{"status":"available","doknr":"OLD238248","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0818.7L708.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-08-18","aktenzeichen":"7 L 708/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird \nabgelehnt.\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten \ndes Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 1.250 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, \nweil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, \nkeine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (vgl. § 166 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 S. 1 der \nZivilprozessordnung - ZPO -).\n\n3\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2918/09 des Antragstellers \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Juni 2009 \nanzuordnen,\n\n5\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der VwGO zulässig, jedoch nicht begründet. Die in \n§ 2a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - vorgeschriebene sofortige \nVollziehung der angefochtenen Anordnung einer Nachschulungsmaßnahme \ngemäß § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG ist im gesetzlich vermuteten überwiegenden \nöffentlichen Interesse geboten. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der \nRechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung.\n\n6\n\nNach § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar \nu. a. dann anzuordnen, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf \nProbe wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen schwerwiegenden \noder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen rechtskräftige \nEntscheidungen ergangen sind, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG in das \nVerkehrszentralregister einzutragen sind. Die Bewertung der Straftaten und \nOrdnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe erfolgt gemäß \n§ 34 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - nach Anlage 12 dieser \nVerordnung. \n\n7\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn gegen den Antragsteller ist \nwegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung am 29. Januar 2009 - hierbei \nhandelt es sich um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung - am 28. April \n2009 ein mittlerweile rechtskräftiger Bußgeldbescheid ergangen. Der \nAntragsteller besitzt die Fahrerlaubnis der Klasse B seit dem 18. April 2007. \nDer Vorfall ereignete sich daher innerhalb der zweijährigen Probezeit. \n\n8\n\nDer Antragsteller hat zwar vorgetragen, dass er die Zuwiderhandlung \nnicht begangen habe. Er hat dies jedoch nicht belegt. Insbesondere ergibt \nsich dies auch nicht eindeutig aus einem Vergleich des dem Bußgeldbescheid \nzugrundeliegenden Fotos (Bl. 8 der Gerichtsakte) mit dem im \nVerwaltungsvorgang befindlichen Foto des Antragstellers (Bl. 1 A).\n\n9\n\nDas Gericht sieht auch keinen Anlass, dieser Frage weiter nachzugehen. \nGemäß § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde und im \nAnschluss daran auch das Gericht bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 \nbis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder \nOrdnungswidrigkeit gebunden. Durch diese seit dem 1. Januar 1999 geltende \nVorschrift ist die zu einer früheren Fassung der Vorschrift ergangene \nRechtsprechung, \n\n10\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. April 1994 - 11 C 54.92 -, \nNJW 95, 70,\n\n11\n\nüberholt, wonach eine Bindung an die in der rechtskräftigen Entscheidung \nenthaltenen Sachverhaltsfeststellungen nicht anzunehmen sei, wenn \ngewichtige Anhaltspunkte gegen deren Richtigkeit sprächen. \n\n12\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg, Beschluss vom \n3. Dezember 1999 - 3 Bs 250/99 -, NZV 00,269; OVG Saarlouis, Beschluss \nvom 21. Dezember 2000 - 9 V 30/00 -, DAR 01, 427; OVG für das Land \nNordrhein-Westfalen (NRW), Beschluss vom 31. Juni 2009 - 16 B 815/09 - \nund Beschluss vom 2. Mai 2005 - 16 B 2615/04.\n\n13\n\nOb die Bindung an die Feststellungen rechtskräftiger Entscheidungen \nauch dann gilt, wenn die Entscheidung offensichtlich unrichtig ist, braucht im \nvorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. In der amtlichen Begründung \nzur Einführung des § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG (BT-Drucksache 13/6914) heißt \nes vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, es solle klargestellt werden, dass die \nFahrerlaubnisbehörde nicht noch einmal prüfen müsse, ob der Fahranfänger \ndie Tat tatsächlich begangen habe. Eine Ausnahme von der in § 2 a Abs. 2 \nSatz 2 StVG gesetzlich bestimmten Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die \nrechtskräftige Entscheidung über die innerhalb der Probezeit begangene \nOrdnungswidrigkeit ist vor diesem Hintergrund verfassungsrechtlich jedenfalls \ndann nicht geboten, wenn es der Betroffene trotz bestehenden Anlasses \nunterlassen hat, rechtzeitig Einspruch gegen den Bußgeldbescheid \neinzulegen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 18. September 2006 - 3 Bs \n298/05 -, NJW 2007, 1225). \n\n14\n\nDer Antragsteller hat weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft \ngemacht, dass und warum er gehindert gewesen sein sollte, gegen den \nBußgeldbescheid mit der Begründung Einspruch einzulegen oder \nWiedereinsetzung zu beantragen, er sei nicht der Fahrer gewesen. \nAngesichts dessen muss der Antragsteller die rechtskräftigen Feststellungen \ndes Bußgeldbescheides jetzt gegen sich gelten lassen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht dem regelmäßig festgesetzten Wert \nbei Eilverfahren wegen der Anordnung eines Aufbauseminars.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238248","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-08-18/7-l-708-09","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238248","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238248","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-08-18/7-l-708-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238248","retrieved":"2026-07-09 02:00:49.872476+00:00"}}