{"status":"available","doknr":"OLD238548","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0803.7L753.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-08-03","aktenzeichen":"7 L 753/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3103/09 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Juli 2009 wiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des \nvorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu \nLasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem \nAntragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung \nrechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von \nWiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen \nOrdnungsverfügung, denen sie im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). \n\n5\n\nGemäß § 46 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum \nStraßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) finden im \nFahrerlaubnisentziehungsverfahren die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, \nwenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer \nFahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet \nist. Die §§ 11 bis 14 FeV regeln für das Verfahren um die Erteilung oder \nWiedererteilung der Fahrerlaubnis im Wesentlichen die zur Klärung von \nEignungszweifeln zu treffenden Maßnahmen. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde \ndie Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens unter anderem \nzwingend anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter \nAlkoholeinfluss begangen wurden (§ 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV). Ob diese \nVoraussetzungen vorliegend erfüllt waren, kann offen bleiben. Zweifel könnten sich \ndaraus ergeben, dass die zweite dem Antragsteller vorgeworfene, durch Strafbefehl \ngeahndete Tat (auf die Umstände, warum dieser dann doch erlassen und \nrechtskräftig geworden ist, kommt es, wie der Antragsgegner zu Recht vorträgt, nicht \nan) möglicherweise nicht im Straßenverkehr i.S. d. § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV begangen \nwurde. Denn der Antragsteller ist gemäß § 315 b StGB wegen gefährlichen Eingriffs \nin den Straßenverkehr bestraft worden, ohne selbst am Straßenverkehr \nteilgenommen zu haben. \n\n6\n\nvgl. dazu Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2004, § 13 FeV, Erl. 3 \nb, in der zwar § 315 c StGB, nicht aber § 315 b StGB erwähnt wird.\n\n7\n\nDiese Frage kann aber letztlich offen bleiben, weil der Antragsteller sich der \nBegutachtung unterzogen, das Gutachten vorgelegt hat und dieses damit als neue \nverwertbare Tatsache bekannt ist. \n\n8\n\nvgl. dazu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss \nvom 24. April 2009 - 16 B 68/09 - mit weiteren Nachweisen, nrwe.de.\n\n9\n\nDie Ergebnisse des eingeholten medizinisch-psychologischen Gutachtens der \namtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung E. der TÜV NORD \nMobilität GmbH & Co. KG vom 16. Juni 2009 (Untersuchungstag 28. Mai 2009) \nräumen die Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers nicht aus. Die darin \ngetroffenen Feststellungen lassen erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig ein \nKraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Im Gutachten wird überzeugend \ndargelegt, dass und warum die von dem Antragsteller im verkehrspsychologischen \nGespräch gemachten Angaben diese Erwartung rechtfertigen. Die wörtliche \nWiedergabe der insoweit relevanten Ausführungen zeigt, dass der Antragsteller die \naus seinem übermäßigen und unkontrollierten Alkoholkonsum herrührenden \nProbleme für eine Teilnahme am Straßenverkehr weder schon verstanden noch \ngelöst hat. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommnen, \ndessen Ergebnis sich die Kammer anschließt. \n\n10\n\nIst der Antragsteller danach zur Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit ungeeignet \nzum Führen von Kraftfahrzeugen, so erscheint die von ihm ausgehende Gefahr für \ndie Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache \nhingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des \nAntragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort \nwirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr \nauszuschließen. Die geltend gemachten persönlichen und beruflichen Gründe für die \nBeibehaltung der Fahrerlaubnis sind angesichts der erheblichen Gefahren für Leib \nund Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer nicht ausschlaggebend. Der Antragsteller \nsollte die im Gutachten angeführten Empfehlungen nutzen, um seine \nKraftfahrereignung wiederzugewinnen.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um \neine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom \n4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238548","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-08-03/7-l-753-09","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238548","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238548","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-08-03/7-l-753-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238548","retrieved":"2026-07-09 02:01:12.679893+00:00"}}