{"status":"available","doknr":"OLD238702","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0723.1L256.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-07-23","aktenzeichen":"1 L 256/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nuntersagt, die im Bereich des M. für °°°°°°°°°°, °°°°°°°°°°° und \n°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°° der Q. Nordrhein-Westfalen in T. zur Verfügung \nstehende Beförderungsstelle „Sachgebietsleiter administrative Vor- und \nNachauswahl (53.2)\" der Besoldungsgruppe A 13 g.D. BBesO mit einem \nanderen Bewerber als dem Antragsteller zu besetzen, bis über die \nBewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut entschieden worden ist.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer in der Antragsschrift vom 17. März 2009 enthaltene und aus dem \nTenor ersichtliche Antrag hat Erfolg. \n\n3\n\nDer Antragsteller hat gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit \n§ 920 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm neben einem Anordnungsgrund, der \nin der vorliegenden Fallkonstellation der Konkurrenz von Bewerbern um \nBeförderungsstellen keine Probleme aufwirft, auch der geltend gemachte \nAnordnungsanspruch zusteht.\n\n4\n\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte des \nAntragstellers ist dann gerechtfertigt, wenn die Verletzung seines Rechts auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über das letztlich mit der einstweiligen \nAnordnung verfolgte Beförderungsbegehren glaubhaft gemacht ist und die \nMöglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige \nAuswahlentscheidung zur Beförderung des Antragstellers führen kann. Für \nden Erfolg des Antrags genügt mithin jeder Fehler, einschließlich Fehlern in \nden dabei zu Grunde gelegten Beurteilungen, der für das Auswahlergebnis \nkausal gewesen sein kann. Ist die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft, \nkann die Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes im Grundsatz nur dann in \nBetracht kommen, wenn es ausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller \nnach Beseitigung des Mangels den Vorzug vor den Mitbewerbern erhalten \nwird.\n\n5\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, DÖD \n2003, 17; OVG NRW, Beschluss vom \n13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, DÖD 2001, 316, und Beschluss vom \n4. September 2001 - 1 B 205/01 -.\n\n6\n\nDie vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des \nBeigeladenen ist fehlerhaft. Der Antragsgegner ist von einem \nQualifikationsvorsprung des Beigeladenen ausgegangen, weil dieser eine \naktuelle Beurteilung zum Stichtag 1. August 2008 mit dem Gesamturteil vier \nPunkte und jeweils vier Punkten in den vier Hauptmerkmalen aufweist, \nwährend die aktuelle Beurteilung des Antragstellers lediglich ein Gesamturteil \nvon drei Punkten bei jeweils drei Punkten in den vier Hauptmerkmalen \nenthält. Die Beurteilung des Antragstellers ist jedoch rechtswidrig und hätte \ndem Auswahlverfahren daher nicht zugrunde gelegt werden dürfen. \n\n7\n\nBei der Überprüfung dienstlicher Beurteilungen ist die \nverwaltungsgerichtliche Kontrolldichte im Hinblick auf die dem Dienstherrn \neingeräumte Beurteilungsermächtigung darauf beschränkt, zu prüfen, ob er \ngegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den gesetzlichen Rahmen der \nanzuwendenden Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde \ngelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde \nErwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung \ndienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler hinsichtlich des \nanzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe nach dem \nGleichheitsgrundsatz gebunden. In einem solchen Fall erstreckt sich die \ngerichtliche Kontrolle u.a. auf die Prüfung, ob die Richtlinien eingehalten \nwurden.\n\n8\n\nHiernach ist die Beurteilung des Antragstellers jedenfalls deswegen \nfehlerhaft, weil sie gegen Nr. 8.1 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich \nder Q. des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des \nInnenministeriums NW vom 25. Januar 1996 - IV B 1 - 3034 H - SMBl. NW. \n203034) - BRL - verstößt. Danach ist die Feststellung, dass sich Lebens- und \nDiensterfahrung - entgegen der in Nr. 6 BRL aufgestellten Vermutung - nicht \npositiv auf das Leistungsbild ausgewirkt haben, im Gesamturteil im Einzelnen \nzu begründen. Dies erfordert eine über den Verweis auf den Quervergleich in \nder Vergleichsgruppe hinausgehende Erläuterung für den Beurteilten, aus der \ner entnehmen kann, woran es im Einzelnen liegt, dass die wachsende \nLebens- und Diensterfahrung sich bei ihm, anders als im Regelfall, nicht \npositiv auf das Leistungsbild ausgewirkt hat. Mit Blick auf den Sinn und Zweck \ndieses Erfordernisses und vor dem Hintergrund der weitgehenden \nMöglichkeiten zur Nachbesserung einer nicht ausreichenden Begründung \nnoch im gerichtlichen Verfahren ist ein Mindestmaß an Klarheit und \nPlausibilität der Ausführungen erforderlich. Dabei sind umso höhere \nAnforderungen an die Substanziierung des Beurteilungsergebnisses zu \nstellen, je weiter der Dienstherr von der Regelvermutung der Nr. 6 BRL \nabweichen will.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2009 \n- 6 B 1642/08 - und vom 4. Mai 2009 - 6 B 113/09 -. \n\n10\n\nDie Begründung der Regelbeurteilung des Antragstellers vom 23. Oktober \n2008 \ngenügt diesen Anforderungen nicht. Darin wird ausgeführt, die Lebens- und \nDiensterfahrung des Antragstellers habe sich nicht so positiv auf das \nLeistungsbild ausgewirkt, dass ein Gesamturteil von vier Punkten zu vertreten \ngewesen sei. Vielmehr habe es leistungsmäßige Einschränkungen wie \nmangelnde Motivation, fehlendes Verständnis für notwendige Veränderungen \nund unzureichende Umsetzung von Führungsentscheidungen gegeben, die \ndazu führten, dass der Antragsteller mit seiner Diensterfahrung im \nstatusrechtlichen Amt im Quervergleich innerhalb seiner Vergleichsgruppe mit \ndrei Punkten zu bewerten sei. \n\n11\n\nDiesen Ausführungen liegt schon ein falscher Ansatz zugrunde. Im Fall \ndes Antragstellers, dessen drei vorausgegangene Regelbeurteilungen ein \nGesamturteil mit vier Punkten aufweisen, übersieht der Antragsgegner, dass \nbereits eine Stagnation in der Leistungsbewertung mit einem Gesamturteil \nvon vier Punkten im Einzelnen begründungspflichtig wäre. Dementsprechend \nlässt die Begründung die Besonderheit außer Betracht, dass der \nAntragsteller, der bereits zum vierten Mal in einer Vergleichsgruppe \ndesselben statusrechtlichen Amtes eine Regelbeurteilung erhielt, mit einem \nim Vergleich zu den vorangegangenen Regelbeurteilungen nicht nur nicht \nverbesserten, sondern sogar schlechteren Gesamturteil bewertet werden \nsollte. Hierfür fehlt es an einer nachvollziehbaren Erklärung, zumal der \nEndbeurteiler bereits das gegenüber den vorangegangenen \nRegelbeurteilungen unveränderte Gesamturteil von vier Punkten in der später \nwegen Rechtsfehlern aufgehobenen Beurteilung vom 3. August 2006 mit \nMotivationsdefiziten des Antragstellers und Mängeln bei der Begleitung und \nUnterstützung von Veränderungsprozessen begründet hat. Vor diesem \nHintergrund kann die pauschale Behauptung gleichartiger Defizite in der \nBeurteilung vom 23. Oktober 2008 nicht genügen, um weitergehend sogar \neine Leistungsverschlechterung im Vergleich zu den vorangegangenen \nRegelbeurteilungen zu plausibilisieren. Ohne eine weitere Substanziierung \ndessen ist das Beurteilungsergebnis nicht schlüssig. Das gilt insbesondere \nund nicht zuletzt dann, wenn für die Verschlechterung - wie hier - individuelle \nUrsachen benannt werden, die vom Betroffenen bestritten werden. Die in der \nRegelbeurteilung des Antragstellers vom 23. Oktober 2008 gegebene \nBegründung leistet eine derartige Substanziierung nicht. Die angeblichen \nMängel im Leistungsbild des Antragstellers werden lediglich schlagwortartig \nund abstrakt benannt und decken keinesfalls das Gesamturteil und drei \nabgesenkte Hauptmerkmale ab. \n\n12\n\nDiesen Plausibilitätsmangel hat der Antragsgegner auch nicht durch die \nim gerichtlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahmen des Erstbeurteilers \nvom 26. März 2009 und 8. Mai 2009 abgestellt. Nicht hinreichend ist insoweit \ndie Darstellung des Erstbeurteilers, er habe - obwohl erst mit Wirkung vom 1. \nOktober 2007 in die Stelle des Leiters des Dezernats °° eingewiesen - bereits \n„im Herbst 2007\" wahrgenommen, „dass die Motivation sowie die \nBereitschaft\" des Antragstellers, „Veränderungen sowie notwendige \nFührungsentscheidungen mit zu tragen, nicht sehr ausgeprägt und in seiner \nFunktion als Kursleiter so nicht hinnehmbar waren\", und dies in einem \nGespräch am 13. November 2007 mit dem Antragsteller deutlich gemacht. \nDenn auch diese vom Antragsteller mit plausiblen Einwänden bestrittene \nSchilderung entbehrt der Substanz; sie stellt eine bloße und als solche nicht \nnachvollziehbare Behauptung dar, weil der Erstbeurteiler sie mit keinerlei \nkonkreten Angaben zu den seinerzeit angeblich festgestellten Mängeln \nunterlegt hat. Der einzige in den Stellungnahmen des Erstbeurteilers näher \nspezifizierte Kritikpunkt, der Antragsteller habe eine Vereinbarung zum \nmorgendlichen Antreten der Studierenden nicht umgesetzt, bezieht sich auf \neine erst im Februar 2008 getroffene Festlegung. Dieses Versäumnis allein \nvermag im Übrigen die diametrale Abweichung von der Vermutung der Nr. 6 \nBRL nicht plausibel zu begründen, zumal der Erstbeurteiler ihm selbst - für \nsich gesehen - nur untergeordnete Bedeutung beimisst. Nach seinen eigenen \nAngaben hat er hierüber nur deswegen einen Vermerk angelegt, weil der \nAntragsteller bereits zuvor die notwendige Loyalität bei \nFührungsentscheidungen habe vermissen lassen.\n\n13\n\nEs ist nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller nach Beseitigung des \nMangels den Vorzug vor den Mitbewerbern, insbesondere dem Beigeladenen, \nerhalten wird. Aufgrund der für den Antragsteller streitenden Regelvermutung \nder Nr. 6 BRL, die der Antragsgegner nach den vorstehenden Ausführungen \nbislang nicht plausibel \nwiderlegt hat, erscheint es auch in Ansehung des dem Antragsteller am 4. \nFebruar 2009 eröffneten, seine Leistungen in den Submerkmalen lediglich mit \ndrei bzw. vier Punkten bewertenden Beurteilungsbeitrags von Q1. \nL. als möglich, dass er bei rechtmäßiger Neuerstellung seiner aktuellen \nBeurteilung im Gesamturteil mit fünf Punkten bewertet wird. In diesem Fall \nwiese der Antragsteller \neinen Qualifikationsvorsprung gegenüber dem Beigeladenen auf. \n\n14\n\nAus den Gründen des Urteils der Kammer vom 6. August 2008 - 1 K \n1497/07 - wäre eine Beförderung des Antragstellers auch nicht wegen seines \nLebensalters ausgeschlossen. Dass er entgegen den Vorgaben des Erlasses \ndes Innenministeriums NRW vom 23. April 2007 für Beförderungen nach A 13 \nBBesO in den Jahren 2007 bis 2011 keinen nach A 13 BBesO bewerteten \nDienstposten bekleidet, schließt ebenfalls nicht aus, dass er nach Beseitigung \ndes Mangels den Vorzug vor den Mitbewerbern erhalten wird. Es ist nicht \nersichtlich, dass die weiteren in die Auswahlentscheidung einbezogenen \nBeamten nach A 13 BBesO bewertete Dienstposten bekleiden und dass diese \ngegebenfalls in der Vergangenheit im Wege der Bestenauslese vergeben \nworden sind. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass auch der Antragsteller \nals Angehöriger der Besoldungsgruppe A 12 BBesO vor dem Hintergrund von \nArt. 33 Abs. 2 GG in die Bewerberauswahl einzubeziehen ist.\n\n15\n\nVgl. dazu näher VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17. März 2008 - 1 L \n1262/07 -.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. \nDie außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, \nda er keinen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht \nunterworfen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des \nGerichts- \nkostengesetzes.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238702","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-07-23/1-l-256-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238702","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238702","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-07-23/1-l-256-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238702","retrieved":"2026-07-09 02:01:24.310497+00:00"}}