{"status":"available","doknr":"OLD238492","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0805.7L507.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-08-05","aktenzeichen":"7 L 507/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 7 K 2098/09 \ngegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Mai 2009 \nwiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung \nanzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen \nVerfügung, mit der dem Antragsteller die weitere selbstständige Ausübung \ndes ausgeübten Gewerbes und jeder anderen selbstständigen und leitenden \nunselbstständigen gewerblichen Tätigkeit wegen Unzuverlässigkeit auf Dauer \nuntersagt worden ist, ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. \nDemgegenüber muss das private Interesse des Antragstellers an einer \nweiteren selbstständigen oder leitenden unselbstständigen gewerblichen \nTätigkeit zurückstehen.\n\n5\n\nAn der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung bestehen nämlich nach \nder im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine \nernstlichen Zweifel. Der Antragsteller ist unzuverlässig im Sinne des § 35 \nAbs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung - GewO -. Die Gewerbeuntersagung ist \nauch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der \nAllgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch den Antragsteller \nnotwendig. Dies gilt auch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 \nAbs. 1 Satz 2 GewO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in \nentsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die im Wesentlichen \nzutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung Bezug genommen. \n\n6\n\nErgänzend ist darauf hinzuweisen, dass während des \nVerwaltungsverfahrens auch ein Sanierungskonzept für den Betrieb des \nAntragstellers weder vorgetragen noch erkennbar geworden ist. Die \nRückstände beim Finanzamt S. und bei der Berufsgenossenschaft \nsummierten sich im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung - auf \ndiesen kommt es gemäß ständiger Rechtsprechung an - auf ca. 17.600 EUR. \nDass dieser Betrag im Wesentlichen auf Schätzungen beruht, verdeutlicht \nnur, dass der Antragsteller auch seinen steuerlichen Erklärungspflichten seit \nJahren nicht nachgekommen ist.\n\n7\n\nAuch während des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens ist keine \ngrundsätzliche Änderung zum Positiven festzustellen. Zwar hat der \nAntragsteller inzwischen die geringen Rückstände bei der \nBerufsgenossenschaft (gut 300 EUR) und bei den Industrie- und \nHandelskammern Nord Westfalen (157 EUR) und C. (100 EUR) \nausgeglichen und beim Finanzamt S. eine Zahlung von 2.500 EUR \ngeleistet. Steuererklärungen sind aber offenbar bislang trotz gegenteiliger \nBehauptungen nicht eingereicht worden. Deshalb sind weitere Schätzungen \nhinsichtlich der Umsatzsteuern und des Gewinns für die Jahre 2006 - 2008 \nerfolgt, die nach telefonisch aktualisierter Auskünfte der Finanzämter weitere \nSteuerforderungen von ca. 11.000 EUR Umsatzsteuern und ca. 1.300 EUR \nEinkommensteuern mit sich bringen (werden). Da die Entwicklung nach dem \nErlass der Gewerbeuntersagung rechtlich nicht (mehr) erheblich ist, bedurfte \nes insoweit aber keiner weiteren Klärung oder der Gewährung rechtlichen \nGehörs. \n\n8\n\nNach alledem muss davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller \nwirtschaftlich leistungsunfähig ist. Dabei ist völlig belanglos, welche Ursachen \nzu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt \nhaben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von \neinem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender \nwirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner \nwirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend \naufgibt.\n\n9\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n10. November 1997 - 4 A 156/97 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks unter \nHinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 \n- 1 C 146.80 -, GewArch 1982, 294.\n\n10\n\nEs bleibt dem Antragsteller unbenommen, im Falle einer doch noch \nmöglichen Sanierung des Betriebes und seiner Vermögensverhältnisse \nunmittelbar mit der Antragsgegnerin eine Duldungsvereinbarung zu erreichen \nzu versuchen, die vom Gericht bei der dargestellten Sachlage nicht \nvorgeschlagen werden konnte.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in sog. \nerweiterten Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober \n2004 - 4 B 1637/04 -, NVwZ-RR 05, 215).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238492","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-08-05/7-l-507-09","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238492","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238492","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-08-05/7-l-507-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238492","retrieved":"2026-07-09 02:01:08.502002+00:00"}}