{"status":"available","doknr":"OLD238621","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0729.7L699.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-07-29","aktenzeichen":"7 L 699/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2894/09 des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Juli 2009 wiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des \nvorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu \nLasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem \nAntragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung \nrechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von \nWiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen \nOrdnungsverfügung, denen sie im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). \n\n5\n\nMit Rücksicht auf das Vorbringen im Antrags- und Klageverfahren ist ergänzend \ndarauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Kokain die Kraftfahreignung unabhängig \ndavon ausschließt, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder nicht. Es \nkommt nicht einmal darauf an, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein \nKraftfahrzeug geführt worden ist (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der \nFahrerlaubnis-Verordnung - FeV -; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien \nzur Kraftfahrereignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim \nBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim \nBundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, \nBergisch-Gladbach, Februar 2000). Dass der Antragsteller Kokain konsumiert hat, \nergibt sich (unabhängig von dem Inhalt mehrerer offenbar eingestellter \nStrafverfahren, auf diese kommt es deshalb nicht an) aus dem forensisch-\ntoxikologischen Gutachten vom 5. Juni 2009 von Prof. Dr. C. , Institut für \nRechtsmedizin der Universität F. (Bl. 114 des Verwaltungsvorgangs des \nAntragsgegners), demzufolge bei dem Antragsteller am 24. Mai 2009 Kokain in der \nBlutprobe nachgewiesen worden ist, was einen Konsum dieser Droge bestätigt. \n\n6\n\nAngesichts dieser Feststellung, dass der Antragsteller nachweislich Kokain \nkonsumiert hat, kommt es rechtlich nicht darauf an, ob er regelmäßig diese oder \nandere Drogen konsumiert. Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist \ngrundsätzlich ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -, VRS 112 (2007), \n371; BayVGH, Beschlüsse \nvom 20. September 2006 - 11 CS 05.2143 -, juris, und 14. Februar 2006 - 11 CS \n05.1406 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 -1 W 8/06 -, juris; \nVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, \nVRS 108 (2005), 123 f; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B \n37/04 -, VRS 107 (2004), 397; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 \n- 12 ME60/04 -, Blutalkohol Nr. 41, 475 (ST) (2004), und 16. Juni 2003 - 12 ME \n172/03 -, DAR 2003, 432 f.; \na.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, ZfSch 2002, \n599.\n\n8\n\nDass der Antragsteller offenbar über längere Zeit Kokain konsumiert, ergibt sich \nim Übrigen aus dem von ihm selbst vorgelegten ärztlichen Attest des Arztes für \nInnere Medizin C1. vom 7. Juli 2009, wenn es dort heißt: „Risikoverhalten \n(Nikotin, Kokain) ist möglichst zu reduzieren!\"\n\n9\n\nEin Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht \nzu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende \nGefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der \nHauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das \nSuspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, \nihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am \nmotorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige berufliche und persönliche \nNachteile hat er deshalb hinzunehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die \nVoraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr \nvorliegen. Es bleibt dem Antrag-steller unbenommen, den hierfür erforderlichen \nNachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-\npsychologische Untersuchung zu führen, die dann zwingend vorgeschrieben ist (vgl. \n§ 14 Abs. 2 FeV). \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um \neine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom \n4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238621","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-07-29/7-l-699-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238621","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238621","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-07-29/7-l-699-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238621","retrieved":"2026-07-09 02:01:18.626540+00:00"}}