{"status":"available","doknr":"OLD238084","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0825.6K364.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-08-25","aktenzeichen":"6 K 364/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen \nVorbescheides zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück \nF.--------straße 49 in H. -I. (G1). Das Grundstück liegt mit einer Breite \nvon ca. 65 m an der F1. . und erstreckt sich von dort auf einer Länge von \nca. 102 m in südöstliche Richtung.\n\n3\n\nDie Flurstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der \nvordere Grundstücksbereich ist mit einem Wohnhaus mit zwei \nBetriebswohnungen und Bürobereich sowie sechs Pkw-Garagen bebaut. In dem \nGebäude wird die Fahrschule T. betrieben. Auf dem heute unbebauten \nhinteren Bereich des Grundstücks befand sich früher ein Übungsgelände der \nFahrschule. \n\n4\n\nAuf dem nordöstlich angrenzenden Grundstück F1. . 47 (Flurstück \n000) wird ein Lebensmittelmarkt (Lidl-Einzelhandelsmarkt) betrieben. Entlang der \nF.--------straße befinden sich im Übrigen Wohnbebauung sowie zahlreiche \ngewerbliche Nutzungen.\n\n5\n\nMit am 4. November 2005 beim Beklagten eingegangenen Antrag beantragte \ndie Klägerin die Erteilung eines Vorbescheides zur planungsrechtlichen \nZulässigkeit der Errichtung eines „Lebensmittelnahversorgungsmarktes inkl. \nBäcker mit max. 699 qm VKF sowie 92 PKW Stellplätze\". In der zugehörigen \nErläuterung heißt es, es sei eine Nettoverkaufsfläche von ca. 677 qm geplant, die \ngesamte Nutzfläche betrage 955 qm. \n\n6\n\nWeiter ist in dem Antrag ausgeführt, es werde um Stellungnahme und \nBeantwortung folgender planungsrechtlicher Fragestellungen gebeten: \n\n7\n\n„1. Ist die Nutzung des dargestellten Grundstücks als Einzelhandelsfläche \n(Lebensmittelmarkt) zulässig?\n\n8\n\n2. Ist der Nahversorgungsmarkt in der vorgesehenen Größe und in der (in \nden Plänen) dargestellten Art und Weise zulässig?\n\n9\n\n3. Können die Stellplätze für die Kunden des Nahversorgungsmarktes in der \nvorgesehenen Zahl und Anordnung gestellt werden?\n\n10\n\n4. Ist die Erschließung in der dargestellten Weise zulässig?\" \n\n11\n\nMit Bescheid vom 16. Januar 2006 lehnte der Beklagte die Erteilung des \nbeantragten Bauvorbescheides ab.\n\n12\n\nZwar sei das Vorhaben der Klägerin im hier vorliegenden faktischen \nMischgebiet (§ 6 der Baunutzungsverordnung - BauNVO -) seiner Art nach \nallgemein zulässig. Es füge sich aber nicht gemäß § 34 Abs. 1 des \nBaugesetzbuches - BauGB - hinsichtlich des Merkmals der Grundstücksfläche, \ndie überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da die \ntatsächlich vorhandene hintere Baugrenze um ca. 18,50 Meter überschritten \nwerde. Weiter halte das Vorhaben das Rücksichtnahmegebot nicht ein. \n\n13\n\nMit Schreiben vom 30. Januar 2006 erhob die Klägerin durch ihre \nProzessbevollmächtigten Widerspruch. \n\n14\n\nIm Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche werde das Gebiet durch \ndie Bebauung im Straßengeviert F.--------straße / F2.----straße geprägt, die \ndurchweg größere, auch für das beantragte Vorhaben prägende \nGrundstückstiefen aufweise. \n\n15\n\nBezüglich der Frage der Stellplatzanordnung könne eine \nImmissionsprognose vorgelegt werden. Wegen der gewerblichen Prägung des \nGebietes scheide eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots aus. Die Klägerin \nbat im Wege der Teilabhilfe um die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides \nzu den im Vorbescheidsantrag gestellten Fragen zu 1. und 4. sowie zu 2., was \ndie Frage der zulässigen Art der baulichen Nutzung anbetrifft.\n\n16\n\nMit Schreiben vom 31. März 2006 teilte der Beklagte mit, ein \nLebensmittelmarkt mit 677 qm Verkaufsfläche sei in dem vorliegenden \nMischgebiet allgemein zulässig, auch könne die Erschließung, wie von der \nKlägerin vorgesehen, von der F.--------straße aus erfolgen. Das zur Beurteilung \ngestellte Vorhaben überschreite jedoch die faktisch vorhandene hintere \nBaugrenze um etwa 18,50 Meter. Schließlich sei es Sache des \nBauantragstellers, bereits im Antragsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass \ndie erwartbare Verkehrs- und Geräuschbelastung durch das zur Prüfung gestellte \nVorhaben die zulässigen Immissionswerte nicht überschreite.\n\n17\n\nMit Schreiben vom 26. Juni 2006 und vom 15. August 2006 an die \nBezirksregierung N. übersandten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin \neinen neuen Lageplan, in der das Bauvorhaben der Klägerin derart umgestaltet \nist, dass sich die hintere Baugrenze des Gebäudes des geplanten \nLebensmittelmarktes sowie der Stellplatzanlage etwa in einer Flucht mit der \nhinteren Baugrenze des auf dem Grundstück F.--------straße 47 bereits \nerrichteten Lidl-Marktes befindet. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin \nbaten, dieses Vorhaben hilfsweise zum Gegenstand der Bauvoranfrage zu \nmachen. Im Übrigen teilten sie mit, dass der Eigentümer des auf dem \nGrundstück F.--------straße bereits befindlichen Gebäudes auch der Veräußerer \ndes Grundstücks an die Klägerin sei und keine Einwendungen gegen die \nErrichtung des beantragten Vorhabens erhebe.\n\n18\n\nDurch Schreiben vom 20. November 2006 teilte der Beklagte mit, die von der \nKlägerin nachträglich eingereichten Lagepläne seien nicht Prüfungsgegenstand \nfür das Bauvorhaben. Für den Fall, dass der Lebensmittelmarkt an einem \nanderen Standort auf dem Grundstück F.--------straße errichtet werden solle, \nmüsse ein neuer Antrag gestellt werden. \n\n19\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2007 wies die Bezirksregierung \nN. den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Der \nWiderspruchsbescheid wurde am 12. Januar 2007 zugestellt. \n\n20\n\nIm Hinblick auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche werde die \nnähere Umgebung durch die Bebauung entlang der F.--------straße und Teile der \nF2.----straße gebildet. In diesem Bereich sei eine Bebauung in „zweiter Reihe\" \nbislang nicht vorhanden. Damit komme dem Bauvorhaben der Klägerin negative \nVorbildwirkung zu, es löse städtebauliche Spannungen aus, indem sich die \nfaktische Baugrenze weiter in südöstliche Richtung verlagern würde. \n\n21\n\nDie Klägerin hat am 12. Februar 2007 Klage erhoben.\n\n22\n\nZur Begründung trägt sie vor, auch nach Ansicht des Beklagten selbst hätten \ndie Anfragen unter den Ziffern 1., 2. und 4. der Bauvoranfrage positiv beschieden \nwerden müssen. Was die überbaubare Grundstücksfläche anbetreffe, sei die \nWertung des Beklagten unzutreffend, da sich im weiteren Verlauf der F.--------\nstraße bzw. der H1.------straße mit dem beantragten Vorhaben vergleichbare \nBautiefen befänden. Entsprechendes gelte auch für die Bebauung entlang der \nF2.----straße im Bereich des Schachtes IV des ehemaligen Bergwerks F3. . In \nder (ersten) mündlichen Verhandlung vom 16. September 2008 hat die Klägerin \nerklärt, der im Widerspruchsverfahren gestellte Alternativvorschlag solle nicht \nmehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Außerdem solle die Frage \nder Erschließung nicht Gegenstand der planungsrechtlichen Zulässigkeitsprüfung \nsein. Die Klägerin sei nach wie vor bereit, erforderlichenfalls ein \nimmissionsschutzrechtliches Gutachten beizubringen und ggf. auch aktive \nLärmschutzmaßnahmen im Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.\n\n23\n\nDie Klägerin hat in der ersten mündlichen Verhandlung am 16. September \n2008 beantragt,\n\n24\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. Januar 2006 und \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 10. Januar 2007 \nzu verpflichten, den am 4. November 2005 beim Beklagten gestellten \nVorbescheidsantrag für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf dem \nGrundstück G1 (F.--------straße 49 in H. ) unter Berücksichtigung der zum \nVorbescheid gestellten Fragestellungen positiv zu bescheiden,\n\n25\n\nhilfsweise\n\n26\n\nden Beklagten unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide zu verpflichten, \neinen positiven Vorbescheid zu erteilen, dass ein Lebensmittelmarkt mit einer \nNettoverkaufsfläche von 677 m² und 278 m² Nebenflächen unter \nBerücksichtigung der beantragten Zahl von 92 Stellplätzen, \n\n27\n\nweiter hilfsweise\n\n28\n\nunter Berücksichtung der Zahl der notwendigen Stellplätze \n\n29\n\nmit der vorgesehen Zu- und Ausfahrt zur F.--------straße hin nach der Art der \nbaulichen Nutzung planungsrechtlich zulässig ist.\n\n30\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n31\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n32\n\nDer Beklagte tritt zunächst der Zulässigkeit der in der mündlichen \nVerhandlung vom 16. September 2008 erstmals gestellten Hilfsanträge \nentgegen. Er ist der Auffassung, es handele sich - gemessen an den im \nVerwaltungsverfahren gestellten Anträgen - um abweichende Anträge, die \nbaurechtlich ein sogenanntes „aliud\" zum Gegenstand hätten. Nach dem im \nVerwaltungsverfahren gestellten Bauvorbescheidsantrag habe die Klägerin keine \nBeschränkung ihrer Anfrage allein auf die Art der baulichen Nutzung gewollt. Der \nBeklagte habe darüberhinaus im Verwaltungsverfahren keinerlei Anhalt dafür \ngehabt, dass die Klägerin eine Beschränkung auf die Anzahl der notwendigen \nStellplätze gewollt habe. Vielmehr habe der Beklagte den Antrag nur als \neinheitlichen Antrag für ein Vorhaben auffassen können. Sofern die Klägerin \nmehrere Fragestellungen unanbhängig voneinander hätte klären wollen, hätte sie \nauch jeweils gesonderte Anträge stellten müssen. Soweit die Stellung der \nAnträge als Klageänderung anzusehen sei, werde dieser widersprochen.\n\n33\n\nIm Übrigen bezieht sich der Beklagte auf die ablehnenden Bescheide. Nach \nder mündlichen Verhandlung vom 16. September 2008 hat der Beklagte \nergänzend zu den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 BauGB vorgetragen und \nmacht geltend, das Vorhaben der Klägerin widerspreche der genannten \nVorschrift. Er verweist dazu auf die vollständige Fortschreibung des \nEinzelhandelskonzeptes der Stadt H. für den Stadtteil H. -S. \nvom Januar 2006 (Blatt 55 ff. der Gerichtsakte).\n\n34\n\nDer Vorhabenstandort liege mit einer Entfernung von mindestens 500 m \naußerhalb des Nebenzentrums S. -F2.----straße , der als zentraler \nVersorgungsbereich einzustufen sei, und sei nicht selbst Bestandteil eines \nNahversorgungszentrums. Der Bereich, auf den das Vorhaben der Klägerin \nabziele, werde bereits durch das Nebenzentrum S. -F2.----straße versorgt, so \ndass von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 \nBauGB ausgingen. Der Bereich S. -F2.----straße verlaufe entlang der F2.----\nstraße zwischen den Einmündungen I1. Straße und N1. Straße und \numfasse in seinem südlichen Bereich noch den Rewe-Lebensmittelmarkt südlich \nder N1. Straße. Der Bereich erfülle alle Voraussetzungen, die an einen \nzentralen Versorgungsbereich im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB zu stellen seien. \nEs seien mehrere sogenannte Magnetbetriebe vorhanden (Schleckermarkt - \nDrogerieartikel; Deko C. - Spiel-, Sport- und Hobbywaren; \nLebensmitteleinzelhandel: Rewemarkt, Rewegetränkemarkt, Aldimarkt, \nPlusmarkt, Pennymarkt).\n\n35\n\nDer Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB stehe nicht entgegen, dass sich auf \ndem Nachbargrundstück F1. . 47 bereits ein Lidl-Lebensmitteldiscounter \nbefinde, denn auch gemeinsam mit dem Vorhaben der Klägerin entstünde trotz \nder dann beachtlichen Versorgungsfunktion kein eigener zentraler \nVersorgungsbereich. \n\n36\n\nDie schädlichen Auswirkungen des Vorhabens der Klägerin auf den Bereich \nS. -F2.----straße ergäben sich insbesondere aus einem \nVerkaufsflächenvergleich. Insgesamt werde durch die vorhandenen \nLebensmittelmärkte innerhalb des Bereichs S. -F2.----straße eine \nVerkaufsfläche in Höhe von 2.400 qm zur Verfügung gestellt, während das \nVorhaben der Klägerin gemeinsam mit dem bereits vorhandenen Lidl-Markt eine \nVerkaufsfläche von über 1.300 qm erreiche und damit - unter Berücksichtigung \nder hohen Anzahl an Stellplätzen - zu einem erheblichen Kaufkraftabfluss führe. \nEs sei mit einer erheblichen Umsatzbeeinträchtigung der bereits vorhandenen \nLebensmittelmärkte zu rechnen. Diese führten zu Schließungen, die wegen der \nbenachteiligten Lage für motorisierte Kunden auch nicht durch konkurrierende \nLebensmittelhändler aufgefangen werden könnten. Dadurch werde ein Kreislauf \nnegativer Entwicklungen angestoßen.\n\n37\n\nDie Klägerin erwidert zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 \nBauGB und stellt die Einordnung des Bereichs F2.----straße zwischen den \nEinmündungen I1. Straße und N1. Straße als zentralen \nVersorgungsbereich nicht grundsätzlich in Frage, hält aber den Bereich südlich \nder N1. Straße mit dem Rewe-Lebensmittelmarkt nicht mehr für einen Teil \ndes Versorgungsbereichs. Jedenfalls komme dem Einzelhandelskonzept der \nStadt H. für die Eingrenzung des maßgeblichen Bereichs keine rechtlich \nverbindliche Wirkung zu. Die Klägerin ist der Auffassung, dass auf den so \nverstandenen Versorgungsbereich schädliche Einflüsse durch das Vorhaben der \nKlägerin nicht zu erwarten seien. Solche schädlichen Auswirkungen kämen bei \nder hier in Frage stehenden Größe von weniger als 700 qm Verkaufsfläche auch \nnur ausnahmsweise in Betracht. Das gelte um so mehr, als es sich bei dem \nBereich F2.----straße bereits um ein Nebenzentrum und nicht nur um ein \nNahversorgungszentrum handele. Die erforderliche strukturelle Schädigung sei \nnicht zu erwarten. Dabei dürfe der bereits betriebene Lidl-Markt nicht \nsummierend mit dem Vorhaben der Klägerin betrachtet werden, da es sich um \neinen funktionell eigenständigen Betrieb handele. Nach dem \nEinzelhandelskonzept sei zu berücksichtigen, dass im Stadtteil S. auf 5.930 \nqm Lebensmittel- und Reformwaren angeboten würden und sich damit bereits \nmehr als die Hälfte der Verkaufsflächen außerhalb des hier in Rede stehenden \nNebenzentrums befinde, ohne dass dieses in den letzten Jahren Schaden \ngenommen habe. Es greife überdies zu kurz, die ökonomische Betrachtung \ndurch einen bloßen Verkaufsflächenvergleich durchzuführen. Aufgrund der \nstädtebaulichen Situation mit der im Kreuzungsbereich F2.----straße / F.--------\nstraße abknickenden Vorfahrt werde ein Großteil des Verkehrs von dem \nNebenzentrum F2.----straße ferngehalten.\n\n38\n\nOb eine Schädigung des Bereichs F2.----straße zu erwarten sei, könne bei \nder hier vorliegenden Konstellation nur auf der Grundlage eines \nSachverständigengutachtens beurteilt werden.\n\n39\n\nEntsprechend beantragt die Klägerin, \n\n40\n\nweiter hilfsweise Beweis zu erheben zu der Frage, dass das Vorhaben nicht \nzu Umsatzumlenkungseffekten führt, die schädigend im Sinne des § 34 Abs. 3 \nBauGB sind, durch Einholung eines Gutachtens. \n\n41\n\nIm Übrigen hat die Klägerin eine Lärmimmissionsprognose des TÜV Nord \nvom 16. März 2009 vorgelegt, in dem jeweils eine Lärmprognose für zwei \nunterschiedliche Möglichkeiten der Anordnung des Marktgebäudes auf dem \nGrundstück vorgenommen wird. \n\n42\n\nNach der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2008 hat der \nBerichterstatter der Kammer am 18. Februar 2009 einen Ortstermin durchgeführt. \nWegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll sowie die gefertigten Lichtbilder \nverwiesen (Bl. 123 ff. der Gerichtsakte).\n\n43\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte und die vom Beklagten und der Widerspruchsbehörde \nübersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n44\n\nEntscheidungsgründe:\n\n45\n\nDie Klage hat insgesamt keinen Erfolg.\n\n46\n\nDie Verpflichtungsklage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig, aber nicht \nbegründet. \n\n47\n\nStreitgegenstand des Hauptantrages ist die Erteilung eines \nBauvorbescheides zur Zulässigkeit der (konkreten) Bebauung des Grundstücks \nF.--------straße 49 in H. -S. unter Berücksichtigung der im \nBauvorbescheidsantrag gestellten Fragen und weiter unter Ausklammerung der \nFrage der Erschließung. \n\n48\n\nDer in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2008 gestellten \nHauptantrag der Klägerin ist sachdienlich (§§ 86 Abs. 3, 88 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) und ergibt sich im Wege der Auslegung \naus den im Verwaltungsverfahren aufgeworfenen Fragestellungen. Er nimmt die \nFrage zu 2. aus dem Antrag auf Erteilung des Bauvorbescheides auf und \numfasst zugleich die Frage zu 3., wohingegen die Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung vom 16. September 2008 zulässigerweise die (rechtliche) Frage zu \n4. nach der Erschließung des Grundstücks ausgeklammert und klarstellend nur \nals Frage der Anordnung der Zu- und Ausfahrt an der F.--------straße angegeben \nhat. Dieser Auslegung des Hauptantrages tritt auch der Beklagte nicht entgegen. \n\n49\n\nDie Klägerin hat in der Sache allerdings keinen Anspruch auf den \nbeantragten Vorbescheid. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 16. \nJanuar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nN. vom 10. Januar 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht \nin ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. \n\n50\n\nDer begehrte Vorbescheid kann nicht erteilt werden, weil dem zur Zulassung \ngestellten Vorhaben Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstehen, §§ 71 \nAbs. 1 und 2, 75 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - \nBauO NRW -. \n\n51\n\nZwar ist das nach § 34 BauGB zu beurteilende Vorhaben seiner Art nach \nzulässig. Ob es sich hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden \nsoll, in die nähere Umgebung einfügt und das Rücksichtnahmegebot eingehalten \nwird, kann dagegen dahingestellt bleiben, weil das Vorhaben jedenfalls gegen \ndie Anforderungen des § 34 Abs. 3 BauGB verstößt und deshalb \nbauplanungsrechtlich unzulässig ist.\n\n52\n\nDas Vorhabensgrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich und nicht im \nAußenbereich im Sinne von § 35 BauGB. Dieser übereinstimmenden Bewertung \nder Beteiligten schließt sich das Gericht an. Ohne Weiteres handelt es sich bei \nder Bebauung beidseitig der F2.----straße , entlang der F.--------straße und \nnördlich der Straße Im F4. einschließlich der durch die L.-----gasse \nerschlossenen Bebauung um Bestandteile eines im Zusammenhang bebauten \nOrtsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. \n\n53\n\nZu diesem Bebauungszusammenhang gehört nach Auffassung der Kammer \nauch noch der hier in Frage stehende Freibereich der Hinterlandes des \nGrundstücks F1. . 49 (Flurstück 000). Ein auch als „Außenbereichsinsel\" \noder „Außenbereich im Innenbereich\" bezeichnetes Gebiet liegt insoweit nicht \nvor. \nDas Baugesetzbuch unterscheidet im Hinblick auf die nicht im Geltungsbereich \neines Bebauungsplans liegenden Bereiche nur zwischen den im Zusammenhang \nbebauten Ortsteilen nach § 34 Abs. 1 BauGB und dem Außenbereich nach § 35 \nBauGB. Ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs \nim Sinne des § 34 BauGB ist, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz \netwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung noch den Eindruck \nder Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung \nvorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Eine ringsum von \nBebauung umgebene Freifläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht \nmehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die \ndeshalb nicht als Baulücke erscheint, liegt nicht innerhalb eines \nBebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB; sie ist damit \nbebauungsrechtlich Außenbereich. Wie eng die Aufeinanderfolge von \nBaulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung \ndarzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern \naufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten \nSachverhalts zu entscheiden.\n\n54\n\nStändige Rechtsprechung, vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - , \nBeschluss vom 15. September 2005 - 4 BN 37.05 -, BauR 2006, S. 348 - \n349.\n\n55\n\nDaran gemessen nimmt jedenfalls der hintere Bereich des Grundstücks F.----\n----straße 49 am Bebauungszusammenhang teil, ohne dass diese Frage auch \nfür die benachbarten Flurstücke entschieden werden müsste. \n\n56\n\nNach dem vom Berichterstatter der Kammer im Ortstermin vom 18. Februar \n2009 gewonnenen Eindruck, den er der Kammer vermittelt hat, besteht die \nBebauung entlang der südöstlichen Seite der F.--------straße zu einem \nerheblichen Teil aus gewerblichen Nutzungen, die zum Teil auch weite Bereiche \nder hinteren Grundstücksflächen in Anspruch nehmen. Maßstabbildend dafür ist \nder bereits auf dem Grundstück F.--------straße 47 betriebene \nEinzelhandelsbetrieb mit einer erheblich in den südöstlichen Bereich des \nGrundstücks hineinreichenden Bautiefe. Vor dem Hintergrund weitgehend \nbebauter Hinterbereiche weiterer Grundstücke südöstlich der F.--------straße und \nder bestehenden, fast unmittelbar an die südöstliche Grundstücksgrenze des \nGrundstücks F1. . 49 herangerückten Wohnbebauung um die L.-----gasse \nerscheint der hintere Bereich des Grundstücks F.--------straße 49 als Lücke, die \nam Bebauungszusammenhang ohne Weiteres teilnimmt, so dass es nicht mehr \ndarauf ankommt, ob das ehemals in dem fraglichen Bereich betriebene, \ninzwischen beseitigte Fahrschulübungsgelände als rechtlich fortwirkend \nanzusehen ist und geeignet wäre, für sich genommen einen \nBebauungszusammenhang zu vermitteln.\n\n57\n\nBVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, S. 34 - \n45. \n\n58\n\nDas mithin nach § 34 BauGB zu beurteilende Vorhaben ist seiner Art nach \nzulässig. Insoweit kann dahin stehen, ob die Eigenart der maßgeblichen näheren \nUmgebung im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB einem Mischgebiet nach § 6 \nBauNVO entspricht oder als diffuse Bebauung (auch sogenannte \n„Gemengelage\") einzuordnen ist, mit der Folge, dass sich die Zulässigkeit \ninsoweit nach § 34 Abs. 1 BauGB richtete. Im erstgenannten Fall wäre ein \nLebensmittelmarkt der beantragten Größenordnung bereits allgemein als \nEinzelhandelsbetrieb nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig. Auch im \nletztgenannten Fall bestünden keine Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit \nseiner Art nach. Das Vorhaben würde sich in die deutlich gewerblich geprägte \nnähere Umgebung einfügen, die wenigstens die auf der nord-westlichen und der \nsüdöstlichen Straßenseite der F.--------straße bestehende Bebauung bis zur in \nnordwestliche Richtung abknickenden Kurve erfasst.\n\n59\n\nWas das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche betrifft, kann \ndahinstehen, ob die von der Klägerin geplante Bebauung des Grundstücks \nF1. . 49 mit dem im Hauptantrag zur Überprüfung gestellten Vorhaben \nsich hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart \nder näheren Umgebung einfügt; ebenfalls kann offenbleiben, ob die nach § 15 \nAbs. 1 BauNVO erforderliche Rücksicht eingehalten wird.\n\n60\n\nDenn dem Vorhaben der Klägerin steht die Vorschrift des § 34 Abs. 3 BauGB \nentgegen. Danach dürfen von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich keine \nschädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde \noder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. \n\n61\n\nDas aber ist hier der Fall. Die Vorschrift des § 34 Abs. 3 BauGB findet auf \ndas Vorhaben der Klägerin Anwendung (1.). Der Beklagte hat entsprechend der \nihm obliegenden Amtsermittlungspflicht dargelegt, dass vom Vorhaben der \nKlägerin auf den Bereich rund um die F2.----straße als zentralem \nVersorgungsbereich (2.) schädliche Auswirkungen (3.) zu erwarten sind.\n\n62\n\n1. Der geplante Lebensmittelmarkt ist ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 3 \nBauGB. \n\n63\n\nZwar hatte der Gesetzgeber bei Schaffung des § 34 Abs. 3 BauGB in erster \nLinie großflächige Einzelhandelsvorhaben im Blick, worunter das mit einer \nbeabsichtigten Verkaufsfläche von 677 qm deutlich die bei 800 qm liegende \nSchwelle zur Großflächigkeit unterschreitende Vorhaben nicht fällt.\n\n64\n\nJedoch sollte der Schutz der Vorschrift nicht auf die Abwehr solcher \nEinzelhandelsvorhaben beschränkt werden. Bei entsprechender Fallgestaltung \nkann im Einzelfall auch ein Vorhaben unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit \nnach § 34 Abs. 3 BauGB unzulässig sein. Ob ein solcher Fall tatsächlich vorliegt, \nist anhand der konkreten Situation vor Ort zu prüfen. Er wird um so eher \neintreten, je kleinteiliger und damit empfindlicher der betroffene zentrale \nVersorgungsbereich ausgestaltet ist.\n\n65\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, \nUrteile vom 1. Juli 2009 - 10 A 2350/07 -, vom 19. Juni 2008 - 7 A 1392/07 -, \nBauR 2008, S. 2025, und vom 13. Juni 2007 - 10 A 2439/06 -, BRS 71 Nr. \n92.\n\n66\n\n2. Der Bereich der F2.----straße zwischen den Einmündungen I1. \nStraße und N1. Straße, der auch noch die unmittelbar nördlich der I1. \nStraße gelegenen Geschäfte umfasst, ist ein von § 34 Abs. 3 BauGB geschützter \nzentraler Versorgungsbereich. \n\n67\n\nHierunter sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde zu verstehen, \ndenen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch \nDienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über \nden unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. \n\n68\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, S. \n307; OVG NRW, Urteile vom 11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 -, BRS 70 Nr. 90, \nvom 13. Juni 2007 - 10 A 2439/06 -, BRS 71 Nr. 92 und vom 1. Juli 2009 - 10 A \n2350/07 -. \n\n69\n\nEin \"Versorgungsbereich\" bietet Nutzungen, die für die Versorgung der \nEinwohner der Gemeinde - gegebenenfalls auch nur eines Teils des \nGemeindegebiets - insbesondere mit Waren aller Art von Bedeutung sind. \n\"Zentral\" sind Versorgungsbereiche, wenn die Gesamtheit der auf die \nVersorgung der Bevölkerung ausgerichteten baulichen Nutzungen in diesem \nBereich auf Grund der verkehrsmäßigen Erschließung und verkehrlichen \nAnbindung die Funktion eines Zentrums mit einem bestimmten Einzugsbereich \nhat. Diese Funktion besteht darin, die Versorgung des Gemeindegebiets oder \neines Teilbereichs mit einem auf den Einzugsbereich abgestimmten Spektrum an \nWaren des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs funktionsgerecht \nsicherzustellen. Zentrale Versorgungsbereiche können sowohl einen \numfassenden als auch einen hinsichtlich des Warenangebots oder des örtlichen \nEinzugsbereichs eingeschränkten Versorgungsbedarf abdecken. \n\n70\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Oktober 2007 - 10 A 3914/04 -, BRS 71 Nr. \n90, vom 13. Juni 2007 - 10 A 2439/06 -, BRS 71 Nr. 92 und vom 1. Juli 2009 - 10 \nA 2350/07 -.\n\n71\n\nZu den zentralen Versorgungsbereichen können Zentren verschiedener \nStufen, neben Haupt- und Nebenzentren auch Bereiche für die Grund- und \nNahversorgung zählen.\n\n72\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 - 7 A 1392/07 - unter Bezugnahme \nauf die amtliche Begründung zum Gesetz.\n\n73\n\nWie der zentrale Versorgungsbereich räumlich abzugrenzen ist, beurteilt sich \njedenfalls dann nach den konkreten örtlichen Verhältnissen, wenn eine \nverbindliche planerische Absicherung fehlt. Nach der Vorstellung des \nGesetzgebers können sie sich nicht nur aus planerischen Festschreibungen, \nsondern auch aus eindeutigen tatsächlichen Verhältnissen ergeben. Im Einzelfall \nauftretende Schwierigkeiten, zentrale Versorgungsbereiche an ihren Rändern \ngleichsam parzellenscharf abzugrenzen, rechtfertigen nicht die Schlussfolgerung, \ndem Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit von Normen werde § 34 Abs. 3 \nBauGB nur gerecht, wenn sein Anwendungsbereich auf die Fälle reduziert \nwerde, in denen zentrale Versorgungsbereiche planerisch festgesetzt sind. Ob \nund in welchen räumlichen Grenzen eine Ansammlung von \nEinzelhandelsbetrieben einen zentralen Versorgungsbereich darstellt, lässt sich \nanhand objektiver Kriterien regelmäßig so eindeutig bestimmen, das eine dem \nNormzweck entsprechende Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB möglich ist. \n\n74\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -; BVerwGE 129, S. \n307; Beschluss vom 12. Februar 2009 - 4 B 5.09 -, BauR 2009, S. 946; OVG \nNRW, Urteile vom 17. Oktober 2007 - 10 A 3914/04 -, BRS 71 Nr. 90, vom 11. \nDezember 2006 - 7 A 964/05 -, BRS 70 Nr. 90 und vom 1. Juli 2009 - 10 A \n2350/07 -.\n\n75\n\nPlanerischen Instrumenten wie etwa einem Einzelhandelskonzept kommt bei \nder Bestimmung eines tatsächlich vorhandenen zentralen Versorgungsbereichs \nwegen der Auswirkungen auf die Grundstücksnutzung allenfalls eine \nIndizfunktion zu. \n\n76\n\nBVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 4 B 5.09 - BauR 2009, S. 946; \nOVG NRW, Urteile vom 6. November 2008 - 10 A 1512/07 - BauR 2009, S. 216, \nvom 11. Dezem-ber 2006 - 7 A 964/05 - BRS 70 Nr. 90 und vom 1. Juli 2009 - 10 \nA 2350/07 -.\n\n77\n\nGemessen an diesen Voraussetzungen ist der Bereich auf beiden Seiten der \nF2.----straße in H. -S. ein zentraler Versorgungsbereich in der Form \neines Nebenzentrums.\n\n78\n\nEr umfasst in etwa den Kreuzungsbereich der F2.----straße mit der I1. \nStraße, die Bebauung auf beiden Seiten der F2.----straße in südöstlicher \nRichtung bis zum Rewe-Einzelhandelsmarkt kurz nach der Einmündung der \nKreuzstraße. Nach dem vom Berichterstatter im Ortstermin gewonnenen und der \nKammer vermittelten Eindruck gehört der Rewe-Markt noch zu dem genannten \nNebenzentrum, er schließt sich trotz der zwischen ihm und den nächsten \ngewerblichen Nutzungen gelegenen Wohnbebauung von geringem Umfang noch \nin einer solchen Art und Weise an die gewerblich geprägte Struktur der F2.----\nstraße an, dass er mit der Bebauungsstruktur des Zentrums verbunden ist und \ndiesem zugehörig erscheint. Der Vorhabensstandort der Klägerin befindet sich \ndavon in etwa 500 Metern Entfernung und ist jedenfalls nicht mehr Teil dieses \nzentralen Versorgungsbereichs. Das folgt schon daraus, dass sich südöstlich des \nRewemarktes entlang der F2.----straße keinerlei weitere gewerbliche Nutzungen \nbefinden, die durch ihre verbindende Wirkung eine Einbeziehung des \nVorhabensgrundstücks in den Versorgungsbereich rechtfertigten. Die in dem so \numrissenen Bereich vorhandenen Nutzungen weisen das für einen zentralen \nVersorgungsbereich erforderliche Gewicht auf. Der Beklagte hat eine zutreffende \nBestandsaufnahme der vorhandenen Nutzungen vorgelegt, von deren Existenz \nsich der Berichterstatter der Kammer und die Beteiligten im Ortstermin vom 18. \nFebruar 2009 überzeugen konnten. Vorhanden sind ein Rewe-\nEinzelhandelsmarkt (700 qm Verkaufsfläche zuzüglich 200 qm für den \nGetränkemarkt) als Vollsortimenter sowie die Lebensmitteldiscounterbetriebe Aldi \n(350 qm Verkaufsfläche), Plus (550 qm Verkaufsfläche) und Penny (600 qm \nVerkaufsfläche). Hinzu kommen ein Schlecker-Drogeriemarkt und das Spiel-, \nSport- und Hobbywarengeschäft Deko C. . Diese größeren Geschäfte werden \nergänzt durch zahlreiche andere gewerbliche Nutzungen wie Sparkassen- und \nVolksbankfillialen, Friseurgeschäfte, Gaststätten, Zeitschriftenläden, eine \nApotheke u.a. Diese Mischung von Einzelhandelsgeschäften deckt ein breites \nSpektrum von Waren des kurzfristigen, zum Teil aber auch des mittelfristigen \nBedarfs ab. Dabei ergänzen sich die verschiedenen Betriebe in ihrem Angebot \nund bieten so dem Kunden in dichter räumlicher Nähe die Möglichkeit, bei einem \neinheitlichen Einkaufsvorgang verschiedene Bedarfsaspekte der Nahversorgung \nzu decken. Daneben werden die für eine umfassende Nahversorgung \nerforderlichen Dienstleistungen in diesem Bereich räumlich konzentriert \nangeboten. \n\n79\n\nDas Zentrum ist auch in einem städtebaulich gewichtigen Einzugsbereich \nintegriert. Der Ortsteil S. erstreckt sich über eine Fläche von etwa 1.500 x \n1.500 Metern und wird nicht ganz mittig von der F2.----straße von nordwestlicher \nin südöstliche Richtung durchquert. In diesem recht homogen bebauten Ortsteil \nwohnten zum Stichtag 31. Dezember 2004 mehr als 12.000 Einwohner.\n\n80\n\nFortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Stadt H. für den \nStadtteil H. -I. der CIMA Stadtmarketing GmbH Köln vom Januar 2006, \nS. 6.\n\n81\n\nIm fußläufig erreichbaren Umkreis des Versorgungszentrums F2.----straße , \nden man in einem Radius von bis zu 700 Metern ansetzen kann,\n\n82\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 - 7 A 1392/07 -,\n\n83\n\nlebt daher ein erheblicher Teil der Bewohner des Ortsteils S. . Von hier aus \nist das Zentrum auch für nicht motorisierte Kunden problemlos zu erreichen. Die \ngewachsene Struktur zeigt sich nicht zuletzt dadurch, dass der kleinteilige \nEinzelhandel und die Dienstleistungen durchweg im Erdgeschoss stattfinden, \nwährend die oberen Geschosse zu Wohnzwecken genutzt werden. Die \nQualifizierung als zentraler Versorgungsbereich wird schließlich dadurch \ngestützt, dass die CIMA Stadtmarketing GmbH Köln diesen Bereich in ihrem \nEinzelhandelskonzept als Nebenzentrum (sogenanntes C-Zentrum - Stadtteillage \nmit teilweise noch überörtlicher Versorgungsfunktion) dargestellt hat.\n\n84\n\nFortschreibung des Einzelhandelskonzeptes für die Stadt H. der \nCIMA GmbH Köln vom August 2008 \n- Festlegung zentraler Versorgungsbereiche - Band A: Textteil -, S. 8, 12 sowie - \nBand B: Abgrenzungen und Zentrensteckbriefe -, S. 14- 15.\n\n85\n\nDies bestätigt, dass es die ihm tatsächlich zukommende - teilweise sogar \nüberörtliche - Versorgungsfunktion auch nach den städtebaulichen \nOrdnungsvorstellungen der sich auf das Gutachten stützenden Stadt H. \nerfüllen soll. Schließlich spricht auch die erhebliche Verkaufsfläche von \ninsgesamt 4.700 qm und die Anzahl von 41 gewerblichen Nutzungen für die \nEinordnung eines zentralen Versorgungsbereiches mit teilweise überörtlicher \nVersorgungsfunktion.\n\n86\n\nFortschreibung des Einzelhandelskonzeptes für die Stadt H. der \nCIMA GmbH Köln vom August 2008 - Festlegung zentraler \nVersorgungsbereiche - Band B: Abgrenzungen und Zentrensteckbriefe -, S. 14- \n15.\n\n87\n\nDiese Einschätzung ist auch zwischen den Beteiligten nicht umstritten.\n\n88\n\n3. Von dem Vorhaben der Klägerin sind bei seiner Verwirklichung schädliche \nAuswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB auf das Nebenzentrum F2.----\nstraße in H. -S. zu erwarten. \n\n89\n\nBei dem Begriff der schädlichen Auswirkungen handelt es sich um einen \nunbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten \nverwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. \n\n90\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Juni 2007 - 10 A \n2439/06 -, BRS 71 Nr. 92 und vom 1. Juli 2009 - 10 A 2350/07 -.\n\n91\n\nEin Vorhaben lässt schädliche Auswirkungen auf zentrale \nVersorgungsbereiche erwarten, wenn es deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig \nstört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner \nBranchen nicht mehr substanziell wahrnehmen können. \n\n92\n\nBVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, S. 307; \nOVG NRW, Urteile vom 6. November 2008 - 10 A 1417/07 -, BauR 2009, S. 220, \nvom \n19. Juni 2008 - 7 A 1392/07 -, vom 13. Juni 2007 \n- 10 A 2439/06 -, BRS 71 Nr. 92 und vom 11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 -, \nBRS 70 Nr. 90. \n\n93\n\nDem Gesetzgeber kam es mit der Einführung des Absatzes 3 in § 34 BauGB \nmaßgeblich darauf an, bei Zulassungsentscheidungen nach § 34 BauGB über \ndie nähere Umgebung hinausgehende Fernwirkungen berücksichtigen und \nsteuern zu können. Um Schutz vor Konkurrenz geht es dabei nicht. Das Gericht \nhat bei der Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB zur Feststellung der schädlichen \nAuswirkungen des Vorhabens eine Prognoseentscheidung zu treffen. Diese hat \ndie ökonomischen Zusammenhänge zu ermitteln und im Hinblick auf ihre \nstädtebauliche Relevanz zu bewerten. Dabei kann insbesondere der zu \nerwartende Kaufkraftabfluss als Kriterium dafür herangezogen werden, ob die \nökonomischen Fernwirkungen des Vorhabens die Funktionsfähigkeit eines \nzentralen Versorgungsbereiches stören können. Zur Ermittlung der \nvoraussichtlichen Umsatzumverteilung ist dabei im Wesentlichen auf baurechtlich \nrelevante und vom Baurecht erfasste Vorhabensmerkmale abzustellen, die durch \ndie für das Vorhaben zu erteilende Baugenehmigung gesteuert werden können. \nHierzu gehört bei Einzelhandelsnutzungen insbesondere die Verkaufsfläche. \n\n94\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, S. \n307; OVG NRW, Urteile vom 13. Juni 2007 - 10 A 2439/06 -, BRS 71 Nr. 92 und \nvom 11. Dezem-ber 2006 - 7 A 964/05 -, BRS 70 Nr. 90. \n\n95\n\nBei der Beurteilung der Frage, ob schädliche Auswirkungen zu erwarten sind, \nsind also alle städtebaulichen Umstände des jeweiligen Einzelfalles in den Blick \nzu nehmen, insbesondere die Größe des Vorhabens, d. h. seine Verkaufsfläche \nund deren Verhältnis zu der im Versorgungsbereich vorhandenen Verkaufsfläche \nderselben Branche, anhand derer die zu erwartenden Kaufkraftabflüsse bestimmt \nwerden können. Weiter spielen die räumliche Entfernung voneinander sowie alle \nweiteren im Einzelfall relevanten Umstände der konkreten städtebaulichen \nSituation eine Rolle. Von Bedeutung sein kann etwa, ob der außerhalb des \nzentralen Versorgungsbereiches anzusiedelnde Einzelhandelsbetrieb gerade auf \nsolche Sortimente abzielt, die in dem Versorgungsbereich von einem \n\"Magnetbetrieb\" angeboten werden, dessen unbeeinträchtigter Bestand \nmaßgebliche Bedeutung für die weitere Funktionsfähigkeit des zentralen \nVersorgungsbereiches hat. Zu berücksichtigen ist auch, ob in der unmittelbaren \nUmgebung des Vorhabens bereits weitere Einzelhandelsangebote vorhanden \nsind, deren Auswirkungen auf den Versorgungsbereich durch das zu prüfende \nVorhaben gesteigert werden könnten. Denn eine Schädigung kann sich auch \ndaraus ergeben, dass ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander von \nEinzelhandelsangeboten an einem nicht integrierten Standort und in einem \nVersorgungsbereich durch das neu hinzukommende Vorhaben in eine \nunzulässige beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des \nVersorgungsbereiches umschlägt. Eine solche Prüfung drängt sich insbesondere \ndann auf, wenn durch das neu hinzukommende Vorhaben an dem nicht \nintegrierten Standort insgesamt die Grenze zur Großflächigkeit überschritten \nwird. \n\n96\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Februar 2009 - 4 B 3.09 -, BauR 2009, S. \n944 und vom 18. Februar 2009 - 4 B 4.09 -; OVG NRW, Urteile vom 17. Oktober \n2007 - 10 A 3914/04 -, BRS 71 Nr. 90, vom 19. Juni 2008 - 7 A 1392/07 -; BauR \n2008, S. 2025 vom 6. November 2008 - 10 A 1417/07 -, BauR 2009, S. 220 und \nvom 1. Juli 2009 - 10 A 2350/07 -.\n\n97\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe sind bei der Verwirklichung des Vorhabens \nder Klägerin beachtliche Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des \nNebenzentrums F2.----straße bei der gebotenen umfassenden Wertung der \nstädtebaulich relevanten Umstände zu erwarten. Dabei verkennt die Kammer \nnicht, dass der hier vom Schutz des § 34 Abs. 3 BauGB umfasste zentrale \nVersorgungsbereich weniger störempfindlich ist, als die Nahversorgungszentren, \ndie den Fallkonstellationen der in der mündlichen Verhandlung vom 25. August \n2009 erörterten Entscheidungen des OVG NRW vom 19. Juni 2008 - 7 A \n1392/07 - und vom 1. Juli 2009 - 10 A 2350/07 - zugrunde lagen. Von einer \nSchädigung des Nebenzentrums ist bei der hier vorzunehmenden \nprognostischen Betrachtungsweise dennoch auszugehen.\n\n98\n\nDie Funktionsfähigkeit des vorliegenden Nebenzentrums mit allerdings nur \nteilweise überörtlicher Versorgungsfunktion wird wesentlich geprägt durch sechs \nbereits benannte Betriebe, nämlich einen Rewe-Einzelhandelsmarkt (700 qm \nVerkaufsfläche zuzüglich 200 qm für den Getränkemarkt) als Vollsortimenter \nsowie die Lebensmitteldiscounterbetriebe Aldi (350 qm Verkaufsfläche), Plus \n(550 qm Verkaufsfläche) und Penny (600 qm Verkaufsfläche). Hinzu kommen ein \nSchlecker-Drogeriemarkt und das Spiel-, Sport- und Hobbywarengeschäft Deko \nC. \n\n99\n\nDiese gehören zu den Magnetbetrieben des Nebenzentrums F2.----straße , \ndas um den eigentlichen Ortskern des Ortsteil S. , nämlich den \nKreuzungsbereich I1. Straße/ F2.----straße , angeordnet ist und stellen die \nFrequenzbringer auch für die sonstigen gewerblichen Einzelhandelsnutzungen \nim Bereich der F2.----straße dar.\n\n100\n\nVgl. Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Stadt H. für den \nStadtteil H. -I. der CIMA Stadtmarketing GmbH Köln vom Januar 2006, \nS. 6.\n\n101\n\nGerade auf die Kundschaft der Lebensmittelmärkte - mit Einschränkungen \naber auch auf die des Schlecker-Drogeriemarktes - zielt das Vorhaben der \nKlägerin ab. Dabei liegt das Wettbewerbsverhältnis des von der Klägerin \ngeplanten Lebensmitteldiscounters mit den bereits bestehenden Discountern an \nder F2.----straße - auch aufgrund der bestehenden Entfernungsverhältnisse - auf \nder Hand. Aber auch zu dem bestehenden Rewe-Markt als Vollsortimenter würde \ndas Vorhaben der Klägerin in Konkurrenz treten, da die mittlerweile in weiten \nBereichen durchaus hochwertige Angebotspalette der Discounter eine weithin \nakzeptierte Alternative zu den höherwertigen Produkten der Vollsortimenter \ndarstellt.\n\n102\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 2009 - 10 A 2350/07 -.\n\n103\n\nDabei ist beachtlich, dass das Vorhaben der Klägerin mit einer geplanten \nVerkaufsfläche von 677 qm ein durchgängig attraktiveres Warenangebot als die \nzum Teil deutlich kleineren bereits betriebenen Discounter an der F2.----straße \nanbieten könnte. Hinzu kommt, dass das Vorhaben eine erhebliche Anzahl von \nStellplätzen anbieten könnte, um der motorisierten Kundschaft auch größere \nEinkäufe zu ermöglichen, die zu Fuß nicht ohne Weiteres erledigt werden \nkönnen. Gegenüber der im Nebenzentrum F2.----straße vorhandenen \nVerkaufsfläche für den Lebensmitteleinzelhandel von ca. 2.400 qm macht die \nhinzukommende Verkaufsfläche des klägerischen Vorhabens 677 qm aus, wobei \ndie gemeinsam mit dem benachbarten Lidl-Einzelhandelsmarkt in Ansatz zu \nbringende Fläche mehr als 1.300 qm betragen würde. Selbst wenn man, wie die \nKlägerin fordert, die Verkaufsfläche des Schlecker-Drogeriemarktes den an der \nF2.----straße vorhandenen Verkaufsflächen derselben Branche wie der des \nVorhabens der Klägerin hinzurechnet, ergibt sich ein Verkaufsflächenwert von \n2.800 qm. Demgegenüber erreicht die dann insgesamt zu betrachtende \nVerkaufsfläche am nicht integrierten Standort des Vorhabens der Klägerin mit \nüber 1.300 qm immer noch annähernd 50 % und entspricht damit einer \nerheblichen Größe entspricht. \n\n104\n\nDabei hat der Beklagte zu Recht die Größe der Verkaufsfläche des bereits \nbetriebenen benachbarten Lidl-Marktes in seine Prognose über erwartbare \nschädliche Auswirkungen einbezogen. \n\n105\n\nVgl. Urteile des OVG NRW vom 19. Juni 2008 - 7 A 1392/07 - und vom 1. Juli \n2009 - 10 A 2350/07 -.\n\n106\n\nDenn beide Einzelhandelsmärkte gemeinsam würden sich - beispielsweise \ndurch Angebote und Sonderaktionen - trotz der gleichen Ausrichtung als \nLebensmitteldiscounter ergänzen und zu einer erheblichen \nAttraktivitätssteigerung des Einkaufsortes führen. Ein \"Käuferzug\" in den nicht \nintegrierten Standort würde durch die Zulassung des Vorhabens verstärkt und \nteilweise neu ausgelöst. Ein bereits eingetretener Abzug von Kaufkraft hin zum \nbestehende Lidl-Markt wird auch durch das Gutachten der CIMA Stadtmarketing \nGmbH Köln vom Januar 2006 belegt, in dem es heißt: „Dagegen erweiterte der \nLebensmitteldiscounter LIDL seine Verkaufsfläche durch Neubau im etablierten \nStandortbereich außerhalb des Haupteinkaufsbereichs. Im Ortskern konnten \ndarüber hinaus wenige Neueröffnungen von Einzelhandelsbetrieben die Verluste \nnicht wettmachen.\"\n\n107\n\nFortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Stadt H. für den \nStadtteil H. -I. der CIMA Stadtmarketing GmbH Köln vom Januar 2006, \nS. 7.\n\n108\n\nAngesichts dessen können negative Auswirkungen auf das Nebenzentrum \nnicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil dieses trotz des seit einigen \nJahren bestehenden Betriebes des Lidl-Einzelhandelsmarktes keine \nsubstanziellen Schäden davongetragen hat. Gewisse Schädigungen in Form von \nUmsatzverlusten sind jedenfalls nach den beschriebenen Darlegungen des \nGutachtens der CIMA GmbH eingetreten, mögen diese für sich genommen auch \nnicht den für die Annahme von § 34 Abs. 3 BauGB erforderlichen Schweregrad \nerreicht haben. Wie das OVG NRW ausführt, gibt es keinen Erfahrungssatz, \nwonach ein Zentrum, das einen Discounter an einem nicht integrierten Standort \nverkraftet, auch durch einen zweiten nicht geschädigt wird. \n\n109\n\nVgl. Urteil des OVG NRW vom 1. Juli 2009 - 10 A 2350/07-\n\n110\n\nAuch sonst liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass durch \nEinzelhandelsbetriebe außerhalb des Nebenzentrums eine maßgebliche \nVorschädigung besteht.\n\n111\n\nIm vorliegenden Fall dürfte bei der vorgefundenen städtebaulichen Situation \nder unmittelbare Einzugsbereich des geplanten \nLebensmitteleinzelhandelsbetriebes im Wesentlichen allein auf den Stadtteil \nH. -S. zielen, dessen Nahversorgung mit Lebensmitteln derzeit nahezu \nausschließlich durch die dort befindlichen Geschäfte sichergestellt wird.\n\n112\n\nDer Ortsteil S. weist für die Warengruppe Lebensmittel/ Reformwaren eine \nsogenannte Handelszentralität (Relation von Einzelhandelsumsatz zu \nNachfragevolumen) von 109 % auf, was darauf hindeutet, dass der Umsatz das \neigent-liche Nachfragevolumen sogar überschreitet, mithin (hier: geringe) \nKaufkraftzuflüsse stattfinden. Vgl. Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes \nfür die Stadt H. der CIMA GmbH Köln vom August 2008 - Festlegung \nzentraler Versorgungsbereiche - Band C: Datenreport 2008 und Exkurs Analyse \nder Nahversorgungssituation in H. , S. 10, 26.\n\n113\n\nDer Ortsteil S. mit seinen etwa 12.000 Einwohnern dürfte dabei auch ohne \nWeiteres das Potential bieten, das von der Klägerin projektierte Vorhaben \nwirtschaftlich zu tragen. Dass darüber hinaus das Vorhaben gerade auch \nmaßgeblich auf die Anziehung weiterer Kunden zielt, die sich bisher nicht im \nNebenzentrum S. versorgt haben, ist unwahrscheinlich. Weder liegt das \nVorhaben an einer großen Verkehrsdurchgangsader (sondern eher versteckt an \neiner Nebenstraße der F2.----straße ), so dass es (auch) auf den Kreis nicht \nOrtsansässiger und ggf. Ortsunkundiger maßgeblich abzielen könnte, noch sind \nAnhaltspunkte dafür ersichtlich, dass in entscheidender Weise Käufer aus \nanderen, benachbarten oder auch weiter entfernteren Ortsteilen angezogen \nwürden, was dann nicht automatisch zu einem Kaufkraftabzug im Nebenzentrum \nF2.----straße führen würde. \n\n114\n\nAus den genannten Zahlen zur Handelszentralität von Lebensmitteln für den \nOrtsteil S. ergibt sich auch, dass der Versorgungsgrad mit Lebensmitteln für \nden Ortsteil H. -S. bereits sehr hoch ist, mit anderen Worten bereits im \nheutigen Zeitpunkt eine nicht unerhebliche Konkurrenzsituation besteht, die sich \nfür den Fall des Hinzukommens weiterer Verkaufsflächen zu einer \nVerdrängungssituation entwickeln dürfte. Diese Situation wird weiter dadurch \nverschärft, dass die im Nebenzentrum bereits bestehenden \nLebensmitteldiscounter mit ihren relativ geringen Verkaufsflächen jedenfalls zum \nTeil aktuellen Marktanforderungen nicht mehr gerecht werden und sich damit \nohnehin in einer Situation wirtschaftlicher Schwäche befinden.\n\n115\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 14. Juli 2009 - 7 A 1275/08 - zu einem \nsanierungsrechtlichen Fall nach \n§ 136 BauGB. \n\n116\n\nDie Risiken dieser Standortsituation werden auch durch die im CIMA-\nGutachten genannten Fakten bestätigt.\n\n117\n\nDabei ist im Blick zu halten, dass § 34 Abs. 3 BauGB nicht den Schutz \nbestehender Betriebe vor Konkurrenz, sondern den Schutz funktionierender \nZentren bezweckt. Eben hier dürfte sich aber im vorliegenden Fall ein \nbeginnender Verdrängungswettbewerb auswirken, wenn die Kunden zumindest \nteilweise die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs im neu entstehenden \nAnsiedlungsbereich von zwei Discountern und nicht mehr im zentralen \nVersorgungsbereich decken würden. \n\n118\n\nEs liegen damit konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass bei Ansiedlung des \nstrittigen Vorhabens, das gemeinsam mit dem vorhandenen Lidl-Markt sogar die \nGrenze zur Großflächigkeit (§ 11 Abs. 3 BauNVO) überschreitet, am \ngewünschten Standort die weitere Existenz der im Nebenzentrum vorhandenen \nFrequenzbringer - zumindest in ihrer Kombination aus Vollsortimenter und \nDiscounter - deutlich gefährdet ist. \n\n119\n\nDiese ausreichenden Anhaltspunkte für eine deutliche Gefährdung der \nZentrumsstruktur lassen sich nicht in einer Weise verdichten, dass unmittelbar \noder zeitnah nach Eröffnung des von der Klägerin geplanten \nEinzelhandelsmarktes eine Schließung eines oder aller Lebensmittelmärkte des \nNebenzentrums zu befürchten wäre. Es liegt aufgrund der prognostizierten \nKaufkraftabflüsse aus dem Nebenzentrum aber nahe, dass es mittelfristig zu \neinem „Rutschbahneffekt\" kommt, indem ein oder mehrere \nEinzelhandelslebensmittelmärkte schließen müssen. Angesichts der Massivität \neiner dann bestehenden Lebensmitteldiscounteransiedlung an der F.--------straße \nmit einer Verkaufsfläche von über 1.300 qm und der bereits bestehenden hohen \nHandelszentralität von Lebensmitteln im Ortsteil S. wäre auch nicht mit einer \nLückenschließung durch Wettbewerber im Nebenzentrum an der F2.----straße \nzu rechnen.\n\n120\n\nVgl. zu diesem Aspekt Urteil des OVG NRW vom 19. Juni 2008 - 7 A 1392/07 \n-.\n\n121\n\nDas Wegbrechen von Magnetbetrieben würde auch die übrigen \nEinzelhandelsnutzungen in der F2.----straße in ihrer Attraktivität erheblich \nschwächen. Gleiches gilt für das als Magnetbetrieb anzusehende \nEinzelhandelsgeschäft Deko C. und - mit Einschränkungen - für den \nteilweise mit denselben Sortimenten wie Lebensmitteldiscounter arbeitenden \nSchlecker-Drogerie-Markt. Auch sie würden bei Wegbrechen der benachbarten \nLebensmittelmärkte erheblich an Attraktivität verlieren und möglicherweise von \neinem einsetzenden „Rutschbahneffekt\" erfasst. Angesichts dieser Umstände \nliegt nach Auffassung der Kammer eine durchaus substantielle Schädigung im \nSinne einer Funktionsstörung vor.\n\n122\n\nZur Bewertung der hier vorliegenden ökonomischen Zusammenhänge nach \nstädtebaulichen Kriterien, deren Auswahl den Fachgerichten obliegt, war die \nKammer im vorliegenden Fall aufgrund eigener Sachkunde in der Lage, wobei es \nden zu erwartenden Kaufkraftabzug aus dem Nebenzentrum S. unter \nanderem auch anhand der Gegenüberstellung der maßgeblichen \nVerkaufsflächengrößen bewerten konnte. Unter Zuhilfenahme der im \nWesentlichen in den Entscheidungen des OVG NRW vom 19. Juni 2008 - 7 A \n1392/07 - und vom 1. Juli 2009 - 10 A 2350/07 - genannten weiteren \nstädtebaulichen Kriterien ergab sich im vorliegenden Fall für die Kammer ein \nBild, das die eigene Einschätzung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinne von \n§ 34 Abs. 3 BauGB ermöglichte. Hinzu kommt, dass eine weitere Einschätzung \nder städtebaulichen Situation unter Gesichtspunkten der Versorgung mit \nEinzelhandel durch die Begutachtung der CIMA GmbH im Auftrag des Beklagten \nvorliegt, aus der sich zahlreiche Fakten und Schlüsse für die vom Gericht \neigenständig vorzunehmende Bewertung fruchtbar machen lassen. Dem \nhilfsweise gestellten Beweisantrag der Klägerin musste danach - unbeschadet \nder Frage, ob er ausschließlich auf die allein zulässige Ermittlung von Tatsachen \ngerichtet ist - nicht entsprochen werden.\n\n123\n\nVgl. zur Frage der Bewertung der Schädlichkeit auch Schlarmann/ Hamann, \nMarktgutachten - Ein geeignetes Instrument zur Prognose der Auswirkung von \nEinzelhan-delsvorhaben im Rahmen von § 34 III BauGB?, in NVwZ 2008, S. 384 \n- 387 (386f.).\n\n124\n\nNach den vorstehenden Ausführungen bleiben auch die beiden Hilfsanträge \nwegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 3 BauGB ohne Erfolg.\n\n125\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten sind die beiden in der Sache \ngestellten Hilfsanträge der Klägerin allerdings zulässig. Sie stellen keine \nKlageänderung gegenüber dem ursprünglichen Begehren der Klägerin dar, \nsondern sind ebenso wie der Hauptantrag sachdienlich (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO) \nund ergeben sich gleichermaßen durch die Auslegung der im \nVerwaltungsverfahren aufgeworfenen Fragestellungen.\n\n126\n\nHilfsweise wird zunächst die Frage nach der Zulässigkeit eines \nLebensmittelmarktes mit einer Nettoverkaufsfläche von 677 m² und 278 m² \nNebenflächen unter Berücksichtigung der beantragten Zahl von 92 Stellplätzen \nund weiter hilfsweise lediglich unter Berücksichtigung der notwendigen \nStellplätze gestellt. \nDer Hilfsantrag (mit der weiter hilfsweise gestellten Modifizierung) nimmt die \nFrage zu 1. aus dem Antrag auf Erteilung des Bauvorbescheides auf und betrifft \nim Wesentlich nur die Fragestellung, ob die Nutzung des Grundstücks seiner Art \nnach mit einem Lebensmittelmarkt (in der angegebenen Größe) \nbauplanungsrechtlich zulässig ist. Dabei ist die Fragestellung zu 1. aus dem \nAntrag auf Erteilung des Bauvorbescheides nicht auf das konkrete Bauvorhaben \nbezogen, sondern betrifft allgemein die Bebaubarkeit des hier in Frage \nstehenden Grundstücks mit einem Lebensmittelmarkt. Der weiter hilfsweise \ngestellte Antrag, einen Bauvorbescheid mit nur der Anzahl der notwendigen \nStellplätze zu erteilen, ist bereits Bestandteil des Antrags auf Erteilung eines \nBauvorbescheides beim Beklagten, in dem die allgemeine Frage der \nplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Lebensmittelmarktes nur der Art nach \ngestellt wird und dabei die Frage notwendiger Stellplätze nicht ausgeklammert \nwerden kann. Bei dieser (allgemeinen) Fragestellung kommt es der Klägerin \nnicht auf die Stellplatzanordnung an - womit sich die Frage nach einem \nbaurechtlichen aliud nicht stellt - sondern darauf, ob sich die Anlage notwendiger \nStellplätze überhaupt verwirklichen lässt. \nBei den weiteren Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der \nmündlichen Verhandlung vom 16. September 2008 (zur Ausklammerung der \nFrage der Erschließung sowie zu den im Widerspruchsverfahren vorgelegten \nPlanunterlagen) handelt es sich um bloße Klarstellungen und Präzisierungen zu \nden Unterlagen des Bauvorbescheidsantrags, die nicht zu einer Klageänderung \nim Sinne von § 91 VwGO führen. Selbst wenn man die Konkretisierungen der \nKlägerin als Klageänderung anzusehen würde, wäre eine solche im Sinne von § \n91 VwGO sachdienlich und damit zulässig.\n\n127\n\nVgl. dazu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - VGH B.W. -, Urteil \nvom 13. Mai 2002 - 3 S 2259/01 -, BauR 2003, S. 1860 - 1862.\n\n128\n\nDie oben gemachten Ausführungen zu den zu erwartenden schädlichen \nAuswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche nach § 34 Abs. 3 BauGB gelten \nindessen auch für das Vorhaben in den Formen, in denen es - mit denselben \nWarensortimenten und unveränderter Verkaufsfläche - in den beiden \nHilfsanträgen zur gerichtlichen Überprüfung gestellt wird. \n\n129\n\nDie Klage war demnach abzuweisen.\n\n130\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n131\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n132","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238084","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-08-25/6-k-364-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":35},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238084","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238084","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-08-25/6-k-364-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238084","retrieved":"2026-07-09 02:00:37.445859+00:00"}}