{"status":"available","doknr":"OLD238444","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0807.7L571.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-08-07","aktenzeichen":"7 L 571/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2797/09 \ngegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2009 \nwiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung \nanzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig. Der Bescheid der \nAntragsgegnerin vom 22. Mai 2009 ist nicht bestandskräftig. Dem \nAntragsteller kann voraussichtlich gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in \nden vorherigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist gewährt werden. \nDer Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat jedenfalls für das \nEilverfahren hinreichend glaubhaft gemacht, dass ein Verschulden \nseinerseits, das dem Antragsteller gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 \nAbs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO - zuzurechnen wäre, nicht vorliegt.\n\n5\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet. Die Anordnung der sofortigen \nVollziehung der Ordnungsverfügung ist von der Antragsgegnerin in § 80 \nAbs. 3 VwGO genügender Weise begründet worden. Sie hat die Anordnung \nder sofortigen Vollziehung insbesondere auf die Gefährdung des Vertrauens \nder Allgemeinheit in die herausragende Kompetenz der öffentlich bestellten \nund vereidigten Sachverständigen gestützt. Eine solche Gefahr liege unter \nanderem vor, wenn jemand weiter als öffentlich bestellter und vereidigter \nSachverständiger tätig sei, obwohl er über die hierfür erforderliche besondere \nSachkunde nicht mehr verfüge. Damit liegt eine einzelfallbezogene \nBegründung der Vollzugsanordnung vor.\n\n6\n\nDie vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende \nAbwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung \ndes Bescheides vom 22. Mai 2009 und dem Interesse des Antragstellers an \nder aufschiebenden Wirkung seiner hiergegen gerichteten Klage fällt zu \nLasten des Antragstellers aus. Bei dieser Interessenabwägung kommt es \nzunächst maßgeblich auf die Erfolgsaussichten des vom Antragsteller in der \nHauptsache eingelegten Rechtsmittels an. Nach der im Eilverfahren allein \ngebotenen summarischen Prüfung wird dieses Rechtsmittel voraussichtlich \nkeinen Erfolg haben, weil die angefochtene Ordnungsverfügung mit großer \nWahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. \n\n7\n\nNach § 23 der Sachverständigenordnung der Antragsgegnerin vom 2. \nDezember 2002 - SVO - richten sich die Rücknahme und der Widerruf der \nöffentlichen Bestellung als Sachverständiger nach den Bestimmungen des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordhein-Westfalen - VwVfG \nNRW -. Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW kann ein rechtmäßiger \nbegünstigender Verwaltungsakt widerrufen werden, wenn die Behörde \naufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den \nVerwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche \nInteresse gefährdet wäre.\n\n8\n\nDie Antragsgegnerin wäre im Zeitpunkt des Widerrufs der öffentlichen \nBestellung des Antragstellers zum Sachverständigen mit hoher \nWahrscheinlichkeit berechtigt gewesen, ihm diese Bestellung zu versagen. \nNach § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung - GewO - ist Voraussetzung dafür, \ndass eine Person für ein bestimmtes Sachgebiet als Sachverständiger \nöffentlich bestellt wird, unter anderem, dass sie hierfür die besondere \nSachkunde nachweist (vgl. auch § 3 Abs. 2 d) SVO). Eine erstmalige \nBestellung des Antragstellers zum Sachverständigen hätte im Zeitpunkt des \nWiderrufs mangels Nachweises seiner besonderen Sachkunde unterbleiben \nmüssen. \n\n9\n\nDie Antragsgegnerin ist in nicht zu beanstandender Weise zu der \nAuffassung gelangt, der Antragsteller besitze nicht die erforderliche \nSachkunde. \n\n10\n\nDas Verfahren zur Überprüfung der besonderen Sachkunde, dem sich der \nAntragsteller vor dem Fachgremium der Industrie- und Handelskammer (IHK) \nzu M. unterzogen hat, war ordnungsgemäß. Dieses setzte sich - wie bei \nErstbewerbern üblich - aus 3 Teilbereichen zusammen: Es waren selbst \nerstellte Sachverständigengutachten als Arbeitsproben einzureichen. Ferner \nwaren eine schriftliche und eine mündliche Prüfung (Fachgespräch) zu \nabsolvieren. \n\n11\n\nZur Zulässigkeit einer derartigen Prüfung: vgl. Landmann-Rohmer, \nGewerbeordnung, Band I, Stand Januar 2009, § 36 Rn. 126.\n\n12\n\nEine solche Prüfung auch vom Antragsteller zu verlangen, der bereits \nüber zehn Jahre als öffentlich bestellter Sachverständiger tätig war, unterliegt \nauch mit Blick auf Art. 12 des Grundgesetzes - GG - und den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit keinen Bedenken.\n\n13\n\nInsofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass ein konkreter Anlass \nbestand, das weitere Vorliegen der besonderen Sachkunde des Antragstellers \neingehend zu prüfen, denn dem dargestellten Verfahren ging eine Bewertung \nzweier Gutachten des Antragstellers durch verschiedene Mitglieder des \nFachgremiums der IHK zu M. als mangelhaft voraus. Den hierdurch \nentstandenen Zweifeln am Fortbestehen der besonderen Sachkunde des \nAntragstellers durch ein umfassendes Überprüfungsverfahren nachzugehen, \nwar insbesondere mit Blick auf die erhebliche Bedeutung, die dem Institut der \nöffentlichen Bestellung zukommt, geboten. Die öffentliche Bestellung liegt \nallein im Interesse der Allgemeinheit. Sie dient im Interesse eines \nreibungslosen Rechtsverkehrs und einer funktionierenden Rechtspflege dem \nZweck, allen Behörden, Gerichten und privaten Interessenten für komplizierte \nSachverhaltsfeststellungen und Prüfungen besonders qualifizierte und \nvertrauenswürdige Fachleute zu benennen und ihnen zeitintensive \nNachforschungen über die Eignung des Gutachters zu ersparen,\n\n14\n\nvgl. Bayerlein, Praxishandbuch Sachverständigenrecht, 4. Auflage, § 3 \nRn. 1.\n\n15\n\nUnabhängig davon hat der Antragsteller der vorgenannten \nVerfahrensweise in seinem Schriftsatz vom 4. August 2008 zugestimmt und \nsich dem Prüfungsverfahren auch vollständig unterzogen. Diese Zustimmung \nerfolgte in Kenntnis aller relevanten Umstände. Hierbei war für den \nAntragsteller insbesondere auch erkennbar, dass er sich einer umfassenden \nSachkundeüberprüfung auf seinem Sachgebiet unterziehen sollte. Sein \nVorbringen, er sei davon ausgegangen, im Rahmen der Prüfung seien \nseinerseits lediglich die von ihm eingereichten Gutachten zu erläutern, ist \nnicht nachvollziehbar. So konnte er unter anderem dem Schreiben der IHK zu \nM. vom 30. September 2008 entnehmen, dass er zur Überprüfung der \nbesonderen Sachkunde für das Sachgebiet „Hotel- und Gaststättenbetriebe\" \nangemeldet war und diese eine schriftliche Prüfung und ein Fachgespräch \numfassen sollte. Dass insbesondere die schriftliche Prüfung lediglich der \nErläuterung der zuvor eingereichten Gutachten dienen sollte, ist lebensfern. \n\n16\n\nFerner hat der Antragsteller beanstandet, es fehle an einer \nPrüfungsordnung. Ein Fachgremium der vorliegenden Art bedarf jedoch \nkeiner Verfahrensordnung, da es keine Prüfung mit bindendem Ergebnis \ndurchführt. Es ist ausschließlich beratend tätig, seine Einschätzung ist von der \nAntragsgegnerin bei ihrer Entscheidung lediglich als nicht bindende, \ngutachterliche Stellungnahme zu verwerten,\n\n17\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 10/88 -.\n\n18\n\nSoweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang weiter vorgetragen \nhat, ihm seien die Prüfungsinhalte vor Antritt der Prüfung nicht bekannt \ngewesen, ist dies der Antragsgegnerin nicht vorzuhalten. Vielmehr hätte der \nAntragsteller sich hierüber informieren müssen. Informationen über das \nAnforderungsprofil an die besondere Sachkunde enthalten zudem die von den \nIndustrie- und Handelskammern für die wichtigsten Sachgebiete \nbundeseinheitlich ausgearbeiteten und beschlossenen fachlichen \nBestellungsvoraussetzungen. Diese bestehen auch für das Sachgebiet „Hotel- \nund Gaststättenbetriebe\" und enthalten ausführliche Angaben zu den insoweit \nerforderlichen fachlichen Kenntnissen.\n\n19\n\nDie Rügen des Antragstellers hinsichtlich der Besetzung des \nFachgremiums bzw. der Besorgnis der Befangenheit der Gremiumsmitglieder \ngreifen ebenfalls nicht durch. Da das Verhalten von Professor C. \nAnhaltspunkte für dessen Befangenheit bot, hat die Antragsgegnerin dafür \nSorge getragen, dass dieser dem Fachgremium nicht angehörte. Dass das \nFachgremium mit Sachverständigen besetzt war, die ebenfalls für das \nSachgebiet „Hotel- und Gaststättenbetriebe\" öffentlich bestellt sind, unterliegt \nkeinen Bedenken. Solange keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die eine \nBesorgnis der Befangenheit rechtfertigen, sind die Sachverständigen nicht \nbereits wegen einer allgemeinen Wettbewerbsbeziehung von der Mitwirkung \nausgeschlossen,\n\n20\n\nvgl. Bayerlein, Praxishandbuch Sachverständigenrecht, 4. Auflage, § 3 \nRn. 65.\n\n21\n\nDerartige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Diese ergeben sich auch \nnicht daraus, dass ein Mitglied des Fachgremiums (Frau D. ) bereits im \nVorfeld des eigentlichen Überprüfungsverfahrens zwei Gutachten des \nAntragstellers als unzureichend bewertet hat. Allein hieraus ist nicht zu \nschließen, dass die Prüferin die Leistungen nicht mit der nötigen \nUnvoreingenommenheit bewertet hat.\n\n22\n\nZur grundsätzlichen Unbedenklichkeit einer solchen Vorbefassung: vgl. \nVerwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 25. März 1996 - RN 5 K 94.327 -, \nGewArch 1996, 280.\n\n23\n\nAuch in der Sache ist die Verneinung der besonderen Sachkunde des \nAntragstellers nicht zu beanstanden. Da mit der öffentlichen Bestellung eine \nbesondere Qualifikation verbunden ist, mit der ein Sachverständiger aus dem \nKreis seiner Berufskollegen hervorgehoben wird, kann eine besondere \nSachkunde nur bejaht werden, wenn der Sachverständige auf seinem \nSachgebiet über erheblich über dem Durchschnitt liegende Fähigkeiten und \nKenntnisse verfügt,\n\n24\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 10/88 -.\n\n25\n\nDabei ist die Feststellung der besonderen Sachkunde einer \nuneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich; der \nAntragsgegnerin steht insoweit kein Beurteilungsspielraum zu, \n\n26\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 10/88 -.\n\n27\n\nDies gilt auch, soweit es sich um die Bewertung durch das Fachgremium \nhandelt.\n\n28\n\nHiervon ausgehend spricht bei summarischer Prüfung alles dafür, dass \nder Antragsteller eine ausreichende Sachkunde nicht besitzt. Die Leistungen \ndes Antragsteller belegen die besondere Sachkunde in keinem der 3 \nTeilbereiche, in denen die Überprüfung stattfand.\n\n29\n\nDas gilt zunächst für die Überprüfung der 3 von ihm vorgelegten \nArbeitsproben. Anhand dieser wird nicht deutlich, dass der Antragsteller auf \nseinem Sachgebiet über überdurchschnittliche Kenntnisse verfügt. Dabei ist \nzunächst zu berücksichtigen, dass er selbst die Auswahl dieser Gutachten \nvorgenommen hat und daher anzunehmen ist, dass er die aus seiner Sicht \nam besten geeigneten Beispiele aus seiner bisherigen Gutachtertätigkeit \nausgewählt hat.\n\n30\n\nDie Aufgabe eines Sachverständigen ist es, seine Gutachten für den \nAuftraggeber bzw. Dritte, unter anderem auch Behörden und Gerichte \nnachvollziehbar und überprüfbar darzustellen. Hierzu gehört zunächst, \nschriftliche Gutachten so zu verfassen, dass sie ohne Zuhilfenahme anderer \nUnterlagen aus sich selbst heraus verständlich sind. In diesem \nZusammenhang ist unerlässlich, die Modalitäten des Begutachtungsauftrags \nzu Beginn eines Gutachtens festzuhalten. Insbesondere in dem vom \nAntragsteller erstellten Inventargutachten O.--markt H. L. fehlen insoweit \ngrundlegende Angaben. So hat der Antragsteller den Bewertungsanlass bzw. \nden Zweck der Beauftragung nicht aufgeführt. Ferner fehlen wesentliche \nAngaben zur Auftragserteilung. Es ist nicht ersichtlich, welche Person in \nwelcher Funktion den Auftrag wann und in welcher Form erteilt hat. Auch an \neiner präzisen Wiedergabe des Auftragsinhalts sowie einer genauen \nAbgrenzung des Bewertungsgegenstandes fehlt es. So wird nicht deutlich, ob \nes insoweit Vorgaben des Auftraggebers gab oder ob sich gegebenenfalls \naus bestehenden mietvertraglichen Regelungen eine Abgrenzung des \nBewertungsgegenstandes ergab. Darüber hinaus hat der Antragsteller nicht \ndargelegt, inwieweit ihm vom Auftraggeber Unterlagen zur Verfügung gestellt \nwurden und ob er diese bei der Begutachtung genutzt hat. \n\n31\n\nFerner sind die in den Gutachten vorgenommenen Bewertungen in \nwesentlichen Teilen nicht nachvollziehbar und somit nicht nachprüfbar. So hat \nder Antragsteller im Inventargutachten keine individuellen Aussagen zum Alter \nund Gebrauchszustand der zu bewertenden Geräte und Möbel gemacht. \nZudem fehlt die Angabe von Hersteller-, Marken- und Qualitätsangaben. \nDiese Angaben sowie eine genaue Zustandsbeschreibung der Gegenstände \nbilden jedoch die unerlässliche Grundlage für eine plausible Ermittlung des \nZeitwertes des zu begutachtenden Inventars bzw. die Bestimmung der \nerforderlichen Abschläge zur Ermittlung des Liquidationswertes. Es fehlt damit \nan einer detaillierten, individuellen Darlegung der Grundlagen für die \nvorgenommenen Schätzungen. Mangels Nachvollziehbarkeit sind die \nSchätzungen nicht oder jedenfalls nur eingeschränkt verwertbar. \n\n32\n\nAuch im Gutachten zur Kantinen- und Küchenprüfung sind die den \nSchätzungen zugrunde liegenden Tatsachen nur unzureichend aufgeführt. \nMarke, Modell und Technik der bewerteten Geräte werden wiederum nicht \nbenannt. Der Antragsteller macht Angaben zu Reparatur- und \nWartungskosten, legt jedoch nicht dar, wie er diese ermittelt hat. Schließlich \nweist auch das Gutachten zur Verkehrswertermittlung des Jagdhauses S. \nderartige Mängel auf. So gibt der Antragsteller einen Bodenwert von 80,00 \nEuro je qm an (Bl. 25 des Gutachtens). Es fehlen jedoch Ausführungen dazu, \nwie er diesen ermittelt hat. Dies gilt im Wesentlichen auch für die der \nSachwertermittlung zugrunde gelegten Parameter (Bl. 25 A des Gutachtens). \nIn diesem Zusammenhang ist beispielsweise nicht erkennbar, wie der \nAntragsteller den für die Außenanlage angesetzten Wert ermittelt hat. Auch \ndie ermittelten Mieten (Bl. 18 des Gutachtens) sind infolge des Fehlens \nentsprechender Angaben nur eingeschränkt nachvollziehbar. \n\n33\n\nWeiterhin ist der Antragsteller im Rahmen des Gutachtens zur \nVerkehrswertermittlung des Jagdhauses S. teilweise in einem Fachbereich \ntätig geworden, hinsichtlich dessen nicht ersichtlich ist, dass er über die \nerforderliche Sachkenntnis verfügt. Bei der Erstellung eines Gutachtens muss \nein Sachverständiger darauf achten, dass er seine fachliche Kompetenz nicht \nüberschreitet. Dabei kommt es nicht darauf an, dass sich ein Auftrag formal in \nden Grenzen seiner öffentlichen Bestellung hält. Vielmehr muss er \nselbstkritisch prüfen, ob er seiner Aufgabe voll gewachsen ist und sein \nGutachten uneingeschränkt vertreten und verantworten kann,\n\n34\n\nvgl. Bayerlein, Praxishandbuch Sachverständigenrecht, 4. Auflage, § 28 \nRn. 17.\n\n35\n\nIm Rahmen dieses Gutachtens hat der Antragsteller unter anderem eine \nSachwertermittlung vorgenommen. Eine solche beinhaltet auch die Schätzung \nvon Baumängeln und fällt daher grundsätzlich in die Fachkompetenz eines \nBausachverständigen. Der Antragsteller hat in seinem Gutachten jedoch \nweder dargelegt, dass er insoweit die Unterstützung eines \nBausachverständigen herangezogen hat, noch, ob und gegebenenfalls \nwarum seine eigene Fachkompetenz ausnahmsweise ausreichte, um eine \nsolche Bewertung vorzunehmen.\n\n36\n\nZum selben Ergebnis sind mit schlüssiger und nachvollziehbarer \nBegründung auch die Mitglieder des Fachgremiums in ihren Stellungnahmen \nzu den vom Antragsteller erstellten Gutachten gelangt. Im Übrigen weisen \nauch die beiden Gutachten des Antragstellers, die Anlass der eingehenden \nÜberprüfung seiner Sachkunde waren, derartige Mängel auf.\n\n37\n\nDie besondere Sachkunde des Antragstellers ergibt sich zudem weder \naus seinen schriftlichen noch aus seinen mündlichen Prüfungsleistungen. Im \nschriftlichen Prüfungsteil hat der Antragsteller 56 von 100 möglichen Punkten \nerzielt. Die Mindestpunktzahl zum Nachweis der besonderen Sachkunde lag \nbei 66 Punkten. Bedenken gegen die so vorgenommene Festlegung der \nMindestpunktzahl bestehen nicht. Mit Blick auf den mündlichen Prüfungsteil \nwurde vom Fachgremium plausibel dargelegt, dass die Antworten des \nAntragstellers nicht ausreichten, um die besondere Sachkunde zu belegen. \nSchließlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die von den \nFachgremiumsmitgliedern vorgenommenen Bewertungen und Ergebnisse der \nschriftlichen und mündlichen Prüfung nicht zutreffend sind. Der Antragsteller \nist diesen auch nicht substantiiert entgegen getreten. Angesichts dieser \nLeistungsergebnisse war die Antragsgegnerin nicht gehalten, weitere vom \nAntragsteller erstellte Gutachten zu überprüfen oder Referenzen \neinzuholen.\n\n38\n\nOhne den Widerruf der Bestellung des Antragstellers zum öffentlichen \nbestellten Sachverständigen wäre eine konkrete Gefährdung des öffentlichen \nInteresses im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW zu besorgen. \nNur mit dem Widerruf kann verhindert werden, dass der Antragsteller \nweiterhin als öffentlich bestellter Sachverständiger tätig wird, obwohl er die \ndafür erforderliche Sachkunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht \nmehr besitzt.\n\n39\n\nDie Antragsgegnerin hat ihr im Rahmen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 \nVwVfG NRW bestehendes Ermessen selbständig ausgeübt. Ermessensfehler \nsind nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen entgegen den Ausführungen \ndes Antragstellers keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin sich \ninfolge der Äußerungen von Professor C. von sachfremden Erwägungen \nhat leiten lassen. Der Widerruf verstößt schließlich nicht gegen den Grundsatz \nder Verhältnismäßigkeit. Insbesondere ist der Widerruf im Hinblick auf die \ndamit verbundenen schwerwiegenden Folgen für den Antragsteller eine \nangemessene Maßnahme. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Institut \nder öffentlichen Bestellung keine Berufszulassung ist, sondern lediglich in die \nBerufsausübung eingreift,\n\n40\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. März 1992 \n- 1 BvR 298/86 -, GewArch 1992, 272 ff.,\n\n41\n\nund der Antragssteller nach dem Widerruf der Bestellung weiter als freier \nSachverständiger tätig sein kann. \n\n42\n\nStellt sich der Widerruf der öffentlichen Bestellung mit hoher \nWahrscheinlichkeit als rechtmäßig dar, kann auch die vorzunehmende \nallgemeine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des \nEinzelfalls dem Antrag des Antragstellers nicht zum Erfolg verhelfen. Diese \nInteressenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Im Rahmen der \nWürdigung der Privatinteressen des Antragstellers ist zu berücksichtigen, \ndass er - wie bereits dargelegt - weiter als Sachverständiger arbeiten darf. \nDabei verkennt das Gericht nicht, dass der Widerruf der öffentlichen \nBestellung für den Antragsteller voraussichtlich mit wirtschaftlichen Einbußen \nverbunden sein wird und gegebenenfalls auch sein Ansehen als \nSachverständiger beeinträchtigt werden könnte. Da die öffentliche Bestellung \naber ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit liegt, sind diese Nachteile \nvom Antragsteller hinzunehmen. Schließlich war die Antragsgegnerin an der \nAnordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs auch nicht deshalb \ngehindert, weil zwischen der Überprüfung der Sachkunde durch das \nFachgremium und dem Erlass der Ordnungsverfügung etwa ein halbes Jahr \nvergangen ist. \n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und erfolgt in Anlehnung an Ziffer 14.1 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (GewArch 2005, 67 ff.). \nIm Eilverfahren ist der Streitwert von 15.000 Euro um die Hälfte zu \nreduzieren.\n\n44\n\nZur Klarstellung wird angemerkt, dass mit diesem Beschluss sich der \nBeschluss vom 2. Juli 2009 erledigt hat.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238444","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-08-07/7-l-571-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238444","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238444","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-08-07/7-l-571-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238444","retrieved":"2026-07-09 02:01:04.944389+00:00"}}