{"status":"available","doknr":"OLD238493","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0805.7L710.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-08-05","aktenzeichen":"7 L 710/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2927/09 \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Juni 2009 \nwiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung \nanzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten \ndes Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller \ndie Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer \nWahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur \nVermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen \nVerfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 \nAbs. 5 VwGO).\n\n5\n\nMit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist \nergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Amphetamin die \nKraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser \nsog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der \nAnlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-\nLeitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin \nbeim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim \nBundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für \nStraßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Dass der Antragsteller am \n28. Februar 2009 Amphetamin konsumiert hatte, wird von ihm nicht bestritten. \nDies ergibt sich auch aus dem rechtsmedizinischen Gutachten des Prof. Dr. \nN. (Institut für Rechtsmedizin der Universität C. ) vom 26. März 2009; aus \ndiesem ergibt sich weiterhin, dass der Antragsteller zusätzlich Cannabis \nkonsumiert hatte und zum Zeitpunkt der Tat unter der Wirkung dieser \nberauschenden Mittel stand. Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist \nausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,\n\n6\n\nso auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG \nLüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 - und 16. Juni \n2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom \n22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - \n1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 -\n 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom \n14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, zfs 2002, 599.\n\n7\n\nEin Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit \nnicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom \nAntragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als \ndass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. \nVielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers \nüberwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame \nMaßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr \nauszuschließen. Etwaige persönliche und berufliche Nachteile hat er deshalb \nhinzunehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die \nEntziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem \nAntragsteller unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis in einem \nspäteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische \nUntersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 \nFeV). \n\n8\n\nAngesichts dessen ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu \nbeanstanden.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten \num eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. \nBeschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -. \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238493","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-08-05/7-l-710-09","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238493","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238493","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-08-05/7-l-710-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238493","retrieved":"2026-07-09 02:01:08.568075+00:00"}}