{"status":"available","doknr":"OLD238495","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0805.12L721.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-08-05","aktenzeichen":"12 L 721/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 2861/09 gegen den Bescheid \nvom 5. Juni 2009 (Rücknahme der Ernennung zum Beigeordneten) wird \nwiederhergestellt. \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 20.929,97 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antragsteller hat sowohl einen Antrag auf „Aussetzung der Vollziehung\" als \nauch einen auf Fortzahlung der Bezüge und auf weitere Beschäftigung gerichteten \nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Da das letztere Begehren \nbei einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage erreicht wird, ist \nallein ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage \nstatthaft (§ 123 Abs. 5 VwGO). \n\n3\n\nBei verständiger Würdigung des Begehrens ist demnach Gegenstand des \nVerfahrens der sinngemäß gestellte Antrag, \n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 2861/09 gegen den Bescheid vom 5. \nJuni 2009 wiederher-zustellen.\n\n5\n\nDieser Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig und begründet.\n\n6\n\nBei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Entscheidung hat das \nGericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen \nVerfügung abzuwägen gegen das Interesse des Betroffenen, von der Vollziehung \nvorläufig verschont zu bleiben. In diese Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten \ndes Rechtsbehelfes einzubeziehen. Ist der angegriffene Verwaltungsakt \noffensichtlich rechtswidrig, kann an dessen sofortiger Vollziehung niemals ein \nöffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, \nbesteht hingegen regelmäßig ein überwiegendes öffentliches Interesse. Führt diese \nim Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendige summarische Überprüfung zu \nkeinem eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den \nErfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte \nabzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. \n\n7\n\nIm vorliegenden Fall ist die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2009 weder \noffensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig. Die vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zu Lasten der Antragsgegnerin aus.\n\n8\n\nI. Eine offensichtliche Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Ernennung des \nAntragstellers kann nicht festgestellt werden. Es stellen sich Rechtsfragen, bei deren \nBeantwortung es vielmehr nicht auszuschließen ist, dass im Hauptsacheverfahren \nsich die Verfügung vom 5. Juni 2009 als rechtswidrig erweisen kann. \n\n9\n\n1. Zunächst ist bereits in verfahrensrechtlicher Hinsicht zweifelhaft, ob die \nAntragsgegnerin hinsichtlich der in Betracht kommenden Beteiligung des Rates \nrechtmäßig gehandelt hat.\n\n10\n\na) In der Verfügung der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin vom 5. Juni 2009 \nist ihre Zuständigkeit mit der Regelung in § 63 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (GO) begründet worden. Diese Norm regelt jedoch \nkeine Zuständigkeit für bestimmte Maßnahmen, sondern nur die Vertretungsbefugnis \ndes Bürgermeisters in Rechts- und Verwaltungsgeschäften. Die Zuständigkeit der \nBürgermeisterin für den Erlass der streitigen Verfügung kann sich demnach nur aus \nanderen Vorschriften ergeben. \n\n11\n\nNach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW in der ab dem 1. April 2009 geltenden \nFassung (n.F.) ist dienstvorgesetzte Stelle für Beamte der Gemeinden und \nGemeindeverbände die durch das Kommunalverfassungsrecht bestimmte Stelle \n(entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 \ngeltenden Fassung - a.F. -). Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 GO trifft der Bürgermeister \nu.a. die dienstrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt \nist. Die Hauptsatzung kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, \nbestimmen, dass für Bedienstete in Führungsfunktionen Entscheidungen, die u.a. \ndas beamtenrechtliche Grundverhältnis betreffen, durch den Rat im Einvernehmen \nmit dem Bürgermeister zu treffen sind (§ 73 Abs. 3 Satz 2 GO). In § 73 Abs. 3 Sätze \n3 bis 6 GO werden weitere Einzelheiten des Verfahrens geregelt. \n\n12\n\nAn diese Regelungen knüpft § 14 der gemäß § 7 Abs. 3 GO erlassenen \nHauptsatzung der Antragsgegnerin ersichtlich an. \n\n13\n\nGemäß § 14 Nr. 1 der Hauptsatzung trifft der Rat im Einvernehmen mit der \nBürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister u.a. die Entscheidungen, die das \nbeamtenrechtliche Grundverhältnis eines Leiters bzw. einer Leiterin einer \nOrganisationseinheit betreffen, wenn der Beamte der Bürgermeisterin bzw. dem \nBürgermeister unmittelbar untersteht. § 14 Nrn. 2 bis 4 der Hauptsatzung enthalten \nweitere, den Bestimmungen in § 73 Abs. 3 GO entsprechende Verfahrensregelungen \ndazu, wie zu verfahren ist, wenn das Einvernehmen nicht zu Stande kommt. Diese \nRegelungen in § 14 Nrn. 1 bis 4 der Hauptsatzung gehen der allgemeinen \nZuständigkeitsregelung in § 14 Nr. 5 der Hauptsatzung vor, nach der die \nBürgermeisterin bzw. der Bürgermeister die übrigen dienstrechtlichen \nEntscheidungen trifft, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. \n\n14\n\nDie Vorschriften in § 14 Nrn. 1 bis 4 der Hauptsatzung betreffen zwar nicht \nexplizit das Verhältnis der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters zu den \nBeigeordneten. Es unterliegt aber keinen durchgreifenden Zweifeln, dass die \nBeigeordneten der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters i.S. dieser Vorschrift \nunterstellt sind. Denn die Stellung der Beigeordneten im Verwaltungsvorstand (§ 70 \nGO) ist so dominiert von dem Bürgermeister (vgl. § 70 Abs. 4 GO), dass eine \nAnwendung des § 14 Nr. 1 der Hauptsatzung auf das Verhältnis der Bürgermeisterin \nbzw. des Bürgermeisters zu den Beigeordneten auch ohne eindeutige Regelung \nnahe liegt. Auch die Bürgermeisterin der Antragsgegnerin ist offenbar hiervon \nausgegangen, wie ihr weiteres Vorgehen belegt. Denn sie ist mehrfach an den Rat \nherangetreten, um dessen Mitwirkung an der beabsichtigten Rücknahme der \nErnennung des Antragstellers herbeizuführen. \n\n15\n\nNachdem der Rat der Antragsgegnerin durch Beschluss vom 18. Dezember 2008 \nmit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder die \nbeabsichtigte Rücknahme der Ernennung des Antragstellers abgelehnt hatte und \ndamit wegen dieser qualifizierten Mehrarbeit zugleich die wirksame Entscheidung \ngegen die Rücknahme der Ernennung des Antragstellers getroffen hatte (vgl. § 14 \nNr. 2 der Hauptsatzung), konnte die Bürgermeisterin keine alleinige Entscheidung \ngemäß § 14 Nr. 4 der Hauptsatzung mehr treffen. In Konsequenz dieser rechtlichen \nAusgangslage beanstandete sie deshalb gemäß § 54 Abs.2 Satz 1 GO diesen \nRatsbeschluss. Der Rat verblieb jedoch in der Ratssitzung vom 11. Februar 2009 mit \neiner qualifizierten Mehrheit i.S. des § 14 Nr. 2 der Hauptsatzung bei seinem \nBeschluss vom \n18. Dezember 2008. Folgerichtig holte die Bürgermeisterin die Entscheidung der \nAufsichtsbehörde, des Landrates des Kreises Recklinghausen, ein (§ 54 Abs. 2 Satz \n4 i.V. m. § 119 Abs. 1 GO). \n\n16\n\nDer Landrat bestätigte in seiner Entscheidung vom 3. Juni 2009, dass die \nBeschlüsse des Rates vom 18. Dezember 2008 sowie vom 11. Februar 2009 nicht \ngeltendes Recht verletzten. Weiterhin wurde (allerdings) mitgeteilt, dass auf Grund \nneuer Erkenntnisse eine arglistige Täuschung durch den Antragsteller zu bejahen \nsei. \n\n17\n\nSollte damit ein zweispuriger Regelungsgehalt beabsichtigt gewesen sein, \nerscheint es fraglich, ob diese Entscheidung des Landrates eine wirksame \nEntscheidung der Aufsichtsbehörde gemäß § 54 Abs. 2 Satz 4 GO darstellt. Denn es \ndürfte - weil in sich widersprüchlich - der Aufsichtsbehörde verwehrt sein, dass sie \nbei einer Uneinigkeit zwischen dem Rat und dem Bürgermeister einerseits der \nRechtsauffassung des Bürgermeisters folgt, andererseits aber die der \nRechtsmeinung entgegenstehenden Ratsbeschlüsse bestätigt. \n\n18\n\nWie zu verfahren ist, wenn die Aufsichtsbehörde meint, auf Grund neuer \nErkenntnisse, die dem Rat bislang nicht vorgelegen hätten, seien die Ratsbeschlüsse \nüberholt, ist in der Gemeindeordnung nicht ausdrücklich geregelt. Es spricht - will \nman einen widerspruchsfreien Weg aufzeigen - einiges dafür, dass in einem solchen \nFall die Stellungnahme der Aufsichtsbehörde als bloße Meinungskundgabe \naußerhalb des Beanstandungsverfahren anzusehen ist. Dies hätte zur Folge, dass \ndas Verfahren gemäß § 14 Nrn. 1 bis 4 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin \ninsgesamt neu begonnen werden müsste, da andernfalls das vorgesehene \nBeanstandungsverfahren nicht nach den Vorgaben des Gesetzes verläuft. Selbst \nwenn man davon ausgeht, dass trotz der bestehenden Widersprüchlichkeit der \nEntscheidung vom 5. Juni 2009 das eingeleitete Beanstandungsverfahren noch nicht \nbeendet und eine wirksame Entscheidung der Aufsichtsbehörde zu Gunsten der \nBürgermeisterin getroffen worden ist, erscheint es aber jedenfalls zweifelhaft, ob die \nRücknahme der Ernennung ohne nochmalige Befassung des Rates mit der \nAngelegenheit vorgenommen werden konnte. Zu einer erneuten Beteiligung des \nRates ist es jedoch - obwohl zunächst von der Bürgermeisterin auch selbst \nvorgesehen - nicht gekommen. \n\n19\n\nb) In formell-rechtlicher Hinsicht ist weiterhin fraglich, ob die in § 18 Abs. 2 Satz 1 \nLBG NRW n.F. (entsprechend § 13 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW a.F.) genannte Frist \neingehalten worden ist. Danach muss die Ernennung innerhalb einer Frist von sechs \nMonaten zurückgenommen werden, nachdem die dienstvorgesetzte Stelle von der \nErnennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Obwohl bei einer \n- im vorliegenden Zusammenhang zu unterstellenden - Entscheidung gemäß § 14 \nAbs. 1 Nr. 1 der Hauptsatzung nach dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht die \nBürgermeisterin bzw. der Bürgermeister die dienstvorgesetzte Stelle sein dürfte, \nsondern der Rat, der lediglich im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin bzw. dem \nBürgermeister entscheiden muss, dürfte für die Frage der Einhaltung dieser Frist im \nvorliegenden Fall ausnahmsweise auf die Kenntnislage der Bürgermeisterin der \nAntragsgegnerin abzustellen sein, weil sie - ob im Übrigen zu Recht oder zu Unrecht \n- die Kompetenz einer dienstvorgesetzten Stelle in Anspruch genommen und die \nRücknahme der Ernennung ohne Zustimmung des Rates verfügt hat. \n\n20\n\nVgl. allgemein dazu, dass auf die Kenntnis der entscheidungsbefugten Stelle und \nnicht anderer Bediensteter abzustellen ist, OVG NRW, Urteil vom \n11. März 1998 - 12 A 5987/95 -, juris-Rdnrn. 29 ff.\n\n21\n\nGegen die von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung, die Sechs-Monats-\nFrist könne vor der Anhörung des Beamten nicht zu laufen beginnen, bestehen \nBedenken. Nach dem Gesetzeswortlaut, wonach der Beamte vor der Rücknahme zu \nhören ist, liegt nämlich die Anhörung innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist. \n\n22\n\nVgl. auch Schütz/Maiwald, § 13 LBG a.F., Rdnr. 5.\n\n23\n\nIm Übrigen geht auch aus einer für die Bürgermeisterin gefertigten anwaltlichen \nStellungnahme vom 25. Mai 2009 (Bl. 1378 BA 3) hervor, wie angreifbar die \ndiesbezügliche Rechtsauffassung der Antragsgegnerin ist. \n\n24\n\nHinsichtlich des Zeitpunktes der Kenntniserlangung von dem Grund der \nRücknahme der Ernennung, also von der behaupteten arglistigen Täuschung, kommt \nes darauf an, ob die dienstvorgesetzte Stelle sichere Kenntnis von den \nentscheidungserheblichen Umständen hatte. \n\n25\n\nEs spricht einiges dafür, dass diese Kenntnis - wenn nicht sogar schon vorher - \n\n26\n\njedenfalls am 20. November 2008 bei der Bürgermeisterin vorlag, als sie dem \nAntragsteller nach Einholung mehrerer rechtsgutachtlicher Äußerungen der \nProzessbevollmächtigten der Antragsgegnerin mitteilte, sie beabsichtige, dem Rat \ndie Rücknahme der Ernennung vorzuschlagen. Damit hat die Bürgermeisterin \nkundgetan, dass jedenfalls sie die Voraussetzungen für eine Rücknahme der \nErnennung bereits damals als gegeben ansah. Vor diesem Hintergrund erscheint es \nfraglich, ob etwaige weitere Erkenntnisse, die zu der Auffassung des Landrates \ngeführt haben, es sei trotz der Billigung der Ratsbeschlüsse vom 18. Dezember 2008 \nund 11. Februar 2009 nunmehr doch eine arglistige Täuschung durch den \nAntragsteller gegeben, den Zeitpunkt des Beginns der Ausschlussfrist i.S. des § 18 \nAbs. 2 Satz 1 LBG n.F. hinausschieben könnten. Jedenfalls ist davon auszugehen, \ndass bei einer angenommenen ausreichenden Kenntnis der Bürgermeisterin am 20. \nNovember 2008 von dem Grund der Rücknahme der Beginn der Ausschlussfrist nicht \ndeshalb hinausgeschoben wird, weil lediglich ergänzende weitere, die Rücknahme \nstützende Gründe hinzutreten. Denn ansonsten liefe die Ausschlussfrist ins Leere, \nweil die Ernennungsbehörde allein durch bloßes Nachschieben weiterer Gründe die \ngesetzliche Ausschlussfrist jeweils „verlängern\" und ihren Ablauf hindern könnte. \n\n27\n\n2. Auch das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die \nRücknahme der Ernennung des Antragstellers kann nicht ohne Weiteres \nangenommen werden. Es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass der \nRücknahmegrund der arglistigen Täuschung (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz \n- BeamtStG - (entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 1 LBG NRW a.F.) offensichtlich gegeben \nist. \n\n28\n\nArglistige Täuschung liegt vor, wenn der zuständige Amtsträger durch \nvorsätzliche und unlautere Vorspiegelung falscher oder Entstellung oder \nVerschweigen wesentlicher Tatsachen zur Ernennung des Beamten veranlasst \nworden ist. Eine Täuschung im Wege des hier allein in Betracht zu ziehenden \nVerschweigens von Tatsachen setzt voraus, dass der Beamte zur Offenbarung \nverpflichtet war. \n\n29\n\nVgl. hierzu Schütz/Maiwald, § 12 LBG a.F. Rdnr. 5.\n\n30\n\nFür den Umfang der Offenbarungspflicht lassen sich keine allgemeingültigen \nRegeln aufstellen. Das Verschweigen von Tatsachen ist im Falle fehlender \ndiesbezüglicher Fragen als Täuschung zu werten, wenn der ernannte Beamte auch \nohne Befragung weiß oder mindestens in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen \nTatsachen für die Entscheidung der Ernennungsbehörde erheblich sind oder sein \nkönnen.\n\n31\n\nBVerwG, Urteile vom 18. September 1985 \n- 2 C 30/84 -, DVBl. 1986, 148, juris-Rdnr. 24 und vom 24. Oktober 1996 - 2 C 23.96 \n-, juris-Rdnr. 14 Schütz/Maiwald, a.a.O., m.w.N. \n\n32\n\nDabei wird die Erheblichkeit einer Tatsache auch davon abhängen können, \ninwieweit die der Ernennungsbehörde unbekannt gebliebene Tatsache gerade für die \nEntscheidung über die Übertragung des vorgesehenen Amtes bzw. der \nvorgesehenen Tätigkeit von Bedeutung ist. \n\n33\n\na) Im vorliegenden Fall wird dem Antragsteller das Verschweigen einer \nVerschuldung bzw. von nicht gegebenen geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen \nvorgehalten. \n\n34\n\nDass eine Verschuldung als solche nicht erheblich sein kann, wird etwa bei \nBetrachtung einer Verschuldung anlässlich des Erwerbs eines Eigenheimes deutlich, \nderen Verschweigen keine Annahme von nicht geordneten wirtschaftlichen \nVerhältnissen rechtfertigt und daher sicherlich keine arglistige Täuschung darstellt. \nDie Beurteilung, bei welchem Umfang einer Verschuldung bzw. bei welchen \nUmständen ein Bewerber vor einer Ernennung zum Beamten davon ausgehen muss, \ndass diese Tatsache für den (künftigen) Dienstherrn von Bedeutung ist, ist von den \nUmständen des Einzelfalles abhängig. Schon deshalb kann im vorliegenden \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht ohne Weiteres festgestellt werden, dass \neine arglistige Täuschung offensichtlich vorliegt. \n\n35\n\nSoweit der Antragsteller allerdings unter Bezugnahme auf strafrechtliche Literatur \nzum Eingehungsbetrug darauf hinweist, dass wegen der Wahlentscheidung sich die \nFrage der Kausalität des Verschweigens einer Tatsache bei einem kommunalen \nWahlbeamten anders darstelle als bei sonstigen Bediensteten, geht dieser Hinweis \nfehl, weil die Rücknahme der Ernennung nicht den Wahlakt betrifft, sondern den \nnachfolgenden Akt der beamtenrechtlichen Ernennung. Nach der Wahl zum \nkommunalen Wahlbeamten steht dem gewählten Bewerber zwar im Normalfall ein \nRechtsanspruch auf Ernennung zu. Aber ebenso wie die beamtenrechtliche \nErnennung nach der durchgeführten Wahl dann nicht vorgenommen werden muss, \nwenn sich noch vor der Ernennung Hinderungsgründe für die Ernennung \nherausstellen, z.B. weil die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen (§ 7 \nBeamtStG bzw. § 6 LBG a.F.) nicht vorliegen, kann auch trotz der erfolgten Wahl des \nBewerbers die Ernennung in den in § 12 Abs. 1 BeamtStG (§ 12 Abs. 1 LBG a.F.) \ngenannten Fällen zurückgenommen werden. Es bedarf dazu nicht einer dem \nKommunalverfassungsrecht zuzuordnenden Abberufung durch den Rat gemäß § 71 \nAbs. 7 Satz 1 GO. \n\n36\n\nb) Eine offensichtliche Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Ernennung kann im \nvorliegenden Fall auch deshalb nicht festgestellt werden, weil die den Vorwürfen \nzugrundliegenden tatsächlichen Umstände, wie etwa die Höhe der Schulden bzw. \nderen Durchsetzbarkeit, umstritten und schwer zu durchschauen sind. Auch dies \nbedürfte \n- falls noch entscheidungserheblich - ggf. näherer Durchdringung des Streitstoffes, \nwas im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht ausreichend erfolgen kann. \n\n37\n\nc) Schließlich könnte auch der Umstand, dass der Antragsteller weder vor der \nWahl durch den Rat noch vor der beamtenrechtlichen Ernennung durch die \nBürgermeisterin nach geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen gefragt worden ist, \ngegen eine Täuschung der Antragsgegnerin sprechen. Sie hat zwar dem \nAntragsteller eine solche Erklärung sehr zeitnah, aber erst nach der am 1. Januar \n2008 wirksam gewordenen Ernennung am 2. Januar 2008 abverlangt. Damit dürfte \ndie Bürgermeisterin zweierlei zum Ausdruck gebracht haben: \n\n38\n\nZum einen ihren Bedarf an Gewissheit geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse \ndes Antragstellers, zum anderen aber auch ihren Bedarf an einem positiven Tun des \nAntragstellers durch die Abgabe der von ihm geforderten Erklärung zu seinen \nwirtschaftlichen Verhältnissen. Wenn gleichwohl diese Erklärung dem Antragsteller \nnicht rechtzeitig abverlangt worden ist, erscheint die von der Antragsgegnerin geltend \ngemachte Täuschung durch ein Unterlassen des Antragstellers unter dem \nGesichtspunkt der Ursächlichkeit zumindest zweifelhaft. Denn eine Täuschung setzt \nregelmäßig voraus, dass der Getäuschte mit den gegebenen Tatsachen nicht \ngerechnet hat. In diesem Zusammenhang dürfte es nicht darauf ankommen, ob der \nInhalt der Erklärung des Antragstellers vom 2. Januar 2008, er lebe in geordneten \nwirtschaftlichen Verhältnissen, zutraf oder nicht. \n\n39\n\nII. Ist nach allem die Rücknahme der Ernennung nicht offensichtlich rechtmäßig, \nist sie allerdings angesichts der aufgezeigten Komplexität der Sach- und Rechtslage \nund der offen gebliebenen Fragestellungen auch nicht offensichtlich rechtswidrig. \n\n40\n\nDavon ausgehend fällt die Interessenabwägung, die die aufgezeigten Bedenken \nan der Rechtmäßigkeit zwar mit einbezieht, aber sich vornehmlich nicht an den \nErfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientiert, zu Gunsten des \nAntragstellers aus. Es besteht vorliegend kein Anlass, die gesetzliche \nGrundentscheidung des § 80 Abs. 1 VwGO, dass ein Rechtsbehelf gegen einen \nVerwaltungsakt aufschiebende Wirkung hat, nicht durchgreifen zu lassen. \n\n41\n\nSoweit durch die sofortige Vollziehung der Rücknahme der Ernennung die \nDienstleistungspflicht des Antragstellers entfällt und damit das Recht des \nAntragstellers auf amtsgemäße Beschäftigung (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz) betroffen \nist, ist kein Grund für die Erforderlichkeit einer sofortigen Vollziehung ersichtlich. Für \neine mangelhafte Amtsführung des Antragstellers bestehen keine Anhaltspunkte. \nDies hat die Antragsgegnerin auch nicht geltend gemacht. Nach dem \nunwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers hat er sich im Gegenteil ein \nhohes Ansehen in der Stadtverwaltung, insbesondere im Baudezernat, bei den \nRatsfraktionen und in der Bürgerschaft erworben. Die von der Bürgermeisterin der \nAntragsgegnerin in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung \nangeführte Funktionsfähigkeit der Verwaltung vermag deshalb den Sofortvollzug \nnicht zu tragen. Soweit in der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Aspekt der \nReinhaltung des öffentlichen Dienstes von Personen, die durch unlauteres Verhalten \ndie Entschließungsfreiheit der Ernennungsbehörde einschränkten, angesprochen \nworden ist, ist zunächst anzumerken, dass im Rahmen der vorliegenden \nEntscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die arglistige Täuschung gerade \nnicht als erwiesen angesehen werden kann. Vor allem aber fällt zugunsten des \nAntragstellers ins Gewicht, dass er ausweislich der mit jeweils großer Mehrheit \ngefassten Ratsbeschlüsse vom \n18. Dezember 2008 und 11. Februar 2009 das Vertrauen des Rates und damit der \nobersten Dienstbehörde für die Beamten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW n.F. \nbzw. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW a.F.) genießt, zumal der Rat im vorliegenden \nFall - wie bereits ausgeführt worden ist - grundsätzlich auch für die dienstrechtlichen \nEntscheidungen hinsichtlich des Antragstellers als Beigeordneten, wenn auch im \nEinvernehmen mit der Bürgermeisterin, zuständig sein dürfte. \n\n42\n\nSoweit die Antragsgegnerin - allerdings nur im gerichtlichen Verfahren - im \nHinblick auf die Interessenabwägung vorgetragen hat, das öffentliche Interesse gehe \nunter dem Gesichtspunkt der Funktionsfähigkeit der Verwaltung vor, weil \nAmtshandlungen nur bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme wirksam \nseien, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die Argumentation der Antragsgegnerin \nwürde faktisch zur Beseitigung der in § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorgesehenen \nMöglichkeit führen, die aufschiebende Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfes \nwiederherzustellen. So müsste etwa selbst bei einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit \nder Rücknahme der Ernennung eines Beamten die Interessenabwägung wegen der - \nvon der Antragsgegnerin rechtsirrig angenommenen - Unwirksamkeit weiterer \nAmtshandlungen nach Zustellung der Rücknahmeverfügung zwangsläufig zu Lasten \ndes Beamten getroffen werden müssen. Das ist aber von der Rechtsordnung nicht \ngewollt.\n\n43\n\nVielmehr ist davon auszugehen, dass die Regelungen in § 18 Abs. 2 Satz 4 \ni.V.m. Abs. 1 Sätze 2 und 4 LBG n.F (vgl. auch die allerdings anders strukturierte \nVorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 1 LBG a.F.) nur die materielle Rechtslage betreffen. \nDas heißt, dass die Gültigkeit der Amtshandlungen des Antragstellers davon \nabhängt, ob die Rücknahme der Ernennung bereits Rechtswirkungen entfaltet. Das \nGesetz bietet hingegen keine Anhaltspunkte dafür, dass im Fall der Rücknahme der \nErnennung eines Beamten die - der Rechtswirkung einer Maßnahme des \nDienstherrn entgegen stehende - Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der \nKlage nach allgemeinem Verwaltungsprozessrecht nicht möglich sein soll. Die \nWiederherstellung des Suspensiveffekts hat demnach auch in Fällen der Rücknahme \nder Ernennung eines Beamten zur Folge, dass die Rechtswirkungen dieser \nMaßnahme insgesamt noch nicht eintreten, so dass auch dessen Amtshandlungen \njedenfalls bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren weiterhin \nwirksam sind. \n\n44\n\nAuch der weitere - ebenfalls nur im gerichtlichen Verfahren erfolgte - Hinweis der \nAntragsgegnerin auf die fiskalischen Interessen im Hinblick auf die Gefährdung der \nRückforderung gezahlter Bezüge bei einem endgültigen Unterliegen im \nKlageverfahren führt nicht dazu, dem öffentlichen Interesse den Vorrang \neinzuräumen. Zwar ist auch das Bestreben des Dienstherrn, unrechtmäßige \nZahlungen zu vermeiden, ein anzuerkennendes öffentliches Interesse. Dieses \nallgemeine Interesse stellt jedoch regelmäßig für sich gesehen kein besonderes \nöffentliches Interesse i.S. von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dar. \n\n45\n\nVgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1989 - 2 BvR 1574/89 -, NVwZ \n1990, S. 853.\n\n46\n\nEine andere Würdigung würde in Fällen der Beendigung von \nBeamtenverhältnissen letztlich immer zu einer Interessenabwägung zu Lasten des \nBeamten führen und damit mit der dem § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugrunde liegenden \ngesetzlichen Wertung, dass nur ein besonderes öffentliches Interesse, das über das \nallgemeine öffentliche Interesse für den Erlass des Verwaltungsaktes hinausgeht, \neinen Sofortvollzug rechtfertigt, nicht in Einklang zu bringen sein. \n\n47\n\nNur ausnahmsweise kann den fiskalischen Interessen bei Vorliegen besonderer \nUmstände der Vorrang einzuräumen sein. Eine solche Ausnahmesituation hat aber \ndie Antragsgegnerin nicht dargetan. Ihr Vortrag, dass der Antragsteller im Falle der \nBestätigung der angefochtenen Rücknahme der Ernennung im Hauptsacheverfahren \nsämtliche Bezüge zurückzuzahlen hätte, wird der Rechtslage nur eingeschränkt \ngerecht. Auch wenn das Bestehen eines faktischen Beamtenverhältnisses nicht \nanerkannt wird, bedeutet dies nicht, dass deshalb ohne Weiteres sämtliche Bezüge \nzurückzufordern wären. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 5 LBG NRW n.F. (entsprechend \n§ 14 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW a.F.) können die gewährten Leistungen des \nDienstherrn belassen werden. Demnach ist eine Ermessensentscheidung darüber zu \ntreffen, ob dem Beamten die gewählten Leistungen zu belassen sind. In dieser \nErmessensentscheidung müsste aber angemessen berücksichtigt werden, dass der \nAntragsteller tatsächlich Dienst geleistet hat. Ungeachtet der gesetzlichen \nSonderregelung wäre im Übrigen auch im Rahmen einer Rückforderung gemäß § 12 \nAbs. 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) im Rahmen der Billigkeitsentscheidung \ngemäß \n§ 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG der tatsächlichen Dienstleistung Rechnung zu tragen. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 \n- 2 C 12/81 -, RiA 1983, 118; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage \nRdnr. 701.\n\n49\n\nVor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Antragsteller im Fall des \nUnterliegens im Hauptsacheverfahren jedenfalls nicht die vollen Bezüge \nzurückzuzahlen hätte. Damit vermindert sich das finanzielle Risiko der \nAntragsgegnerin erheblich. \n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n51\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 52 \nAbs. 5 Satz 1 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Ausgangswert ist der 6,5-fache \nBetrag des Grundgehaltes (6.439,99 Euro x 6,5 = 41.859,94 Euro). Dieser Betrag ist \nim Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Verfahrens entsprechend ständiger \nPraxis halbiert worden. \n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238495","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-08-05/12-l-721-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238495","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238495","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-08-05/12-l-721-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238495","retrieved":"2026-07-09 02:01:08.729817+00:00"}}