{"status":"available","doknr":"OLD238521","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0804.1L667.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-08-04","aktenzeichen":"1 L 667/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, dem Antragsteller nichtgewährten Resturlaub für das Jahr 2007 im \nUmfang von sieben Tagen vor Beginn des Ruhestandes am 1. Oktober 2009 zu \ngewähren.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 6/10 und der Antragsgegner \nzu 4/10. \n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,\n\n2\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem \nAntragsteller nichtgewährten Resturlaub für das Jahr 2007 im Umfang von 17 Tagen \nvor Beginn seines Ruhestandes am 1. Oktober 2009 zu gewähren,\n\n3\n\nhat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n4\n\nDer Antragsteller hat einen Anordnungsgrund (§123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 \nAbs. 2 ZPO) glaubhaft gemacht. \n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, \nwenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen \nGründen nötig erscheint. Eine antragsgemäß erlassene Regelungsanordnung würde \ndie Hauptsache weitestgehend vorwegnehmen, da die auf Grund einer \nUrlaubsgewährung ausgefallene Leistung des Dienstes nicht nachgeholt werden \nkann. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist dann zulässig, wenn ein \nwirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erreichbar ist, dem \nAntragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schlechthin \nunzumutbare Nachteile drohen und er nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt \nim Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird.\n\n6\n\nSo die ständige Rechtsprechung; vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 11. \nFebruar 1992 - 6 B 31/92 - und vom \n17. Juni 1992 - 6 B 1683/92; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 10. April 2003 - 1 L \n640/03 -, vom \n8. Juli 2005 - 1 L 931/05 - und vom 10. November 2005 \n- 1 L 1497/05 -.\n\n7\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dem Antragsteller drohen ohne den \nErlass der einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile. Wenn dem Antragsteller \nnicht in dem Zeitraum bis zum 30. September 2009 Erholungsurlaub im Umfang von \nsieben Tagen gewährt wird, kann der bestehende Anspruch auf Erholungsurlaub in \ndiesem Umfang nicht mehr erfüllt werden, weil der gesetzliche Ruhestand des am \n10. September 1948 geborenen Antragstellers am 1. Oktober 2009 beginnt (§ 129 \nAbs. 2 LBG). Angesichts des kurz bevorstehenden Ruhestandes käme eine \nEntscheidung im Hauptsacheverfahren zu spät.\n\n8\n\nDer Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch aus § 2 Erholungsurlaubs-\nverordnung (EUV) auf Gewährung von nichtgewährtem Resturlaub für das Jahr 2007 \nim Umfang von sieben Tagen glaubhaft gemacht. \n\n9\n\nFür das Jahr 2007 hatte der Antragsteller ursprünglich einen Anspruch auf \nBewilligung von 30 Tagen Erholungsurlaub (§ 5 Abs.2 EUV). Während des Jahres \n2007 und der anschließenden neun Monate bis zum 30. September 2008 wurden \ndem Antragsteller 13 Tage Erholungsurlaub für das Jahr 2007 bewilligt. Die \nverbleibenden 17 Tage Erholungsurlaub wurden dem Antragsteller für die Zeit vom \n21. Juli bis zum 12. August 2008 bewilligt; da der Antragsteller jedoch vor \nUrlaubsantritt am 7. Juli 2008 langfristig bis zum 15. April 2009 dienstunfähig \nerkrankte, wurde der Erholungsurlaubsanspruch im Umfang dieser 17 Tage nicht \nerfüllt (vgl. § 10 EUV). Im Umfang von sieben Tagen ist der Resturlaubsanspruch für \ndas Jahr 2007 nicht gemäß § 8 Abs. 2 EUV verfallen.\n\n10\n\nNach § 8 Abs. 2 Satz 1 EUV verfällt Urlaub, der nicht innerhalb von neun \nMonaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist. \nSoweit ein Mindesturlaub von 20 Tagen betroffen ist, bleibt diese Verfallregelung des \n§ 8 Abs. 2 Satz 1 EUV wegen eines Widerspruchs gegen verbindliche \neuroparechtliche Vorschriften außer Anwendung. Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie \n2003/88/EG vom \n4. November 2003 (ABl. L 299 vom 18. November 2003, Seite 9 - 19) treffen die \nMitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen \nbezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für \ndie Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen \nRechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen \nsind. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften \nist diese Vorschrift dahin auszulegen, dass sie einzelstaatlichen Rechtsvorschriften \noder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen der Anspruch auf bezahlten \nJahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht \nfestgelegten Übertragungszeitraums auch dann erlischt, wenn der Arbeitnehmer \nwährend des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teiles davon krankgeschrieben \nwar und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses \nfortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht \nausüben konnte. Wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres oder des \nÜbertragungszeitraums dienstunfähig erkrankt und deshalb von seinem Willen \nunabhängige Gründe der Urlaubsgewährung entgegenstehen, verfällt der \nUrlaubsanspruch bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der \nUrlaubsabgeltungsanspruch nicht.\n\n11\n\nEuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - C - 350/06 und C \n- 520/06 - Schultz-Hoff - NJW 2009, 495; BAG, Urteil vom 24. März 2009 - 9 AZR \n983/07 - DB 2009, 1018, juris; LAG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2009 - 12 Sa \n486/06 - juris.\n\n12\n\nDer Antragsteller kann sich auf Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG berufen. \nDies gilt unabhängig von der Frage, ob Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis \nzum Staat stehen, sich auch ohne Umsetzungsakt unmittelbar auf eine Richtlinie, die \nsich zunächst an die Mitgliedstaaten richtet (Art. 249 Abs. 3 EGV), berufen können. \n\n13\n\nVgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2009 \n- 12 Sa 486/06 - juris, mit weiteren Nachweisen.\n\n14\n\nDenn in Bezug auf Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG ist die Umsetzungsfrist \nabgelaufen mit der Folge, dass sich auch einzelne Privatpersonen auf diese \nRegelung berufen können. Die Richtlinie 2003/88/EG kodifiziert unter anderem die \nRichtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993 (ABl. L 307 vom 13. Dezember 1993, \nSeite 18 - 24) mit ihren Änderungen, die bereits in ihrer Ursprungsfassung einen \ngleich lautenden Art. 7 Abs. 1 betreffend den Jahresurlaub enthielt. Gemäß Art. 18 \nAbs. 1 a) waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Richtlinie 93/104/EG bis zum 23. \nNovember 1996 umzusetzen. Die neue Kodifizierung durch die Richtlinie 2003/88/EG \nhat diese Umsetzungsfrist unberührt gelassen (Art. 27 Abs. 1). \n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2009 - 1 A 2652/07 - juris. \n\n16\n\nAls Polizeivollzugsbeamter unterfällt der Antragsteller auch dem \nAnwendungsbereich der Richtlinie 2003/88/EG. Arbeitnehmer im Sinne von Art. 7 \nAbs. 1 und der Begriffsbestimmungen im Art. 2 der Richtlinie 2003/88/EG sind auch \nin einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Beschäftigte wie Beamte. \nBei der Abgrenzung des Anwendungsbereichs nennt Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie \n2003/88/EG ausdrücklich auch öffentliche Tätigkeitsbereiche und nimmt zur näheren \nAbgrenzung Bezug auf Art. 2 der Richtlinie 89/391/EWG (ABl. L 183 vom 29. Juni \n1989, Seite 1 - 8), der bestimmte Einschränkungen bei der Anwendung im Bereich \nder Streitkräfte und der Polizei vorsieht. Derartige einschränkende Normen wären \nnicht erforderlich, wenn die Richtlinien von Vornherein für öffentlich-rechtliche \nDienstverhältnisse keine Geltung beanspruchten.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2009 - 1 A 2652/07 - juris; zur generell weiten \nAuslegung unter Einbeziehung öffentlich-rechtlich Beschäftigter: Grabitz/Hilf, Art. 39 \nEGV, Rn. 8 bis 10 und 16.\n\n18\n\nDie Einschränkung des Anwendungsbereichs durch Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie \n89/391/EWG erfasst nicht die Urlaubsregelung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie \n2003/88/EG. Nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 89/391/EWG finden die Richtlinien \nkeine Anwendung, soweit dem Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten \nim öffentlichen Dienst, z. B. bei den Streitkräften oder der Polizei, oder bestimmter \nspezifischer Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten zwingend \nentgegenstehen. Insbesondere in Bezug auf die Arbeitzeitregelungen der Richtlinien \nmag zu erörtern sein, inwieweit diese mit den besonderen Anforderungen bei \nPolizeieinsätzen vereinbar sind. Betreffend den Verfall von Urlaubsansprüchen \nliegen bei Polizeivollzugsbeamten demgegenüber keine Besonderheiten vor, die \nanders als bei anderen Beamten ein Absehen von der Anwendung des Art. 7 Abs. 1 \nRichtlinie 2003/88/EG erfordern. \n\n19\n\nArt. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG wird nicht erfasst von den \nAbweichungsmög-lichkeiten, die Art. 17 und 18 der Richtlinie für bestimmte \nRegelungsbereiche eröffnen. Art. 7 Abs. 1 wird in diesen Abweichungskatalogen \nnicht aufgeführt.\n\n20\n\nDie beim Antragsteller vorliegende Fallgestaltung wird von Art. 7 Abs. 1 der \nRichtlinie 2003/88/EG in der vom EuGH vorgenommenen Auslegung erfasst. Der \nAntragsteller ist gegen Ende des „Übertragungszeitraums\" bis lange nach dessen \nAblauf dienstunfähig erkrankt. Aus von seinem Willen unabhängigen Gründen war er \nnicht in der Lage, den bereits für die Zeit vom 21. Juli bis zum 12. August 2008 \nbewilligten Resturlaub anzutreten. Ob dem Antragsteller bei der Verursachung seiner \nDienstunfähigkeit - in diesem Fall aufgrund eines Freizeitunfalls - Fahrlässigkeit zur \nLast fällt, ist nach der Rechtsprechung des EuGH unerheblich. Da § 8 EUV die \nBeantragung und Bewilligung von Erholungsurlaub bis zum Ablauf von neun \nMonaten nach dem Ende des Urlaubsjahres gestattet, kann dem Antragsteller auch \nnicht entgegengehalten werden, dass er den Erholungsurlaub früher hätte in \nAnspruch nehmen können.\n\n21\n\nVgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2009 \n- 12 Sa 486/06 - juris.\n\n22\n\nDie Unanwendbarkeit der Verfallsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 EUV beschränkt \nsich auf den Mindesturlaub von 20 Tagen. Nur insoweit besteht ein Widerspruch zu \nArt. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG, deren Schutz sich auf diesen Urlaubsumfang \nbeschränkt. Da dem Antragsteller bereits 13 Tage Erholungsurlaub für das Jahr 2007 \nbewilligt worden waren, verbleiben ihm lediglich sieben nicht verfallene Tage für \n2007. \n\n23\n\nIn Bezug auf die restlichen zehn Tage hat der Antragsteller einen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Diese zehn Tage aus dem Jahr 2007 \nsind mit Ablauf des 30. September 2008 gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EUV verfallen, weil \ninsoweit der Schutz des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht greift.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n25\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 des \nGerichtskostengesetzes, wobei der sich daraus ergebende Wert wegen der \nVorwegnahme der Hauptsache nicht zu reduzieren ist.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238521","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-08-04/1-l-667-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238521","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238521","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-08-04/1-l-667-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238521","retrieved":"2026-07-09 02:01:10.608065+00:00"}}