{"status":"available","doknr":"OLD238268","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0817.7L719.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-08-17","aktenzeichen":"7 L 719/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2968/09 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. Juni 2009 wiederherzustellen \nbzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, \naber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung, \nmit der dem Antragsteller die weitere selbständige Ausübung des Gewerbes \n„Garten- und Landschaftsbau, Abbrucharbeiten\" im stehenden Gewerbe und \njeder anderen selbständigen und leitenden unselbständigen gewerblichen \nTätigkeit wegen Unzuverlässigkeit auf Dauer untersagt worden ist, ist im \nüberwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private \nInteresse des Antragstellers an einer weiteren selbständigen oder leitenden \nunselbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen.\n\n5\n\nAn der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung bestehen nämlich nach der \nim vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine \nernstlichen Zweifel. Der Antragsteller ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 \nSatz 1 der Gewerbeordnung - GewO -. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter \nBeachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit \nvor weiteren Schadenszufügungen durch den Antragsteller notwendig. Dies gilt \nauch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. \nZur Vermeidung von Wiederholungen wird in entsprechender Anwendung des \n§ 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der angefochtenen \nVerfügung Bezug genommen. \n\n6\n\nErgänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller im Klage- und \nAntragsverfahren keine Tatsachen vorgetragen hat, die eine nachhaltige \nVerbesserung seiner wirtschaftlichen Lage und seiner abgabenrechtlichen \nZuverlässigkeit begründen könnten. Er hat Klage und Antrag trotz Ankündigung \nnicht weiter begründet. Die Rückstände beim Finanzamt I. -West sind während \ndes Verwaltungsverfahrens von Oktober 2008 bis Juni 2009 von ca. 39.000 Euro \nauf rund 50.000 EUR angestiegen. Ein Sanierungskonzept für den Betrieb des \nAntragstellers ist weder vorgetragen noch erkennbar.\n\n7\n\nNach alledem muss davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller \nwirtschaftlich leistungsunfähig ist. Dabei ist völlig belanglos, welche Ursachen zu \nder Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. \nIm Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem \nGewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher \nLeistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen \nSchwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.\n\n8\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n10. November 1997 - 4 A 156/97 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis \nauf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 \n- 1 C 146.80 -, GewArch 1982, 294.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in sog. erweiterten \nGewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B \n1637/04 -, NVwZ-RR 05, 215).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238268","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-08-17/7-l-719-09","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238268","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238268","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-08-17/7-l-719-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238268","retrieved":"2026-07-09 02:00:51.339289+00:00"}}