{"status":"available","doknr":"OLD238550","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0803.16L348.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-08-03","aktenzeichen":"16 L 348/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nwird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. \n§ 114 Satz 1 ZPO.\n\n3\n\nDer Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 1949/09 herzustellen,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nDer Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n7\n\nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in \nden Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, in denen die sofortige Vollziehung im \nöffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der \nBehörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu \nentscheiden hat, besonders angeordnet wird, die aufschiebende Wirkung ganz oder \nteilweise wiederherstellen. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner die sofortige \nVollziehung der Ausweisung in der Ordnungsverfügung vom 30. März 2009 \nbesonders angeordnet. Ferner kann das Gericht der Hauptsache nach der \ngenannten Vorschrift auf Antrag in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3, in denen \ndie aufschiebende Wirkung der Klage kraft Bundesrechts entfällt, die aufschiebende \nWirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hat die \nKlage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des \nAntragstellers in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. März 2009 \nkeine aufschiebende Wirkung. Schließlich kann das Gericht der Hauptsache auf \nAntrag nach § 8 Satz 2 AG VwGO NRW i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die \naufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Maßnahme einer \nVollzugsbehörde in der Verwaltungsvollstreckung ganz oder teilweise anordnen. Die \nAbschiebungsandrohung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. \nMärz 2009 ist eine Maßnahme einer Vollzugbehörde in der \nVerwaltungsvollstreckung.\n\n8\n\nDie demnach vorzunehmende Interessenabwägung („kann\") fällt zu Lasten des \nAntragstellers aus. Maßgeblich hierfür ist, dass sich die Ausweisung, die Ablehnung \nder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung in der \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. März 2009 als voraussichtlich \nfortbestehend, weil offensichtlich rechtmäßig, erweisen, und ein besonderes \nöffentliches Interesse daran besteht, den Antragsteller sofort aus dem Bundesgebiet \nzu entfernen, das sein Interesse überwiegt, jedenfalls vorläufig vom Vollzug der \nAusweisung, Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und \nAbschiebungsandrohung verschont zu bleiben.\n\n9\n\nDer Antragsgegner kann die Ausweisung des Antragstellers nicht nur auf die \nVorschrift des § 54 Nr. 1 AufenthG stützen, sondern sogar auf die des § 53 Nr. 1 \nAufenthG. Demnach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder \nmehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe \nvon mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen vorsätzlicher Straftaten \ninnerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen \nmindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen \nVerurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Der Antragsteller ist hier \ninnerhalb von fünf Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten zu mehreren Jugendstrafen \nvon zusammen drei Jahren und einem Monat verurteilt worden, nämlich vom \nAmtsgericht F. am 3. Dezember 2003 zu einer Jugendstrafe von 9 Monaten wegen \nunerlaubten Handeltreibens mit Kokain und vom Amtsgericht E. am 7. März \n2008 zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten wegen unerlaubten \nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln und Widerstands gegen \nVollstreckungsbeamte.\n\n10\n\nAuf besonderen Ausweisungsschutz kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg \nberufen. Allerdings lebte er bis zu seinem Haftantritt in der JVA I. am 29. Januar \n2009 mit seinem Kind, dem deutschen Staatsangehörigen N. , in familiärer \nLebensgemeinschaft, so dass er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen \nSicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann, § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und \nSatz 2 AufenthG. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung \nliegen indessen in der Regel im Fall des § 53 AufenthG, der hier gegeben ist, vor, § \n56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Ein Ausnahmefall von dieser Regel liegt hier nicht vor. \nEin solcher liegt nur vor, wenn aufgrund atypischer Umstände im Einzelfall entweder \ndem Ausweisungsanlass kein besonderes Gewicht zukommt oder es an einer \nhinreichenden Wiederholungsgefahr fehlt.\n\n11\n\nOVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 1999 - 17 B 2263/98 -, Seite 4 des \nBeschlussabdrucks.\n\n12\n\nBeides ist hier nicht der Fall. Dem Ausweisungsanlass kommt hier schon wegen \nder ungewöhnlich hohen Menge von beinahe einem Kilo Kokain (984 g), das der \nAntragsteller im August 2007 mit Hilfe seiner Freundin U. von E. in \nRichtung Mailand transportierte, besonderes Gewicht zu. Außerdem ist der \nAntragsteller in Sachen unerlaubten Handeltreibens mit Kokain Wiederholungstäter. \nEr hatte bereits im September 2003 am Hauptbahnhof in F. mit Kokain gehandelt \n(Urteil des Amtsgerichts F. vom 3. Dezember 2003). Es besteht auch eine \nhinreichende Wiederholungsgefahr. Der Antragsteller wird in Zukunft erneut mit \nKokain handeln. Er handelt seit Jahren und in steigendem Umfang mit Kokain. \nErstmals beobachtete ihn eine Streife des Bundesgrenzschutzes am 9. November \n2002 im Hauptbahnhof F. beim Handeln mit Betäubungsmitteln. Dabei holte der \nAntragsteller kleine „Bobbles\" aus seinem Mund und zeigte sie den Btm-\nKonsumenten. Folgerichtig verwarnte ihn das Jugendschöffengericht E. am 16. \nJuni 2003 u.a. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei \nFällen und belegte ihn mit vier Wochen Jugendarrest. Weniger als drei Monate nach \ndieser Verurteilung verkaufte er am 2. September 2003 wiederum am Hauptbahnhof \nin F. einem Rauschmittelkonsumenten drei Bobble Kokain (ca. 0,5 g) für 35,- \nEUR, übergab dessen Begleiter einen weiteren Bobble mit ca. 0,1 g Kokain und \nverkaufte kurze Zeit später einem weiteren Betäubungsmittelkonsumenten zwei \nBobble Kokain für 20,- EUR (Urteil des Amtsgerichts F. vom 3. Dezember 2003). \nSchließlich transportierte er im August 2007 984 g Kokain durch seine Freundin \nU. von E. in Richtung Mailand. Von der letztgenannten Tat ließ er sich \nauch nicht durch die Verbüßung der vom Amtsgericht F. am 3. Dezember 2003 \nverhängten Jugendstrafe von 9 Monaten abhalten. Schließlich ist ein weiterer Handel \ndes Antragstellers mit Kokain deshalb zu erwarten, weil er tief in die kriminellen \nStrukturen dieses Handels verstrickt ist. Er hat als Straßendealer mit „Bobbles\" zu ca. \n0,1 g Kokain begonnen und war zuletzt als Kurier für nahezu ein Kilogramm Kokain \neingesetzt. \n\n13\n\nInfolge des Bestehens einer familiären Lebensgemeinschaft mit einem deutschen \nKind mag es ferner sein, dass ein Ausnahmefall von der Regel des § 56 Abs. 1 \nSatz 4 AufenthG vorliegt und über die Ausweisung des Antragstellers nur nach \nErmessen entschieden werden darf. Der Antragsgegner hat sein Ermessen indes \nbeanstandungsfrei ausgeübt. Er hat weder die gesetzlichen Grenzen seines \nErmessens überschritten, noch von seinem Ermessen in einer dem Zweck der \nErmächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, § 114 Satz 1 VwGO. \nInsbesondere hindert die Beziehung des Antragstellers zu seinem deutschen Kind \nseine Ausweisung nicht. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Ausweisung \nseinen erst fünf Jahre alten Sohn hart trifft. Nach den Ausführungen der \nKindesmutter in einem Schreiben an den Antragsgegner vom 19. Februar 2009 ist \nsein Sohn durch die Trennung vom Antragsteller sehr aggressiv, hat Schlafstörungen \nund macht sich ständig in die Hose. Das öffentliche Interesse an der Ausweisung des \nAntragstellers überwiegt dennoch sein Interesse und das Interesse seines Sohnes \nan einer Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet deutlich. \nDie hier lebende Bevölkerung muss vor den sich aus dem Kokainhandel des \nAntragstellers ergebenden Gefahren für ihre Gesundheit geschützt werden. \nHinsichtlich der Probleme ihres Sohnes mag die Kindesmutter kinderpsychologische \nHilfe in Anspruch nehmen.\n\n14\n\nInfolge seiner Ausweisung kann die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers nicht \nverlängert werden, § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG.\n\n15\n\nDie Abschiebungsandrohung entspricht den Vorgaben der §§ 58, 59 Abs. 1 \nAufenthG und ist offensichtlich rechtmäßig.\n\n16\n\nSchließlich besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen \nVollziehung der Ausweisung, das das Interesse des Antragstellers überwiegt, sich \njedenfalls vorläufig, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, im \nBundesgebiet aufhalten zu können. Aus den oben genannten Gründen steht zu \nerwarten, dass er noch vor Bestandskraft der Ausweisung erneut mit Kokain handeln \nwird. Gegenüber dem daraus folgenden besonderen öffentlichen Interesse an seiner \nsofortigen Entfernung aus dem Bundesgebiet muss sein Interesse und das Interesse \nseines Sohnes zurückstehen, ihre familiäre Lebensgemeinschaft zumindest vorläufig \nim Bundesgebiet fortsetzen zu können.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 39 \nAbs. 1 GKG.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238550","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-08-03/16-l-348-09","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238550","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238550","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-08-03/16-l-348-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238550","retrieved":"2026-07-09 02:01:13.130758+00:00"}}