{"status":"available","doknr":"OLD238639","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0728.7L647.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-07-28","aktenzeichen":"7 L 647/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2696/09 gegen \ndie Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2009 \nwiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, \naber unbegründet. Die Vollzugsanordnung ist hinreichend und insbesondere \neinzelfallbezogen begründet worden. Sie hebt die Gesundheitsgefährdung von \nPatienten hervor, sollte der Antragsteller weiterhin als Physiotherapeut tätig sein. \nDamit ist dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. \n\n5\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung, mit der \ndie dem Antragsteller erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung \nPhysiotherapeut widerrufen worden ist, ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die \nim Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil - anders als im \nvom Antragsteller benannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. \nDezember 2004 (1 BvR 2820/04), wo bei offener Rechtslage lediglich eine \nFolgenabwägung zum Erlass der einstweiligen Anordnung führte - die \nOrdnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit \nrechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von \nWiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung \nder Antragsgegnerin, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 \nVwGO).\n\n6\n\nMit Rücksicht auf das Antragsvorbringen ist ergänzend Folgendes \nauszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass gegen den Antragsteller \ndurch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts C. vom 14. Oktober 2008 \nwegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines \nBehandlungsverhältnisses (§174c StGB) in den Jahren 2005 und 2006 eine \nGesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 100 EUR festgesetzt worden ist. \nDies ist vorliegend tatsächlich und rechtlich zu Grunde zu legen, auch wenn der \nAntragsteller nunmehr diese Vorwürfe bestreitet; dann hätte er - mit welchen \nFolgen auch immer - dem Strafbefehl nicht zustimmen dürfen.\n\n7\n\nHiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § \n49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (VwVfG NW) vor. Nach dieser Vorschrift kann ein \nrechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt - hier die dem Antragsteller erteilte \nErlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Physiotherapeut - ganz oder \nteilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf \nGrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt \nnicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse \ngefährdet würde. \n\n8\n\nAufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen i.S.d. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. \n3 VwVfG NW - hier die dem Strafbefehl vom 14. Oktober 2008 zu Grunde \nliegenden Straftaten - war die Behörde berechtigt, den Verwaltungsakt nicht \n(mehr) zu erlassen. Denn nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Berufe in \nder Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG) vom 26. \nMai 1994 (in der aktuellen Fassung) darf die im vorliegenden Fall in Rede \nstehende Erlaubnis nur erteilt werden, wenn der Antragsteller \"sich nicht eines \nVerhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur \nAusübung des Berufs ergibt\". Diese Voraussetzung lag hier aufgrund der \nrechtskräftig festgestellten Straftaten des Antragstellers nicht (mehr) vor. \n\n9\n\nUnzuverlässig im vorgenannten Sinne ist, wer keine Gewähr dafür bietet, \ndass er seinen Beruf in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird. Hierbei handelt \nes sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist. \nVon der Behörde wird eine Wertung von Tatsachen verbunden mit einer \nPrognose über das künftige Verhalten des Berufsangehörigen verlangt. Die an \ndiese Prognoseentscheidung zu stellenden Anforderungen hängen von dem \njeweiligen Einzelfall ab. \n\n10\n\nVgl. allgemein zum gewerberechtlichen Begriff der Zuverlässigkeit \nLandmann/Rohmer, Gewerbeordnung. Kommentar, Loseblattausgabe, Stand \nJanuar 2009, § 35 GewO Rn. 28 ff. m.w.N. \n\n11\n\n12\n\nDie behördliche Annahme der Unzuverlässigkeit des Antragstellers ist nach \ndiesen Grundsätzen nicht zu beanstanden. Er bietet nach dem rechtskräftigen \nStrafbefehl wegen sexuellen Missbrauchs keine Gewähr für die künftige \nordnungsgemäße Ausübung seines Berufes. \n\n13\n\nOb eine Straftat die Unzuverlässigkeit begründet, hängt davon ab, ob es sich \nim Einzelfall um eine erhebliche (schwere) Verfehlung handelt. Insbesondere ist \nhierbei zu untersuchen, ob die Verurteilung einschlägig ist, d. h. die \nZuverlässigkeit des Berufsangehörigen in Bezug auf den von ihm ausgeübten \nBeruf in Frage stellt. \n\n14\n\nLandmann/Rohmer, a.a.O., § 35 GewO Rn. 37 m.w.N. \n\n15\n\nBei den vom Antragsteller begangenen Taten handelt es sich um erhebliche, \nberufsbezogene Taten. Deren Erheblichkeit ergibt sich unter anderem daraus, \ndass der Antragsteller mehrfach einschlägig tätig geworden ist. Bei ihrer \nPrognoseentscheidung durfte die Behörde auch - wie geschehen - darauf \nabstellen, dass es sich bei der Tätigkeit als Physiotherapeut um eine besondere \nVertrauensbeziehung handelt, die durch sexuelle Übergriffe besonders \nnachhaltig gestört wird; insofern sind an die o.g. Gewähr für die künftige \nordnungsgemäße Erfüllung der Berufspflichten besonders hohe Anforderungen \nzu stellen. Denn die Gefahr (erneuter) sexueller Übergriffe wird bei den vom \nAntragsteller ausgeübten Tätigkeiten dadurch besonders erhöht, dass mit jeder \nBehandlung zwangsläufig Körperkontakte verbunden und die Patientinnen bzw. \nPatienten zudem teilweise oder vollständig unbekleidet sind. \n\n16\n\nDie weitere Voraussetzung des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NW \n- Gefährdung des öffentlichen Interesses bei Verzicht auf den Widerruf - liegt \nebenfalls vor. Insofern wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die \nOrdnungsverfügung Bezug genommen. \n\n17\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Behörde ihr Ermessen \nauch fehlerfrei ausgeübt; insbesondere kommt dem Umstand, dass die \nTatvorwürfe ca. drei und vier Jahre und die Rechtskraft des Strafbefehls ca. \nsieben Monate vor Erlass der Ordnungsverfügung zurücklagen und nunmehr \nangeblich keine Mitarbeiter (-innen) mehr behandelt werden, keine erhebliche \nBedeutung zu, weil sie die aus den geahndeten Taten abzuleitende \nUnzuverlässigkeit unberührt lassen. \n\n18\n\nSchließlich ist der Widerruf auch verhältnismäßig. Hinsichtlich der \nGeeignetheit zum Schutz der Patientinnen bzw. Patienten bestehen keine \nBedenken. Da bereits dem Begriff der Unzuverlässigkeit ein gewisses \nGefährdungsmoment für besonders wichtige Rechtsgüter sowie die Prüfung \neines nachhaltigen Verstoßes gegen Berufspflichten immanent ist, folgt aus der \nBejahung der Unzuverlässigkeit in der Regel die Erforderlichkeit des \nbehördlichen Einschreitens. \n\n19\n\nFriauf, Gewerbeordnung. Kommentar, Loseblattausgabe, Stand Februar \n2009, § 35 GewO Rn. 42 ff. m.w.N. \n\n20\n\nSo liegt der Fall auch hier: Aufgrund der einschlägigen Taten des \nAntragstellers ist zu befürchten, dass er auch künftig die sexuelle Integrität von \nPatientinnen bzw. Patienten beeinträchtigt. Als milderes Mittel - wie angeregt - \nkommt auch eine Auflage der Behandlung „unter Aufsicht\" nicht in Betracht. \nInsofern hat die Kammer schon erhebliche Zweifel, ob es sich hierbei um eine \ngeeignete Maßnahme handelt. Dabei ist davon auszugehen, dass der aus \nbestimmten Geschehnissen abgeleitete Vorwurf der Unzuverlässigkeit sich \ngrundsätzlich auf das gesamte berufliche Tätigkeitsfeld bezieht, es sei denn, er \nlässt sich ausnahmsweise auf bestimmte Tätigkeitsbereiche eingrenzen. Im \nübrigen soll der Widerruf bewirken, dass das Vertrauensverhältnis zwischen \nTherapeut und Patientin bzw. Patient geschützt wird. Dürfte der Antragsteller \n„unter Aufsicht\" aber weiterhin Patientinnen bzw. Patienten behandeln, würden \ndiese - mangels anderer Information -. davon ausgehen, dass es sich bei ihm um \neinen (insgesamt) zuverlässigen, unbescholtenen Physiotherapeuten handelt, \ndem sie sich bedenkenlos anvertrauen könnten. Der Widerrufszweck (Schutz \naller Patientinnen bzw. Patienten) könnte also bei einem nur eingeschränkten \nWiderruf nicht erfüllt werden. Hinzu kommt das Problem der effektiven Kontrolle \neines derartigen Teil-Widerrufs. Letztlich ist anzumerken, dass dem Antragsteller, \nworauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, die Möglichkeit erhalten bleibt, als \nInhaber seiner Praxis weiterhin gewerblich tätig zu sein, auch wenn er für einige \nZeit nicht mehr als Physiotherapeut arbeiten darf.\n\n21\n\nAngesichts dessen sind auch die Aufforderung, die Erlaubnisurkunde im \nOriginal und Kopien herauszugeben, und die Zwangsmittelandrohung nicht zu \nbeanstanden.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Hälfte des im Klageverfahren \nvorläufig festgesetzten Wertes.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238639","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-07-28/7-l-647-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174c","ref_norm":"174c","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238639","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238639","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-07-28/7-l-647-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238639","retrieved":"2026-07-09 02:01:19.987332+00:00"}}