{"status":"available","doknr":"OLD238597","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0730.5K4260.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-07-30","aktenzeichen":"5 K 4260/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt in Dortmund einen Gewerbebetrieb über die \nVermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen.\n\n3\n\nNach einer Außenprüfung setzte das Finanzamt Dortmund-P. mit \n6 Bescheiden vom 18. Juli 2008 die Gewerbesteuermessbeträge für 1999 auf \n1.372,82 EUR, für 2000 auf 7.751,18 EUR, für 2001 auf 8.316,16 EUR, für 2002 \nauf 1.585,00 EUR, für 2003 auf 453,00 EUR und für 2004 auf 103,00 EUR \nfest.\n\n4\n\nDaraufhin setzte der Beklagte mit seinem Bescheid vom 18. Juli 2008 die von \nder Klägerin zu zahlende Gewerbesteuer für 1999 auf 6.177,43 EUR, für 2000 \nauf 34.880,33 EUR, für 2001 auf 37.422,48 EUR, für 2002 auf 7132,00 EUR, für \n2003 auf 2.038,00 EUR und für 2004 auf 463,00 EUR und die \nNachzahlungszinsen für den Erhebungszeitraum 1999 auf 2.675,00 EUR, für den \nErhebungszeitraum 2000 auf 13.068,00 EUR, für den Erhebungszeitraum 2001 \nauf 11.781,00 EUR, für den Erhebungszeitraum 2002 auf 1.810,00 EUR, für den \nErhebungszeitraum 2003 auf 390,00 EUR und für den Erhebungszeitraum 2004 \nauf 60,00 EUR fest, was einem Gesamtbetrag an Gewerbesteuern und \nNachzahlungszinsen i.H.v. 117.897,24 EUR entspricht.\n\n5\n\nDie Klägerin hat gegen den Festsetzungsbescheid des Beklagten am \n13. August 2008 Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, dass die \nGewerbesteuermessbescheide des Finanzamtes Dortmund-P. sämtlich \nfehlerhaft seien. Sie habe dagegen bereits Einspruch eingelegt und berufe sich \nauch im vorliegenden Verfahren auf die vorgetragenen Einspruchsgründe. Es sei \ndavon auszugehen, dass danach keine oder allenfalls nur geringfügige \nGewerbesteuerbeträge anfallen würden.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Beklagten vom 18. Juli 2008 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung verweist er darauf, dass die Festsetzung der Gewerbesteuer \nund der Nachforderungszinsen für die Jahre 1999 - 2004 auf den \nentsprechenden Messbescheiden des Finanzamtes Dortmund-P. beruhe, \nworan er gebunden sei.\n\n11\n\nUnter dem 22. August 2008 hat das Finanzamt Dortmund-P. seine \nGewerbesteuermessbescheide vom 18. Juli 2008 hinsichtlich unterschiedlicher \nTeilbeträge von der Vollziehung ausgesetzt. Eine entsprechende Aussetzung der \nGewerbesteuerbeträge und Nachforderungszinsen durch den Beklagten erfolgte \nunter dem 10. September 2008.\n\n12\n\nMit Beschluss vom 1. Dezember 2008 hat die Kammer den \nProzesskostenhilfeantrag der Klägerin mangels hinreichender Erfolgsaussichten \nabgelehnt. Auf die dagegen von der Klägerin erhobene Beschwerde hat das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom \n3. Februar 2009 - 14 E 1680/08 - den Beschluss der Kammer geändert und der \nKlägerin Prozesskostenhilfe gewährt.\n\n13\n\nMit Beschluss vom 18. März 2009 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den \nBerichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet.\n\n17\n\nDer angefochtene Gewerbesteuer- und Zinsbescheid des Beklagten für die \nJahre 1999 - 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, \n§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n18\n\nDer Beklagte hat die Gewerbesteuer für die Jahre 1999 - 2004 jeweils unter \nBerücksichtigung der Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamtes \nDortmund-P. vom 18. Juli 2008 und des von der Stadt Dortmund festgesetzten \nHebesatzes von 450% auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz \n(GewStG) zutreffend festgesetzt. Der Beklagte ist an die \nGewerbesteuermessbescheide gemäß §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 AO gebunden. \nDiese Bindung an wirksame Gewerbesteuermessbescheide als \nGrundlagenbescheide gilt auch für den Fall, dass sie noch nicht bestandskräftig \nsein sollten. Etwaige Fehler bei der Berechnung der Gewerbesteuermessbeträge \nsind ausschließlich gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen; Rechtsschutz \nist insoweit gegebenenfalls im finanzgerichtlichen Verfahren zu erlangen. Soweit \nein Grundlagenbescheid etwa aufgrund erfolgreicher finanzgerichtlicher \nRechtsbehelfe oder auf andere Weise geändert, namentlich reduziert wird, ist der \nBeklagte nach § 175 AO gehalten, seinen Gewerbesteuerbescheid \n(Folgebescheid) entsprechend anzupassen, auch wenn dieser bereits \nbestandskräftig sein sollte. An dieser Bindungswirkung ändert auch nichts der \nUmstand, dass das Finanzamt Dortmund-P. unter dem 22. August 2008 die \nvon ihr festgesetzten Gewerbesteuermessbeträge teilweise hinsichtlich ihrer \nVollziehung nach § 361 Abs. 2 AO ausgesetzt hat. Allein die Aussetzung der \nVollziehung des Grundlagenbescheides bedeutet noch nicht, dass der Beklagte \nden Steuerbescheid als Folgebescheid schon zu ändern oder ggf. aufzuheben \nhat. Vielmehr ist der Beklagte aufgrund der Regelung in § 361 Abs. 3 AO \nlediglich gleichfalls zur Aussetzung der Vollziehung des \nGewerbesteuerbescheides verpflichtet, dem er vorliegend unter dem \n10. September 2008 auch nachgekommen ist.\n\n19\n\nDie weiter angefochtenen Nachforderungszinsen in dem Bescheid des \nBeklagten vom 18. Juli 2008 beruhen auf §§ 233 a, 238, 239 AO und sind nach \nden zuvor gemachten Ausführungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung gleichfalls nicht zu beanstanden.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n21\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238597","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-07-30/5-k-4260-08","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 361","ref_norm":"361","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238597","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238597","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-07-30/5-k-4260-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238597","retrieved":"2026-07-09 02:01:16.911877+00:00"}}