{"status":"available","doknr":"OLD238214","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0819.1K3760.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-08-19","aktenzeichen":"1 K 3760/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger steht als \nKriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) beim \nPolizeipräsidium F. im Dienst des Beklagten. Er begehrt Neubescheidung \nseines Antrags auf Gewährung von Altersteilzeit.\n\n3\n\nDurch Erlass vom 7. Oktober 2002 (24 - 1.66 - 33/02) teilte das \nInnenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen den nachgeordneten \nBehörden folgendes mit: \n\n4\n\n„... hat die Landesregierung in der Kabinettsitzung am 1. Oktober 2002 \nbeschlossen:\n\n5\n\nGemäß § 78d Abs. 3 LBG NRW wird in der Landesverwaltung ab sofort \nvon der Anwendung der Altersteilzeit abgesehen.\n\n6\n\nBis zum 1. Juni 2002 gestellte Anträge auf Altersteilzeit ...\n\n7\n\nAusgenommen von Nummer 1 sind Anträge auf Bewilligung von \nAltersteilzeit\n\n8\n\nvon Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen und \nStudienseminaren\n\n9\n\nsowie\n\n10\n\nin Fällen, in denen bei Freiwerden des Stellenanteils ein fälliger kw-\nVermerk vorhanden ist und realisiert wird.\n\n11\n\nDie Regelung ist auf 5 Jahre begrenzt.\"\n\n12\n\nDie Richtlinien des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen \nfür die Haushalts- und Wirtschaftsführung im Jahr 2004, die das \nInnenministerium durch Erlass vom 2. März 2004 in seinem Geschäftsbereich \nmit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung bekannt machte, sahen \nfolgendes vor:\n\n13\n\n„4.2.1 ... Bei den Beamtinnen und Beamten wird entsprechend dem \nKabinettbeschluss vom 30.09.2002 ATZ - zur Vermeidung von \nArbeitsengpässen - nur noch in folgenden Bereichen gewährt:\n\n14\n\nfür Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen und \nStudienseminaren\n\n15\n\nin Fällen, in denen bei Freiwerden des Stellenanteils ein fälliger kw-\nVermerk in der betroffenen Laufbahngruppe vorhanden ist und realisiert wird; \n- ggf. auch kapitel- oder einzelplanübergreifend. Als fällige kw-Vermerke \ngelten dabei nicht solche aufgrund der Arbeitszeiterhöhung.\"\n\n16\n\nDie Richtlinien des Finanzministeriums für die Haushalts- und \nWirtschaftsführung im Jahr 2007, die das Innenministerium durch Erlass vom \n16. Februar 2007 in seinem Geschäftsbereich mit der Bitte um \nKenntnisnahme und Beachtung bekannt machte, enthalten folgende \nPassage:\n\n17\n\n„9.2 Altersteilzeit (ATZ)\n\n18\n\n... Bei den Beamtinnen und Beamten gelten bis zu einem neuen \nKabinettbeschluss die Regelungen der Nr. 4.2 der HWf 2004 fort.\"\n\n19\n\nDer an alle Polizeibehörden gerichtete Erlass des Innenministeriums vom \n19. September 2007 (45.1 - 26.00.09 PEM) enthält u. a. folgende \nPassage:\n\n20\n\n„Mit dem Haushaltsentwurf 2008 wurden 841 kw-Vermerke gestrichen, die \nmit Planstellen aus dem Polizeivollzugsbereich realisiert werden sollten. \nDamit ist sichergestellt, dass eine kw-Realisierung mit Planstellen oder Stellen \nfür Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte ausgeschlossen ist. \nDiese nachhaltige Stärkung des operativen Bereiches der Polizei hat in Bezug \nauf die Anreizsysteme die Folge, dass sie von Polizeivollzugsbeamtinnen und \nPolizeivollzugsbeamten nicht in Anspruch genommen werden können. Dies \nergibt sich zwingend aus dem Zweck der Anreize, die Realisierung \nbestehender kw-Vermerke zu beschleunigen. Anträge von \nPolizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind demzufolge \nabzulehnen...\"\n\n21\n\nDurch Erlass vom 17. Oktober 2007 (45.2 - 26.04.01 - R) teilte das \nInnenministerium den Polizeibehörden folgendes mit:\n\n22\n\n„Das Finanzministerium hat durch die Richtlinien zur Haushalts- und \nWirtschaftsführung (HWf) seit 2004 fortlaufend klargestellt, dass der \nKabinettbeschluss fortgilt. Einen entsprechenden Hinweis enthalten auch die \nHWf des Jahres 2007 (Anlage 1a Zf. C 9.2 unter Verweis auf Nr. 4.2 der HWf \n2004). Dass die in dem Kabinettbeschluss genannten Ausnahmen für die \nPolizeivollzugsbeamtinnen und -beamten der Polizeibehörden nicht zur \nAnwendung kommen, ist unstreitig. Eine neue Rechtslage ist daher ab dem \n01.10.2007 nicht entstanden.\n\n23\n\n...\n\n24\n\nDie Gewährung von Altersteilzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und -\nbeamte ist daher nicht möglich.\"\n\n25\n\nMit Schreiben vom 12. Oktober 2007, eingegangen an demselben Tag, \nbeantragte der Kläger Altersteilzeit im Blockmodell mit Beginn des 55. \nLebensjahres bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand (Ende des \nMonats, in dem das 62. Lebensjahr vollendet wird). Durch Bescheid vom 8. \nNovember 2007 lehnte das Polizeipräsidium F. den Antrag ab. Zur \nBegründung führte es aus, das Finanzministerium habe durch die Richtlinien \nzur Haushalts- und Wirtschaftsführung seit 2004 fortlaufend klargestellt, dass \nder Kabinettbeschluss betreffend die Nichtgewährung von Altersteilzeit weiter \nGültigkeit habe. Eine neue Rechtslage sei ab dem 1. Oktober 2007 nicht \nentstanden. Die inzwischen mit dem Personaleinsatzmanagement neu \ngeschaffenen Möglichkeiten der Altersteilzeit träfen auf den Polizeibereich \nnicht zu, weil der Haushaltsplanentwurf 2008 im Interesse der nachhaltigen \nStärkung des operativen Bereichs der Polizei die Streichung der 841 kw-\nVermerke aus dem Polizeibereich vorsehe. \n\n26\n\nAm 10. Dezember 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er stellt klar, dass \ndie Altersteilzeit nicht mit dem Beginn, sondern mit der Vollendung des 55. \nLebensjahres beginnen solle, und trägt vor, maßgeblich für die Entscheidung \nsei vorliegend der Zeitpunkt seiner Antragstellung am 12. Oktober 2007. Ihm \ndürfe eine verfestigte Anspruchsposition nicht dadurch genommen werden, \ndass die gesetzliche Lücke zwischen Antragstellung und Bescheidung \ngeschlossen werde. Bei rechtmäßigem Vorgehen hätte seinem Antrag \nstattgegeben werden müssen. Aus einer rechtswidrigen Ablehnung dürfe ihm \nkein Nachteil erwachsen. Der Grundsatz der Folgenbeseitigung erfordere ein \nAbstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung. \n\n27\n\nDer Ablehnungsbescheid vom 8. November 2007 sei bereits deshalb \nrechtswidrig, weil die zuständige Personalvertretung - ebenso wie bei den \nErlassen des Innenministeriums vom 7. Oktober 2002 und 17. Oktober 2007 - \nnicht beteiligt worden sei. Die entgegen § 72 LPVG unterbliebene Beteiligung \ndes Personalrats sei auch unter Würdigung von §§ 45, 46 VwVfG relevant im \nHinblick auf die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides.\n\n28\n\nBei Antragstellung habe eine Ausschlussregelung gemäß § 78d Abs. 3 \nLBG a. F. nicht gegolten. Diese Vorschrift sei verfassungswidrig, weil sie es \nder Exekutive überlasse, bestimmte Beamtengruppen von der Altersteilzeit \nauszuschließen. Abgesehen davon sei zwischen dem Auslaufen des Erlasses \nvom 7. Oktober 2002 nach fünf Jahren und dem Erlass vom 17. Oktober 2007 \neine Lücke entstanden, in der eine Ausschlussregelung nicht existiert habe. \nDer Erlass vom 19. September 2007 habe diese Lücke nicht geschlossen, \nweil er sich nur zu den PEM-Anreizen und nicht zur allgemeinen Altersteilzeit \nverhalte. Die Richtlinien zur Haushalts- und Wirtschaftsführung hätten die \nLücke auch nicht schließen können, weil das Finanzministerium nicht die \noberste Dienstbehörde für die Polizeibeamten sei. \n\n29\n\nMangels wirksamer Ausschlussregelung nach § 78d Abs. 3 LBG a. F. \nhabe der Beklagte den Tatbestand des § 78d Abs. 1 LBG a. F. prüfen und \nsodann Ermessen ausüben müssen. Dringende dienstliche Belange stünden \nder Bewilligung von Altersteilzeit in seinem Fall nicht entgegen. Er sei nicht \nmehr in einer Spezialeinheit tätig und nehme lediglich die Stellung eines \n„normalen Sachbearbeiters\" in einem Kriminalkommissariat wahr. Er sei \ndeshalb ersetzbar, zumal seine letzten drei dienstlichen Beurteilungen \ndurchschnittlich ausgefallen seien. \n\n30\n\nNach den Maßstäben der belastungsbezogenen Kräfteverteilung unter \nden Kreispolizeibehörden bestehe beim Polizeipräsidium F. ein \nPersonalüberhang, der im Umfang von fünf Beamten abgebaut werden \nmüsse. Die Bewilligung von Altersteilzeit führe allenfalls zu den regelmäßigen \nBelastungen der betroffenen Behörden und keinesfalls zu über das \nNormalmaß hinausgehenden Nachteilen. Beim Polizeipräsidium F. seien \nes nur 10 Antragsteller und landesweit etwa 100 Antragsteller. Im Übrigen \nnutze der Beklagte nicht alle Möglichkeiten, um die zur Verfügung stehenden \nPersonalressourcen auszuschöpfen. So würden Anträge auf vorzeitige \nZurruhesetzung nach § 192 Abs. 4 LBG a. F. positiv beschieden und Anträge \nauf Dienstverlängerung nach § 192 Abs. 2 LBG a. F. würden abgelehnt. Der \nvom Beklagten geltend gemachte Personalengpass sei deshalb \n„hausgemacht\". \n\n31\n\nDer Ablehnungsbescheid vom 8. November 2007 lasse eine \nErmessensausübung überhaupt nicht erkennen. Die im gerichtlichen \nVerfahren nachgeschobenen Ermessensüberlegungen seien fehlerhaft. Der \nBeklagte sei von einem unzutreffenden Tätigkeitsbereich des Klägers \nausgegangen und habe sich zu Unrecht durch Verwaltungsvorschriften \ngebunden gefühlt. \n\n32\n\nDer Kläger beantragt,\n\n33\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums \nF. vom 8. November 2007 zu verpflichten, über den Antrag auf Gewährung \nvon Altersteilzeit unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts neu zu entscheiden.\n\n34\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n35\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n36\n\nEr trägt vor, für die Entscheidung über die vorliegende \nVerpflichtungsklage komme es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen \nVerhandlung an. Mit dem Erlass des Innenministeriums vom 17. Oktober \n2007 bestehe eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, die den \nAnforderungen des § 78d Abs. 3 LBG a. F. genüge. Gehe man davon aus, \ndass dieser Erlass zu spät ergangen sei, folge bereits aus dem Erlass vom \n19. September 2007, dass Polizeibeamte Altersteilzeit nicht in Anspruch \nnehmen könnten. \n\n37\n\nDer Bewilligung von Altersteilzeit stehe der dringende dienstliche Belang \nentgegen, die Arbeitskraft der vorhandenen Beamten voll auszuschöpfen. Die \nangespannte Haushaltslage des Landes Nordrhein-Westfalen gestatte es \nderzeit und in absehbarer Zukunft nicht, die durch Altersteilzeit im \nBlockmodell frei werdenden Stellen neu zu besetzen. Andererseits müssten \ndiese Stellen zur Aufgabenerfüllung in jedem Fall besetzt bleiben, um eine \nsachgemäße und reibungslose Erfüllung der Verwaltungsaufgaben \nsicherzustellen. Die aus der Gewährung von Altersteilzeit resultierenden \nPersonalengpässe würden in erheblichem Umfang Mehrarbeit für das übrige \nPersonal nach sich ziehen. Die Belastungen gingen über solche, die \nregelmäßig und generell als typischerweise diesen Anreizsystemen immanent \nangesehen werden könnten, hinaus. Die Beihilfe-, Besoldungs- und \nPensionslasten würden nicht nur einzelfallbezogen ansteigen, sondern das \nkumulierte fiskalische Interesse daran, die Kosten für die im öffentlichen \nDienst Beschäftigten gering zu halten, vereiteln und das finanzielle Budget \nweit übersteigen. \n\n38\n\nDer Kläger übe eine Tätigkeit aus, die in dieser Form nicht durch eine \nErsatzkraft ausgeübt werden könne. Er nehme seine Aufgaben als \nErmittlungsbeamter seit Jahren mit guten Arbeitsergebnissen wahr. Auf ihn \nkönne gerade wegen seiner enormen dienstlichen Erfahrung, die er in \njahrelanger Arbeit auch in Fachkommissariaten angesammelt habe, nicht \nverzichtet werden. Im Jahr 2008 würden dem Polizeipräsidium F. lediglich \n26 Polizeikommissare z. A. - statt bis zu 100 in früheren Jahren - im Rahmen \ndes Nachersatzes zugewiesen, die überwiegend gerade von der \nFachhochschule kämen und auf längere Sicht nicht in der Lage seien, die \nAufgaben des Klägers zu erfüllen. Die personelle Auslastung des \nPolizeipräsidiums F. liege zum Stand 1. September 2008 (jährlicher \nNachersatztermin) bei 93,3 %. Außerdem seien 2002 zahlreiche \nBewilligungen von Altersteilzeit ausgesprochen worden, deren \nFreistellungsphase sich überwiegend in den Jahren 2010ff auswirken werde. \n20 Altersteilzeitbewilligungen seien zurückgenommen worden; einige dieser \nRücknahmen seien durch das erkennende Gericht aufgehoben worden \n(Urteile vom 20. April 2005 - 1 K 4320/04 und 1 K 4516/04 - nrwe). \n\n39\n\nWenn auch der Erlass des Innenministeriums vom 19. September 2007 \nden Anforderungen des § 78d Abs. 3 a. F. nicht genügen sollte, könnte im \nRahmen der eigenen anzustellenden Ermessenserwägungen, die \nentsprechend ergänzt würden, aus denselben Gründen ebenfalls keine \nAltersteilzeit gewährt werden. Die gleichen Erwägungen, die der Beklagte zu \nden dringenden dienstlichen Belangen angestellt habe, hätten den Beklagten \nspätestens im Rahmen der Ermessensentscheidung zur Ablehnung bewogen. \n\n40\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Personalakte des Klägers und \nder Verwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n41\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n42\n\nDie zulässige Neubescheidungsklage ist unbegründet (§ 113 Abs. 5 \nVwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags \nauf Gewährung von Altersteilzeit aus § 78d LBG a. F./§ 65 LBG n. F.\n\n43\n\nNach § 78d Abs. 1 Satz 1 LBG/§ 65 Abs. 1 Satz 1 LBG kann einem \nBeamten mit Dienstbezügen auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn \ndes Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit \nder Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit \ndurchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt werden, wenn \n\n44\n\nder Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat,\n\n45\n\ndie Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2010/31. Dezember \n2012 beginnt und\n\n46\n\ndringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. \n\n47\n\nNach § 78d Abs. 3 Satz 1 LBG a. F./§ 65 Abs. 3 Satz 1 LBG kann die \noberste Dienstbehörde von der Anwendung der Vorschrift ganz absehen oder \nsie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschränken. \n\n48\n\nDer Antrag des Klägers auf Gewährung von Altersteilzeit erfüllt nach der \nin der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Klarstellung, dass die \nAltersteilzeit erst mit Vollendung des 55. Lebensjahres beginnen soll, die \nTatbestandsvoraussetzungen des § 78d Abs. 1 Satz 1 Nr: 1 und 2 LBG a. \nF./§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 LBG. Ob die Voraussetzung gemäß Nr. 3 \nder Vorschrift erfüllt ist, bedarf ebensowenig der abschließenden Klärung wie \ndie personalvertretungsrechtliche Bewertung des Ablehnungsbescheides vom \n8. November 2007. Denn ein Anspruch auf Gewährung von Altersteilzeit und \nein Anspruch auf Neubescheidung des Antrags vom 12. Oktober 2007 sind \nwegen einer Regelung im Sinne von § 78d Abs. 3 Satz 1 LBG a. F./§ 65 Abs. \n3 Satz 1 LBG ausgeschlossen. \n\n49\n\nOb die unterbliebene Beteiligung des örtlichen Personalrats und der \ndaraus eventuell abzuleitende Verstoß gegen § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 LPVG \nAuswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheides vom 8. \nNovember 2007 hat, kann offen bleiben. Entweder folgt die Irrelevanz eines \nderartigen Fehlers aus § 46 VwVfG in direkter oder analoger Anwendung \n\n50\n\nso VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Oktober 2008 \n- 2 K 5826/07 - ; vgl. auch OVG NRW, Beschluss \nvom 22. August 2002 - 1 B 1423/02 - juris,\n\n51\n\noder es ist davon auszugehen, dass der Kläger kein \nRechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Aufhebung des \nAblehnungsbescheides hat. Aus dem eventuellen \npersonalvertretungsrechtlichen Mangel folgt jedenfalls kein - über ein \nAnfechtungsbegehren hinausgehender - Anspruch auf Neubescheidung.\n\n52\n\nDer Anspruch auf Neubescheidung ist wegen einer Regelung des \nInnenministeriums gemäß § 78d Abs. 3 Satz 1 LBG a. F./ § 65 Abs. 3 Satz 1 \nLBG ausgeschlossen. Eine solche Regelung besteht seit Oktober 2002 \nununterbrochen bis zu dem spätestens für die rechtliche Bewertung als \nmaßgeblich in Betracht zu ziehenden Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung.\n\n53\n\n§ 78d Abs. 3 LBG a. F. ist eine verfassungsgemäße Grundlage für den \nursprünglichen Erlass des Innenministeriums vom 7. Oktober 2002. Dies hat \ndas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n\n54\n\nBeschluss vom 29. Oktober 2008 - 6 A 3277/05 - nrwe; Urteil vom 10. \nNovember 2004 - 1 A 3477/03 - juris; vgl. Beschluss vom 18. Mai 2006 - 6 A \n3283/04 - nrwe; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 29. April 2004 - 2 C 21.03 - \njuris, und 2 C 22.03 - RiA 2005, 99;\n\n55\n\nausdrücklich festgestellt. Daran ist auch für die im Wesentlichen gleich \nlautende Nachfolgevorschrift des § 65 Abs. 3 LBG und unter Berücksichtigung \nder neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung festzuhalten. \n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 \nu. a. - DÖV 2009, 636 = NWVBl. 2009, 300, juris, und vom 18. Mai 2009 - 2 C \n67.08 - juris: Die dort zur Höchstaltersgrenze im Laufbahnrecht aufgestellten \nGrundsätze sind auf den vorliegenden Rechtsbereich der Ausgestaltung eines \nbestehenden Beamtenverhältnisses nicht übertragbar.\n\n57\n\nMit dem Erlass vom 7. Oktober 2002 hat das Innenministerium von der \nErmächtigung des § 78d Abs. 3 LBG a. F. inhaltlich fehlerfrei Gebrauch \ngemacht. \n\n58\n\nOVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2008 \n- 6 A 3277/05 - nrwe.\n\n59\n\nOb dieser Erlass der Mitbestimmung (vgl. die für Einzelmaßnahmen \nkonzipierte Vorschrift des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 LPVG a. F.) oder der \nMitwirkung (vgl. § 73 Nr. 1 LPVG für kollektive Maßnahmen) des \nHauptpersonalrats bedurft hätte, kann dahinstehen. Denn ein eventueller \npersonalvertretungsrechtlicher Mangel der generellen Maßnahme, hier des für \nweite Teile des Geschäftsbereichs geltenden Erlasses des Innenministeriums, \nwürde jedenfalls nicht auf die darauf aufbauenden Einzelakte \ndurchschlagen.\n\n60\n\nInhaltlich erweist sich der Erlass vom 7. Oktober 2002 als rechtmäßig. Er \nentspricht dem Zweck der gesetzlichen Grundlage und die in ihm \nvorgesehenen Ausnahmen knüpfen an sachlich gerechtfertigte Gründe - wie \ninsbesondere die Realisierung von kw-Vermerken - an.\n\n61\n\nOVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2008 \n- 6 A 3277/05 - nrwe; VG Düsseldorf, Urteil vom \n27. Oktober 2008 - 2 K 5826/07 - ; VG Minden, \nUrteil vom 10. September 2008 - 10 K 202/08 - nrwe.\n\n62\n\nDie somit im Hinblick auf die Anwendung im Einzelfall durch das \nPolizeipräsidium F. beanstandungsfreie Regelung des Erlasses vom 7. \nOktober 2002, die ursprünglich auf fünf Jahre befristet war, besteht bis heute \nununterbrochen fort. Unproblematisch ist dies für die Zeit ab dem 17. Oktober \n2007. Unter diesem Datum hat das Innenministerium eine dem Erlass vom 7. \nOktober 2002 entsprechende eindeutige Regelung getroffen. Aber auch für \ndie Zeit bis zum 16. Oktober 2007 hat eine Regelung gemäß § 78d Abs. 3 \nSatz 1 LBG a. F. fortbestanden. \n\n63\n\nDenn das Innenministerium hat sich die Richtlinien des \nFinanzministeriums für die Haushalts- und Wirtschaftsführung 2004 und 2007, \ndie die Gewährung von Altersteilzeit für die meisten Landesbeamten und \ndamit insbesondere für die Polizeivollzugsbeamten mit eindeutigen \nFormulierungen ausschließen, zu eigen gemacht. Mit den Erlassen vom 2. \nMärz 2004 und 16. Februar 2007 hat das Innenministerium diese Regelungen \ndes Finanzministeriums in seinem Geschäftsbereich bekannt gemacht mit der \nBitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Die ausdrückliche Bitte um \nBeachtung bedeutet, dass das Innenministerium die vom Finanzministerium \nkonzipierten Regelungen in seinen Willen aufgenommen und den \nnachgeordneten Behörden des eigenen Geschäftsbereichs verbindlich \nauferlegt hat. Damit liegt eine eigene Regelung des Innenministeriums als \noberste Dienstbehörde der Polizeivollzugsbeamten im Sinne von § 78d Abs. 3 \nSatz 1 LBG a. F. vor. Dieses Zueigenmachen wird bestätigt durch den \nWortlaut des Erlasses des Innenministeriums vom 17. Oktober 2007, der die \nRichtlinien des Finanzministeriums in diesem Zusammenhang ausdrücklich \nanführt und daraus die Schlussfolgerung zieht, dass eine neue Rechtslage \nseit dem 1. Oktober 2007 nicht entstanden ist. Angesichts dieses Befundes \nkommt es auf die Bedeutung des Erlasses des Innenministeriums vom 19. \nSeptember 2007, der eine generell sehr restriktive Linie in Bezug auf \nvorzeitige Beendigungstatbestände des aktiven Beamtenverhältnisses im \nPolizeivollzug erkennen läßt, nicht mehr an. \n\n64\n\nDurch die Verfügungen vom 5. April 2004 und 2. April 2007 hat die \nBezirksregierung E. die Erlasse des Innenministeriums vom 2. März \n2004 und 16. Februar 2007 den Kreispolizeibehörden und damit auch dem \nPolizeipräsidium F. bekannt gemacht.\n\n65\n\nDer Charakter des Erlasses vom 7. Oktober 2002 und der nachfolgenden \nErlasse des Innenministeriums als Verwaltungsvorschriften kann ein Entfallen \nder Regelung gemäß § 78d Abs. 3 Satz 1 LBG a. F./§ 65 Abs. 3 Satz 1 LBG \noder eine Ausnahme davon nicht rechtfertigen. Verwaltungsvorschriften sind \nnicht wie Rechtsnormen auszulegen und anzuwenden; vielmehr ist die auf \nden Verwaltungsvorschriften aufbauende Verwaltungspraxis letztlich \nmaßgeblich. Eine relevante Verwaltungspraxis, die zu Gunsten des Klägers \nvon den Erlassen des Innenministeriums abweicht, lässt sich jedoch nicht \nfeststellen. Im Bereich des Polizeipräsidiums F. gab es eine solche \nVerwaltungspraxis im Jahr 2007 nicht; dies hat der Beklagte im Schriftsatz \nvom 12. August 2009 unwidersprochen vorgetragen und durch die 16 \ngleichlautenden Ablehnungsbescheide vom 8. November 2007 bestätigt. \nWenn es außerhalb des Polizeipräsidiums F. im Geschäftsbereich des \nInnenministeriums eine abweichende Verwaltungspraxis im Jahr 2007 \ngegeben haben sollte, wäre dies gegen den Willen des Innenministeriums als \nAutor der Verwaltungsvorschriften geschehen, wie sich insbesondere dem \nErlass vom 17. Oktober 2007 entnehmen lässt. Eine derartige vom Willen des \nAutors der Verwaltungsvorschriften abweichende Verwaltungspraxis könnte \ndie durch die Erlasse des Innenministeriums getroffene Regelung nicht \nderogieren.\n\n66\n\nVerwaltungsvorschriften müssen grundsätzlich offen sein für atypische \nAusnahmen; aber auch dieser Aspekt, der in anderen Rechtsbereichen die \nMöglichkeit abweichender Ermessensentscheidungen für einzelne \nAusnahmefälle eröffnet, greift hier nicht zu Gunsten des Klägers ein. § 78d \nAbs. 3 LBG a. F./§ 65 Abs. 3 LBG sieht eine generelle Regelung durch die \noberste Dienstbehörde vor, die nicht offen ist für Ausnahmen.\n\n67\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2004 \n- 6 A 3962/02 - nrwe; VG Gelsenkirchen, Urteil \nvom 24. Oktober 2001 - 1 K 4154/00 -.\n\n68\n\nAbgesehen davon liegen bei dem Kläger auch keine \nAusnahmegesichtspunkte vor, die eine Ermessenausübung zu seinen \nGunsten in diesem Einzelfall rechtfertigen könnten.\n\n69\n\nIst somit von einem durchgängigen Vorliegen einer wirksamen Regelung \ngemäß \n§ 78d Abs. 3 Satz 1 LBG a. F./§ 65 Abs. 3 Satz 1 LBG seit Oktober 2002 bis \nderzeit auszugehen, bedarf die Frage keiner Klärung mehr, auf welchen \nZeitpunkt für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens abzustellen ist. \nAlle in Betracht kommenden Zeitpunkte liegen innerhalb der Geltungsdauer \nder vom Innenministerium getroffenen Regelung: Antragstellung am 12. \nOktober 2007, Bescheiderteilung (8. November 2007 bzw. einige Tage später \nbei Zustellung), Beginn der Arbeitsphase der Altersteilzeit (Juni 2007), Beginn \nder Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell und die mündliche \nVerhandlung vom 19. August 2009.\n\n70\n\nVgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: BVerwG, Urteil vom \n30. Oktober 2008 - 2 C 48.07 - DÖD 2009, 157, 159; Urteile vom 29. April \n2004 - 2 C 21.03 - BVerwGE 120, 382, juris, und 2 C 22.03, RiA 2005, 99, \n100; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 6 A 3277/05 -, nrwe; \nUrteil vom 10. November 2004 - 1 A 3477/03 - juris; VG E. , Urteil vom \n27. Oktober 2008 - 2 K 5826/07 -; VG Minden, Urteil vom 10. September 2008 \n- 10 K 202/08 - nrwe.\n\n71\n\nEiner der Ausnahmefälle des Erlasses vom 7. Oktober 2002 und der \nnachfolgenden Regelungen (z. B. Lehrerbereich oder kw-Stellen-\nErwirtschaftung) liegt bei Polizeivollzugsbeamten nicht vor. \n\n72\n\nVgl. zur Rechtmäßigkeit der Abgrenzung der Ausnahmen: OVG NRW, \nBeschluss vom 29. Oktober 2008 \n- 6 A 3277/05 - nrwe.\n\n73\n\nDer Fall des Klägers wird deshalb von der Regelung gemäß § 78d Abs. 3 \nSatz 1 LBG a. F./§ 65 Abs. 3 Satz 1 LBG erfasst. Ein Anspruch auf \nNeubescheidung ist damit ausgeschlossen.\n\n74\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nzur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, \n§ 711 ZPO.\n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238214","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-08-19/1-k-3760-07","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":10},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238214","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238214","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-08-19/1-k-3760-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238214","retrieved":"2026-07-09 02:00:47.290390+00:00"}}