{"status":"available","doknr":"OLD238108","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0824.7L835.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-08-24","aktenzeichen":"7 L 835/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 7 K 3411/09 des \nAntragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n29. Juli 2009 anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, \naber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens \nvorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. \nDas öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des \nStraßenverkehrsgesetzes (StVG) gesetzlich vorgesehenen sofortigen \nVollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber \ndem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, \nweil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer \nWahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer \nzunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der \nangefochtenen Verfügung, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 \nVwGO).\n\n5\n\nIm Hinblick auf die Klage- und Antragsbegründung ist hinzuzufügen, dass \ngemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG derjenige als ungeeignet zum Führen \nvon Kraftfahrzeugen gilt, für den sich im Verkehrszentralregister 18 oder mehr \nPunkte ergeben; in diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die \nFahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum \neingeräumt wäre. Diese gesetzliche Vermutung der fehlenden Eignung ist \nauch nicht widerlegbar.\n\n6\n\nvgl. Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Auflage 2004, § 4 StVG, \nAnmerk. 19 a)\n\n7\n\nInsbesondere ist nach den maßgeblichen Vorschriften ohne Belang, \nwelche Strecken ein Fahrerlaubnisinhaber in einer bestimmten Zeit zurücklegt \nund ob diese Fahrten privat oder beruflich veranlasst sind. Da die Gefahren, \ndie mit der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr zwangsläufig \nverbunden sind, umso größer sind, je mehr ein Kraftfahrer fährt, müssen \ngerade vielfahrende Berufskraftfahrer die Verkehrsregeln strikt einhalten, um \ndie von ihrer Verkehrsteilnahme ausgehenden Risiken zu minimieren. \nDeshalb hat der Gesetzgeber aus guten Gründen und in verfassungsrechtlich \nunbedenklicher Weise im Rahmen der Punkteregelung nicht auf die \nFahrleistung der Betroffenen abgestellt. Weil es sich bei der Entziehung der \nFahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es darüber \nhinaus weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, etwaige \nberufliche oder sonstige Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem \nVerlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Ein \nVerstoß gegen Grundrechte und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liegt \nauch darin nicht.\n\n8\n\nGemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde an die \nrechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten \ngebunden. Hiervon ausgehend sind gegen den Antragsteller von den im \nVerkehrszentralregister eingetragenen 21 Punkten im maßgeblichen Zeitpunkt \ndes Erlasses der Entziehungsverfügung vom 29. Juli 2009 - spätere \nVeränderungen bleiben unberücksichtigt -\n\n9\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C \n21/07 -, juris -\n\n10\n\n18 Punkte zu berücksichtigen. Das ergibt sich aus folgenden \nÜberlegungen:\n\n11\n\nBei der Verwarnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG vom 12. März \n2007 hatte der Antragsteller nicht nur drei Verkehrsverstöße mit zusammen \nneun Punkten, die dem Antragsgegner damals nur bekannt waren, sondern \nbereits vier Verkehrsverstöße begangen, die sich auf insgesamt 12 Punkte \nsummierten. Dies hatte jedoch auf seinen Punktestand keinen Einfluss, da die \nVoraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG für eine Punktereduzierung \nnicht erfüllt waren.\n\n12\n\nBei der Anordnung des Aufbauseminars gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 \nStVG am 2. September 2008 hatte der Antragsteller bereits \n6 Verkehrsverstöße mit 20 Punkten begangen. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 \nStVG verringerte sich dieser Punktestand auf 17 Punkte, da der \nAntragsgegner vor Erreichen von 18 Punkten die Anordnung eines \nAufbauseminars nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG nicht verfügt hatte. \nMaßgeblich für diese Betrachtung ist nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts \n\n13\n\n- vgl. Urteile vom 25. September 2008 - 3 C 3/07 - \nund - 3 C 34/07 -, jeweils juris -,\n\n14\n\nder die Kammer folgt, der Tag, an dem die Verkehrsverstöße begangen, \nund nicht der Tag, an dem sie rechtskräftig geahndet worden sind (sog. \nTattagsprinzip). Im Übrigen bestand vorliegend hinsichtlich aller Verstöße \nauch Rechtskraft. An dem Aufbauseminar nahm der Antragsteller dann vom \n26. November bis zum 12. Dezem-ber 2008 teil.\n\n15\n\nDaher hat der letzte, am 20. März 2009 begangene Verkehrsverstoß \n(Geschwindigkeitsüberschreitung um 20 km/h), der mit 1 Punkt zu bewerten \nist, das Punktekonto des Antragstellers auf 18 Punkte erhöht. Bei diesem \nPunktestand ist, wie eingangs erwähnt, die Fahrerlaubnis zwingend zu \nentziehen. \n\n16\n\nAus alledem folgt, dass die Entziehungsverfügung rechtmäßig sein dürfte. \nDer Antrag ist deshalb mit der Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. \n§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers in \neinem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 \n- 16 E 550/09 -, nrwe.de. \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238108","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-08-24/7-l-835-09","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238108","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238108","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-08-24/7-l-835-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238108","retrieved":"2026-07-09 02:00:39.257210+00:00"}}