{"status":"available","doknr":"OLD238379","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0812.14L746.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-08-12","aktenzeichen":"14 L 746/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\n die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 21. Juli 2009 -\n14 K 3088/09 - gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 14. Juli 2009\nwiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung des\nVersammlungs-verbots formal nicht zu beanstanden ist und die nach § 80 Abs. 5\nSatz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers\nausfällt.\n\n5\n\nDie Kammer entscheidet ohne Durchführung der vom Antragsteller ausdrücklich\nbeantragten mündlichen Verhandlung, da eine solche vorliegend nicht geboten ist.\nGrundsätzlich können Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, ohne\nmündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 3 VwGO), so dass die Kammer über\nAnträge nach § 80 Abs. 5 VwGO in der Regel im schriftlichen Verfahren entscheidet.\nDas Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist als summarisches Verfahren ausgestaltet\nund dient dem Ziel, möglichst schnell und effektiv vorläufigen Rechtsschutz zu\ngewährleisten. Das Gericht hat bei der Entscheidungsfindung die Eilbedürftigkeit des\nVerfahrens zu beachten und die Verfahrensgestaltung daran auszurichten. Der\nUmfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle in Verfahren des vorläufigen Rechts-\nschutzes beschränkt sich daher regelmäßig auf eine Prognose der Erfolgsaussichten\ndes Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren, die notwendigerweise nur vorläufigen\nund summarischen Charakter hat. Dabei kann das Verfahren des vorläufigen\nRechtsschutzes nicht Ersatz für das Verfahren der Hauptsache sein, welches in\nerster Linie den Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG vermittelt; vielmehr\ndient es der Verhinderung von Rechtsnachteilen und Rechtsverlusten des Betrof-\nfenen bis zum - rechtskräftigen - Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Dabei\nkönnen allerdings - eben wegen des summarischen Charakters des Eilverfahrens\nund seiner nur begrenzten Erkenntnismöglichkeiten - weder schwierige Rechtsfragen\nvertieft oder abschließend geklärt noch komplizierte Tatsachenfeststellungen\ngetroffen werden. Solches muss dem Verfahren der Hauptsache überlassen\nbleiben.\n\n6\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen (OVG NRW),\nBeschluss vom 26. Januar 1999\n - 3 B 2861/97 - m.w.N., NVwZ-RR 1999, 696.\n\n7\n\nVorliegend ist allerdings des weiteren zu berücksichtigen, dass die Entscheidung\nüber den hier gestellten Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft,\nda abzusehen ist, dass über das Klageverfahren nicht mehr vor der für den 5. Sep-\ntember 2009 angemeldeten Versammlung des Antragstellers entschieden werden\nkann. Das Gericht hat deshalb auch bei der Art und Weise seiner Entscheidungs-\nfindung der überragenden Bedeutung eines wirksamen Schutzes möglicherweise\nbetroffener materieller Grundrechte, hier insbesondere der Art. 5 und 8 GG,\nRechnung zu tragen.\n\n8\n\nDiesen Anforderungen wird eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren gerecht.\nWeder das allgemeine Prozessgrundrecht des Art 19 Abs. 4 GG noch das Grund-\nrecht auf rechtliches Gehör in Art 103 Abs. 1 GG oder die Verfahrensgehalte\nmaterieller Grundrechte gebieten es, vor einer Entscheidung über den Antrag nach\n§ 80 Abs. 5 VwGO eine mündliche Verhandlung durchzuführen. \n\n9\n\nVgl. Sodan / Ziekow, VwGO 2. Auflage, § 101 Rdnr. 8\n\n10\n\nEine solche war insbesondere nicht erforderlich, um den vom Antragsteller\ngestellten Beweisanträgen nachzugehen. Zwar gilt der Amtsermittlungsgrundsatz des\n§ 86 Abs. 1 VwGO, wonach das Gericht den Sachverhalt aufzuklären hat,\ngrundsätzlich auch für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, so dass eine\nBeweisaufnahme nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Die Erhebung der vom\nAntragsteller angebotenen Beweise war indes nicht geboten, da diese für die hier zu\ntreffende Entscheidung aus den nachfolgend im Einzelnen dargestellten Gründen\nnicht relevant sind.\n\n11\n\nDie Vollziehungsanordnung genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3\nSatz 1 VwGO. Die in dieser Vorschrift normierte Begründungspflicht hat den Zweck,\nder Behörde vor Augen zu führen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung\nnach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nur ausnahmsweise in Betracht kommt und\neine Abwägung der Interessen der Allgemeinheit mit den privaten Interessen des\nBetroffenen erfordert. Der Antragsgegner hat in der Verfügung vom 14. Juli 2009\nin geeigneter Form dargelegt, dass ihm dies bewusst gewesen ist. Ob die von der\nBehörde abgegebene Begründung als solche tragfähig ist, um ein überwiegendes\nöffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu belegen, ist für die rein\nformelle Begründungspflicht ohne Bedeutung, weil das Gericht insoweit eine eigene\nAbwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen hat.\n\n12\n\nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht in den Fällen, in\ndenen eine Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt abweichend\nvon § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, weil dessen\nsofortige Vollziehbarkeit durch die erlassende Behörde angeordnet wurde, auf Antrag\ndes Betroffenen die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherstellen. Die\nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs im Rahmen des\n§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt nur in Betracht, wenn das öffentliche Interesse an\neiner sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des\nAntragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, nicht\nüberwiegt. Bei der insoweit gebotenen Interessenabwägung sind die Erfolgsaus-\nsichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren mit zu berücksichtigen. Stellt\nsich heraus, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, spricht\ndies für ein vorrangiges Vollziehungsinteresse, sofern nicht besondere Umstände im\nEinzelfall eine andere Entscheidung erfordern.\n\n13\n\nVorliegend überwiegt das vom Antragsgegner herangezogene öffentliche\nVollziehungsinteresse, weil sich die auf § 15 Abs. 1 des Gesetzes über\nVersammlungen und Aufzüge ( Versammlungsgesetz - VersG - ) gestützte\nVerbotsverfügung des Antragsgegners vom 14. Juli 2009 bei summarischer Prüfung\nder Sach- und Rechtslage als rechtmäßig darstellt. Besondere Umstände, die im\nvorliegenden Einzelfall trotzdem eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung\nder Klage rechtfertigen oder gar erfordern würden, sind auch angesichts des\nGewichts der durch Art 5 und 8 GG geschützten Grundrechte der Meinungs- und\nVersammlungsfreiheit nicht ersichtlich.\n\n14\n\nNach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde - hier der Antragsgegner -\neine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen\nabhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung zu erkennen-\nden Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der\nVersammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. \n\n15\n\nDer Antragsgegner hat seine Verbotsverfügung ausschließlich auf eine\nunmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gegründet ( Ziff. II, S. 4 f. der\nVerbots-verfügung ), die Möglichkeit des Vorliegens bzw. Entstehens einer\npolizeilichen Notstandssituation vor dem von ihm bezeichneten Hintergrund des\nVorliegens weiterer 28 Anmeldungen von Gegendemonstrationen / - versammlungen\nmit ca. 20.000 erwarteten Teilnehmern daneben aber ausdrücklich offen gelassen (\nZiff. V, S. 19 f. ).\n\n16\n\nDer unbestimmte Rechtsbegriff der öffentlichen Sicherheit im\nversammlungsrechtlichen Sinn ist inhaltsgleich mit dem des allgemeinen\nPolizeirechts; er umfasst die Individualrechtsgüter Dritter, die Integrität der\nRechtsordnung, Bestand- und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner\nEinrichtungen sowie die tragenden Prinzipien seiner verfassungsmäßigen Ordnung.\n\n17\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. April 2001 - 1 BvQ\n17/01 -, NJW 2001, S. 2072; Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und\nVersammlungsrecht, 14. Aufl. (2005), § 15, Rdn. 33.\n\n18\n\nDabei ist in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anzunehmen,\nwenn durch die geplante Versammlung strafbare Verletzungen dieser Schutzgüter\ndrohen. \n\n19\n\nDie behördliche Eingriffsbefugnis wird allerdings zum einen dadurch begrenzt,\ndass ein Versammlungsverbot nur bei einer unmittelbaren Gefährdung der\nöffentlichen Sicherheit statthaft ist. Der Schadenseintritt bei Durchführung der\nVersammlung oder des Aufzuges muss mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten\nsein. Erforderlich ist jeweils eine auf die konkrete Versammlung bezogene\nGefahrenprognose, die auf erkennbaren Umständen beruhen muss, also auf\nTatsachen, Sachverhalten und sonstigen Erkenntnissen. Bloße Spekulationen,\nVermutungen und Mutmaßungen im Hinblick auf einen Schadenseintritt reichen nicht\naus. \n\n20\n\nEin - wie hier - ausgesprochenes Versammlungsverbot setzt zum anderen als\nultima ratio voraus, dass das mildere Mittel der Auflagenerteilung ausgeschöpft ist.\nDas beruht auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser begrenzt nicht nur\ndas Ermessen in der Auswahl der Mittel, sondern ebenso das\nEntschließungsermessen. Die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit hat\nnur dann zurückzutreten, wenn eine Güterabwägung unter Berücksichtigung der\nBedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer gleichwertiger\nRechtsgüter notwendig ist\n\n21\n\nständige Rechtsprechung des BVerfG.\n\n22\n\nNach diesen Grundsätzen ist die in der angefochtenen Verfügung getroffene und\ndurch die vom Antragsgegner bezeichneten Erkenntnisse gestützte Prognose, die\nDurchführung der vom Antragsteller mit dem Thema \"Gegen imperialistische Kriegs-\ntreiberei und Aggressionskriege Für freie Völker in einer freien Welt\" für den 5. Sep-\ntember 2009 in Dortmund angemeldete Versammlung mit Aufzug (erwartete Teilneh-\nmerzahl ca. 1.000) lasse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare\nGefährdung der öffentlichen Sicherheit erwarten, nicht zu beanstanden.\n\n23\n\nDer Antragsgegner stützt seine Gefahrenprognose tragend darauf, dass ein\nerheblicher Anteil der Teilnehmer der für den 5. September 2009 angemeldeten\nVersammlung Mitglieder des sogenannten \"Schwarzen Blocks\" sein werden. In den\nletzten Jahren, insbesondere auch bestätigt durch aktuelle Vorkommnisse während\ndes laufenden Jahres, sei eine Änderung des Charakters der Demonstrationen des\nrechten Spektrums festzustellen, welche durch eine zunehmende Organisation der\nDemonstranten in der Form dieses sogenannten \"Schwarzen Blocks\" und eine von\ndiesem ausgehende erhebliche Gewaltbereitschaft der Demonstranten gekenn-\nzeichnet sei.\n\n24\n\nDiese Einschätzung lässt sich zusätzlich zu den in der Begründung der\nVerfügung angeführten durch aktuelle Erkenntnisse des Bundesamtes für\nVerfassungsschutz erhärteten Anhaltspunkten auch auf folgende tatsachengestützte\nIndizien stützen:\n\n25\n\nAus im Internet verbreiteten Publikationen, die Gruppierungen im näheren\nEinzugs-bereich der hier in Rede stehenden Demonstration zuzurechnen sind, wird\nder sogenannte \"Schwarze Block\" folgendermaßen definiert:\n\n26\n\n\"Vor 3-4 Jahren kam in einigen Köpfen in unserer Bewegung die Idee auf die\nAktionsform \"Schwarzer Block\" bei Demonstrationen des nationalen Widerstandes\nzur Anwendung zu bringen. Warum? - Man hatte es einfach satt von den\nausführenden Organen dieses Systems wie eine Herde Lämmer vorgeführt zu\nwerden, sich mit Schikanen und Willkürmaßnahmen überziehen zu lassen, dabei\ntatenlos zu zusehen und dann noch von \"Nationalen Widerstand\" zu sprechen. Ein\npassendes Werkzeug musste her, um zu versuchen dem entgegen zuwirken.\n\nDer nationale und sozialistische \"Schwarze Block\" ist eine Aktionsform bei\nDemonstrationen des \"Nationalen Widerstandes\" an der sich jeder\nDemonstrationsteilnehmer unabhängig von seiner Zugehörigkeit zu Organisationen,\nParteien oder Subkulturen beteiligen kann. Grundvoraussetzung ist natürlich, sich in\ndas Erscheinungsbild und das Agieren des Blocks einzufügen. Primäres Ziel ist es\nfriedlich, kreativ und lautstark den Protest für nationalen Sozialismus und gegen\ndieses System auf die Straße zu tragen und die deutsche Jugend zu erreichen, die\nsich heut zu Tage einfach nicht mehr nur durch politische Inhalte überzeugen lässt,\nsehr wohl aber in Verbindung mit unserem Erscheinungsbild -Ausstrahlung von\nStärke, Geschlossenheit, Gruppengefühl und kreative Gestaltung von\nTransparenten- davon begeistern lässt. Sekundäres Ziel des Agierens ist es die\neinzelnen Teilnehmer der Demonstration in einem Block zu einen um ihnen\nAnonymität und Schutz zu bieten. Um geschlossen und entschlossen aufzutreten um\nim Ernstfall gegen Willkürmaßnahmen und rechtswidriges Handeln der Polizei\nangemessen Widerstand leisten zu können. Pseudo-Militante und Personen die sich\nausschließlich mit der Absicht zur Eskalation am Block beteiligen sind absolut fehl\nam Platz! Solange es zu keinem direkten Angriff auf die Demonstration kommt, soll\ndie Antifa zukünftig vom Block als nicht existent betrachtet und völlig ignoriert\nwerden.\n\nBeteilige dich am nationalen und sozialistischen \"Schwarzen Block\" bei\nDemonstrationen!\n\nVerfasser: Militante Rechte\"\n\n27\n\nhttp://www.ag-ruhr-mitte.info/Aktionsgruppe%20Ruhr-\nMitte/politischeleitsaetze/definitionblackblock.html\n\n28\n\nAuf den Internet - Seiten der Autonomen Nationalisten Olpe und der Autonomen\nNationalisten Sauerland\n\n29\n\nhttp://widerstand.info/go/?http://an-oe.tk\n\n30\n\nheißt es unter der Rubrik \"Autonomie\" u.a.:\n\n31\n\n[...] Ein weiteres Phänomen des AN ist der \"Black Block\" [in nationalen Kreisen\nSchwarzer Block oder NS-Block genannt], welcher sich ausschließlich auf\nDemonstrationen findet. Er dient zum einen der bereits genannten Anonymität,\nwelche durch einheitliche schwarze Kleidung [teils auch durch Vermummung],\ngewährleistet wird, und zum anderen ist er ein effektives Druckmittel gegenüber der\nPolizei, welche nicht selten auf Demos des nationalen Widerstandes zu repressalen\nMaßnahmen greift [Unrechtmäßiges Herausziehen von Teilnehmern, grundlose\nZeitverzögerungen, fehlende Kooperation, Gewaltanwendung, usw.] um den\nAktivisten ihr Recht auf freie Meinungsäußerung zu verwehren.\n\n32\n\nDer Antragsgegner hat hierzu in seiner Verbotsverfügung unter Bezugnahme auf\nden Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeführt, dass\ngerade im Bereich Dortmund die \"Autonomen Nationalisten\", aus deren Reihen sich\nein Großteil der Teilnehmer des bei Demonstrationen auftretenden \"Schwarzen\nBlocks\" rekrutiert, durch ihren Aktionismus überregionale und bundesweite\nBedeutung erlangt haben. Er hat hierzu - seitens des Antragstellers unwidersprochen\n- des weiteren festgestellt, dass der Anmelder der Versammlung, Herr H. , der\nursprünglich auch als Versammlungsleiter vorgesehen war, ebenso wie die neben\ndem Antragsteller weiteren Teilnehmer an dem Kooperationsgespräch, T. und\nE. , zu den führenden Mitgliedern der \"Autonomen Nationalisten\" Dortmund\nzählt. Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme, dass ein erheblicher Teil der\nTeilnehmer der geplanten Versammlung diesem \"Schwarzen Block\" zuzurechnen\nsein wird. Die hier streitgegenständliche Demonstration wird von zahlreichen\nrechtsgerichteten Gruppierungen unterstützt und beworben, die offensichtlich dem\nSpektrum der sogenannten \"Nationalen Aktivisten\" ( hierbei handelt es sich, soweit\nersichtlich, um ein Synonym für \"Autonome Nationalisten\" ) zuzurechnen sind. So\nwerben die \"Freien Nationalisten Lünen\" im Internet mit einem Aufruf, dessen Autor\nmit \"Nationaler Widerstand Marl\" angegeben wird. Als Unterstützer werden dort\nneben dem \"Nationalen Widerstand Marl\" noch die \"Freien Nationalisten Gladbeck\"\nund die \"Freien Nationalen Aktivisten Lünen\" angegeben.\n\n33\n\nhttp://logr.org/fnaluenen/antikriegstag.\n\n34\n\nSoweit diese Einschätzung vom Antragsteller in Abrede gestellt wird, vermag die\nKammer seinen Ausführungen nicht zu folgen. Hierbei kommt es nämlich zur gericht-\nlichen Überzeugung nicht darauf an, ob nach den vom Antragsteller angeführten\nQuellen ( Verfassungsschutzbericht 2008 sowie \"SPIEGEL\" vom 15. Mai 2008 ) die\n\"Autonomen Nationalisten\"exakt zehn Prozent des der rechtsextremen Szene zuge-\nrechneten Personenkreises von insgesamt 4.800 Personen ( = 480 \"Autonome\nNationalisten\" ) ausmachen und damit schon rein zahlenmäßig nicht die Mehrheit\neiner auf mehr als eintausend Teilnehmer geschätzten Demonstration stellen könn-\nten. Maßgeblich ist vielmehr, dass nach der nicht zu beanstandenen Einschätzung\ndes Antragsgegners ein jedenfalls erheblicher Teil der Demonstrationsteilnehmer\ndem bereits beschriebenen \"Schwarzen Block\" zuzuordnen sein dürfte, wobei zur\nzahlenmäßigen Einschätzung durchaus auf die Ereignisse vom 1. Mai 2009 in\nDortmund abgestellt werden kann. Wenn auch die Angaben bezüglich der an den\nGewalttätigkeiten beteiligten Rechtsextremisten schwanken, so ist doch jedenfalls\ndavon auszugehen, dass nach den insoweit nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben\ndes Antragsgegners gegen mindestens vierhundert Personen Ermittlungsverfahren\neingeleitet worden sind. Berücksichtigt man ferner, dass es sich nach überein-\nstimmenden Verlautbarungen der rechten Szene hierbei um eine \"Spontandemon-\nstration\" gehandelt haben soll, zu der nicht schon - wie vorliegend - vorab im Internet\naufgerufen worden ist, so muss davon ausgegangen werden, dass zu der vorliegend\nstreitigen Demonstration eine noch durchaus höhere Anzahl gewalt-bereiter\nTeilnehmer zu erwarten ist, gleichgültig ob diese sich formal den \"Auto-nomen\nNationalisten\" zurechnen oder nicht. Darüber hinaus verdeutlichen ins-besondere die\nEreignisse vom 1. Mai 2009 in Dortmund das erhebliche Potential an\nGewaltbereitschaft, das gerade von dieser Gruppe ausgeht. Deren zu erwartende\nTeilnahme lässt deshalb ungeachtet der konkreten Zahlenverhältnisse mit hoher\nWahrscheinlichkeit erwarten, dass diese der Gesamtveranstaltung einen gewalt-\ntätigen Verlauf geben wird. \n\n35\n\nFür die vorstehende Einschätzung kommt es auf die Frage, aus welchen\nGründen der früher vorgesehene Versammlungsleiter H. diese Funktion nicht\nmehr wahrnimmt, nicht an, denn ein Anhaltspunkt dafür, dass dieser\nPersonenwechsel einen nachvollziehbaren Einfluss auf die Zusammensetzung des\nzu erwartenden Kreises der Demonstrationsteilnehmer gehabt hat bzw. haben\nkönnte, ist nicht ersichtlich. Derartiges ist vom Antragsteller auch nicht behauptet\nworden.\n\n36\n\nDie Kammer teilt die hieraus abgeleitete Einschätzung des Antragsgegners, dass\neine erhebliche Anzahl von Demonstranten zu erwarten ist, die allein mit dem Ziel zu\nder Versammlung anreist, bei sich bietender Gelegenheit aus der Versammlung\nheraus in gewalttätige Auseinandersetzungen sowohl mit der Polizei als auch mit\nanderen Personen, insbesondere Anhängern linksextremer Gruppierungen zu treten.\nAnders als in der Vergangenheit,\n\n37\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2006 - 1 BvR 1429/06 -, \n\n38\n\nkann, ähnlich wie etwa anlässlich einer vom rechten Spektrum für den 1. Mai\n2009 in Hannover geplanten Versammlung,\n\n39\n\nvgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27. April 2009 - 11 ME 225/09 -,\nJuris,\n\n40\n\nauch vorliegend nicht mehr davon ausgegangen werden, dass Teilnehmer\nrechts-extremer Versammlungen sich insgesamt opportunistisch verhalten und\nbemühen werden, es nicht zu Gewalt und Rechtsverstößen kommen zu lassen. Dem\nliegt eine offenbar veränderte sich in zahlreichen namentlich im Internet\nveröffentlichten Publikationen widerspiegelnde Grundhaltung insbesondere der\nsogenannten \"Autonomen Nationalisten\" zu Grunde. Diesen Publikationen ist -\nebenso wie dem Vortrag des Antragstellers in diesem Verfahren - gemein, dass sie -\nanders als die vom Antragsgegner zitierten älteren Veröffentlichungen -\nGewaltausübung nicht in den Mittelpunkt der Demonstrationsziele stellen, sondern\nals legitimes Mittel im Rahmen eines reklamierten Notwehrrechts zur Durchsetzung\nder Demonstrations-freiheit darstellen. \n\n41\n\nSo führt Aktionsgruppe Ruhr - Mitte auf ihrer Internet - Seite unter der Rubrik\n\"Demo 1x1\" aus:\n\n42\n\nhttp://www.ag-ruhr-mitte.info/Aktionsgruppe%20Ruhr-\nMitte/politischeleitsaetze/demo1x1.html\n\n43\n\n[...] Es sollte jedoch allen klar sein, daß militantes Vorgehen nicht der alleinige\nZweck einer Demo ist, sondern nur eine Reaktion auf bestimmte Situationen sein\nkann.\nAutor/Quelle: freier-widerstand.net\"\n\n44\n\nEin sowohl durch den \"Nationalen Widerstand Marl\" als auch auf der für den\nBereich Dortmund einschlägigen Seite www. infoportal-dortmund.net verbreiteter\nArtikel \"Demonstrationsverbote - eine alte Tradition\" stellt die aktuellen\nDemonstrationen und deren Verbot in den Kontext einer Versammlung der SA im\nJahr 1931.\n\n45\n\nhttp://nw-marl.info/?p=761&cpage=1;\nwww.widerstand.info/go/?http://www.infoportal-dortmund.net\n\n46\n\nIn einem auf der Seite des \"Nationalen Widerstands Marl\" veröffentlichten\n\"Antwortbeitrag\" zu diesem Artikel heißt es:\n\n47\n\n[...] Das alles bedeutet allerdings nicht, grundlos vermummt in einer Stadt zu\nrandalieren. Es geht darum das Gleichgewicht zu halten. Wenn wir angegriffen\nwerden, wir um unsere Rechte, vor allem die Versammlungsrechte betrogen werden,\ndann ist es unsere absolute Pflicht dagegen einzuschreiten. Mit welchen Mitteln, das\nmuss auf die Situation abgestimmt werden. Gewalt sollte grundsätzlich unser letztes\nMittel sein. Gewalt als Ausdruck politischen Engagements lehnen wir ab. Robert\nWagner, seinerzeit Gauleiter von Baden sagte dazu folgendes\n\n48\n\n\"Seit Jahr und Tag haben wir an dem Begriff der Legalität festgehalten. Unsere\nLegalität verlangt von uns, dass wir mit der gleichen Energie, mit der wir an ihr\nfesthalten, auch dafür sorgen, dass andere nicht illegal werden.\"\n\n49\n\nIllegal, unrechtmäßig sind: Ungerechtfertigte Knüppel- und Reizgaseinsätze,\nBeschneidungen unseres Demonstrationsrechtes und allerhand weiteres.\n\n50\n\nMit kameradschaftlichem Gruß\nNationaler Widerstand Marl\"\n\n51\n\nIn diese Richtung weist im übrigen auch die Erklärung unter der Überschrift \"Was\nwir möchten und was nicht\" auf der ( auch ) vom Antragsteller genutzten\nInternetseite\n\n52\n\nhttp://logr.org/antikriegstag/2009/07/12/was-wir-mochten-und-was-nicht/,\n\n53\n\nin der es nach der Ankündigung, friedlich, kreativ und laut auf die Straße gehen\nzu wollen, sodann heißt: \"Was wir nicht möchten: Genau das, was uns die Medien an\nzu dichten versuchen. Sinnlose Gewalt gegen Polizisten und Andersdenkende. ...\".\nMag auch im weiteren nochmals erklärt werden, man distanziere sich von allen\nGewalt-aufrufen im Internet, eine Demonstration sei kein Spielplatz für\nerlebnisorientierte Jugendliche und die Versammlungsleitung werde für den\nfriedlichen und ordentlichen Verlauf der Demonstration Sorge tragen, so vermittelt\nallein diese Formulierung im Kontext der übrigen Verlautbarungen insbesondere\ngegenüber einem in dieser Hinsicht vorgeprägten Adressatenkreis auch hier den\nEindruck, dass unterschieden werden solle zwischen unerwünschter \"sinnloser\"\nGewalt und gerechtfertigter \"sinnvoller\" Gewalt, nämlich soweit letztere zur Wahrung\ndes eigenen Demonstra-tionsrechts notwendig erscheint.\n\n54\n\nDiese Sichtweise verkennt nicht nur die Reichweite des in Art 8 GG geschützten\nRechts auf friedliche Versammlungen, sondern negiert auch das staatliche\nGewaltmonopol, indem sie die Durchsetzung (vermeintlicher) Rechtspositionen durch\nGewaltausübung propagiert.\n\n55\n\nIn diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die zitierten\nÄußerungen einem einzelnen Autor zuzurechnen sind, oder einer Gruppierung.\nVielmehr zeigen diese Publikationen deutlich die Selbstwahrnehmung des\n\"Schwarzen Blocks\" und lassen daher Rückschlüsse auf das hier zu bewertende\nGefahrenpotential der angemeldeten Versammlung zu. Dies gilt umso mehr, als sich\nweder der Antrag-steller selbst noch die bei dem Kooperationsgespräch anwesenden\nHerren H. und E. , die auch nach Aussage des Antragstellers an der\nOrganisation der Versammlung beteiligt sind, von solchen Ausschreitungen\nüberzeugend distanziert haben. \n\n56\n\nIm Gegenteil sind sowohl der Vortrag des Antragstellers als auch Publikationen\ndes Herrn H. dadurch gekennzeichnet, dass die maßgebliche Rolle der\noffensichtlich dem \"Autonomen Nationalen Schwarzen Block\" zuzurechnenden\nPersonen bei den Vorfällen am 1. Mai 2009 in Dortmund schlichtweg geleugnet oder\ndoch zumindest verzerrt dargestellt werden. So wird in einem im Internet verbreiteten\nFlugblatt\n\n57\n\nwww.infoportal-dortmund.net,\n\n58\n\nfür das Herr H. als Verantwortlicher zeichnet unter der Überschrift \"Die\nPresse lügt: Es gab keinen Überfall auf die DGB Demonstration\" behauptet:\n\n59\n\n\"[...] Als die Demonstration zufällig über die Hansastraße auf den Südwall führte,\nstreiften sich die spontane Demonstration, sowie der Demonstrationszug. Nachdem\nbereits die halbe Spontandemo am DGB Aufzug vorbeigelaufen war, kam es zu\nFlaschenwürfen und direkten Angriffen von ausländischen Teilnehmern der DGB\nDemo. In der Onlineausgabe der Westfälischen Rundschau, sowie in dem Bericht\nder Lokalzeit Dortmund im Westdeutschen Rundfunk ist klar zu erkennen, dass die\nAggressionen zu keinem Zeitpunkt von den anwesenden Nationalisten\nausging.[...]\n\n60\n\nIn gleicher Weise bestreitet auch der Antragsteller eine aktive Beteiligung von\nRechtsextremen an den Gewalttätigkeiten am 1. Mai 2009 in Dortmund. Soweit er\nausführt, an diesem Tage habe sich vor dem Hauptbahnhof in Dortmund ein fried-\nlicher Demonstrationszug gebildet, der bei Annäherung an die zu gleicher Zeit statt-\nfindende DGB-Kundgebung sowohl aus deren Reihen angegriffen worden als auch\nvon Polizeibeamten tätlicher Gewalt ausgesetzt gewesen sei, verfälscht diese Dar-\nstellung zur Überzeugung der Kammer offensichtlich den tatsächlichen Geschehens-\nablauf. Die Kammer geht insoweit vielmehr von der Richtigkeit der Darstellung des\nGeschehensablaufs durch den Antragsgegner aus, die zum einen durch die örtliche\nPresse bestätigt worden ist,\n\n61\n\nvgl. Westdeutsche Allgemeine Zeitung - WAZ - vom 2. Mai 2009, Titelseite:\n\"Neonazis überfallen Mai-Demo. 300 Rechtsextremisten attackieren friedliche\nKundgebung in Dortmund. Gewerkschaft entsetzt über \"neue Qualität von Gewalt\"\n\",\n\n62\n\nzum anderen vom Antragsgegner selbst auch in einem weiteren bei der Kammer\nanhängigen Verfahren ( 14 K 2054/09 ), in dem es um die Rechtmäßigkeit einer\nAuflagenverfügung gegenüber einer \"linken\" Gegendemonstration am selben Tage\ngeht, bereits mit Schriftsatz vom 5. Juni 2009 verlautbart ist. Auf die Wiedergabe der\npolizeilichen Darstellung der Geschehnisse im Einzelnen wird, da sie den Beteiligten\nbekannt ist, verzichtet.\n\n63\n\nBezeichnend erscheint in diesem Zusammenhang überdies, dass der\nAntragsteller die unstreitige Gewaltanwendung von Mitgliedern der rechten\nGruppierung gegen-über dem polizeilichen Einsatzleiter zu rechtfertigen versucht,\nindem er diese - als solche unbestrittene - Gewalttätigkeit als gerechtfertigte\nNotwehr- bzw. Nothilfemaß-nahme darstellt. Der Antragsteller verkennt hierbei\noffensichtlich im Sinne des oben dargestellten Selbstverständnisses des \"Schwarzen\nBlocks\" den Umfang des individuellen Notwehrrechts im Verhältnis zu dem durch die\nVerpflichtung des Staates zum Schutz aller seiner Bürger gerechtfertigten staatlichen\nGewaltmonopol, das eine individuelle Verteidigung - vermeintlicher - eigener Rechte\nausschließt. Demgemäß kommt es für die vorliegend zu treffende Entscheidung auf\nden diesbe-züglich gestellten Beweisantrag des Antragstellers ersichtlich nicht an.\nOb und in welcher Form der Einsatzleiter der Polizei versucht hat, den als Zeugen\nbenannten E. als einen der Anführer der unangemeldeten Demonstration\naufzuhalten, ist für die Frage einer durch den nachfolgenden Geschehensablauf\nbestätigten Gewaltbereitschaft unerheblich.\n\n64\n\nSoweit der Antragsteller darüber hinaus drei weitere Beweisanträge gestellt hat,\ndie im Zusammenhang mit den Geschehnissen am 1. Mai 2008 in Hamburg stehen,\nist diesen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht nachzugehen. Der Antrags-\ngegner hat auf diese Vorfälle in der Begründung seiner Verbotsverfügung nur\ninsoweit abgestellt, als er diese im Rahmen seiner Bewertung der eingetretenen\nVeränderungen rechtsextremistischen Demonstrationsverhaltens herangezogen hat.\nAuf die Frage, ob zum damaligen Zeitpunkt aus der Versammlung heraus zu Tätlich-\nkeiten gegen einen beobachtenden Journalisten aufgerufen worden ist, kommt es\ndeshalb nicht an. Daneben wird als wahr unterstellt und bedarf keiner Beweis-\nerhebung, dass die Prozessbevollmächtigte Q. des dortigen Klägers C. in einem\nvor dem Verwaltungsgericht Hannover sowie dem Oberverwaltungsgericht für das\nLand Niedersachsen geführten Verfahren mehrere Beweisanträge gestellt hat und\ndass diese abgelehnt worden sind. Des weiteren kann dahinstehen, ob es sich, wie\nder Antragsteller behauptet,\n\n65\n\nanders Niedersächsisches OVG, a.a.O., Rdnr. 21,\n\n66\n\nbei den anlässlich der Ausschreitungen am 1. Mai 2008 in Hamburg fest- bzw. in\nGewahrsam genommenen Personen ausschließlich um Angehörige der links-\nextremistischen Szene gehandelt hat, so dass es auch hierzu keiner Beweis-\nerhebung bedarf.\n\n67\n\nDenn unabhängig hiervon bestehen angesichts der vom Antragsgegner\ndargelegten Erkenntnisse von Polizei und Verfassungsschutz keine vernünftigen\nZweifel daran, dass es am 1. Mai 2008 in Hamburg - ebenso wie ein Jahr später in\nDortmund - durch Teilnehmer der rechtsgerichteten Demonstration bzw. Angehörige\nder rechten Szene zu massiven Übergriffen auf Polizeibeamte und politische Gegner\ngekommen ist, wobei insbesondere Angehörige der \"Autonomen Nationalisten\" durch\nihre besondere Gewaltbereitschaft hervorgetreten sind.\n\n68\n\nvgl. zu den Vorfällen in Hamburg auch Niedersächsisches OVG, a.a.O. .\n\n69\n\nFür die hiernach vom Antragsgegner zutreffend und tatsachengestützt\nabgeleitete Prognose, dass auch bei der für den 5. September 2009 angemeldeten\nVersamm-lung in Dortmund mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer nicht\nunerheblichen Zahl von Versammlungsteilnehmern gewalttätige Ausschreitungen zu\nerwarten sind, ist es deshalb ohne rechtserheblichen Belang, ob und inwieweit\nMitglieder der rechts-extremen Szene straf- oder ordnungsrechtlich zur\nVerantwortung gezogen worden sind bzw. gezogen werden konnten.\n\n70\n\nSchließlich kann auch der gewaltfreie Ablauf der Kundgebung ( \"Trauermarsch\"\n)in Bad Nenndorf am 1. August 2009 im Ergebnis nicht als Gegenindiz für die\nAnnahme eines gleichermaßen friedlichen Demonstrationsverlaufs in Dortmund\ngewertet werden. Ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten Pressemitteilung\nder Polizei-inspektion Nienburg/Schaumburg sowie der eigenen Angaben der\nVerfahrens-beteiligten haben an der Kundgebung in Bad Nenndorf ca. sechshundert\nPersonen teilgenommen. Wie viele von diesen den \"Autonomen Nationalisten\"\nzuzurechnen sind, ist zwischen den Beteiligten streitig. Während der Antragsgegner\nunter Bezugnahme auf eine Schätzung der niedersächsischen Polizei von einem\nAnteil von weniger als einem Drittel \"Autonomer Nationalisten\" ausgeht, verweist der\nAntragsteller darauf, dass vor der Veranstaltung von der Polizei Bekleidungs-\nkontrollen durchgeführt worden seien. Schwarze oder jedenfalls dunkle Kleidungs-\nstücke, namentlich Kapuzenpullover, seien unter ersatzweiser Aushändigung weißer\nT-Shirts einbehalten worden. Da danach mindestens die Hälfte der Demonstrations-\nteilnehmer mit weißen T-Shirts bekleidet gewesen sei, müsse davon ausgegangen\nwerden, dass mindestens die Hälfte der Teilnehmer den \"Autonomen Nationalisten\"\nzuzurechnen gewesen seien. \n\n71\n\nHierzu ist festzustellen, dass es in Anbetracht des angemeldeten\n\"Trauermarsches\" durchaus naheliegt, dass ein Großteil der\nVersammlungsteilnehmer dem Motto der Veranstaltung entsprechend schwarz oder\ndunkel gekleidet war, ohne damit seiner Zugehörigkeit zu den \"Autonomen\nNationalisten\" bzw. dem \"Schwarzen Block\" Ausdruck zu verleihen, mit der Folge,\ndass eine Vielzahl von Teilnehmern ersatz-weise weiße T-Shirts trugen, ohne dem\n\"Schwarzen Block\" anzugehören. Darüber hinaus verweist der Antragsgegner - vom\nAntragsteller insoweit nicht bestritten - darauf, dass die zu der Demonstration\nangereisten ca. 130 Mitglieder der Dortmunder \"Autonomen Nationalisten\" eine\npolizeiliche Durchsuchung vor Beginn der Demonstration verweigerten und ohne an\ndieser teilzunehmen abreisten. Welche Motivation diesem Verhalten zu Grunde lag,\nlässt sich allenfalls mutmaßen ( vgl. hier-zu den wechselseitigen Vortrag der\nBeteiligten ). Feststehen dürfte allerdings, dass insbesondere die vom Antragsgegner\nmit Blick auf den 1. Mai 2009 in Dortmund als gewaltbereit eingestuften Dortmunder\n\"Autonomen Nationalisten\" an der Versamm-lung in Bad Nenndorf zumindest\nüberwiegend nicht teilgenommen haben, so dass aus deren gewaltfreiem Verlauf\nauch nicht auf ein vergleichbares Verhalten in Dortmund geschlossen werden kann.\nDies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil es sich bei der für den 5. September 2009\nangemeldeten Veranstaltung angesichts des namentlich im Internet zu\nbeobachtenden Werbe- bzw. Mobilisierungsaufwandes\n\n72\n\nvgl. hierzu insbesondere auch die ausführliche und kommentierte Darstellung\ndieses gerichtlichen Verfahrens im Internet auf der Seite\nhttp://logr.org/antikriegstag\n\n73\n\nsowie der erwarteten Teilnehmerzahl, die vom Antragsgegner aus der Erfahrung\nder vergangenen Jahre über die Angaben des Antragstellers hinaus mit deutlich\nmehr als eintausend beziffert wird, augenscheinlich um eine Veranstaltung von\nzentraler Bedeutung der rechtsextremistischen Szene handelt.\n\n74\n\nIst nach alledem daher durchaus zu befürchten, dass insbesondere auch die Ver-\nsammlungsleitung vor Ort keine Gewähr dafür bietet, dass die Versammlung einen\ninsgesamt friedlichen Verlauf nimmt, kommt als milderes Mittel im Verhältnis zu dem\nverfügten Versammlungsverbot auch nicht der Erlass beschränkender Auflagen in\nBetracht. \n\n75\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n76\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des\nGerichtskostengesetzes und geht wegen der begehrten Vorwegnahme der\nHauptsache vom vollen Regelstreitwert aus.\n\n77","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238379","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-08-12/14-l-746-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238379","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238379","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-08-12/14-l-746-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238379","retrieved":"2026-07-09 02:01:00.116207+00:00"}}