erfolgen können. Somit sei der Freizeitausgleich nicht an \nentgegenstehenden zwingenden dienstlichen Gründen gescheitert; vielmehr \nsei er aus persönlichen Gründen an der Einbringung des Freizeitausgleichs \ngehindert gewesen. Zudem habe PR C. in seiner Stellungnahme vom \n21. Februar 2007 selbst einen möglichen Lösungsweg zur Aufrechterhaltung \ndes Dienstbetriebes aufgezeigt. Es hätten dann andere \nOrganisationseinheiten innerhalb der eigenen Unterabteilung zur \nErmöglichung des Freizeitausgleichs herangezogen werden müssen. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten \nBezug genommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n21\n\nDie Klage des Klägers ist sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem \nHilfsantrag unbegründet. \n\n22\n\nDer Kläger hat als Ruhestandsbeamter keinen Anspruch auf finanzielle \nVergütung der von ihm geleisteten 182,5 Mehrarbeitsstunden. Der diesen \nVergütungsanspruch ablehnende Bescheid des Polizeipräsidiums S. \nvom 5. Juli 2007 und der entsprechende Teil des Widerspruchsbescheides \nvom 16. November 2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in \nseinen Rechten.\n\n23\n\nEinen Anspruch für die mit dem Hauptantrag begehrte finanzielle \nVergütung der 182,5 Mehrarbeitstunden kann der Kläger zunächst nicht aus § \n78 a LBG a. F./ \n§ 61 LBG n. F. i.V.m. der Vergütung über die Gewährung von \nMehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494) herleiten. § 78 a \nAbs. 1 Satz 1 LBG a. F. bestimmt zunächst, dass der Beamte verpflichtet ist, \nohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, \nwenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Wird er durch eine \ndienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als 5 Stunden im \nMonat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm nach \nSatz 2 innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus \ngeleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Nach § \n78 a Abs. 2 Satz 1 LBG a. F. kann, wenn die Dienstbefreiung aus zwingenden \ndienstlichen Gründen nicht möglich ist, an ihrer Stelle Beamten in \nBesoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum von \nlängsten 480 Stunden im Jahr eine Mehrarbeitsvergütung gewährt werden. \nUm vergütungsfähige Stunden im Sinne dieser Regelungen handelt es sich \nbei den von dem Kläger geleisteten 182,5 Mehrarbeitstunden jedoch nicht. \nHinsichtlich dieser Stunden fehlt es, im Gegensatz zu den ihm durch den \nWiderspruchsbescheid vom 16. November 2007 vergüteten Stunden, an der \nAnordnung bzw. nachträglichen Genehmigung von Mehrarbeit. Diese beiden \nEntscheidungen trifft der Dienstherr durch Verwaltungsakt. Es sind \nErmessensentscheidungen, bei denen der Dienstherr eine Abwägung der im \nkonkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände vornimmt. Dabei prüft er, ob \nnach den dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt eine Mehrarbeit \nerforderlich ist und welchem Beamten sie übertragen werden soll.\n\n24\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C \n28/02 -, ZBR 2003, 383 ff.. \n\n25\n\nDie Entscheidung muss also auf die Anordnung gerade von Mehrarbeit \nabzielen bzw. eine solche zum Gegenstand haben. Die bloße Ableistung \ndieser Mehrarbeitstunden durch den Kläger im Rahmen des K-Langdienstes \nbzw. Wochenenddienstes während seiner Tätigkeit bei dem KK/VK X. ist \ndaher, auch wenn die Mehrarbeit dienstlich veranlasst war, noch keine \nangeordnete Mehrarbeit. Es fehlt an der gerade auf die Anordnung von \nMehrarbeit abzielenden Entscheidung des Dienstherrn. \n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. April 2008 - 6 A 502/05 -, ZBR 2009, 128 \nf..\n\n27\n\nAuch hinsichtlich der Genehmigung der 182,5 Mehrarbeitstunden des \nKlägers als Mehrarbeit im Sinne von § 78 a LBG a. F. fehlt es an der \nentsprechenden Entscheidung des beklagten Landes, die durch die \ntatsächliche Aufgabenwahrnehmung nicht ersetzt werden kann.\n\n28\n\nEine Vergütung der 182,5 Mehrarbeitstunden kann der Kläger gleichfalls \nnicht im Wege eines Schadensersatzanspruchs verlangen. Für \nbeamtenrechtliche Schadensersatzansprüche ist der Schadensbegriff \nmaßgebend, der auch den §§ 249 ff. BGB zugrunde liegt. Danach ist mangels \nbesonderer Vorschriften Geldersatz nur bei einem Vermögensschaden, nicht \nbei einem immateriellen Schaden zu leisten. Da der Aufwand von Zeit und \nArbeitskraft zur Leistung des zusätzlichen Dienstes kein durch Geld zu \nersetzender materieller Schaden ist, ist der zusätzliche Dienst eines Beamten \ndaher kein Schaden im Sinne des allgemeinen Schadensersatzrechts. \n\n29\n\nSt. Rspr. des BVerwG; siehe Urteil vom 28. Mai 2003, aaO, m.w.N.; vgl. \nauch OVG NRW, Urteil vom 16. April 2008, aaO.\n\n30\n\nAls Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Vergütungsanspruch \nscheidet ebenfalls der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch aus, da dieser \nnur auf Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes gerichtet ist, nicht jedoch \nauf die Gewährung einer finanziellen Entschädigung. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003, aaO; OVG NRW, Urteil vom 16. \nApril 2008, aaO.\n\n32\n\nEinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für die von ihm geleistete \nMehrarbeit kann der Kläger auch nicht aus der Fürsorgepflicht des \nDienstherrn gemäß § 85 LBG a. F. (§ 45 BeamtStG) herleiten. Aus der \nFürsorgepflicht ergeben sich nach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts nur dann Leistungsansprüche, wenn andernfalls \ndie Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Den Wesenskern der \nFürsorgepflicht können allenfalls unzumutbare Belastungen des Beamten \nberühren.\n\n33\n\nSo BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003, aaO; siehe auch OVG NRW, Urteil \nvom 16. April 2008, aaO.\n\n34\n\nEine derart unzumutbare Belastung stellen die von dem Kläger im Laufe \nder Jahre angesammelten 182,5 Mehrarbeitstunden für sich gesehen nicht \ndar. Im Übrigen fehlt es insoweit schon an konkreten Angaben des Klägers zu \nseiner tatsächlichen Inanspruchnahme und einer daraus resultierenden \nBelastung.\n\n35\n\nEin finanzieller Ausgleich der von dem Kläger bis zu seinem Ruhestand \ngeleisteten Zuvielarbeit im Umfang von 182,5 Stunden kann letztlich nicht auf \nder Grundlage des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) erfolgen. \nDieser Rechtsgrundsatz gilt allerdings auch im öffentlichen Recht, \ninsbesondere im Beamtenrecht. \n\n36\n\nSt. Rspr. des BVerwG; vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003, aaO, \nm.w.N..\n\n37\n\nEr vermag in dem engen, auf Dauer angelegten Rechtsverhältnis, in dem \nDienstherr und Beamter verbunden sind, die nach der jeweiligen \nInteressenlage gebotenen Nebenpflichten zu begründen. Der Grundsatz von \nTreu und Glauben kommt daher grundsätzlich auch als Anspruchsgrundlage \nbei übermäßiger Heranziehung des Beamten zum Dienst in Betracht. Ist die \nübermäßige Inanspruchnahme des Beamten rechtswidrig, hat er einen \nAnspruch darauf, dass sie unterbleibt. Allerdings enthält das Gesetz keine \nRegelungen der Konsequenzen, die eintreten, wenn der Dienstherr diese \nUnterlassungsverpflichtung verletzt. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, \ndass die rechtswidrige Festlegung einer Arbeitszeit, die über die normativ \nzulässige Arbeitszeit hinausgeht, ohne Folgen bleibt. Eine ohne jeden \nAusgleich bleibende Mehrbeanspruchung des Beamten über einen langen \nZeitraum würde Grundwertungen widersprechen, die in den Vorschriften des \nbeamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts zum Ausdruck kommen. \n\n38\n\nSo BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003, aaO.\n\n39\n\nEin Wertungswiderspruch bestünde insbesondere zu § 78 a LBG a. F./ § \n61 LBG \nn. F., der bei einer über die Wochenarbeitszeit hinausgehenden \nBeanspruchung in der Form kurzeitiger Mehrarbeit von mehr als 5 Stunden \npro Monat einen Freizeitausgleich vorsieht. \n§ 78 a LBG a. F. / § 61 LBG n. F. ist daher nach Treu und Glauben in einer \nWeise zu ergänzen, die die beiderseitigen Interessen zu einem billigen \nAusgleich bringt und dabei dem Sinn und Zweck der Arbeitszeitregelung \ngerecht wird. \n\n40\n\nSo OVG NRW, Urteil vom 16. April 2008, aaO.\n\n41\n\nDer Ausgleichsanspruch für geleistete Mehrarbeit auf der Grundlage des \nGrundsatzes von Treu und Glauben erschöpft sich jedoch in der Gewährung \nvon Freizeitausgleich. \n\n42\n\nSo ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 \n- 2 C 35/02 -, ZBR 2003, 385 ff.; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss \nvom 6. August 2004 - 10 A 10906/04 -, juris und OVG Berlin-Brandenburg, \nUrteil vom 8. November 2007 \n- 4 B 7.06 -, juris.\n\n43\n\nDenn die Vergütungsregelung des § 3 MVergV ist als eine eng begrenzte \nAusnahme von dem Grundsatz anzusehen, dass der Beamte bei zwingenden \ndienstlichen Erfordernissen ohne Entschädigung auch über die regelmäßige \nArbeitszeit hinaus Dienst zu tun hat. Ausserhalb der gesetzlich bestimmten \nGrenzen dieser Ausnahme verbleibt es bei dem Grundsatz. Wegen der \nstrikten Gesetzesbindung der Besoldung gemäß § 2 Abs. 1 BBesG sind \nweitergehende Ansprüche auf Vergütungen ausgeschlossen. \n\n44\n\nSo BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 35/02 -, aaO.\n\n45\n\nDiese Grundsätze behalten ihre Bedeutung auch im Fall von \nRuhestandsbeamten, die einen Freizeitausgleich nicht mehr in Anspruch \nnehmen können. \n\n46\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. August 2004, aaO und OVG \nBerlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2007, aaO; siehe auch OVG \nSaarland, Beschluss vom \n6. September 2004 - 1 Q 52/04 -; \na. A. wohl OVG NRW, Urteil vom 16. April 2008, aaO.\n\n47\n\nIhrer Anwendung auch in diesen Fällen kann nicht durchgreifend \nentgegen gehalten werden, dass für geleistete Mehrarbeit ein Ausgleich - in \nwelcher Form auch immer - gewährt werden muss. Vielmehr gibt es Fälle, in \ndenen kein Ausgleich in Geld erfolgt. Wenn der Gesetzgeber die Vergütung \nvon Mehrarbeit im Beamtenrecht ausdrücklich nur als sachlich und zeitlich \nbegrenzte Ausnahme vorgesehen hat, ist er weder durch den Gleichheitssatz \nnach Art. 3 Abs. 1 GG noch durch das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. \n19 Abs. 4 GG) gehalten, über den unmittelbaren Rechtsschutz gegen eine \nrechtswidrige Heranziehung zur Dienstleistung über die regelmäßige \nArbeitszeit hinaus Schadensersatz- oder sonstige Ausgleichsansprüche in \nGeld zu gewähren. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 35/02 -, aaO.\n\n49\n\nDieses Ergebnis steht auch mit der Intention des § 78 a LBG a. F. / § 61 \nLBG n. F. in Einklang. Durch die Gewährung einer Vergütung soll dem \nabschließenden Ausgleich zwischen den Belangen des öffentlichen Wohls, \ndie die Gewährung von Freizeitausgleich ausschließen, und dem Interesse \ndes Beamten an dem Ausgleich für die nicht gewährte Dienstbefreiung \nRechnung getragen werden. Der Beamte wird andererseits durch \nBeschränkung des vergütungsfähigen Zeitraums vor Überforderung \ngeschützt. Im Fall eines Ruhestandsbeamten kann ein so beschriebener \nInteressenkonflikt nicht eintreten: Das öffentliche Wohl ist von vornherein nicht \nmehr betroffen, da der Kläger nicht mehr im aktiven Dienstverhältnis steht und \ndementsprechend keine (unabdingbare) Dienstleistung mehr erbringen kann. \nEbenso wenig passt auf seinen Fall die Erwägung des Gesetzgebers, dass \nder Vergütungsanspruch des Beamten zu beschränken ist, um ihn vor \nÜberforderung zu schützen. Die Gewährung eines Geldausgleichs an den \nRuhestandsbeamten würde ausschließlich dessen privatem, finanziellen \nInteresse dienen und hätte den Charakter einer Überstundenvergütung. \nDieses Interesse ist nicht schutzwürdig. \n\n50\n\nSo OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2007, aaO. \n\n51\n\nDer Hilfsantrag, mit dem der Kläger im Wege des Schadensersatzes so \ngestellt werden möchte, als sei ihm vor seiner Zurruhesetzung noch ein \nfinanzieller Ausgleich für die von ihm geleistete Mehrarbeit im Umfang von \n182,5 Stunden gewährt worden, ist ebenfalls unbegründet. Ein \nSchadensersatzanspruch scheidet im Zusammenhang mit geleisteter \nMehrarbeit - wie oben bereits ausgeführt - aus, weil die Ableistung von \nZuvielarbeit keinen materiellen Schaden darstellt. \n\n52\n\nNach alledem ist die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 \nVwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nder Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nder Zivilprozessordnung. \n\n53\n\nDie Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO im Hinblick auf das \nUrteil des OVG NRW vom 16. April 2008 - 6 A 502/05 -, ZBR 2009, 128 f. \nzuzulassen.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238048","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-08-26/1-k-3916-07","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":4},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238048","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238048","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-08-26/1-k-3916-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238048","retrieved":"2026-07-09 02:00:34.320962+00:00"}}