{"status":"available","doknr":"OLD238728","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0722.7K715.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-07-22","aktenzeichen":"7 K 715/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von \n110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1983 geborene Kläger erwarb im Oktober 2001 die Fahrerlaubnis der \nKlasse B. Anlässlich eines Verkehrsunfalles am 19. August 2007 gab er sich \nzunächst als Fahrer aus; die ihm deshalb entnommene Blutprobe ergab eine \nBlutalkoholkonzentration (BAK) von 2,17 ‰. Im Verlauf des anschließenden \nStrafverfahrens erklärte der Kläger, nicht er, sondern Herr M. sei der Fahrer \ngewesen. Er habe sich zunächst als Fahrer ausgegeben, da Herr M. noch einen \nFührerschein auf Probe und weitere Maßnahmen befürchtet habe. Durch Urteil des \nAmtsgerichts D. -S. vom 8. Juli 2008 wurde der Kläger freigesprochen, weil \ndie ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden \nkonnte (5 Cs-22 Js 1723/07-130/08).\n\n3\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts ordnete der Beklagte mit Schreiben vom 22. \nOktober 2008 die Vorlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung (MPU) \nan, da laut dem ärztlichen Bericht vom 19. August 2007 und der erreichten BAK von \n2,17 ‰ von Alkoholgewöhnung ausgegangen werden könne. Die MPU der \nBegutachtungsstelle C. der TÜV Nord Mobilität GmbH & CO KG vom 15. \nDezember 2008 kam zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass zu erwarten sei, \ndass der Kläger künftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol führen \nwerde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die MPU Blatt 59 ff der Beiakte Heft 1 \nBezug genommen.\n\n4\n\nZu einer beabsichtigten Entziehung angehört trug der Kläger vor, schon die \nAnordnung einer MPU sei rechtswidrig gewesen. Diese sei im Übrigen nicht \nnachvollziehbar und komme zu einem falschen Ergebnis. Er sei nie mit Alkohol am \nSteuer aufgefallen.\n\n5\n\nDaraufhin entzog ihm der Beklagte mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung \nvom 5. Februar 2009 die Fahrerlaubnis.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 17. Februar 2009 Klage erhoben und gleichzeitig um \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Der Antrag auf Aussetzung \nder Vollziehung wurde mit Beschluss der Kammer vom 11. März 2009 (7 L 142/09) \nabgelehnt; die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgerichts \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 28. Mai 2009 \nzurück \n(16 B 360/09).\n\n7\n\nZur Begründung seiner Klage führt der Kläger zusammengefasst aus, er sei vom \nVorwurf einer Trunkenheitstat freigesprochen worden. Allein die damals ermittelte \nBAK von 2,17 ‰ habe die Anordnung einer MPU nicht gerechtfertigt. Die MPU sei \nvon einem privaten, umsatzabhängigen Unternehmen erstellt worden und sei auch \ninhaltlich nicht verwertbar.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 5. Februar 2009 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr verweist zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.\n\n13\n\nDas Verfahren ist mit Beschluss vom 29. Juni 2009 auf den Einzelrichter \nübertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich des Eilverfahrens 7 L 142/09 \nsowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -\n) ist unbegründet, da die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 5. \nFebruar 2009 rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten \nverletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n16\n\nDas Gericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Gründe \nder angefochtenen Verfügung, denen es im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 \nVwGO), auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer zum Antrag auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes vom 11. März 2009, an denen es auch nach erneuter \nÜberprüfung festhält, sowie auf die Beschwerdeentscheidung des OVG NRW vom \n28. Mai 2009. Der Kläger wird seine Kraftfahreignung nur wiedergewinnen können, \nwenn er sich seinem Alkoholproblem stellt - wer wie der Kläger so viel Alkohol \nkonsumieren kann, um auf über 2 Promille zu kommen, hat nach wissenschaftlich \nbelegter Erkenntnis ein Alkoholproblem, ob er es wahrhaben will oder nicht - und \ndieses überwindet; dies wird offenbar nur mit sachverständiger Hilfe möglich \nsein.\n\n17\n\nDie Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; \ndie Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238728","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-07-22/7-k-715-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238728","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238728","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-07-22/7-k-715-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238728","retrieved":"2026-07-09 02:01:26.281424+00:00"}}