{"status":"available","doknr":"OLD238378","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0812.13K827.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-08-12","aktenzeichen":"13 K 827/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDer Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nKläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe von 120 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Beklagte veranlagte den Kläger in der Vergangenheit zu \nGrundbesitzabgaben für das Grundstück G1 in E. für die Veranlagungsjahre \n2000 und 2001. Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 6. Januar 2009 \npfändete der Beklagte wegen dieser Grundbesitzabgaben in Höhe von 1.681,85 \nEUR zuzüglich 682,96 EUR Säumniszuschlägen und 180,63 EUR \nNebenforderungen die aus Eigengeldguthaben und Entlassungsgeld angeblichen \nund künftig entstehenden Forderungen des Klägers gegenüber der \nJustizvollzugsanstalt C. . Unter dem selben Datum wurde eine Mitteilung \nüber diese erlassene Pfändungs- und Einziehungsverfügung dem Kläger unter \nder Anschrift der Justizvollzugsanstalt am 16. Januar 2009 zugesandt.\n\n3\n\nDer Kläger hat am 23. Februar 2009, dem Rosenmontag, Klage erhoben. \n\n4\n\nZur Begründung macht er geltend: Der Bescheid der Stadtkasse E. vom \n6. Januar 2009 sei ihm erst am 21. Januar 2009 zugegangen. Er könne nicht für \ndie Grundbesitzabgaben haftbar gemacht werden, da er nie rechtmäßiger \nEigentümer gewesen sei.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n6\n\ndie Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten vom 6. Januar \n2009 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt sinngemäß,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nMit Schriftsatz vom 29. April 2009 hat der Beklagte mitgeteilt, dass die \nstreitgegenständliche Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Bescheid \nvom selben Tage gegenüber der Justizvollzugsanstalt C. aufgehoben \nworden sei. Der Kläger könne ab sofort wieder über seine vom Beklagten \ngepfändeten Ansprüche frei verfügen. Eine verfahrensbeendende Erklärung des \nKlägers werde abgewartet.\n\n10\n\nMit Beschluss vom 5. Juni 2009 hat die Kammer den Rechtsstreit zur \nEntscheidung dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.\n\n11\n\nMit Verfügung vom selben Tage hat der Berichterstatter die Beteiligten zum \nErlass eines Gerichtsbescheides angehört.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDas Gericht konnte gem. § 84 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \ndurch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die \nSache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art \naufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher gehört worden \nsind.\n\n15\n\nDie Klage ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.\n\n16\n\nNachdem der Beklagte im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens die mit der \nKlage angefochtene Pfändungsverfügung vom 6. Januar 2009 ohne \nEinschränkung aufgehoben hat und der Kläger insoweit keinen Beschränkungen \nhinsichtlich der Verfügungsbefugnis über sein Eigengeldguthaben und \nEntlassungsgeld der Justizvollzugsanstalt C. mehr unterliegt, ist ein \nschützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung über die \nRechtmäßigkeit dieser Pfändungs- und Einziehungsverfügung weder ersichtlich \nnoch vom Kläger dargetan. Er hat weder auf die gerichtliche Aufforderung vom 4. \nMai 2009 zur Stellungnahme nach Aufhebung der Pfändungsverfügung \nhinsichtlich einer Rücknahme der Klage oder Hauptsacheerledigung noch zu \ndem entsprechenden Hinweis in der Anhörungsverfügung vom 5. Juni 2009 \nGründe für die Aufrechterhaltung der Klage angeführt.\n\n17\n\nDa der Kläger in dieser Prozesssituation gebotene prozessuale Erklärungen \nnicht abgegeben hat, ist die Klage ohne materiell-rechtliche Prüfung der \nPfändungsverfügung abzuweisen.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 \nVwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238378","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-08-12/13-k-827-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238378","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238378","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-08-12/13-k-827-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238378","retrieved":"2026-07-09 02:01:00.043334+00:00"}}