{"status":"available","doknr":"OLD238727","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0722.7K446.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-07-22","aktenzeichen":"7 K 446/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von \n110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDem Kläger wurde durch Ordnungsverfügung des Beklagten vom 2. Dezember \n2008 (zugestellt am 9. Dezember 2008) untersagt, von seiner tschechischen \nFahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, und er wurde aufgefordert, \nden tschechischen Führerschein binnen 3 Tagen zur Eintragung eines \nentsprechenden Vermerks vorzulegen. Die sofortige Vollziehung der Verfügung \nwurde angeordnet und dem Kläger für den Fall der Nichtvorlage des Führerscheins \nein Zwangsgeld in Höhe von 250 EUR angedroht. Vorläufiger Rechtsschutz wurde \nnicht beantragt. Diese Ordnungsverfügung ist Gegenstand des Klageverfahrens \n7 K 131/09; durch Urteil vom heutigen Tage ist die Klage abgewiesen worden. \n\n3\n\nDa der Kläger den Führerschein nicht vorlegte, setzte der Beklagte mit Verfügung \nvom 5. Januar 2009 das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 250 EUR fest und \ndrohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR an. \n\n4\n\nDaraufhin hat der Kläger ohne Begründung am 2. Februar 2009 Klage \nerhoben.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\n6\n\ndie Verfügung des Beklagten vom 5. Januar 2009 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n9\n\nDas Verfahren ist durch Beschluss vom 17. Juni 2009 auf den Einzelrichter \nübertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte sowie der Gerichtsakte 7 K 131/09 und der in \njenem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten 1 \nund 2) Bezug genommen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nVorab ist anzumerken, dass über die Klage trotz Ausbleibens des Klägers und \nseiner Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden \nkonnte, da die Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß geladen waren und auf die \nMöglichkeit einer Entscheidung bei Abwesenheit hingewiesen worden war, § 102 \nAbs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.\n\n12\n\nDie zulässige Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) ist unbegründet. Die \nZwangsgeldfestsetzung und erneute Androhung eines Zwangsgeldes vom 5. Januar \n2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n13\n\nDas Gericht nimmt zur Begründung Bezug auf die Gründe der angefochtenen \nVerfügung, denen es im Grundsatz folgt, § 117 Abs. 5 VwGO. In Ergänzung dazu ist \nanzuführen, dass der Kläger Tatsachen, die einen Verstoß gegen die damals \nvollziehbare Ordnungsverfügung vom 2. Dezember 2008 ausschließen könnten, nicht \nvorgebracht hat; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. \n\n14\n\nAuch gegen die Rechtmäßigkeit der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in \nHöhe von 500 EUR bestehen dem Grunde und der Höhe nach keine Bedenken.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238727","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-07-22/7-k-446-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238727","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238727","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-07-22/7-k-446-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238727","retrieved":"2026-07-09 02:01:26.212149+00:00"}}