{"status":"available","doknr":"OLD238549","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0803.7L791.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-08-03","aktenzeichen":"7 L 791/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer erst am 31. Juli 2009 gestellte Antrag, den Antragsteller mit seinem \nAutoskooter „American Dream\" im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § \n123 VwGO vorläufig zur Cranger Kirmes 2009 zuzulassen, wird abgelehnt, da der \nAntragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Der \nAntragsgegner hat in seinem Ablehnungsbescheid vom 7. Juli 2009 eine Vielzahl an \neinzelnen Begründungselementen aufgeführt, deren Richtigkeit und Erheblichkeit \nhinsichtlich der Attraktivitätsauswahl gemäß Nr. 7.3.2 der Zulassungsrichtlinien vom \n1. Oktober 2007 durch die Antragsbegründung im Ansatz nicht in Frage gestellt \nworden ist. Es wird einem etwaigen Klageverfahren vorbehalten bleiben müssen zu \nentscheiden, ob vorliegend noch eine Attraktivitätsauswahl zu Lasten oder zu \nGunsten des Antragstellers anhand des vom Antragsgegner angewandten \nKriterienkataloges tatsächlich und rechtlich möglich oder ggfs. ein Losentscheid \ngemäß Nr. 7.3.3 der Zulassungsrichtlinien erforderlich war. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 \nVwGO.\n\nDer Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes gemäß ständiger Praxis im Eilverfahren auf 5.000 EUR \nfestgesetzt.\n\nDer Beschluss soll den Beteiligten per Fax zugestellt werden.\n\n1\n\n Der erst am 31. Juli 2009 gestellte Antrag, den Antragsteller mit seinem \nAutoskooter „American Dream\" im Wege einer einstweiligen Anordnung \ngemäß § 123 VwGO vorläufig zur Cranger Kirmes 2009 zuzulassen, wird \nabgelehnt, da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft \ngemacht hat. Der Antragsgegner hat in seinem Ablehnungsbescheid vom 7. \nJuli 2009 eine Vielzahl an einzelnen Begründungselementen aufgeführt, deren \nRichtigkeit und Erheblichkeit hinsichtlich der Attraktivitätsauswahl gemäß Nr. \n7.3.2 der Zulassungsrichtlinien vom 1. Oktober 2007 durch die \nAntragsbegründung im Ansatz nicht in Frage gestellt worden ist. Es wird einem \netwaigen Klageverfahren vorbehalten bleiben müssen zu entscheiden, ob \nvorliegend noch eine Attraktivitätsauswahl zu Lasten oder zu Gunsten des \nAntragstellers anhand des vom Antragsgegner angewandten \nKriterienkataloges tatsächlich und rechtlich möglich oder ggfs. ein \nLosentscheid gemäß Nr. 7.3.3 der Zulassungsrichtlinien erforderlich war. \n\n2\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 \nVwGO.\n\n3\n\nDer Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes gemäß ständiger Praxis im Eilverfahren auf 5.000 EUR \nfestgesetzt.\n\n4\n\nDer Beschluss soll den Beteiligten per Fax zugestellt werden.\n\n5","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238549","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-08-03/7-l-791-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238549","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238549","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-08-03/7-l-791-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238549","retrieved":"2026-07-09 02:01:13.060307+00:00"}}