{"status":"available","doknr":"OLD238138","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0821.14K2422.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-08-21","aktenzeichen":"14 K 2422/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Juni 2007 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2007 wird aufgehoben, soweit \ndarin ein 55,20 EUR übersteigender Betrag festgesetzt worden ist.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nKläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d: \n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Rundfunkgebührenpflicht für ein privat\ngenutztes Autoradio in einem auf den Kläger zugelassenen Pkw. \n\n3\n\nDer 1935 geborene Kläger lebt seit Anfang der 1990er Jahre in eheähnlicher\nGemeinschaft mit einer Frau, die seit (mindestens) 1996 als\nRundfunkteilnehmerin mit einem Radio- sowie einem Fernsehgerät bei dem\nBeklagten gemeldet ist. Der Kläger ist seit September 1996 Halter eines auf ihn\nzugelassenen Pkw, der mit einem Autoradio ausgestattet ist. Der Pkw wird vom\nKläger und seiner Lebensgefährtin, die über keinen eigenen Pkw verfügt,\ngemeinsam genutzt.\n\n4\n\nAm 10. Januar 2007 besuchte ein Gebührenbeauftragter des Beklagten den\nKläger und meldete ihn mit Schreiben vom selben Tag als Rundfunkteilnehmer\nmit einem Radio ab September 1996 an. In dem vom Kläger unterschriebenen\nAnmelde-formular ist die Teilnehmernummer der Lebensgefährtin vermerkt und\ndie Höhe der Gebührenforderung mit 641,52 EUR beziffert.\n\n5\n\nMit Anwaltsschreiben vom 20. Februar 2007 erhob der Kläger gegen die\nAnmeldung \"Widerspruch\": Er sei vom Gebührenbeauftragten zielgerichtet auf\nein Autoradio angesprochen worden. Er, der Kläger, sei der Meinung gewesen,\ndieses Gerät nicht separat anmelden zu müssen, da seine Lebensgefährtin\nbereits Rundfunkgebühren entrichte. Nach der Androhung strafrechtlicher\nKonsequenzen und unter dem Eindruck des einschüchternden Verhaltens des\nGebührenbeauftragten habe er das Zulassungsdatum des Fahrzeugs\nangegeben. Insoweit sei allerdings festzuhalten, dass das Radio seitdem\nmehrere Jahre aus dem Fahrzeug entfernt gewesen und deshalb die\nGebührenforderung keinesfalls in der benannten Höhe gerechtfertigt sei.\n\n6\n\nNach Einholung einer Stellungnahme des Gebührenbeauftragten wies der\nBeklagte die Einwände mit an die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers\ngerichtetem Schreiben vom 21. März 2007 unter Hinweis darauf zurück, dass\nnach den einschlägigen Rechtsgrundlagen nur das Autoradio des angemeldeten\nPartners ein sog. gebührenfreies Zweitgerät sei, hingegen der andere Partner,\nhier der Kläger, das Radio in seinem Kfz gesondert anmelden müsse.\nOb die Verfahrensbevollmächtigte dieses Schreiben erhalten hat, ist unklar.\n\n7\n\nMit Gebührenbescheid vom 1. Juni 2007 setzte der Beklagte gegenüber dem\nKläger rückständige Rundfunkgebühren für den Zeitraum von September 1996\nbis April 2007 in Höhe von 661,53 EUR (einschließlich Rücklastschriftkosten\ni.H.v. 3.45 EUR) fest.\n\n8\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter dem 26. Juni 2007 mit der\nwesentlichen Begründung Widerspruch, er habe das Kfz zwar mit Radio im\nSeptember 1996 käuflich erworben, das Radio aber aufgrund einer\nEinbruchsserie in der Nachbarschaft ein halbes Jahr später aus- und erst im Juli\n2006 wieder eingebaut, so dass für den überwiegenden Zeitraum eine\nGebührenschuld, soweit sie nicht ohnehin bereits verjährt sei, nicht bestehe. Die\ndurch ein nahezu kriminelles Verhalten erschlichene Anmeldung vom Februar\n2007 werde insoweit widerrufen.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 11. Juli 2007, zugestellt am 31. Juli 2007, gab der\nBeklagte dem Widerspruch des Klägers teilweise statt, soweit Gebühren für die\nZeit von September bis Dezember 1996 erhoben worden waren, weil diese\nForderung verjährt sei. Im übrigen wurde der Widerspruch mit der Begründung\nzurückgewiesen, der Gebühren-anspruch bestehe nach Maßgabe der im\nAnmeldeformular festgehaltenen Anmeldedaten zu Recht.\n\n10\n\nDer Kläger hat am 23. August 2007 Klage erhoben.\n\n11\n\nEr bekräftigt unter Beweisantritt sein Vorbringen aus dem\nWiderspruchsverfahren, dass das Autoradio im Februar/März 1997 ausgebaut\nund erst im Juli 2006 wieder eingebaut worden sei. Die Forderung bestehe daher\nerst ab Juli 2006. Im übrigen habe er bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung des\nin Rede stehenden Pkw im September 1996 bereits seit mehreren Jahren in\neiner Lebensgemeinschaft mit der Rundfunkteilnehmerin gelebt, deren\nTeilnehmernummer auf dem Anmeldeformular vom 10. Januar 2007 angegeben\nworden sei.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n13\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Juni 2007 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 11. Juli 2007 aufzuheben, soweit darin\nRundfunkgebühren für die Zeit von Januar 1997 bis Juni 2006 festgesetzt\nworden sind.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDie Gebührenforderung bestehe zu Recht. Es bestünden keine\nAnhaltspunkte, dass die Anmeldung in rechtswidriger Weise zustande\ngekommen sei. Die nachträglichen pauschalen Angaben des Klägers, über einen\nbestimmten Zeitraum kein Autoradio zum Empfang bereit gehalten zu haben,\nstellten die Richtigkeit der Anmeldedaten nicht hinreichend in Frage. \n\n17\n\nAuf nichteheliche Lebensgemeinschaften könne die Zweitgeräteregelung des\n§ 5 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) in einer Konstellation wie\nder vorliegenden weder direkt noch analog Anwendung finden. Die\nRundfunkempfangs-geräte in der gemeinsamen Wohnung und in dem auf den\nKläger zugelassenen Kfz würden nicht gemeinsam zum Empfang bereit\ngehalten. Nach Maßgabe der gesetzlichen Definitionen in § 1 Abs. 2 und Abs. 3\nRGebStV handele es sich insoweit von vornherein um unterschiedliche\nRundfunkteilnehmer. Denn bei einem Autoradio sei entgegen der allgemeinen\nRegelung nicht derjenige Rundfunkteilnehmer, der das Gerät zum Empfang\nbereithalte, sondern derjenige, auf den das Fahrzeug zuge-lassen sei. Bei\nPartnerschaften sei deshalb eine Zweitgerätefreiheit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr.\n1 RGebStV nur bei Ehegatten möglich.\n\n18\n\nSoweit in der neueren Rechtsprechung für den Bereich anderer\nLandesrundfunk-anstalten teilweise gegenteilig entschieden worden sei, sei dem\nnicht zu folgen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der einschlägigen\nRevisionsentscheidung ausdrücklich angemerkt, dass ein Auslegungsergebnis in\ndem von ihm, dem Beklagten, vertretenen Sinne denkbar sei.\n\n19\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer\nmündlichen Verhandlung verzichtet.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n21\n\nDie Entscheidung erfolgt im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche\nVerhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n22\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n23\n\nDer Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Juni 2007 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 11. Juli 2007 ist in dem angefochtenen Umfang\nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz\nVwGO). Der Kläger ist für das in dem auf ihn zugelassenen Kfz eingebaute\nRundfunkempfangsgerät in dem im vorliegenden Verfahren streitbefangenen\nZeitraum von Januar 1997 bis Juni 2006 nicht rundfunkgebührenpflichtig. Für die\nim übrigen festgesetzten Gebühren für den Zeitraum von Juli 2006 bis\neinschließlich April 2007 in Höhe von 55,20 EUR ist dem Gericht eine Aufhebung\nder Bescheide versagt, weil sie insoweit nicht angefochten worden und deshalb\nteilweise in Bestandskraft erwachsen sind. \n\n24\n\nDer Kläger hat zwar im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren bezweifelt,\nob er in dem vom Gebührenbescheid insgesamt erfassten Zeitraum neben seiner\nLebensgefährtin gesondert rundfunkgebührenpflichtig sei, so dass von daher der\nSache nach eine einschränkungslose Anfechtung der Bescheide nicht\nferngelegen hätte. Das ist aber nicht geschehen. Vielmehr ist der\nGebührenbescheid nur teilweise angefochten worden. Das Gericht darf, auch\nwenn es an die Fassung der Anträge nicht gebunden ist, nicht über das\nKlagebegehren hinausgehen (§ 88 VwGO). Das wäre hier der Fall, wenn der\nGebührenbescheid vom 1. Juni 2007 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides vom 11. Juli 2007 insgesamt aufgehoben würde, weil\nder anwaltlich schriftsätzlich formulierte Klageantrag eine ausdrückliche, nicht\nauslegungsfähige Einschränkung (\"...mit der Massgabe, das GEZ Gebühren für\ndas Autoradio des Beklagten (gemeint: Klägers) erst ab Juli 1006 (gemeint:\n2006) zu zahlen sind.\") enthält. Auch nach Benennung der neueren\nRechtsprechung u.a. des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs\nund des Bundesverwaltungs-gerichts zu der vorstehend in Rede stehenden\nProblematik ist der Klageantrag nicht modifiziert worden, so dass offen bleiben\nkann, ob eine etwaige nachträgliche Klageerweiterung noch hätte\nBerücksichtigung finden können.\n\n25\n\nIn dem nach dieser Maßgabe streitbefangenen Gebührenbescheid sind die\nRundfunkgebühren zu Unrecht festgesetzt worden. Insoweit kommt es nicht\ndarauf an, für welchen Zeitraum genau ein Radiogerät in dem auf den Kläger\nzugelassenen Kfz (nicht) eingebaut gewesen und deshalb zum Empfang bereit\ngehalten worden ist. Denn unabhängig davon ist dieses Radio als ein weiteres\nRundfunkempfangsgerät (Zweitgerät) des Klägers zu bewerten, für das gemäß §\n5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV keine Rundfunkgebühr zu leisten ist. Denn der\nKläger hat neben diesem Radio gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin andere\nEmpfangsgeräte (Erstgeräte) in der gemeinsam genutzten Wohnung zum\nEmpfang bereitgehalten, für die durchgängig eine Rundfunkgebühr entrichtet\nworden ist. \n\n26\n\nGemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV)\nhat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes\nvon ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkgerät jeweils eine Grundgebühr\nzu entrichten. Rundfunkteilnehmer ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV\nregelmäßig jeder, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Für\nAutoradios trifft, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, § 1 Abs. 3 RGebStV\neine Sonderregelung, nach der für das in ein Kraftfahrzeug eingebaute\nRundfunkempfangsgerät derjenige als Rundfunkteilnehmer gilt, für den das\nKraftfahrzeug zugelassen ist.\n\n27\n\nUnstreitig hat der Kläger jedenfalls zunächst, d.h. ab September 1996 in dem\nauf ihn zugelassenen Pkw ein Autoradio zum Empfang bereitgehalten, so dass er\nab diesem Zeitpunkt unabhängig von einer entsprechenden Anzeige (gemäß § 3\nAbs. 1 RGebStV) beim Beklagten Rundfunkteilnehmer war. Die\nVoraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV sind damit ab diesem\nZeitpunkt gegeben. Ob das Autoradio nachträglich ausgebaut worden ist, ist für\ndie Frage der Gebührenpflicht ohne Belang, weil es an einer entsprechenden\n(konstitutiven) Abmeldung gegenüber dem Beklagten fehlt. Eine rückwirkende\nAbmeldung ist nicht möglich (§ 4 Abs. 2 RGebStV). Einer weiteren Vertiefung\nbedarf das aus den nachstehenden Gründen nicht.\n\n28\n\nDenn zu Gunsten des Klägers greift § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ein.\nNach dieser Bestimmung ist eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten für weitere\nRundfunkempfangsgeräte, die von einer natürlichen Person (oder ihrem\nEhegatten) in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang\nbereitgehalten werden.\n\n29\n\nDer Kläger ist nicht nur hinsichtlich des Autoradios, sondern auch hinsichtlich\nder Rundfunkempfangsgeräte in der gemeinsamen mit seiner Lebensgefährtin\nbewohnten Wohnung Rundfunkteilnehmer im Sinne der genannten\nBestimmungen. Diese Geräte unterliegen als gebührenpflichtige Erstgeräte der\nRundfunkgebühren-pflicht. Mangels abweichender Angaben des Beklagten ist\ndavon auszugehen, dass für diese Geräte unter der Teilnehmernummer der\nLebensgefährtin des Klägers durchgängig Rundfunkgebühren beglichen worden\nsind. Deshalb kann der Beklagte daneben keine weiteren Rundfunkgebühren\nvom Kläger beanspruchen, auch nicht für ein Autoradio. \n\n30\n\nSo auch VGH BW, Urteil vom 21. August 2008 - 2 S 1519/08 - und BVerwG,\nUrteil vom 29. April 2009 - 6 C 28.08 -; vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom\n8. Januar 2009 - 10 K 2816/08 -, jeweils Juris.\n\n31\n\nDas erkennende Gericht folgt in der Begründung den vorzitierten\nEntscheidungen und nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf\ndie überzeugenden Ausführungen insbesondere des VG Hamburg in dem in das\nVerfahren eingeführten Urteil vom 8. Januar 2009 Bezug. Die Einwände des\nBeklagten greifen demgegenüber nicht durch. Entscheidend hierfür ist\nfolgendes:\n\n32\n\nEs entspricht allgemeiner Meinung und wird auch vom Beklagten nicht in\nZweifel gezogen, dass mehrere Personen Rundfunkempfangsgeräte auch\ngemeinsam zum Empfang bereit halten können. Sie haften in diesem Fall als\nGesamtschuldner gemäß § 421 BGB für die zu entrichtenden\nRundfunkgebühren. Nichteheliche Lebensgefährten halten - ebenso wie\nEhegatten - Rundfunkempfangsgeräte innerhalb einer Wohnung regelmäßig\ngemeinsam zum Empfang bereit. Die Rundfunkanstalt kann die anfallenden\nRundfunkempfangsgebühren mithin von jedem der Lebensgefährten als\nGesamtschuldner nach Belieben fordern, hat jedoch insgesamt nur einmal\nAnspruch darauf.\n\n33\n\nSo ausdrücklich zu Lebensgemeinschaften auch OVG NRW, Beschluss vom\n11. März 2009 - 8 E 1083/07 -; vgl. auch die vorgenannten\nRechtsprechungszitate m.w.Nw. \n\n34\n\nDas gilt auch, wenn die Geräte nicht im Eigentum des Lebensgefährten, hier\ndes Klägers, stehen, so dass es keiner Abklärung der Eigentumsverhältnisse an\nden in der gemeinsamen Wohnung vorgehaltenen Empfangsgeräten bedarf.\nDafür, dass der Kläger, abweichend vom Regelfall, als Partner einer\nnichtehelichen Lebensgemeinschaft auf die Nutzung der Empfangsgeräte keinen\nEinfluss hat(te), ist nichts ersichtlich. Entsprechendes hat der Beklagte auch nicht\nbehauptet.\n\n35\n\nHiernach ist der Kläger (mindestens) seit September 1996 zusammen mit\nseiner Lebensgefährtin für die in der gemeinsamen Wohnung vorgehaltenen\nRundfunkempfangsgeräte Rundfunkteilnehmer gemäß § 1 Abs. 2 RGebStV und\ndeshalb hierfür gemäß § 2 Abs. 2 RGebStV gebührenpflichtig. \n\n36\n\nDaran ändert es nichts, dass er daneben auch für das in seinem\nKraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1\nRGebStV als Rundfunkteilnehmer gilt. Diese Regelung hat den erkennbaren\nSinn, die aus der nicht selten vorkommenden Nutzung eines Pkw durch\nverschiedene, mit dem Halter nicht immer identische, Kraftfahrzeugführer\nresultierenden Zweifel, wer von diesen als Rundfunkteilnehmer des darin\neingebauten Radioempfangsgeräts (i.S.d. § 1 Abs. 2 RGebStV) einzuordnen\nwäre, einer (rundfunkgebühren)rechtlich praktikablen Lösung zuzuführen. Diese\nSpezialregelung schließt es aus, neben einem aufgrund dieser Fiktion\nbestimmten Rundfunkteilnehmer (dem Kfz Halter) noch einen weiteren\nRundfunkteilnehmer für das in einen Pkw eingebaute Radio nach der\nallgemeinen Bestimmung in § 1 Abs. 2 RGebStV heranzuziehen.\n\n37\n\nNaujock in Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht,\n2. Auflage 2008, § 1 RGebStV, RdNr. 43.\n\n38\n\nDaraus kann aber nichts für die hier in Rede stehende Frage abgeleitet\nwerden, ob ein Fahrzeughalter als Rundfunkteilnehmer für ein Autoradio\ndaneben auch Rundfunkteilnehmer in Bezug auf die in der gemeinsamen\nWohnung einer Lebensgemeinschaft vorgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte ist\nbzw. sein kann.\n\n39\n\nUnerheblich ist auch, welcher der Lebensgefährten das Bereithalten der\nRundfunkempfangsgeräte in der gemeinsam genutzten Wohnung (gemäß § 3\nRGebStV) angezeigt hat. Denn, wie auch der Beklagte nicht in Abrede stellt,\nbesteht die an die Rundfunkteilnehmereigenschaft anknüpfende Gebührenpflicht\ngenerell unabhängig von einer solchen Anzeige. \n\n40\n\nDeshalb vermag sich das erkennende Gericht nicht der teilweise in der\nRechtsprechung vertretenen Ansicht anzuschließen, dass in Fällen, in denen\nmehrere Personen, vornehmlich Lebensgemeinschaften, als Rundfunkteilnehmer\nin Betracht kommen, der objektive Inhalt einer abgegeben Erklärung, also\nregelmäßig einer Anmeldung, dafür maßgeblich sein soll, wer als\nRundfunkteilnehmer für die in der gemeinsamen Wohnung vorgehaltenen\nEmpfangsgeräte anzusehen sein soll.\n\n41\n\nSo z.B. VG München, Urteil vom 10. Dezember 2008\n- M 6a K 07.4287 - Juris, m.w.Nw.\n\n42\n\nNach dieser auch vom Beklagten vertretenen Ansicht sollen die Geräte in der\ngemeinschaftlich genutzten Wohnung gebührenrechtlich nur als Geräte\ndesjenigen Partners der Lebensgemeinschaft anzusehen sein, der die Geräte\nangemeldet hat, mit der Folge, dass der andere Lebenspartner, hier der Kläger,\nmangels gebührenrelevanten Erstgeräts nicht unter die Zweitgeräteprivilegierung\ndes § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV fällt.\n\n43\n\nEin solches Verständnis hätte, wie das Verwaltungsgericht Hamburg in dem\nUrteil vom 8. Januar 2009 zutreffend hervorhebt, im Ergebnis zur Folge, dass\nein- und derselbe Sachverhalt, nämlich das Bereithalten derselben Geräte durch\ndieselben Personen, gebührenrechtlich unterschiedlich behandelt wird, je\nnachdem welcher der beiden Partner die Erstgeräte in der gemeinsam genutzten\nWohnung angemeldet hat. Der Anmeldung von Rundfunkempfangsgeräten käme\ndamit im Ergebnis eine konstitutive Bedeutung für die Entstehung der\nRundfunkgebührenpflicht zu. Ein solches Verständnis widerspricht indessen den\nschon benannten Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages,\nvornehmlich § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, wonach Rundfunkteilnehmer nicht\nderjenige ist, der das Bereithalten von Empfangsgeräten angezeigt hat, sondern\nderjenige, der tatsächlich ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit\nhält.\n\n44\n\nVgl. VG Hamburg, Urteil vom 8. Januar 2009, Juris,\nRdNr. 31.\n\n45\n\nHält der Kläger folglich in der gemeinschaftlichen Wohnung zusammen mit\nseiner Lebensgefährtin Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang als Erstgeräte\nbereit, hat er gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV als natürliche Person im\nSinne dieser Bestimmung für sein weiteres Rundfunkempfangsgerät in seinem\nKraftfahrzeug als Zweitgerät keine Rundfunkgebühr zu entrichten. Die in § 5 Abs.\n1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV daneben ausdrücklich normierte Begünstigung für\nEhegatten mag hiernach zwar nur in wenigen Fällen relevant werden, läuft aber\njedenfalls nicht leer.\n\n46\n\nVgl. VG Hamburg wie vor, Juris, RdNr. 29 und VGH Baden-Württemberg,\nUrteil vom 21. August 2008 a.a.O, Juris, RdNr. 23.\n\n47\n\nDass das hier gefundene Ergebnis auch interessengerecht ist, weil\nandernfalls die Gebührenpflicht für ein Autoradio von dem eher zufälligen\nErgebnis abhinge, ob der Kraftfahrzeughalter oder der andere Partner der\nLebensgemeinschaft für die in der gemeinsam genutzten Wohnung vorhandenen\nRundfunkempfangsgeräte gemeldet ist, haben der VGH Baden- Württemberg\nsowie das VG Hamburg in den mehrfach zitierten Urteilen unter Hinweis auf die\ndortigen Fallgestaltungen (in denen sich im Verfahrensverlauf der jeweilige\nLebensgefährte als Rundfunkteilnehmer ab- und der jeweilige Kläger als\nKraftfahrzeughalter zeitgleich als Rundfunkteilnehmer angemeldet haben, mit der\nFolge, dass auch nach Auffassung der dortigen Rundfunkanstalten eine\ngesonderte Gebührenpflicht für das Autoradio entfiel) gleichfalls überzeugend\nherausgearbeitet.\n\n48\n\nSchließlich hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass das hier\ngefundene Auslegungsergebnis mit höherrangigem Recht vereinbar ist.\nInsbesondere hindert Art. 6 Abs. 1 GG weder Gesetzgebung noch\nRechtsanwendung daran, Ehe und eheähnliche Gemeinschaft im Hinblick auf die\nRundfunkgebührenpflicht für mehrere Rundfunkempfangsgeräte gleich zu\nbehandeln.\n\n49\n\nBVerwG, Urteil vom 29. April 2009 - 6 C 28.08 - a.a.O..\n\n50\n\nBestand im streitigen Zeitraum keine Rundfunkgebührenpflicht des Klägers,\ndurfte auch der Säumniszuschlag nicht erhoben werden.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3\nVwGO.\n\n52\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167\nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1\ni.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache\ngrundsätzliche Bedeutung für den Bereich der vorstehend beklagten\nRundfunkanstalt hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238138","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-08-21/14-k-2422-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238138","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238138","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-08-21/14-k-2422-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238138","retrieved":"2026-07-09 02:00:41.322758+00:00"}}