{"status":"available","doknr":"OLD238496","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0805.4L648.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-08-05","aktenzeichen":"4 L 648/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage (4 K 2772/09) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Juni 2009 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. \n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist am 18. Oktober 1995 geboren. Er beendete die Grundschule mit der Empfehlung für den\nÜbergang in eine Gesamtschule oder ein Gymnasium und besuchte anschließend das S. -I. -Gymnasium in\nH. . Mit Bescheid vom 5. Februar 2008 stellte die Antragsgegnerin fest, daß der Antragsteller\nsonderpädagogischen Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt \"soziale und emotionale Entwicklung\" habe. Die\nGutachter des sonderpädagogischen Gutachtens gingen - u. a. auf Grund von Angaben der Eltern - davon aus, daß\nder Antragsteller an einem sog. ADHS leide. Die Antragsgegnerin bestimmte zum Förderort das S. -I. -Gymnasium,\nwo der Antragsteller im gemeinsamen Unterricht gefördert werden sollte. In welchem Umfang und welcher Weise dies\ngeschah, läßt sich den Verwaltungsvorgängen nicht eindeutig entnehmen. \n\n4\n\nAus der Sicht der Klassenkonferenz war ein Wechsel des Förderorts angezeigt, weil sich das Verhalten des\nAntragstellers im Unterricht nicht besserte und seine Leistungen verhaltensbedingt nachließen. Demgemäß beantragte\ndas S. -I. -Gymnasium unter dem 17. November 2008 - wiederholt unter dem 3. April 2009 - bei der\nAntragsgegnerin, einen Wechsel des Förderorts in die Wege zu leiten.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 24. November 2008 schloß die Schulleiterin des S. -I. -Gymnasiums den Antragsteller\ngemäß § 54 Abs. 4 SchulG zunächst vorläufig, mit Bescheid vom 16. Januar 2009 endgültig vom Schulbesuch aus, weil\nvon ihm eine konkrete Gefahr für die Gesundheit seiner Mitschüler ausgehe. Hintergrund für diese Maßnahme waren\nmehrere Vorfälle; so hatte er u.a. Ende Oktober/Anfang November 2009 eine Wasserflasche an die ca. 4 m hohe Decke\ndes Klassenzimmers geworfen und dabei eine Lampe zerstört, während des Unterrichts einen neben ihm stehenden Stuhl\nhochgehoben und mit Gepolter in den Mittelgang geworfen sowie einer Lehrerin einen - trockenen - Tafelschwamm ins\nGesicht geworfen. Der Bescheid vom 16. Januar 2009 erging auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens vom\n16. Januar 2009, in dem sinngemäß ausgeführt ist, daß der Antragsteller nur in einer Schule mit kleiner Schülerzahl\nin der Klasse ohne Gefährdung für die Mitschüler beschult werden könne. Der Antragsteller erhielt in der\nFolgezeit Hausunterricht.\n\n6\n\nDie Eltern des Antragstellers zielen auf eine Beschulung des Antragstellers an der I1. -Schule in C1. ab,\ndie allerdings mit beträchtlichen Kosten für Schulgeld und Internatsunterbringung verbunden ist. Sie haben beim\nOberbürgermeister der Stadt H. die Übernahme dieser Kosten über die Eingliederungshilfe nach § 35a\nSGB-VIII beantragt; dieser Antrag ist abgelehnt worden, über die insoweit erhobene Klage (2 K 1740/09 VG Gelsenkirchen)\nist noch nicht entschieden.\n\n7\n\nIntern erwog die Antragsgegnerin verschiedene Fördermöglichkeiten für den Antragsteller, u. a. auch die Teilnahme\ndes Antragstellers am gemeinsamen Unterricht an einem anderen Gymnasium mit verstärkter Beteiligung von\nSonderpädagogen. Mit Bescheid vom 8. Juni 2009 verfügte die Antragsgegnerin einen Wechsel des Förderorts und\ndes Bildungsganges für den Antragsteller. Zum Förderort wurde die Städtische Förderschule mit dem Förderschwerpunkt\nemotionale und soziale Entwicklung, C.-------------straße 75 in H. bestimmt. Ausweislich der Begründung\ndes Bescheides stand für die Antragsgegnerin im Vordergrund, daß ein für den Antragsteller erfolgreicher Besuch\ndes Gymnasiums voraussetze, daß der Antragsteller zunächst zu einem veränderten Verhalten finde und daß diese\nVeränderung nicht im Gemeinsamen Unterricht, sondern nur an einer Förderschule bewerkstelligt werden könne. Es\nsei beabsichtigt, ein auf den Antragsteller zugeschnittenes Rückführungskonzept zu entwickeln, und neben dem\nUnterricht an der Förderschule auch eine Unterrichtung auf Gymnasialniveau vorzusehen. Zugleich ordnete die\nAntragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Bescheides an.\n\n8\n\nDer Antragsteller hat rechtzeitig Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung bezieht\ner sich vor allem auf den Beschluß der Kammer vom 6. Mai 2009 - 4 L 229/09 - , wonach ein sonderpädagogisch zu fördernder\nSchüler Anspruch auf eine Förderung im Bildungsgang seiner Fähigkeiten habe.\n\n9\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n10\n\ndie aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Juni 2009 wiederherzustellen.\n\n11\n\nDie Antragsgegnerin beantragt, \n\n12\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n13\n\nZur Begründung weist sie u. a. auf das inzwischen erarbeitete Konzept zur Rückführung des Antragstellers an das\nGymnasium hin. Danach soll der Antragsteller zunächst (1. Phase) an der Förderschule gefördert werden (\"lernen zu\nlernen\" und angemessene Ansprache von Lehrern und Mitschülern), nach den Herbstferien (2. Phase) soll er am\nBläserensemble des S. -I. -Gymnasiums teilnehmen, mit dem Lernen der zweiten Fremdsprache - Latein - an\nder Förderschule einsetzen, und an der Förderschule Wochenpläne des S. -I. -Gymnasiums in Deutsch, Englisch\nund Mathematik bearbeiten. Ab den Weihnachtsferien (3. Phase) soll der Antragsteller Unterricht in einem Fach am\nGymnasium erhalten; ab den Osterferien (4. Phase) soll der Antragsteller an einem Tag der Woche Unterricht am\nGymnasium erhalten. Der tatsächliche Übergang von einer Phase in die nächste ist allerdings zeitlich nicht bindend\nfestgelegt, sondern soll sich nach den Fortschritten des Antragstellers in seinem Verhalten richten.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des\nKlageverfahrens 4 K 2772/09, der Verwaltungsvorgänge - Beiakten Hefte 1 bis 4 - und der Verfahrensakte 4 L 1439/08\nund 4 L 26/09 Bezug genommen.\n\n15\n\nII.\n\n16\n\nA. Vorab ist zur Klarstellung darauf hinzuweisen, daß der für sofort vollziehbar erklärte Bescheid vom 8. Juni\n2009 allein eine Neubestimmung zum Förderort trifft. Daß der Antragsteller sonderpädagogischen Förderbedarf wegen\neiner Erziehungsschwierigkeit aufweist, ist mit Bescheid vom 5. Februar 2008 bestandskräftig geregelt.\nDementsprechend ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens allein die Frage, ob die Neubestimmung des Förderorts\nsofort vollzogen werden darf. \n\n17\n\nB. Hat eine Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung\neines Bescheides angeordnet, kann das Gericht auf entsprechenden Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende\nWirkung wiederherstellen. Für die Entscheidung über einen solchen Antrag hat das Gericht eine Abwägung zwischen\ndem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers am\nAufschub der Vollziehung vorzunehmen. Im Rahmen dieser Abwägung ist von Bedeutung, ob der Bescheid bei der in\ndiesem Verfahren allein möglichen summarischen rechtlichen und tatsächlichen Überprüfung als rechtmäßig angesehen\nwerden kann oder nicht. Jedenfalls an der Durchsetzung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kann im\nRegelfall kein öffentliches Interesse bestehen; erscheint dagegen der Bescheid als offensichtlich rechtmäßig,\nkommt dem Interesse des Antragstellers am Aufschub der Vollziehung nur geringes Gewicht zu. Im übrigen muß das\nGericht eine von der Rechtslage unabhängige Abwägung der Vollzugsfolgen anstellen, kann dabei aber auch die\nwahrscheinlichen Erfolgsaussichten des vom Antragssteller eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache mit einstellen.\n\n18\n\nC. Die Neubestimmung des Förderorts im Bescheid vom 8. Juni 2009 ist offensichtlich rechtswidrig. Denn sie\nverstößt gegen §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 2 und 3, 19 Abs. 1 AO-SF. Namentlich aus § 19 Abs. 1 AO-SF ergibt sich, daß\nfür sonderpädagogisch zu fördernde Schüler die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen einschließlich der\nUnterrichtsfächer und der Stundentafeln der allgemeinen Schulen gelten, soweit - was für den vorliegenden Fall\nnicht eingreift - nichts anderes bestimmt ist. Diese Regelung beruht auf dem Ziel, daß Schüler der Förderschule\nund namentlich die Schüler, die eine Erziehungsschwierigkeit aufweisen, die Möglichkeit einer Rückkehr zu\nRegelschule eröffnet werden soll; dies entspricht den - soweit erkennbar immer noch einschlägigen - Richtlinien\nfür die Schule für Erziehungshilfe vom 20. Juni 1978 (1., Abs. 1 Sätze 3 und 4). \n\n19\n\nvgl. ebenda und (zu früherem Recht) OVG NRW, Beschluß vom 6. Mai 1993 - 19 B 932/93 (betr. einen Gymnasiasten)\n\n20\n\nDem Antragsteller ist mithin eine Förderung zu eröffnen, die die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften für\ndas - zuvor besuchte, dem schulischen Potential des Antragstellers unstreitig entsprechende - Gymnasium zur Grundlage\nhat. Die vorgesehene Beschulung des Antragstellers genügt dem nicht. Das ergibt sich aus folgendem: \n\n21\n\nDie Antragsgegnerin hat für den Antragsteller ungeachtet der beträchtlichen Verhaltensauffälligkeiten des\nAntragstellers keineswegs undifferenziert lediglich die Überweisung des Schülers vom Gymnasium zur Förderschule\nausgesprochen, sondern hat die besonderen Umstände dieses Einzelfalls in den Blick genommen. Diese sind u. a. dadurch\ngekennzeichnet, daß der Antragsteller derzeit am Gymnasium auch im gemeinsamen Unterricht - jedenfalls mit einer\nFörderung nach der bisher praktizierten Art und dem bisher gewährten Umfang - unbeschulbar ist. Der mit Schriftsatz\nvom 13. Juli 2009 übersandte Förderplan zielt ersichtlich darauf ab, für den Antragsteller gemäß den Unterrichtsmottos\n\"lernen zu lernen\" und \"angemessene Ansprache von Lehrern und Mitschülern\" an der Förderschule erst einmal eine\nGrundlage für eine Beschulbarkeit des Antragstellers zu schaffen, um danach eine Rückführung des Antragstellers\nans Gymnasium möglich zu machen. Dieses Konzept sieht zwar vor, daß der Antragsteller vorübergehend nicht nach\nseinen intellektuellen Fähigkeiten beschult wird, zielt aber auf längere Sicht - der Antragsgegnerin schwebt ein\nJahr bis zur Rückführung des Antragstellers zum Gymnasium vor - darauf ab, dem Antragsteller im Sinne des § 19\nAbs. 1 AO-SF gerecht zu werden. Gleichwohl ist der Bescheid vom 8. Juni 2009 wegen Verstoßes gegen die eingangs\ngenannten Rechtsvorschriften rechtswidrig. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller etwa (sogar) beanspruchen\nkann, übergangslos stets - ohne \"Zwischenbeschulung\" an einer Förderschule, die Gymnasialunterricht nicht leisten\nkann - nach den Lehrplänen des Gymnasiums beschult zu werden, oder ob eine Beschulung nach dem o. a. Förderplan\njedenfalls vom Ansatz her mit den eingangs angeführten Rechtsvorschriften vereinbar ist. Denn der Bescheid - auch\nzusammen mit dem Förderplan - leidet darunter, daß nicht sichergestellt werden kann, daß dieses Konzept und\nnamentlich die vorgesehene Rückführung des Antragstellers auch verwirklicht werden wird. Die Rückgliederung des\nAntragstellers in das Gymnasium und damit die jedenfalls mittelfristige Verwirklichung einer angemessenen\nBeschulung ist abhängig davon, ob der Antragsteller in der Lage ist, alsbald eine Veränderung seines schulischen\nVerhaltens zu bewerkstelligen. Eine solche Prognose kann derzeit nach Aktenlage nicht gestellt werden. Ob der\nAntragsteller sein Verhalten ändern kann, hängt von einer Reihe von Umständen ab, so von den Einwirkungen der\nLehrkräfte, deren Erfolg nicht absehbar ist, von der Einsichtsfähigkeit des Antragstellers, die jedenfalls vom\nGericht nicht eingeschätzt werden kann, und auch von der häuslichen Unterstützung des Antragstellers seitens\nder Eltern, die - da die Eltern ersichtlich auch eine nur vorübergehende Beschulung abzulehnen scheinen - nicht\nunterstellt werden kann. Kann mithin nicht ausgeschlossen werden, daß die Neubestimmung des Förderorts auf Dauer\nwirken wird, entspricht sie nicht mehr dem § 19 Abs. 1 AO-SF. Der Antragsteller würde bei einem längeren Verbleib\nan der Förderschule nicht nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung einschließlich der Unterrichtsfächer und der\nStundentafeln des Gymnasiums unterrichtet werden können. Daß der o. a. Förderplan vorsieht, daß der Antragsteller\netwa ab Herbst 2009 in Latein und im übrigen in Deutsch, Englisch und Mathematik an der Förderschule nach\nWochenplänen des Gymnasiums unterrichtet werden soll, ändert daran nichts. Weder erfaßt dies sämtliche Fächer\ndes Gymnasialunterrichts noch ist erkennbar, daß für einen solchen Unterricht die erforderlichen Fachlehrer\nzur Verfügung stehen. \n\n22\n\nD. Für die im Bescheid vom 8. Juni 2009 ausgesprochenen Wechsel des Bildungsgangs ist keine rechtfertigende\nrechtliche Grundlage erkennbar. \n\n23\n\nE. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n24\n\nF. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238496","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-08-05/4-l-648-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238496","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238496","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-08-05/4-l-648-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238496","retrieved":"2026-07-09 02:01:08.806882+00:00"}}