{"status":"available","doknr":"OLD238083","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0825.6K2999.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-08-25","aktenzeichen":"6 K 2999/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen \nVorbescheides zur Errichtung eines „SB-Marktes\" (Fa. M. ) auf dem \nGrundstück G1. \n\n3\n\nDas Flurstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 000 \n„Gewerbegebiet F.------straße (Ost)\" der Stadt H. . Das Plangebiet wird im \nWesten durch die B. -Allee, im Norden durch die X. -C. -Allee (früher: \nC1.------straße ) und im Süden durch die F2. begrenzt und reicht im Osten bis \nan das an der F2. gelegene Pumpwerk heran. Der Bebauungsplan setzte in \nseiner Ursprungsfassung aus dem Jahr 1974 für das hier in Frage stehende \nGrundstück als Nutzungsart Industriegebiet (GI) fest. Diese Festsetzung blieb \nauch während vier durchgeführter Änderungen des Bebauungsplans (1975, \n1979, 1980 und 1987) bestehen. Am 7. Dezember 1995 beschloss der Rat der \nStadt H. die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 000. Danach wurde \nder nördliche Planbereich, der unter anderem das Vorhabensgrundstück umfasst \nund an Bebauung mit überwiegender Wohnnutzung angrenzt, als Gewerbegebiet \n(GE) festgesetzt. In den textlichen Festsetzungen der 5. Änderung des \nBebauungsplans Nr. 000 sind nach Ziffer 1 in dem festgesetzten Gewerbegebiet \nbestimmte immissionsträchtige Gewerbe und Anlagen unter Bezugnahme auf \nden sog. Abstandserlass (Runderlass des Ministers für Umwelt, Raumordnung \nund Landwirtschaft NW vom 21. März 1990) ausgeschlossen. Andere Betriebe \naus den verschiedenen Gruppen des Abstandserlasses sind ausnahmsweise \nzulässig, wenn „gewährleistet werden kann, dass unzulässige Immissionen nicht \nauftreten\". Nach Ziffer 4 der textlichen Festsetzungen sind in dem festgesetzten \nGewerbegebiet Spielhallen und Bordelle als Unterfall von Vergnügungsstätten \nunter Bezugnahme auf § 1 Abs. 6 und 9 der Baunutzungsverordnung \n- BauNVO - nicht zulässig.\n\n4\n\nUnter Ziffer 5 der textlichen Festsetzungen heißt es:\n\n5\n\n„Ausschluss bestimmter Arten von Anlagen gemäß § 1 Abs. 5 i.V.m. \nAbs. 9 BauNVO \n \nIm Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind Einzelhandelsbetriebe und \nsonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte \nVerbraucher nicht zulässig, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise \nden Warengruppen der nachstehenden Liste zuzuordnen ist: \n \n- Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren \n- Wasch- und Putzmittel, Hygieneartikel, Körperpflegemittel \n- Textilien, Bekleidung, Pelzwaren, Schuhe, Leder- und Galanteriewaren ohne \n Bodenfliesen und Bodenbelag als Bahnware \n- Abgepasste Teppiche \n- Rundfunk, Fernsehen und phonotechnische Geräte, Tonträger \n- Elektronische Geräte für den Haushalt einschließlich Wohnraumleuchten \n- Feinmechanische und optische Erzeugnisse, Uhren, Schmuck, Spielwaren, \n Musikinstrumente \n- Antiquitäten, Holz-, Korb-, Kork-, Flecht-, Schnitz- und Formstoffwaren, \n Kinderwagen \n- Papier, Papierwaren, Schreib- und Zeichenmaterial, Druckereierzeugnisse, \n Büroorganisationsmittel \n- Camping- und Sportartikel, Handelswaffen, Bastelsätze \n- Tafel-, Küchen- u.ä. Haushaltsgeräte \n- Mopeds, Mofas, Fahrräder \n- Nähmaschinen \n- Arzneimittel und sonstige pharmazeutische Erzeugnisse \n- Heim- und Kleintierfutter, zoologische Artikel, lebende Tiere \n- Gebrauchtwaren dieser Liste\n\n6\n\nGenerell zulässig sind - abweichend von der vorstehenden Regelung - \nHandwerksbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher, \nwenn das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung stammt und der Betrieb \naufgrund der von ihm ausgehenden Emissionen typischerweise nur in einem \nGewerbe- oder Industriegebiet zulässig ist.\"\n\n7\n\nFür das angrenzend festgesetzte Industriegebiet ist in den Ziffern 2 und 3 der \ntextlichen Festsetzungen eine Gliederung vorgenommen, nach der unter \nBezugnahme auf den Abstanderlass jeweils nur bestimmte Gewerbearten \ngenerell zulässig sind. Andere Betriebe aus den verschiedenen Gruppen des \nAbstandserlasses sind zulässig, wenn „gewährleistet werden kann, dass \nunzulässige Immissionen nicht auftreten\".\n\n8\n\nIn der Begründung des Bebauungsplans heißt es unter Ziffer 2.1 („2. Anlass \nzur Aufstellung und Ziele des Bebauungsplans - 2.1 Großflächiger \nEinzelhandel\"), im Plangebiet hätten sich in der Vergangenheit verschiedene \ngroßflächige Einzelhandelsbetriebe angesiedelt, was - an nicht integrierten \nStandorten wie hier - zu großen \nstädtebaulichen Problemen führe. Insbesondere ein vorhandenes SB-Warenhaus \nführe zu erheblichen Kaufkraftabflüssen zu Lasten der vorhandenen Zentren. \nDas ergebe sich u.a. aus einem bereits im Jahr 1986 im Auftrag des \nEinzelhandelsverbandes H. e.V. erstellten Gutachten des Instituts für \nStadt-, Standort- und Handelsforschung und -beratung aus E. (Dr. H. \nE1. & Partner). \n\n9\n\nAuch hätten die bereits bestehenden großflächigen Einzelhandelsnutzungen \nnegative Auswirkungen auf den Verkehr und die Infrastruktur im Plangebiet. \n\n10\n\nDer Bebauungsplan solle die rechtlichen Grundlagen schaffen, zukünftige \nAnsiedlungen und Erweiterungen großflächiger Einzelhandelsbetriebe verhindern \nzu können oder so zu gestalten, dass städtebaulich negative Auswirkungen nicht \nmehr möglich seien. Das Gebiet solle durch die Änderung des Bebauungsplans \nals Gewerbestandort langfristig gesichert werden.\n\n11\n\nUnter den Ziffern 5.1.2 der Planbegründung (Ausschluss von \nEinzelhandelsbetrieben) und 5.1.4 (Ausschluss bestimmter Vergnügungsstätten) \nheißt es:\n\n12\n\n„\n\n13\n\nAusschluss von Einzelhandelsbetrieben \n \nIm Geltungsbereich werden solche Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen, \nderen Sortiment befürchten lassen, dass Auswirkungen auf die verbrauchernahe \nVersorgung oder auf die Versorgungszentren auftreten. Dieses Sortiment ist \ndurch eine entsprechende Festsetzung eingegrenzt. \n \nDie beschriebene Festsetzung ermöglicht jedoch, dass sich \nEinzelhandelsbetriebe im Plangebiet ansiedeln, wenn ihr Sortiment andere \nWarengruppen als die ausgeschlossenen umfasst, und wenn die Verkaufsfläche \n700 qm nicht überschreitet. Soll die Verkaufsfläche größer werden, muss der \nBauherr nachweisen, dass keine Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 \nBauNVO zu befürchten sind. Insbesondere können Verkehrssituation und \ninfrastrukturelle Ausstattung betroffen sein, dies muss im Einzelfall beurteilt \nwerden. \n \nDie vorhandenen Handelsbetriebe sind von dieser Regelung nicht betroffen. Das \nbestehende SB-Warenhaus wird durch eine besondere Festsetzung (Siehe Pkt. \n5.1.3) überplant. \n \nAusnahmen von dieser Regelung sind für Handwerksbetriebe möglich, die ihre \nErzeugnisse vor Ort verkaufen wollen, und die aufgrund ihrer Emissionen nur in \neinem Gewerbegebiet zulässig sind. Übergreifende Sortimente dürfen von \nsolchen Betrieben nicht verkauft werden, da sonst zu befürchten ist, dass über \nden Umweg über produzierende Betriebe weitere großflächige \nEinzelhandelsbetriebe Einzug in das Plangebiet halten. Bestehende \nHandwerksbetriebe sind nicht betroffen, z.B. die Betriebe des KFZ-Gewerbes \nkönnen auch weiterhin ergänzende Sortimente verkaufen, die nicht zu den im \nBebauungsplan ausgeschlossenen Sortimenten gehören. \n\n14\n\n...\n\n15\n\nAusschluss bestimmter Vergnügungsstätten \n \nEs wird festgesetzt, dass von den gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 ausnahmsweise \nzulässigen Vergnügungsstätten Spielhallen und Bordelle im Plangebiet nicht \nzulässig sind. Diese Nutzungen würden dem (angestrebten) Charakter des \nGebiets als reines Gewerbegebiet widersprechen. Eine Ansiedlung von \nVergnügungsstätten ist auch im Zusammenhang mit den bereits vorhandenen \nEinzelhandelsbetrieben kritisch zu sehen, da jede Nutzung, die die Tendenz zu \neiner innenstadtähnlichen Struktur weiter verstärkt, nicht der Zielsetzung des \nBebauungsplans entspricht.\"\n\n16\n\nDie 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 146 wurde im Amtsblatt der Stadt \nH. vom 17. Mai 1996 bekannt gemacht.\n\n17\n\nAm 6. Juli 2007 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Vorbescheides \nzur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines „SB-Marktes\" mit 799 \nqm Verkaufsfläche und 93 Stellplätzen. In der \n\n18\n\nzugehörigen Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen heißt es unter \nder Rubrik „Erzeugnisse: keine - Verkauf von Lebensmitteln und Waren aller Art.\" \nUnter der Rubrik „Rohstoffe, Materialien, Betriebsstoffe, Reststoffe, Waren\" heißt \nes: „Molkereiprodukte, Tiefkühlkost, Gemüse, Obst und abgepackte Wurstwaren, \nKosmetika, Tabakwaren, Waren aller Art.\"\n\n19\n\nMit Bescheid vom 19. September 2007 lehnte der Beklagte nach \nvorausgegangener Anhörung die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides \nab.\n\n20\n\nEs liege ein Verstoß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 000 \nin der Fassung seiner 5. Änderung vor, wonach im für den fraglichen Bereich \nfestgesetzten Gewerbegebiet bestimmte Warensortimentsgruppen - u.a. \nLebensmittel - ausgeschlossen seien. Ein Anspruch auf Befreiung nach § 31 \nAbs. 2 des Baugesetzbuches - BauGB - bestehe nicht.\n\n21\n\nDie Klägerin hat am 10. Oktober 2007 Klage erhoben.\n\n22\n\nZur Begründung trägt sie vor, die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 000 \nsei unwirksam, so dass das Vorhaben der Klägerin nach der ursprünglichen \nFassung des Bebauungsplans Nr. 000 zu beurteilen sei. Danach befinde sich \ndas Vorhabensgrundstück in einem festgesetzten Industriegebiet. Nach der dann \nmaßgeblichen Vorschrift des § 9 BauNVO in der Fassung aus dem Jahr 1968 \nentspreche das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans und sei nach \n§ 30 Abs. 1 BauGB zuzulassen.\n\n23\n\nDie Unwirksamkeit der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 000 ergebe \nsich zunächst aus der Verletzung des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebotes. \nDie Regelung, dass Betriebe und Anlagen bestimmter Abstandsklassen \nausnahmsweise dann zulässig sein sollen, wenn gewährleistet werden könne, \ndass unzulässige Immissionen nicht auftreten, lasse die Frage offen, welche \nImmissionen der Plangeber für unzulässig und welche er noch für zulässig halte. \n\n24\n\nEbenso sei die unter Ziffer 5. der textlichen Festsetzungen getroffene \nAusnahmeregelung für emissionsträchtige Handwerksbetriebe unbestimmt, weil \noffen bleibe, welche Handwerksbetriebe aufgrund ihrer Emissionen \ntypischerweise nur in Gewerbe- oder Industriegebieten zulässig seien. \n\n25\n\nDie genannten Ausnahmeregelungen fänden im Bauplanungsrecht auch \nkeine Ermächtigungsgrundlage. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB komme dafür nicht in \nBetracht, da die Vorschrift lediglich die Ausweisung von Schutzmaßnahmen \ngestatte. Auch § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO könne nicht herangezogen \nwerden, da die textlichen Festsetzungen mit dem Auftreten unzulässiger \nImmissionen eine akzeptorbezogene, summative Betrachtung verlangten, und \nnicht die von der Vorschrift geforderte Betrachtung des Emissionsverhaltens \neinzelner Betriebe und Anlagen. \n\n26\n\nDie textlichen Festsetzungen in den Ziffern 1 bis 3 seien auch mit dem \nRegelungssystem des § 31 Abs. 1 BauGB nicht vereinbar, da nicht geregelt sei, \nin welchem Umfang von ihnen abgewichen werden dürfe. \n\n27\n\nWeiter habe der Plangeber mit der textlichen Festsetzung in Ziffer 5 den ihm \nvon den §§ 9 Abs. 1 BauGB und § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO vorgegebenen \nPlanungsrahmen überschritten. Der Plangeber habe dabei mit einem \n„Handwerksbetrieb mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher, \nbei denen das angebotene Warensortiment aus eigener Herstellung stammt und \nder Betrieb aufgrund der von ihm ausgehenden Emissionen typischerweise nur in \neinem Gewerbe- oder Industriegebiet zulässig ist\" eine bislang in der sozialen \nund ökonomischen Realität nicht vorhandene Nutzungsart geschaffen. Eine \nsolche bereits anerkannte Nutzungsart sei aber Voraussetzung für die \nMöglichkeit, solche Nutzungen im Sinne von § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO zu \nregeln. \n\n28\n\nDen Festsetzungen nach den Ziffern 4 und 5 fehle auch die erforderliche \nstädtebauliche Rechtfertigung. In § 1 Abs. 9 BauNVO würden besondere \nstädtebauliche Gründe gefordert, wenn eine gegenüber § 1 Abs. 5 und 6 \nBauNVO feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen erfolgen solle. \n\n29\n\nDer in Ziffer 5. der textlichen Festsetzungen vorgenommene weitgehende \nAusschluss von Einzelhandel könne nicht mit den drei in der Planbegründung \nangegebenen Regelungszielen - Schutz vor Ansiedlungs- und Erweiterungsdruck \ndes großflächigen Einzelhandels (Zentrenschutz) und vor negativen \nAuswirkungen auf den Verkehr und die Infrastruktur im Plangebiet sowie \nlangfristige Sicherung des Gebietes als Gewerbestandort - gerechtfertigt werden, \nweil er eben auch den nicht großflächigen Einzelhandel (zu Unrecht) miterfasse. \n\n30\n\nDie erforderliche Rechtfertigung ergebe sich nicht aus dem Gesichtspunkt \ndes Zentrenschutzes. Dazu wäre eine differenzierende Untersuchung der \nEinzelhandelsstrukturen nicht nur im Plangebiet, sondern auch in den zu \nschützenden Gebieten erforderlich gewesen. Der Verweis auf das \nEinzelhandelsgutachten aus dem Jahr 1986 könne keine städtebauliche \nRechtfertigung ergeben, da die dort erhobenen Forderungen zu abstrakt und zu \npauschal und im Übrigen im Zeitpunkt der Planaufstellung bereits veraltet \ngewesen seien. Eine vergleichende Analyse der Handelsstrukturen im Plangebiet \neinerseits und in den Versorgungszentren F1. , Altstadt und C2. -Mitte \nandererseits sei nicht erfolgt. Ebenso fehle eine Ermittlung der Bedeutung der \neinzelnen Warensortimente für den Schutz von Versorgungszentren. Ein \nSchutzkonzept für schützenswerte Bereiche sei nicht im Ansatz erkennbar. Das \nwerde auch dadurch erkennbar, dass der Einzelhandel mit eigenen Waren durch \nemissionsträchtige Handwerksbetriebe ohne Flächenbeschränkung gestattet \nwerde und typisch zentrenrelevante Sortimente gerade nicht ausgeschlossen \nseien. Der Nachweis der Zentrenschädlichkeit werde nicht erbracht. Die \nEntwicklung und Stärkung von zentralen Versorgungsbereichen im Hinblick auf \nbisher nicht vertriebene Sortimente sei nicht Ziel der Planänderung gewesen. \n\n31\n\nDie erforderliche Rechtfertigung könne auch nicht aus dem Gedanken der \nverkehrlichen Überlastung der Infrastruktur des Plangebiets hergeleitet werden, \nda es auch hierfür an einer überzeugenden städtebaulichen Konzeption fehle. \n\n32\n\nAuch das vom Plangeber genannte Ziel der langfristigen Sicherung des \nPlangebietes als Gewerbegebiet könne keine städtebauliche Rechtfertigung für \nden Einzelhandelsausschluss nach § 1 Abs. 9 BauNVO darstellen, da nur \nbestimmte Warengruppen ausgeschlossen seien und die Regelung damit für die \nFreihaltung von Gewerbeflächen ungeeignet sei. \n\n33\n\nWeiter sei auch die unter Ziffer 4 erfolgte textliche Festsetzung zum \nAusschluss von Spielhallen und Bordellen unwirksam, da ein städtebauliches \nRegelungskonzept nicht erkennbar sei. Das erkennbare Ziel des Plangebers, \nBordelle im Plangebiet auszuschließen, werde bereits deshalb verfehlt, weil \nBordelle als Gewerbebetriebe (und nicht als Vergnügungsstätten) in den als \nIndustriegebiet festgesetzten Plangebietsbereichen gerade zulässig seien. \n\n34\n\nDurch die textlichen Festsetzungen in den Ziffern 4 und 5 entstünden im \nErgebnis willkürliche Ungleichbehandlungen der betroffenen \nGrundstückseigentümer, die als Abwägungsfehler nach § 1 Abs. 7 BauGB \nebenfalls zur Unwirksamkeit der Bebauungsplanänderung führten, da sie nach § \n214 Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen \nseien. \n\n35\n\nDie gerügten Mängel führten zur Gesamtnichtigkeit der 5. Änderung des \nBebauungsplans Nr. 146. \n\n36\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n37\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. September 2007 \nzu verpflichten, unter Ausklammerung der Frage der Erschließung der Klägerin \nden von ihr beantragten planungsrechtlichen Vorbescheid zum Neubau eines \nSB-Marktes mit 93 Stellplätzen auf dem Grundstück G1 zu erteilen. \n\n38\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n39\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n40\n\nDer Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin zur Unwirksamkeit der 5. \nÄnderung des Bebauungsplans Nr. 000 entgegen. \n\n41\n\nEr hält die in den textlichen Festsetzungen gebrauchten unbestimmten \nRechtsbegriffe ohne Weiteres für bestimmbar. Dabei könne auf die \nPlanbegründung zurückgegriffen werden, aus deren Ziffer 5.1.1 sich ergebe, \ndass es bei der Störanfälligkeit der Nutzungsarten maßgeblich auf \nGewerbeimmissionen wie Lärm und Luftverunreinigung ankomme. Die ggf. \nerforderliche Einzelfallprüfung im Baugenehmigungsverfahren führe nicht zur \nUnbestimmtheit der Plannormen, da die Frage der Zulässigkeit von Emissionen \nmit Hilfe gesetzlicher Vorschriften und Verwaltungsvorschriften jeweils im \nEinzelfall zu beantworten sei. \n\n42\n\nDie textlichen Festsetzungen in Ziffer 5 seien auch im Hinblick auf die \nausnahmsweise zulässigen Handwerksbetriebe hinreichend bestimmt. Es sei \nnicht zu beanstanden, wenn mit Verweisen auf die Zulässigkeit in bestimmten \nGebietstypen gearbeitet werde, davon mache auch die BauNVO Gebrauch. Der \nbeschriebene Unternehmenstypus eines Handwerksbetriebes mit \nangeschlossener Einzelhandelsverkaufsfläche für die eigenen Erzeugnisse sei \ndurchaus existent, habe sich letztendlich allerdings am Markt nicht durchgesetzt. \nEs handele sich bei diesem Typus um eine weitergehende zulässige \nKonkretisierung im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO.\n\n43\n\nDer Beklagte hält die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung für den \nAusschluss bestimmter Einzelhandelsarten für gegeben. Wegen deren \nZentrenschädlichkeit hätten die in Ziffer 5 der textlichen Festsetzungen \nfestgelegten Sortimente ausgeschlossen werden können. Dabei habe er sich auf \ndie detaillierte Analyse aus dem Einzelhandelsgutachten aus dem Jahr 1986 \nverlassen können, die bis zum heutigen Tag aktuell sei und damit auch im \nZeitpunkt der Planaufstellung habe verwertet werden können. Die \nZusammenstellung der ausgeschlossenen Sortimente orientiere sich an der \nZusammenstellung zentrenrelevanter Sortimente in Listen, die überörtliche \nGültigkeit beanspruchten, wie etwa die damals geltende sog. „Kölner Liste\". Auch \ndurch das heute geltende Einzelhandelskonzept werde das Plangebiet als \nnichtintegrierter und zentrenschädlicher Standort im Hinblick auf bestimmte \nSortimente angesehen. Sofern es um die Ansiedlung kleinteiliger \nVerkaufsflächen wie etwa von Kiosks gehe, könne einer solchen im Einzelfall \nzulässigen Ansiedlung durch die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 \nBauGB Rechnung getragen werden.\n\n44\n\nDer Plangeber habe im Unterschied zum Zentrenschutz weder den Schutz \nder verkehrlichen Infrastruktur des Plangebietes noch den Erhalt von \nGewerbeflächen zur städtebaulichen Rechtfertigung nach § 1 Abs. 9 BauGB \nherangezogen. Darauf sei nur im Rahmen der Planbegründung in Ziffer 2 \neingegangen worden, wonach durch die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. \n146 für das gesamte Plangebiet die Vorschrift des § 11 Abs. 3 BauNVO \nGeltungskraft erhalten sollte.\n\n45\n\nAuch die Festsetzung in Ziffer 4 zum Ausschluss von Bordellen und \nSpielhallen sei dadurch hinreichend gerechtfertigt, dass eine Entwicklung des \nGebietes hin zu einer innenstadtähnlichen Struktur ausgeschlossen werden \nsolle.\n\n46\n\nDer Bebauungsplan leide auch nicht an einem Abwägungsfehler, weil den \neinzelnen Grundstückseigentümern durch die differenzierten Regelungen \nausreichend Spielraum für die Ausnutzung ihrer Grundstücke belassen würden. \nZudem hätten Abwägungsmängel innerhalb von 7 Jahren geltend gemacht \nwerden müssen.\n\n47\n\nSchließlich würde eine angenommene Nichtigkeit der unter den Ziffern 1 bis \n4 sowie unter der Ausnahmeregelung der Ziffer 5 erfolgten textlichen \nFestsetzungen nicht zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans führen, weil das \nHauptziel der 5. Änderung des Bebauungsplans, nämlich der Zentrenschutz, \nauch mit der isoliert geltenden textlichen Festsetzung unter Ziffer 5 nebst \nentsprechender Gebietsfestsetzung zu erreichen wäre.\n\n48\n\nSchließlich hält der Beklagte die Angriffe auf den Bebauungsplan für \nrechtsmissbräuchlich, soweit die Klägerin von den Festsetzungen erkennbar \nnicht betroffen werde.\n\n49\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte und die vom Beklagten übersandten \nVerwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n50\n\nEntscheidungsgründe:\n\n51\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. \n\n52\n\nDie Klägerin hat in der Sache keinen Anspruch auf den beantragten \nVorbescheid. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 19. September 2007 \nist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 \nAbs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - . \n\n53\n\nDie Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung die Frage der Erschließung \naus ihrem Antrag auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung ausgeklammert. \nSoweit hierin eine Klageänderung zu sehen ist, weil der Inhalt der begehrten \nGenehmigung durch die Änderung des Begehrens modifiziert wird und damit \neine Änderung des Streitgegenstandes vorliegt,\n\n54\n\nso Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, \nUrteil vom 9. Januar 1997 - 7 A 2233/96 -,\n\n55\n\nist diese Klageänderung zulässig, weil die Änderung des Klagebegehrens \ni.S.v. § 91 Abs. 1, 2. Halbsatz VwGO sachdienlich ist. Denn das geänderte \nBegehren stellt gegenüber dem ursprünglichen Antrag lediglich ein rechtliches \nund inhaltliches Minus dar.\n\n56\n\nIn der Sache kann der begehrte Vorbescheid aber nicht erteilt werden, weil \ndem zur Zulassung gestellten Vorhaben Vorschriften des Bauplanungsrechts \nentgegenstehen, §§ 71 Abs. 1 und 2, 75 Abs. 1 der Bauordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen - BauO NRW -. \n\n57\n\nDas Vorhaben verstößt gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. \n000 der Stadt H. in der Fassung seiner 5. Änderung, § 30 Abs. 1 BauGB \n(I.). Die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans \nnach § 31 Abs. 2 BauGB kommt nicht in Betracht (II.).\n\n58\n\nI. Dem Vorhaben der Klägerin stehen die Festsetzungen unter Ziffer 5 des \nBebauungsplans Nr. 000 der Stadt H. in der Fassung seiner 5. Änderung \naus dem Jahr 1996 entgegen. Die von der Klägerin beabsichtigte Nutzung des \nhier in Frage stehenden Grundstücks mit einem Einzelhandelsmarkt widerspricht \njedenfalls dem unter der ersten Fallgruppe der Ziffer 5 geregelten \nSortimentsausschluss von Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren. \nAusweislich der zum Gegenstand des Bauvorbescheidsverfahren gemachten \nBauvorlagen der Klägerin soll der Einzelhandelsmarkt der Klägerin nämlich \nfolgende Warengruppen anbieten: Lebensmittel und Waren aller Art, d.h. u.a. \nMolkereiprodukte, Tiefkühlkost, Gemüse, Obst und abgepackte Wurstwaren, \nKosmetika, Tabakwaren. Ob der Zulässigkeit des Vorhabens nach der Typik des \nWarenangebotes in Einzelhandelsdiscountmärkten der vorliegenden Art noch \nweitere Sortimentsausschlüsse unter Ziffer 5 der genannten Regelung \nentgegenstehen, namentlich die unter den Fallgruppen 2. und 3. genannten \n(Wasch- und Putzmittel, Hygieneartikel, Körperpflegeartikel bzw. Textilien, \nBekleidung, Pelzwaren, Schuhe, Leder- und Galanteriewaren ohne Bodenfliesen \nund Bodenbelag als Bahnware), bedarf keiner Entscheidung.\n\n59\n\nDie 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 000 ist - jedenfalls mit dem unter \nZiffer 5. geregelten Sortimentsausschluss - wirksam.\n\n60\n\nFormelle Mängel im Hinblick auf das Zustandekommen der 5. Änderung des \nBebauungsplans Nr. 000 sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.\n\n61\n\nInsbesondere sind solche Mängel im Hinblick auf die Beschlussfassung des \nGemeinderats der Stadt H. vom 7. Dezember 1995, das nach § 11 Abs.3 \nBauGB in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (die gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 \nBauGB Anwendung findet) durchgeführte Anzeigeverfahren bei der \nBezirksregierung N. und die Schlussbekanntmachung im Amtsblatt der Stadt \nH. vom 17. Mai 1996 nicht erkennbar. \n\n62\n\nDie 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 000 der Stadt H. ist auch \ninhaltlich wirksam, die von der Klägerin erhobenen Einwendungen greifen im \nErgebnis nicht durch.\n\n63\n\nDer unter Ziffer 5. der textlichen Festsetzungen geregelte Ausschluss von \nverschiedenen Warensortimenten ist für die Klägerin nicht angreifbar. Der \nAusschluss ist zulässig auf § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO gestützt \n(1.). Mögliche Fehler der Abwägung sind nach den §§ 214 Abs. 3 Satz 2, 215 \nAbs. 1 Ziffer 2 BauGB in der hier maßgeblichen Fassung vom 8. Dezember 1986 \nunbeachtlich (2.).\n\n64\n\n1. Der Sortimentsausschluss ist städtebaulich gerechtfertigt. Neben der \nallgemeinen städtebaulichen Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB, die durch \ndie planerische Konzeption der Gemeinde bestimmt wird, muss auch jede \nFestsetzung für sich genommen den Anforderungen der städtebaulichen \nErforderlichkeit genügen. § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO gestatten - soweit die \nallgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt und besondere \nstädtebauliche Gründe dies rechtfertigen - den Ausschluss von \nEinzelhandelsbetrieben differenziert nach Branchen oder Sortimenten, wenn die \nDifferenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht. \n\n65\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - , Beschlüsse vom 27. Juli 1998 - \n4 BN 31.98 -, BRS 60 Nr. 29, vom 4. Oktober 2001 - 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr. 28 \nund vom 10. November 2004 - 4 BN 33.04 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. \n30; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2004 - 7a D 30/03.NE -, BRS 69 Nr. 29.\n\n66\n\nAllerdings fordert eine solche Feindifferenzierung der zulässigen Art der \nbaulichen Nutzung auf der Grundlage von § 1 Abs. 9 BauNVO eine \nstädtebauliche Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten \nPlanungssituation ergeben muss und geeignet ist, die Abweichung vom \nnormativen Regelfall der Baugebietsausweisung zu rechtfertigen. Das \n\"Besondere\" an den städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO besteht \ndabei nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis \nzu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. Mit \"besonderen\" \nstädtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO ist gemeint, dass es spezielle \nGründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere \nAusdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss. \n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 -, BRS 47 Nr. 59 und \nBeschluss vom 10. November 2004 - 4 BN 33. 04 -, Buchholz 406.12 § 1 \nBauNVO Nr. 30. \n\n68\n\nDabei stellt die Erhaltung der Attraktivität der innerstädtischen Kernzonen \nund Zentren ein legitimes städtebauliches Ziel für eine verbindliche \nBauleitplanung in diesem Sinne dar.\n\n69\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2004 - 4 BN 33/04 -, BRS 67 Nr. \n18; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2004 - 7a D 30/03.NE -, BRS 6° Nr. 29.\n\n70\n\nDie hier unter Ziffer 5 gewählten Sortimentsbezeichnungen begegnen in \nvorgenannter Hinsicht keinen Bedenken; was die Bestimmtheit der angegebenen \nSortimente anbetrifft, sind Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n71\n\nDen genannten inhaltlichen Anforderungen des § 1 Abs. 9 BauNVO werden \ndie vom Rat der Stadt H. benannten Gründe für den unter Ziffer 5 der \nBebauungsplanänderung angeordneten Ausschluss bestimmter \nWarensortimente des Einzelhandels grundsätzlich gerecht.\n\n72\n\nIn der Begründung (Ziffer 5.1.2) zur textlichen Festsetzung unter Ziffer 5 der \n5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 000 heißt es, es sollten solche \nEinzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden, deren Sortiment befürchten \nlasse, dass Auswirkungen auf die verbrauchernahe Versorgung oder auf die \nVersorgungszentren auftreten. Dieses Sortiment werde durch eine \nentsprechende Festsetzung eingegrenzt. Die Ansiedlung sonstiger - nicht \ngroßflächiger - Einzelhandelsbetriebe solle möglich bleiben. Unter Ziffer 2.1.a) \nder Planbegründung wird ausgeführt, dass es bereits durch ein im Zeitpunkt der \nPlanaufstellung betriebenes SB-Warenhaus zu erheblichen Kaufkraftabflüssen \ninsbesondere für den Bereich Lebensmittel im nahegelegenen Ortsteil F1. \nkomme und im Hinblick auf Waren, die den aperiodischen Bedarf betreffen, auch \nfür die beiden Zentren H. -Altstadt und C2. -Mitte. Die weitere \nEntwicklung des Plangebiets zu Einzelhandelsstandorten führe zu einer \nSchwächung der vorhandenen Zentren, problematisch sei vor allem die Häufung \nvon Einzelhandelsbetrieben mit einhergehenden „Synergieeffekten\". Diese \nEinschätzung ergebe sich auch aus dem im Jahr 1986 im Auftrag des \nEinzelhandelsverbandes H. e.V. erstellten Gutachten des Instituts für \nStadt-, Standort- und Handelsforschung und -beratung aus E. (Dr. H. \nE1. & Partner) - im Folgenden: Gutachten 1986 -. Darin wird im Ergebnis \ndie Empfehlung ausgesprochen, jedenfalls außerhalb integrierter Standorte keine \nweiteren großflächigen Einzelhandelsbetriebe zuzulassen, das gelte auch für den \nStandort des Gewerbegebietes C1.------straße (heute: X. -C. -Allee), der \nsich deutlich außerhalb des Nebenzentrums des Ortsteils F1. befinde.\n\n73\n\nIm einzelnen begründet das Gutachten dieses Ergebnis folgendermaßen: \nDer Ortskern des Stadtteils F1. solle planerisch als Nebenzentrum \nausgewiesen werden. Voraussetzung dafür sei jedoch ein Verzicht auf jegliche \nweitere Ansiedlung von Einzelhandelsgroßbetrieben an nicht integrierten \nStandorten, die Einfluss auf das Einkaufsverhalten in F1. hätten, wie etwa das \nsüdlich benachbarte Gewerbegebiet an der C1.-----straße (heute: X. -C. -\nAllee).\n\n74\n\nS. 61 Gutachten 1986 (Zielkonzept für die Versorgungszentren der Stadt \nH. ).\n\n75\n\nDer Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln werde in F1. durch die \nstarke Position des Einzelhandels im Gewerbegebiet C5.-----straße \nbeeinflusst.\n\n76\n\nS.165 Gutachten 1986.\n\n77\n\nIn diesem Gewerbegebiet seien Einzelhandelsgroßprojekte in der \nVergangenheit zu sehr toleriert worden.\n\n78\n\nS. 605 Gutachten 1986.\n\n79\n\nSchließlich kommt das Gutachten zu einer Handlungsempfehlung für den \nStadtteil F1. : Es seien Gegenstrategien für die „extrem starken \nKaufkraftentzugseffekte\" durch das Gewerbegebiet C1.-----straße \neinzuleiten.\n\n80\n\nS.646, 669 und Tabelle S. 673 Gutachten 1986.\n\n81\n\nErster Ansatzpunkt sei die Ablehnung weiterer \nEinzelhandelsgroßprojekte\n\n82\n\nS. 610 Gutachten 1986.\n\n83\n\nDer Plangeber konnte besondere städtebauliche Gründe aus dem zulässigen \nZiel des Zentrenschutzes, hier des Schutzes des vom Vorhabensgrundstück \netwa 500 m entfernten Ortsteils F1. , herleiten. Dabei begegnet es auf der \nGrundlage des vorliegenden Gutachtens aus dem Jahr 1986 keinen Bedenken, \ndass der Beklagte die erforderlichen besonderen städtebauliche Gründe im \nSchutz eines konkreten Versorgungszentrums gesehen und hinsichtlich der \nSchutzinstrumente pauschal den Ausschluss solcher Warensortimenten \nbestimmt hat, die seinerzeit generell als zentrenrelevant erkannt waren. Zwar \nkommt das Gutachten aus dem Jahr 1986 in erster Linie zu dem Ergebnis, dass \naufgrund der in F1. vorgefundenen Situation für dessen Zentrum v.a. \nrelevanter großflächiger Einzelhandel zu verhindern sei. Das Gutachten stellt \naber auch heraus, dass der Ortsteil F1. insbesondere im \nEinzelhandelssegment Nahrungs- und Genussmittel einer Drucksituation durch \nnichtintegrierte Standorte ausgesetzt ist. Der Plangeber konnte danach \nrechtsfehlerfrei Maßnahmen zum Schutz des genannten Zentrums ergreifen und \ndie Aussagen des Gutachtens aus dem Jahr 1986 bei entsprechend erfolgter \nBeobachtung der insoweit unveränderten städtebaulichen Situation seiner \nEinschätzung bei Planaufstellung und - inkraftsetzung in den Jahren 1995/96 \nzugrundelegen.\n\n84\n\nHinsichtlich der gewählten Schutzinstrumente für den vom Plangeber \nangenommenen Schutzbedarf war es dem Rat der Stadt H. im Rahmen \nder städtebaulichen Rechtfertigung nach § 1 Abs. 9 BauNVO unbenommen, den \nAusschluss der vorgenommenen Warensortimente an Listen mit generell \nzentren- bzw. nahversorgungsrelevanten Sortimenten auszurichten. So hat der \nPlangeber nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten \nseiner Entscheidung zu den textlichen Festsetzung unter Ziffer 5 der hier \nmaßgeblichen Planänderung die von der Bezirksregierung Köln geführte \nsogenannte „Kölner Liste\" in der seinerzeit aktuellen Fassung zugrunde gelegt. \nDiese entsprach im Wesentlichen dem Anhang I des Einzelhandelserlasses \nNRW vom 7. Mai 1996 (MBl. 1996, S. 922 - 935), der während des Verfahrens \nzur Bebauungsplanänderung bereits im Entwurf vorlag und den \nPlanungsbehörden informatorisch zur Verfügung stand. Die genannte Anlage \nzum Erlass enthält in ihren Teilen A. und B. die Aufzählung von zentren- und \nnahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen bzw. von in der Regel \nzentrenrelevanten Sortimenten. \n\n85\n\nOb der vom Plangeber vorgenommene Ausschluss der unter Ziffer 5 \ngenannten Sortimentsgruppen im Bebauungsplangebiet tatsächlich in \nvollständigem Umfang und mit allen Details gerechtfertigt ist, stellt nach \nAuffassung der Kammer die besondere städtebauliche Rechtfertigung im Sinne \nvon § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO nicht grundsätzlich in Frage, da jedenfalls die \nwesentlichen Sortimentsgruppen, insbesondere die hier einschlägigen, für das \nErreichen der planerischen Konzeption der Gemeinde notwendig und geeignet \nerscheinen. Soweit es für einzelne Randsortimente keine städtebaulichen \nGründe geben sollte, würde dies allenfalls zur Teilunwirksamkeit insoweit führen. \nWie und in welchem Umfang die Gemeinde mit - geeigneten - \nSortimentsbeschränkungen ihre planerischen Ziele erreichen will ist dagegen \neine Frage ordnungsgemäßer Abwägung der verschiedenen betroffenen Belange \ngemäß § 1 Abs. 6 BauGB (in der Fassung vom 8. Dezember 1986).\n\n86\n\nDanach kann dahinstehen, ob der Plangeber die 5. Änderung des \nBebauungsplans auch mit den Zielen, die Flächen des Plangebiets als \nGewerbeflächen zu erhalten bzw. des Schutzes vor negativen Auswirkungen auf \nden Verkehr und die Infrastruktur im Plangebiet, beschlossen hat, was die \nKlägerin erörtert, aber - wofür vieles spricht - im Rahmen von § 1 Abs. 9 i.V.m. 5 \nBauNVO für nicht ausreichend hält. Ob der Plangeber neben dem Ziel des \nZentrenschutzes auch die bloße Stärkung von Zentren ins Auge gefasst hat, \nlässt sich den Planunterlagen nicht ohne weiteres entnehmen. Für die \nUnterlegung der Planänderung mit einem derartigen Planziel sind eindeutige \nAnhaltspunkte nicht erkennbar, was auch vor dem Hintergrund gilt, dass im \nZeitpunkt der Planaufstellung die weiter differenzierende Unterscheidung \nzwischen Zentrenschutz und Zentrenstärkung noch nicht Gemeingut \nplanungsbehördlicher Überlegungen war.\n\n87\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, ZfBR 2009, S. 463 - \n466 zu den erleichterten Anforderungen an die Begründung der Zentrenstärkung \ngegenüber dem Zentrenschutz.\n\n88\n\nAllerdings könnte - ohne dass es darauf entscheidend ankäme - der Hinweis \nauf die öffentlichen und privaten Investitionen zur Attraktivitätssteigerung der \neigentlichen Zentren der Stadt H. unter 2.1.a) der Planbegründung auch \nin diese Richtung deuten.\n\n89\n\nZusammenfassend ist die Kammer der Auffassung, dass der Plangeber mit \nden getroffenen Festsetzungen generell legitime Zielsetzungen für eine \nverbindliche Bauleitplanung verfolgt hat und dass - objektiv - auch ausreichende \nbesondere Gründe im Sinne von § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO für die streitige \nSortimentsregelung bestanden haben.\n\n90\n\n2. Mögliche Mängel in der Abwägung der unter Ziffer 5. der textlichen \nFestsetzungen getroffenen Regelungen sind nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in \nder Fassung vom 8. Dezember 1986 unbeachtlich. Zwar ist es für Festsetzungen \ndieser Art regelmäßig \n- wenn nicht ein entsprechendes aussagekräftiges Einzelhandelsgutachten vor- \nliegt - erforderlich, die zentrenschädlichen Sortimente konkret zu ermitteln.\n\n91\n\nBVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, ZfBR 2009, S. 463 - \n466.\n\n92\n\nDass nähere Ermittlungen in diesem Sinne vom Plangeber hier angestellt \nworden sind, erscheint zweifelhaft. Auf das Gutachten aus dem Jahr 1986 konnte \nder Plangeber eine umfassende Planabwägung nicht stützen, da eine detaillierte \nUntersuchung für die konkrete Örtlichkeit und die konkreten Sortimentsgruppen \ndarin nicht enthalten ist; vielmehr bewertet es vorwiegend die Auswirkungen \ngroßflächigen Einzelhandels. Derartige Ermittlungsdefizite stellen die Grundlagen \nder Planrechtfertigung hier allerdings nicht in Frage, sondern sind nur für den \nAbwägungsvorgang von Bedeutung.\n\n93\n\nAllerdings ist die Kammer bei der Überprüfung des Bebauungsplans \nhinsichtlich einer Verletzung des in § 1 Abs. 6 bzw. 7 BauGB verankerten \nAbwägungsgebots auf Mängel beschränkt, die die Klägerin rechtzeitig geltend \ngemacht hat. Gem. § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in der Fassung vom 8. Dezember \n1986 sind Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von \nsieben Jahren seit der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der \nGemeinde geltend gemacht worden sind. Dazu gehören nach der \nanzuwendenden Fassung des BauGB unterschiedslos Mängel im \nAbwägungsvorgang und im Abwägungsergebnis. \n\n94\n\nZwar wurde der Ausschluss des Rügerechts auch für Mängel, die das \nAbwägungsergebnis betreffen, von Teilen der rechtswissenschaftlichen Literatur \nals verfassungsrechtlich bedenklich gerügt,\n\n95\n\nvgl. Battis/ Krautzberger/ Löhr, Baugesetzbuch, 5. Aufl. 1996 \n(Kommentierung der hier anzuwendenden Fassung des BauGB), Vorb. zu den \n§§ 214 - 216.\n\n96\n\nDie Vorschrift hatte ihre Rechtfertigung allerdings in der langen Rügefrist von \n7 Jahren gefunden, die den mit zunehmendem Vollzug entstehenden rechtlichen \nund tatsächlichen Verhältnissen Rechnung tragen und ein berechtigtes Vertrauen \nder Planbetroffenen wachsen lassen sollte.\n\n97\n\nBattis/ Krautzberger/ Löhr, Baugesetzbuch, 5. Aufl. 1996 (Kommentierung \nder hier anzuwendenden Fassung des BauGB), § 215 Rn. 7; Lemmel in Berliner \nKommentar zum BauGB (Stand: 12. EL, Dez. 2008), § 215 Rn. 12 und 13.\n\n98\n\nDanach sind etwaige Mängel - wobei vieles dafür spricht, dass solche \nvorliegen - in der Abwägung des Verfahrens zur 5. Änderung des \nBebauungsplans Nr. 000 unbeachtlich. Die erforderliche Rüge im Sinne von § \n215 Abs. 1 BauGB 1986 innerhalb der maßgeblichen Siebenjahresfrist liegt nicht \nvor. Auf die sich aus dem Ablauf der in § 215 Abs. 1 BauGB 1986 geregelten \nFristen ergebenden Rechtsfolgen ist in Übereinstimmung mit § 215 Abs. 2 \nBauGB 1986 bei der Schlussbekanntmachung der Planänderung hingewiesen \nworden. Nach der Übergangsvorschrift des § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der \ngeltenden Fassung ist die Unbeachtlichkeit möglicher Fehler auch für die \nBewertung von Bebauungsplänen nach geltendem Recht weiter maßgeblich.\n\n99\n\nDie 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 000 ist auch nicht wegen der unter \nZiffer 5 der textlichen Festsetzungen erfolgten Regelung für bestimmte \nHandwerksbetriebe mit angeschlossenen Verkaufsflächen unwirksam. \n\n100\n\nDabei ist der Plangeber mit der Festsetzung einer Gegenausnahme zu den \nausgeschlossenen Sortimentsgruppen nicht über die ihm durch das \nPlanungsrecht gesetzten Grenzen hinausgegangen. Die Festsetzung wird den \nAnforderungen des § 1 Abs. 9 BauNVO gerecht, wonach einer gegenüber § 1 \nAbs. 5 BauNVO feiner differenzierenden Regelung nur „bestimmte Arten\" der in \nden Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder \nsonstigen Anlagen zugänglich sind. Dabei muss es sich, wenn bestimmte näher \numschriebene Formen von (Einzelhandels-)Betrieben einer Sonderregelung \nunterzogen werden sollen, um in der Realität existierende Betriebstypen \nhandeln.\n\n101\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1998 - 4 BN 31.98 -, \nBRS 60 Nr. 29 und Beschluss vom 8. November 2004 \n- 4 BN 39.04 - NVwZ 2005, S. 324; OVG NRW, Urteil \nvom 19. August 2005 - 7 D 108/04.NE -.\n\n102\n\nEinem solchen, in der Realität bereits existierenden Betriebstypus entspricht \ndie Regelung der hier in Frage stehenden Handwerksbetriebe. Dabei wird der \nBetriebstypus durch das Merkmal des Handwerksbetriebes mit angeschlossener \nVerkaufsfläche und das Erfordernis der Erzeugung der angebotenen Sortimente \nin eigener Herstellung bestimmt. Durch die weitere Beschreibung von \nHandwerksbetrieben, die aufgrund der von ihnen ausgehenden Emissionen, die \ntypischerweise nur in einem Gewerbe- oder Industriegebiet zulässig sind, wird \ndagegen der Betriebstypus nicht modifiziert. Bei diesem Merkmal handelt es sich \nlediglich um ein weiteres vom Plangeber - mit städtebaulich tragfähigen Gründen \n- aufgestelltes Zulässigkeitsmerkmal, um gerade emissionsträchtigen \nHandwerksbetrieben der beschriebenen Art die Ansiedlung im Plangebiet zu \nermöglichen. Denn solche Handwerksbetriebe mit Verkaufsflächen als eine Art \n„Annex-Einzelhandel\" können sich in Zentrenlagen wegen den von ihnen \nausgehenden Emissionen regelmäßig nicht ansiedeln. Die Ansiedlung in \nGewerbe- und Industriegebieten wird aber häufig wegen eines festgesetzten \nweiten Einzelhandelsausschlusses unzulässig sein. \n\n103\n\nDen Bedenken der Klägerin, es sei mit der textlichen Festsetzung nicht \nsichergestellt, dass eine räumliche und funktionale Unterordnung des \nEinzelhandels unter den Produktionsbetrieb erfolge, ist dadurch ausreichend \nbegegnet, dass das Sortiment aus eigener Herstellung im Handwerk stammen \nmuss, was regelmäßig zur Unterordnung des Einzelhandels unter die Produktion \nführen wird.\n\n104\n\nSelbst wenn man die Regelung für Handwerksbetriebe der beschriebenen Art \naber aus den von der Klägerin dargebotenen Erwägungen für unwirksam hielte, \nwürde diese Unwirksamkeit nicht auch zur Nichtigkeit des unter Ziffer 5 ebenfalls \ngeregelten Ausschlusses verschiedener Sortimente oder gar zur Nichtigkeit der \ngesamten 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 146 führen. \n\n105\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des \nOVG NRW führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans \nanhaften, dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, \nMaßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle \nstädtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können \nund wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck \ngelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts \nbeschlossen hätte. \n\n106\n\nBVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 - ZfBR 2009, S. 463; \nBeschlüsse vom 18. Februar 2009 - 4 B 54.08 -, vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 \n- DVBl. 1993, S. 661 und vom 6. April 1993 - 4 NB 43.92 - ZfBR 1993, S. 238; \nOVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2006 - 10 A 3413/03 - BRS 70 Nr.9 m.w.N. \n\n107\n\nDiese Grundsätze lassen sich auf Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO \nübertragen, wenn die Art der baulichen Nutzung, die in dem Baugebiet allgemein \noder ausnahmsweise zulässig oder unzulässig sein soll, mehrere Unterarten \numfasst, die auf der Grundlage von § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO jeweils \nGegenstand einer selbstständigen Festsetzung sein könnten. In solchen Fällen \nkann die Festsetzung ihrem Inhalt nach teilbar sein.\n\n108\n\nBVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 4 B 54.08 -, BauR 2009, \n1102.\n\n109\n\nDie oben genannten Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der unter Ziffer \n5 (erster Absatz) des Änderungsbebauungsplans geregelte \nSortimentsausschluss und die im letzten Absatz der Ziffer 5 geregelten \nGegenausnahmen sind objektiv teilbar. Der Ausschluss von bestimmten \nSortimentsgruppen des Einzelhandels kann seine städtebauliche \nSteuerungsfunktion auch ohne die Gegenausnahme, mit der bestimmte \nHandwerksbetriebe mit Verkaufsfläche zugelassen werden, erfüllen. Es ist auch \nmit der gebotenen Sicherheit davon auszugehen, dass der Plangeber den \nAusschluss der Sortimentsgruppen auch dann beschlossen hätte, wenn er davon \nausgegangen wäre, dass die Gegenausnahmen nicht rechtswirksam festgesetzt \nwerden könnten. Denn ihm kam es aus Gründen des Schutzes des im Ortsteil \nF1. befindlichen Zentrums maßgeblich darauf an, im Plangebiet den \nEinzelhandel mit bestimmten zentrenrelevanten Sortimentsgruppen \nauszuschließen, nicht aber gerade die genannten Arten von Handwerksbetrieben \nim Plangebiet zuzulassen. Aus der Planbegründung unter Ziffer 5.1.2 wird \nersichtlich, dass der Plangeber diese Betriebe auch nur unter engen \nVoraussetzungen zulassen wollte, um eine Umgehung eines weiteren zentralen \nPlananliegens - Verhinderung großflächigen Einzelhandels - unmöglich zu \nmachen. Ohne diese - ohnehin sehr enge Gegenausnahme - hätte der Plangeber \naber sein eigentliches in Ziffer 5 verfolgtes Anliegen - Verhinderung \nzentrenschädlichen Einzelhandels unterhalb der Schwelle zur Großflächigkeit - in \ngleicher Weise verfolgt.\n\n110\n\nAuch die unter den Ziffern 1 bis 3 der textlichen Festsetzungen der \nBebauungsplanänderung vorgenommene Gliederung des \nBebauungsplangebietes gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO unter Bezugnahme auf den \nRunderlass des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NW vom \n21. März 1990 - V B 3 - 8804.25.1 (V Nr. 2/90) - (MBl. 1990, S. 504 - \nAbstandserlass 1990 -) begegnet keinen Bedenken und führt insbesondere nicht \nzur Unwirksamkeit des unter Ziffer 5 vorgenommenen Ausschlusses von \nSortimentsgruppen. \n\n111\n\nNach § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO können für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO \nbezeich-neten Baugebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet \nFestsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der zulässigen \nNutzung (Nr. 1) und nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren \nbesonderen Bedürfnissen und Eigenschaften (Nr. 2) gliedern. \n\n112\n\nVon dieser Möglichkeit hat der Änderungsbebauungsplan Gebrauch gemacht \nund das Gewerbegebiet gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in ein \nGewerbegebiet (textliche Festsetzung Ziffer 1) und zwei Industriegebiete mit den \nIndizes GI1 und GI2 (textliche Festsetzungen Ziffern 2 und 3) gegliedert. In dem \nGewerbegebiet, das das Vorhabensgrundstück umfasst, sind gemäß Ziffer 1 der \ntextlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Gewerbebetriebe und Anlagen \nder Abstandsklassen I bis VI der Abstandsliste des Abstandserlass 1990, die in \ndieser Fassung Bestandteil des Bebauungsplans ist, nicht zugelassen. Die \nBetriebe und Anlagen der Abstandsklassen V und VI sind ausnahmsweise \nzulässig, wenn gewährleistet werden kann, dass unzulässige Immissionen nicht \nauftreten. Die Ziffern 2 und 3 der textlichen Festsetzungen treffen entsprechende \nRegelungen für die beiden festgesetzten Industriegebiete.\n\n113\n\nDiese Festsetzungen sind nicht zu beanstanden. Die Gliederungsmöglichkeit \nnach den besonderen Eigenschaften der Betriebe und Anlagen gemäß § 1 Abs. \n4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO dient in besonderem Maß dem Umwelt- und \nImmissionsschutz. Hierbei können Betriebe und Anlagen etwa nach ihren \nnotwendigen Schutzabständen zu Wohngebieten gegliedert werden, wie sie in \nden sog. Abstandserlassen zu den Abständen zwischen Industrie- und \nGewerbebetrieben und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung \nniedergelegt sind. Die Schutzabstände berücksichtigen das gesamte \nEmissionsverhalten der Betriebe und Anlagen und sind Ergebnisse der \nAuswertung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und Normen \nsowie Erfahrungen. Sie kennzeichnen mit dem Abstandserfordernis das \nEmissionsverhalten und somit eine besondere Eigenschaft der Betriebe und \nAnlagen. \n\n114\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 8 B 1864/08 -, Juris-\nDokument. \n\n115\n\nDie dem Abstandserlass beigefügte Abstandsliste ordnet die Betriebsarten \nverschiedenen Abstandsklassen zu. Dies ermöglicht es dem Plangeber, jeweils \neine oder mehrere Abstandsklassen und nicht nur einzelne Betriebe in den zu \ngliedernden Bereichen als zulässig/ nicht zulässig bzw. als ausnahmsweise \nzulässig festzusetzen. \n\n116\n\nVgl. zur Zulässigkeit einer solchen Festsetzung OVG NRW, Urteile vom 24. \nApril 1996 - 11a D 6/93.NE -, Juris-Dokument , vom 17. Oktober 1996 - 7a D \n122/94.NE -, NWVBl. 1997, S. 210 , und vom 30. September 2005 - 7 D \n142/04.NE -, Juris-Dokument, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 8 B 1864/08 -, \nJuris-Dokument.\n\n117\n\nDabei begegnet die Regelung der in den verschiedenen Gebietsarten jeweils \nzugelassenen Ausnahmen keinen durchgreifenden Bedenken. Bei der Vorschrift \n„..., wenn gewährleistet werden kann, dass unzulässige Immissionen nicht \nauftreten.\" handelt es sich um eine bestimmbare Regelung. Es ist nicht von \nvornherein unzulässig, die normative Zulässigkeit einzelner Vorhaben vom \nNachweis des Vorliegens weiterer, erst im Einzelfall bestimmbarer \nVoraussetzungen abhängig zu machen.\n\n118\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 8 B 1864/08 -, Juris-\nDokument, zu einem Fall, in dem Betriebe einer bestimmten Abstandklasse nur \nzulässig waren, wenn der Nachweis erbracht wurde, dass durch technische \nMaßnahmen nur der Störgrad der nächsten - weniger emissionsintensiven - \nAbstandsklasse erreicht wurde.\n\n119\n\nDie Anknüpfung an das Merkmal „unzulässige Emissionen\" begegnet dabei \nkeinen Bedenken. Mit Hilfe der zu § 15 BauNVO, § 3 BImSchG vorliegenden \nRegelwerke und der ergangenen Rechtsprechung lässt sich im jeweiligen \nEinzelfall unter Berücksichtigung von u.a. Art des Vorhabens, seiner Anordnung \nund Abständen zu schutzbedürftigen baulichen Nutzungen dessen Zulässigkeit \nauf Grundlage der vorliegenden planerischen Festsetzungen bestimmen. \n\n120\n\nEiner entsprechenden Technik bedient sich auch der Normgeber der \nBauNVO, indem bspw. in den Vorschriften § 4 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, § 6 Abs. \n1 Vorhaben für zulässig erklärt werden, die „nicht (wesentlich) stören\" oder in § \n4a Abs. 3 Nr. 2 die Zulassung von der ausschließlichen (auch \nimmissionsrechtlichen) Zulässigkeit in einem anderen Baugebiet (Kerngebiet) \nabhängig gemacht wird. Auch in diesen Konstellationen bedarf die Prüfung \nnormativer Zulässigkeit noch einer Überprüfung der emissionsrechtlichen \nSituation im konkreten Fall.\n\n121\n\nDie Wirksamkeit des unter Ziffer 4 geregelten Ausschlusses von Spielhallen \nund Bordellen im festgesetzten Gewerbegebiet kann dahinstehen. Denn die \nNichtigkeit der Festsetzung würde entsprechend den oben gemachten \nAusführungen nicht die Nichtigkeit der Festsetzung unter Ziffer 5 erfassen.\n\n122\n\nSoweit die in Frage stehende Bebauungsplanänderung neben den bereits \noben erörterten Fehlern weitere Fehler in der Abwägung enthalten sollte, wären \ndiese ebenfalls nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1986 unbeachtlich.\n\n123\n\nEs ist auch nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der \nBebauungsplan Nr. 000 in seiner Ursprungsfassung nicht ordnungsgemäß \nzustandegekommen sein könnte. \n\n124\n\nSoweit die 10. Kammer des erkennenden Gerichts in ihrem Urteil vom 22. \nDezember 1982 - 10 K 3885/81 - im Hinblick auf die ungenaue Umschreibung \ndes Plangebiets in der Bekanntmachung des Planaufstellungsbeschlusses und in \nder Schlussbekanntmachung Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplans \ngeäußert hat, greifen diese nicht durch.\n\n125\n\nDie Anforderungen der nachfolgend ergangenen obergerichtlichen \nRechtsprechung, wonach es genügt, wenn die Bekanntmachung zur \nKennzeichnung des Plangebietes an geläufige geographische Bezeichnungen \nanknüpft - etwa durch schlagwortartige Angabe von geläufigen Namen -, um dem \nInformationsinteresse des Bürgers genügen zu können,\n\n126\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 10. August 2000 - 4 CN 2.99 - \nund vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, \n\n127\n\nsind eingehalten.\n\n128\n\nII. Das Vorhaben der Klägerin kann auch nicht im Wege einer Befreiung von \nden Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen werden. Die \nVoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB liegen nicht vor. Danach kann von den \nFestsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der \nPlanung nicht berührt werden, u.a. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist \nund die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den \nöffentlichen Belangen vereinbar ist.\n\n129\n\nBei der Frage, ob ein den planerischen Festsetzungen widersprechendes \nVorhaben im Wege der Befreiung zugelassen werden kann, ist der \nRechtsnormcharakter des als Satzung zu beschließenden Bebauungsplans zu \nbeachten. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur \nVerfügung, das trotz der Bindung an die Festsetzungen des Bebauungsplans im \nInteresse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für \nVorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen \nVorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an \nFlexibilität schafft. Nur Planfestsetzungen, die \n- wie regelmäßig - ein Mindestmaß an Abstraktion oder Verallgemeinerungen \nenthalten, rechtfertigen die Erteilung einer Befreiung. \n\n130\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5.99 -, BRS 62 Nr. 99; OVG \nNRW, Urteil vom \n20. Februar 2004 - 10 A 4840/01 -, BRS 67 Nr. 84.\n\n131\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplans sind für die Bauverwaltung \ngrundsätzlich strikt verbindlich. Durch das Erfordernis der Wahrung der \nGrundzüge der Planung stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Festsetzungen \neines Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt \nwerden dürfen. Die Regelungen für die Änderung von Bebauungsplänen dürfen \nnicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden. \nDie Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 1 Abs. 8 BauGB der \nGemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde.\n\n132\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 \n- 4 B 5.99 -, BRS 62 Nr. 99.\n\n133\n\nOb die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt entscheidend davon \nab, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer \ndie Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der \nSchluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der \n(Um-)Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Instrument dafür \neingesetzt werden, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung \nbeiseite zu schieben.\n\n134\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 20. Februar 2004 \n- 10 A 4840/01 -, BRS 67 Nr. 84. \n\n135\n\nWenn die planerischen Festsetzungen, von denen befreit werden soll, für die \nPlankonzeption tragend sind, sind sie nicht befreiungsfähig, was vor allem für \nFestsetzungen in einem Bebauungsplan gilt, die den Gebietscharakter nach der \nArt und dem Maß der baulichen Nutzung betreffen. \n\n136\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2004 - 4 B 45.04 -, Juris-\nDokument.\n\n137\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen berührt die Errichtung eines \nLebensmitteleinzelhandelsmarktes die Grundzüge der Planung. Denn diese ist \nmit der hier zur Überprüfung stehenden Änderungsplanung mit einem \nSchwerpunkt gerade auf die Freihaltung des Plangebietes u.a. von \nLebensmitteleinzelhandel gerichtet.\n\n138\n\nDie Klage war demnach abzuweisen.\n\n139\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n140\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n141","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238083","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-08-25/6-k-2999-07","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":20},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238083","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238083","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-08-25/6-k-2999-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238083","retrieved":"2026-07-09 02:00:36.968932+00:00"}}