{"status":"available","doknr":"OLD238301","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0814.7L735.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-08-14","aktenzeichen":"7 L 735/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 7 K 3029/09 des \nAntragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Juli 2009 \nanzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber \nunbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens \nvorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das \nöffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes \n(StVG) gesetzlich vorgesehenen - diese ist vom Antragsgegner nicht angeordnet \nworden und bedarf deshalb auch keiner besonderen Begründung - sofortigen \nVollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem \nprivaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die \nOrdnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit \nrechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, denen sie \nim Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n5\n\nIm Hinblick auf die Klage- und Antragsbegründung ist hinzuzufügen, dass gemäß \n§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG derjenige als ungeeignet zum Führen von \nKraftfahrzeugen gilt, für den sich im Verkehrszentralregister 18 oder mehr Punkte \nergeben; in diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu \nentziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Insbesondere ist \nnach den maßgeblichen Vorschriften ohne Belang, welche Strecken ein \nFahrerlaubnisinhaber in einer bestimmten Zeit zurücklegt und ob diese Fahrten privat \noder beruflich veranlasst sind. Da die Gefahren, die mit der Teilnahme am \nmotorisierten Straßenverkehr zwangsläufig verbunden sind, umso größer sind, je \nmehr ein Kraftfahrer fährt, müssen gerade vielfahrende Berufskraftfahrer die \nVerkehrsregeln strikt einhalten, um die von ihrer Verkehrsteilnahme ausgehenden \nRisiken zu minimieren. Deshalb hat der Gesetzgeber aus guten Gründen und in \nverfassungsrechtlich unbedenklicher Weise im Rahmen der Punkteregelung nicht auf \ndie Fahrleistung der Betroffenen abgestellt. Der Hinweis des Antragstellers auf die \njährlich von ihm zurückgelegte Fahrstrecke ist daher unbeachtlich. Weil es sich bei \nder Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es \ndarüber hinaus weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, etwaige \nberufliche oder sonstige Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust \nder Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Ein Verstoß \ngegen Grundrechte und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liegt auch darin \nnicht.\n\n6\n\nGemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde an die \nrechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten \ngebunden. Hiervon ausgehend sind gegen den Antragsteller von den im \nVerkehrszentralregister eingetragenen 21 Punkten im maßgeblichen Zeitpunkt des \nErlasses der Entziehungsverfügung vom 6. Juli 2009, zugestellt am 8. Juli 2009, \n- spätere Veränderungen bleiben unberücksichtigt -\n\n7\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 21/07 -, \njuris\n\n8\n\n18 Punkte zu berücksichtigen. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:\n\n9\n\nBei der Verwarnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG vom 2. Februar 2006 \nhatte der Antragsteller nicht nur zwei Verkehrsverstöße mit zusammen neun \nPunkten, die dem Antragsgegner damals nur bekannt waren, sondern bereits drei \nVerkehrsverstöße begangen, die sich auf insgesamt 12 Punkte summierten. Dies \nhatte jedoch auf seinen Punktestand keinen Einfluss, da die Voraussetzungen des \n§ 4 Abs. 5 Satz 1 StVG für eine Punktereduzierung nicht erfüllt waren.\n\n10\n\nBei der Anordnung des Aufbauseminars gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG am \n6. März 2007 hatte der Antragsteller entgegen dem Kenntnisstand des \nAntragsgegners nicht nur 5 Verkehrsverstöße mit 16 Punkten, sondern bereits \n7 Verkehrsverstöße mit 20 Punkten begangen. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG \nverringerte sich dieser Punktestand auf 17 Punkte, da der Antragsgegner vor \nErreichen von 18 Punkten die Anordnung eines Aufbauseminars nach § 4 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 2 StVG nicht verfügt hatte. Maßgeblich für diese Betrachtung ist nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n\n11\n\n- vgl. Urteile vom 25. September 2008 - 3 C 3/07 - \nund - 3 C 34/07 -, jeweils juris -,\n\n12\n\nder die Kammer folgt, der Tag, an dem die Verkehrsverstöße begangen, und \nnicht der Tag, an dem sie rechtskräftig geahndet worden sind (sog. Tattagsprinzip). \nDeshalb spielt es keine Rolle, dass dem Antragsgegner bei seiner Anordnung nur \n16 Punkte bekannt und erst Bußgeldbescheide, die zu 17 Punkten führten, \nrechtskräftig waren. \n\n13\n\nDaher hat der letzte, am 8. April 2009 begangene Verkehrsverstoß \n(Handynutzung), der mit 1 Punkt zu bewerten ist, das Punktekonto des Antragstellers \nauf 18 Punkte erhöht. Bei diesem Punktestand ist, wie eingangs erwähnt, die \nFahrerlaubnis zwingend zu entziehen. Unerheblich ist deshalb, dass der \nAntragsgegner in der angefochtenen Verfügung von 21 Punkten ausgegangen \nist.\n\n14\n\nRechtlich unerheblich ist auch, dass - wie der Antragsteller zutreffend vorträgt - \nzwischen dem vorletzten Verstoß (Geschwindigkeitsüberschreitung am 10. Januar \n2007) und dem letzten Verstoß (Handynutzung am 8. April 2009) mehr als zwei \nJahre liegen. Denn eine Tilgung der davor liegenden Bußgeldbescheide nach zwei \nJahren gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG wurde durch die Verurteilung wegen \nFahrens ohne Fahrerlaubnis vom 2. August 2004 durch das Amtsgericht N. \nausgeschlossen, deren Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVG 5 Jahre \nbeträgt und gemäß Abs. 4 Nr. 1 dieser Vorschrift mit dem Tag des (ersten) Urteils \nbeginnt; die Tilgungsfrist dieses Urteils war also bei Erlass der hier angefochtenen \nEntziehungsverfügung Anfang Juli 2009 noch nicht abgelaufen. Da gemäß § 29 \nAbs. 6 Satz 1 StVG - die Regelungen der Sätze 2 bis 6 sind ersichtlich nicht \neinschlägig - eine Tilgung von Eintragungen erst zulässig ist, wenn für alle \nbetreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen, waren alle \n8 Eintragungen mit (reduzierten) 18 Punkten noch verwertbar.\n\n15\n\nAus alledem folgt, dass die Entziehungsverfügung rechtmäßig sein dürfte. Der \nAntrag ist deshalb mit der Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um \neine Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers in einem vorläufigen Rechtsschutz-\nverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de. \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238301","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-08-14/7-l-735-09","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":7},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238301","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238301","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-08-14/7-l-735-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238301","retrieved":"2026-07-09 02:00:53.899217+00:00"}}