{"status":"available","doknr":"OLD238249","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0818.14L842.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-08-18","aktenzeichen":"14 L 842/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.\n\n3. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, \ndem Antragsteller für die Durchführung von Wahlsichtwerbung aus Anlass der \nam 30. August 2009 stattfindenden Kommunalwahl eine \nSondernutzungserlaubnis zum Anbringen von weiteren 222 Plakaten (DIN A1) \nim Wahlgebiet (Stadtgebiet Gelsenkirchen) zu erteilen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDem Antrag steht nicht bereits entgegen, dass der Erlass der begehrten \neinstweiligen Anordnung über eine vorläufige Regelung hinausgeht und damit \ndie Hauptsache vorwegnimmt. Dies ist in Verfahren, bei denen eine politische \nPartei unmittelbar vor einer Wahl die Verbesserung ihrer Werbemöglichkeiten \nerstrebt, wegen des drohenden Zeitablaufs regelmäßig der Fall.\n\n6\n\nVgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 2. September 1998 - 14 L 2689/98 \n-, NWVBl 99, 106ff, m.w.N.\n\n7\n\nZweifel am Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ergeben sich jedoch \ndaraus, dass er den Antrag beim Antragsgegner erst am 12. August 2009, ca. \nzwei Wochen vor der Kommunalwahl stellt, obwohl ihm der Modus der \nSondernutzungserteilung bereits seit dem Erhalt (per E - mail) des im Juni \n2009 an die an der Wahl teilnehmenden Parteien versandten Schreibens des \nAntragsgegners am 15. Juni 2009 bekannt war, die konkrete \nSondernutzungserlaubnis mit der dem Antragsteller zugewiesenen Zahl und \nStandorten der Plakate vom 17. Juli 2009 datiert und die Wahlsichtwerbung \nbereits seit vier Wochen betrieben wird. Aus diesem Verhalten kann \n- wie beim Antragsgegner offenbar auch geschehen - der Anschein entstehen, \ndass es dem Antragsteller vordergründig nicht um die beantragten Plakate \ngehen könnte, sondern das mit einem derartigen Verfahren möglicherweise \nverbundene Presseecho die eigentliche Motivation für den vorliegenden \nAntrag sein mag. \n\n8\n\nDarauf kommt es für die Entscheidung indes nicht an, denn der Antrag hat \nin der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 Abs. 3 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) \nglaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Anordnungsanspruch \nzusteht.\n\n9\n\nDas ortsfeste Aufstellen oder Aufhängen von Wahlplakaten im öffentlichen \nStraßenraum stellt - wovon auch die Beteiligten zutreffend ausgehen - eine \nerlaubnispflichtige Sondernutzung gemäß § 18 Abs. 1 Straßen- und \nWegegesetz des Landes Nordrhein - Westfalen (StrWG) dar, die der \nvorherigen Erlaubnis durch den Antragsgegner bedarf. Dieser befindet \ndarüber nach pflichtgemäßem Ermessen, welches gerichtlich nur in den \nGrenzen des § 114 VwGO überprüft werden kann. Ein strikter, im Wege der \neinstweiligen Anordnung in Gestalt der Regelungsanordnung \ndurchzusetzender Rechtsanspruch kommt nur bei einer \nErmessensreduzierung auf Null zugunsten des Antragstellers in Betracht. Es \nist allgemein anerkannt, dass für die Zeit des Wahlkampfes - jedenfalls in den \nletzten sechs Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin - den zur Wahl \nzugelassenen Parteien und Gruppierungen im Sinne des § 15 Abs. 1 \nKommunalwahlgesetz NRW (KommWahlG) aufgrund der Bedeutung der \nWahlen in einem demokratischen Staat ein Anspruch darauf zusteht, in \nangemessener Weise Wahlsichtwerbung im Straßenraum zu betreiben. \nDadurch wird in der Regel das Ermessen des Antragsgegners dahingehend \neingeschränkt, dass entsprechende Sondernutzungserlaubnisse zu erteilen \nsind.\n\n10\n\nVgl. dazu und zu den Schranken der Wahlwerbung grundlegend \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Dezember 1974 - VII C \n42.72 -, BVerwGE 47, 280 ff.\n\n11\n\nDieser Anspruch besteht jedoch nicht unbeschränkt. Es ist ebenfalls \nanerkannt, dass die Gemeinde berechtigt ist, die Zahl der Werbeplakate im \nStadtgebiet zu beschränken und auch bestimmte Standorte - etwa aus \nGründen der Verkehrssicherung - auszunehmen. Gleichfalls ist die Gemeinde \nberechtigt, dafür zu sorgen, dass eine wochenlange Verschandelung und \nVerschmutzung des Ortsbildes durch so genanntes \"wildes Plakatieren\" \nverhindert wird. Der Anspruch auf Gestattung einer Wahlsichtwerbung wird \nweiter dadurch beschränkt, dass er lediglich auf eine Werbung in einem \nUmfang gerichtet ist, der für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei \nnotwendig und angemessen ist. Ebensowenig wie Rundfunkanstalten \nverpflichtet sind, Sendezeiten für Wahlsendungen von Parteien unbegrenzt \noder in dem von den Parteien für erforderlich gehaltenen Umfang \nbereitzustellen, braucht eine Gemeinde den Wünschen der Parteien auf \nWahlsichtwerbung unbeschränkt Rechnung zu tragen; ebenso wie sich der \nAnspruch der Parteien auf eine angemessene Redezeit für ihre \nRundfunkpropaganda richtet, sich aber auch darauf beschränkt, ist dies bei \nder Wahlsichtwerbung der Fall. In welcher Weise die Gemeinden dem \nverfassungsrechtlichen Gebot auf Einräumung von Stellplätzen in einem für \ndie Selbstdarstellung der jeweiligen Partei notwendigen und angemessenen \nUmfang Rechnung tragen, ist ihre Sache. Die Gemeinden sind dabei nur \ninsofern eingeengt, als jedenfalls im Ergebnis jeweils angemessene \nWahlwerbemöglichkeiten sichergestellt sein müssen, der allgemein in Art. 3 \nGG sowie speziell für Wahlen und Parteien in Art. 28 Abs. 1 Satz 2, 38 Abs. 1 \nGG und in § 5 Parteiengesetz (PartG) niedergelegte Gleichheitssatz beachtet \nund schließlich sonstigen sich aus Bundesverfassungsrecht ergebenden \nRechtsgrundsätzen, wie insbesondere dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit, Rechnung getragen sein muss. Was als Mindestmaß \neiner angemessenen Wahlwerbung zu sehen ist, lässt sich nicht abstrakt \nbeantworten. Es hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, unter \nwelchen Voraussetzungen den Parteien jeweils eine nach Umfang (Zahl der \nStellplätze) und Aufstellungsort (Werbewirksamkeit des Anbringungsortes) \nangemessene Werbemöglichkeit eingeräumt wird, um ihnen wirksame \nWahlpropaganda zu ermöglichen. Insoweit ist auch nach der Art der Wahl \nsowie der Größe der Gemeinde zu differenzieren. Die Rechtmäßigkeit der \nBeschränkung der Plakatierungsmöglichkeiten beurteilt sich demgemäß \ndanach, ob im Hinblick auf die Anzahl der an der Wahl teilnehmenden \nParteien und Wählergruppen eine ausreichende Anzahl von \nPlakatierungsmöglichkeiten insgesamt zugelassen wird, sowie danach, ob die \nGesamtzahl der Plakatierungen in einem angemessenen Verhältnis auf die \neinzelnen Parteien und Wählergruppen verteilt worden ist. Die \nPlakatierungsmöglichkeiten müssen hinreichend dicht sein, um den Parteien \nund Wählergruppen \"gewissermaßen flächendeckend\" Wahlwerbung im \ngesamtem Gemeindegebiet zu ermöglichen und den nötigen Raum zur \nSelbstdarstellung zu geben. Letztere erscheint jedenfalls dann noch \ngewährleistet, wenn jede Partei rechnerisch in jedem Wahlbezirk mindestens \neine Möglichkeit zur Wahlsichtwerbung besitzt. Als erforderlich, aber auch als \nausreichend kann bezeichnet werden, wenn - jedenfalls in Großstädten - ein \nAufstellungsort für je 100 Einwohner zur Verfügung steht.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974 - VII C 42.72 -, BVerwGE \n47, 280 ff, m.w.N.; VG Aachen, Beschluss vom 1. Dezember 2006 - 6 L \n628/06 -, Juris m.w.N..; Beschluss der Kammer vom 2. September 1998 - 14 \nL 2689/98 -, NWVBl 99, 106ff, m.w.N.\n\n13\n\nDer Antragsgegner hat das ihm eingeräumte Ermessen in \nÜbereinstimmung mit der oben zitierten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und der Kammer, \n\n14\n\nVgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 2. September 1998 - 14 L 2689/98 \n-, NWVBl 99, 106ff, m.w.N., Beschluss vom 14. September 1984 - 14 L \n1268/84 - nicht veröffentlicht, aber insbesondere zu dem Verhältnis der Zahl \nder aufzustellenden Plakate zur Einwohnerzahl Gelsenkirchens (1:77) in dem \nvorzitierten, veröffentlichten Beschluss wiedergegeben, \n\n15\n\nbei der Begrenzung und der Verteilung der im Stadtgebiet von \nGelsenkirchen ausgewiesenen Standorte an diesen Grundsätzen ausgerichtet \nund - wie anlässlich zurückliegender Wahlen -, \n\n16\n\nvgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. April 2005 \n - 14 L 546/05 - zur Landtagswahl 2005, nicht veröffentlicht,\n\n17\n\nein fein ausbalanciertes Wahlsichtwerbungs - Konzept entwickelt. Diese \nEntscheidung des Antragsgegners ist nicht zu beanstanden und keinesfalls \nermessensfehlerhaft.\n\n18\n\nDie Begrenzung der Gesamtzahl der Wahlplakate dient - wie sich aus \ndem im Juni versandten Schreiben und der Begründung der \nSondernutzungserlaubnis vom 17. Juli 2009 ergibt - dazu, dem Prinzip der \nabgestuften Chancengleichheit Geltung zu verschaffen und die Sicherheit und \nLeichtigkeit des Verkehrs zu sichern. Wie aus der Antragserwiderung folgt, \ndienen die in dem der Sondernutzungserlaubnis zugrundeliegenden und im \nJuni 2009 auch an den Antragsteller versandten Konzept „Wahlsichtwerbung \nin Gelsenkirchen anlässlich der Kommunalwahl am 30. August 2009\" \nvorgesehenen Einschränkungen auch dazu, eine wochenlange \nVerschandelung des Stadtbildes durch wildes Plakatieren zu verhindern. Auch \nwenn dieser Gesichtspunkt in dem an die Parteien und Gruppierungen \nversandten Konzept nicht ausdrücklich erwähnt ist, ist diese Erwägung des \nAntragsgegners dem Kontext des Schreibens zu entnehmen. So wird neben \nder zeitlichen Einschränkung der Wahlsichtwerbung vor und vor allen Dingen \nnach der Wahl dort ausdrücklich erwähnt, dass die Zahl der Werbeplakate \neiner Partei in einem Straßenzug begrenzt wird, um eine erdrückende \nPlakatwerbung einer einzelnen Partei zu vermeiden. Des weiteren wird \nangekündigt, dass gegen „wildes Plakatieren\" konsequent eingeschritten \nwerde.\n\n19\n\nInsbesondere die in diesem Konzept enthaltene Anknüpfung an den \nFraktionsstatus im Bundestag zur Bestimmung der Bedeutung einer Partei \nund daran anknüpfend für die Berechnung der ihr zustehenden Zahl der \nPlakate im Verhältnis zu anderen Parteien, ist angesichts des eindeutigen \nWortlauts des hier angewendeten § 5 ParteiG nicht zu beanstanden.\n\n20\n\nDarauf, ob es neben dem Rückgriff auf § 5 ParteiG auch andere, den in \nder obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur \n„abgestuften Chancengleichheit\" gerecht werdende Verteilungsmodelle geben \nkann, die alternativ zur Anwendung kommen könnten, kommt es vorliegend \nnicht an. Wie bereits ausgeführt, entspricht das vom Antragsgegner \nangewendete Modell den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung als den \nverfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechend anerkannten Grundsätzen. \nDer Antragsteller hat weder glaubhaft gemacht noch ist es im Rahmen der in \ndiesem - auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten - Verfahren nur möglichen \nsummarischen Prüfung offensichtlich, dass diese Grundsätze nicht mehr \nanzuwenden wären und ihre Anwendung zu einer rechts- / \nverfassungswidrigen Beeinträchtigung des Antragstellers führen würde. Die \noben dargestellten Grundsätze und die in der angegebenen Rechtsprechung \ninsbesondere des Bundesverwaltungsgerichts eingehend begründete Geltung \ndes bundesrechtlichen § 5 PartG für die Kommunalwahlen wird auch \nangesichts des Umstandes, dass die so- genannte 5% - Hürde bei den \nKommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen nicht mehr gilt, nicht eingeschränkt. \nDiese Hürde war bereits nach der oben dargestellten Rechtsprechung, auf die \ninsoweit Bezug genommen werden kann, bei der Verteilung der vorhandenen \nWahlwerbeflächen auf die zur Wahl zugelassenen Parteien nicht zu \nbeachten.\n\n21\n\nDer grundsätzlich gegebene Anspruch des Antragstellers auf eine \nangemessene Wahlsichtwerbung ist daher durch das ihm zugeteilte \nKontingent ausgeschöpft; der geltend gemachte weitergehende Anspruch ist \nnicht glaubhaft gemacht.\n\n22\n\nUnabhängig davon ist es mit Blick auf die Chancengleichheit der zur Wahl \nantretenden Parteien gerechtfertigt, den Antrag auch deshalb abzulehnen, \nweil eine kurzfristige einseitige Änderung des von dem Antragsgegner \nausgearbeiteten Konzepts zur Wahlsichtwerbung entsprechend dem Antrag \ndes Antragstellers so kurzfristig vor dem Wahltermin - und damit in der \nsogenannten „heißen Phase\" des Wahlkampfs - das Recht der anderen \nParteien auf Chancengleichheit prognostisch beachtlich beeinflussen würde. \nDie isolierte Zuteilung von weiteren 222 Plakaten würde dem Antragsteller \neinen quantitativen Vorsprung der Wahlsichtwerbung gegenüber anderen \n„kleinen\" Parteien verschaffen sowie den Abstand zu den in Fraktionsstärke \nim Bundestag vertretenen „großen\" Parteien verringern und damit die \nChancengleichheit verzerren. Ein Ausgleich dieses Vorsprungs müsste \nentweder durch eine Erhöhung der Gesamtzahl der Plakate und eine \nentsprechende Verteilung der neuen Kontingente auf die weiteren Parteien \nausgeglichen werden, oder aber zu Lasten der Kontingente der anderen \nParteien erfolgen, um den Grundsätzen der ausgewogenen \nChancengleichheit zu genügen. Im ersten Fall erscheint es als geradezu \nausgeschlossen, dass die konkurrierenden Parteien so kurzfristig noch in der \nLage wären ihre Plakat - Kampagne auf neue Standorte auszudehnen. Im \nzweiten Fall wären gerade die weiteren kleinen Parteien in ihren Rechten \nverletzt, da ihnen eine Unterschreitung ihres jetzigen (Mindest-)Kontingents \neine flächendeckende Werbung auf dem Stadtgebiet unmöglich machen \nwürde.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n24\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes, wobei der Streitwert nicht - wie sonst in Verfahren \nvorläufigen Rechtsschutzes üblich - zu halbieren ist, da das Verfahren nicht \nnur eine vorläufige Regelung zum Gegenstand hat, sondern auf die \nVorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.\n\n25\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n26\n\nGegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.\n\n27\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des \nBeschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, \nBahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines \nMonats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung \nist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz \n5, 48143 Münster einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, \ndie Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder \naufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung \nauseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten \nGründe.\n\n28\n\nIm Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder \nBeteiligte gemäß § 67 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 \nVerwaltungsgerichtsordnung oder durch eine den dort genannten \nVertretungsberechtigten gleichgestellte Person vertreten lassen. Dies gilt \nauch für die Einlegung der Beschwerde.\n\n29\n\nGegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, \nnachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das \nVerfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.\n\n30\n\nDie Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten \nder Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über \nsie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende \nGericht ihr nicht abhilft.\n\n31\n\nIm Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 2. muss sich jeder \nBeteiligte gemäß § 67 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 \nVerwaltungsgerichtsordnung oder durch eine den dort genannten \nVertretungsberechtigten gleichgestellte Person vertreten lassen. Dies gilt \nauch für die Einlegung der Beschwerde.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238249","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-08-18/14-l-842-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"PartG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238249","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238249","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-08-18/14-l-842-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238249","retrieved":"2026-07-09 02:00:49.944681+00:00"}}