{"status":"available","doknr":"OLD238726","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0722.7K131.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-07-22","aktenzeichen":"7 K 131/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe \nvon 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDem 19** geborenen Kläger wurde im November 1981 die Fahrerlaubnis \ndurch Ordnungsverfügung entzogen. Durch Urteil des Landgerichts E. vom \n3. März 1994 (KLs 11 Js 0000/93 - 14 (II) K 00/93) wurde er wegen Erwerbs und \nHandel-treibens mit Heroin zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt; aus \nden Urteils-gründen ergibt sich, dass der Kläger seit vielen Jahren \nheroinabhängig war und Therapien mehrfach erfolglos geblieben waren. \n\n3\n\nDer Kläger beantragte im Januar 2000 die (Wieder-) Erteilung der \nFahrerlaubnis der Klasse B. In diesem Zusammenhang wurde vom \nPsychologischen Dienst der JVA H. , in der er bis zu seiner vorzeitigen \nEntlassung im Juni 1999 inhaftiert war, mit Datum vom 7. Juni 2000 erklärt, dass \ner die Heroinsucht offenbar (mit bleibenden Gesundheitsschäden) überstanden \nhabe und seine screenings während der Haftzeit keinen Drogenkonsum belegt \nhätten. Da der Kläger jedoch das vom Beklagten geforderte medizinisch-\npsychologische Gutachten (MPU) wegen Arbeitslosigkeit nicht finanzieren \nkonnte, bat er, das Verfahren ruhen zu lassen. \n\n4\n\nIn der Folgezeit wurde er zweimal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis \nverurteilt; zunächst durch Strafbefehl des Amtsgerichts F. -T. vom 1. April \n2004 (18 Cs 000/04 - 45 Js 00/04 - Tattag 09.12.2003) und zuletzt durch Urteil \ndes Amtsgerichts H1. vom 11. März 2005 mit einer Sperrfrist bis zum 5. \nJanuar 2006 (6 Ds 36 Js 0000/04 - 000/04 - Tattag 24.08.2004).\n\n5\n\nBei einem Geschwindigkeitsverstoß am 14. Oktober 2008 kontrolliert legte \nder Kläger einen tschechischen Führerschein der Klasse B vor, der am 13. \nFebruar 2006 ausgestellt war. Unter Ziffer 8. dieses Führerscheins ist der \n(damalige) deutsche Wohnort des Klägers H1. angegeben; vgl. Kopie des \nFührerscheins Bl. 267 des Verwaltungsvorgangs Beiakte Heft 2 - BA 2 -. \nAußerdem führte er zwei tschechische Meldebescheinigungen mit, die offenbar \nam 5. April 2006 bzw. am 13. Oktober 2008 ausgestellt waren, vgl. Kopien Bl. \n268 - 271 BA 2. \n\n6\n\nIm Oktober 2008 angehört zu einer beabsichtigten Entziehung dieser \ntschechischen Fahrerlaubnis teilte der Kläger mit Schreiben vom 5. November \n2008 mit, dass er sehr wohl in Tschechien gelebt habe, auch wenn er zunächst \nnoch in Deutschland gemeldet gewesen sei. Zum Zeitpunkt seines \nFührerscheinerwerbs sei die Gesetzeslage gemäß EuGH so gewesen, dass \nunabhängig von einem Wohnsitz in Tschechien der Führerschein anerkannt \nwerden musste. Trotzdem und aus beruflichen Gründen habe er eine Wohnung \nin Tschechien genommen. Als er von der Gesetzesänderung durch das jüngste \nUrteil erfahren habe, habe er am 13. Oktober 2008 bei dem für ihn zuständigen \nStraßenverkehrsamt in M. um Überprüfung und Umschreibung seines \nFührerscheins gebeten. Den der Rechtslage angeglichenen Führerschein habe \ner gegen Austausch 10 Tage später abholen können. Im Übrigen habe er seit \nüber 15 Jahren nichts mehr mit Drogen zu tun und lebe nun mit seiner Tochter \nund deren Mutter zusammen. Er sei in den letzten 4 Jahren selbstständiger \nUnternehmer und davor ein Jahr bei T1. beschäftigt gewesen. Dem \nSchreiben lag eine Kopie des umgetauschten Führerscheins vom 13. Oktober \n2008 bei, auf dem unter 8. der tschechische Wohnort „N. A. „ und in \nSpalte 10. hinter der Führerscheinklasse B das Datum „13.02.06\" eingetragen ist, \nvgl. Bl. 260 BA 2. \n\n7\n\nAuf Anfrage des Beklagten teilte das Gemeinsame Zentrum der deutsch-\ntschechi-schen Polizei- und Zollzusammenarbeit mit Schreiben vom 13. \nNovember 2008 u.a. mit, dass der Kläger vom 30. März 2006 bis zum 22. \nOktober 2008 mit Wohnsitz in „S. O. M1. „ gemeldet war und seit dem \n13. Oktober 2008 in „A. „ gemeldet ist. \n\n8\n\nMit der hier streitigen, für sofort vollziehbar erklärten Ordnungsverfügung \nvom 2. Dezember 2008 (zugestellt am 9. Dezember 2008) stellte der Beklagte \nfest, dass die in Tschechien am 13. Februar 2006 ausgestellte Fahrerlaubnis den \nKläger nicht berechtige, Kraftfahrzeuge im Bereich der Bundesrepublik \nDeutschland zu führen, und forderte den Kläger auf, den Führerschein zur \nEintragung eines Vermerks über die Ungültigkeit vorzulegen. Hinsichtlich der \nEinzelheiten der Begründung wird auf diese Verfügung Bl. 280 ff BA 2 Bezug \ngenommen.\n\n9\n\nAm 9. Januar 2009 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.\n\n10\n\nZur Begründung trägt er zusammengefasst vor, dass der Beklagte EU-\nrechtlich verpflichtet sei, den tschechischen Führerschein anzuerkennen. Im \nÜbrigen habe er ab März 2005 zwei Semester an einer Sprachschule in „S. \nO. M1. „ absolviert, wie sich aus der beigefügten Studienbescheinigung vom \n8. Februar 2006 ergebe (Kopie in tschechischer Sprache ohne Unterschrift Bl. 28 \nder Gerichtsakte). Deshalb sei er von der Verlegung seines Erstwohnsitzes \nbefreit gewesen. Diesen habe er dann aber im März 2006 nach Tschechien \nverlegt, weil er sich dann dort auch zukünftig beruflich orientieren wollte. Deshalb \nhätten die tschechischen Behörden auch nach erneuter Prüfung der \nursprünglichen Erteilungsvoraussetzungen im Oktober 2008 die Fahrerlaubnis \nneu ausgestellt. Ein Fall des „Führerschein-Tourismus\" liege nicht vor. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\n12\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 2. Dezember 2008 \naufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr verweist darauf, dass der Kläger einen Aufenthalt im Jahre 2005 vor \nAusstellung der Fahrerlaubnis in Tschechien nicht belegt habe. Von einer \nFortbildung an einer Sprachschule sei früher nicht die Rede gewesen. Die jetzige \nArgumentation müsse als Versuch gewertet werden, das Erfordernis des \nWohnsitzprinzips zu umgehen.\n\n16\n\nDas Verfahren ist durch Beschluss vom 17. Juni 2009 auf den Einzelrichter \nübertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (BA 1 und 2) Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nVorab ist anzumerken, dass über die Klage trotz Ausbleibens des Klägers \nund seiner Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung entschieden \nwerden konnte, da die Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß geladen waren \nund auf die Möglichkeit einer Entscheidung bei Abwesenheit hingewiesen \nworden war, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.\n\n19\n\nDie zulässige Anfechtungsklage gemäß § 42 VwGO ist unbegründet. Die \nOrdnungsverfügung des Beklagten vom 2. Dezember 2008 ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n20\n\nRechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist § 3 Abs. 1 des \nStraßenverkehrsgesetzes (StVG). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die \nFahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als ungeeignet zum Führen \nvon Kraftfahrzeugen erweist. Handelt es sich - wie hier - um eine ausländische \nFahrerlaubnis, hat die Entziehung die in § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StVG \ngenannten Rechtswirkungen, dass von der EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet \nkein Gebrauch gemacht werden darf. Mit diesem Inhalt ist die Verfügung vom 2. \nDezember 2008 zu verstehen, auch wenn sie in Nr. 1. als Feststellung formuliert \nist. Denn aus ihrer Begründung ist eindeutig zu entnehmen, dass mit ihr zu \nLasten des Klägers entschieden werden sollte, dass dieser von der \ntschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet keinen Gebrauch machen darf; \neine entsprechende Umdeutung von Feststellung zu Entziehung ist deshalb \nmöglich. \n\n21\n\nvgl. zur umgekehrten Umdeutung von Entziehung zu Feststellung: \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16. September 2008 \n- 10 S 2925/06 -, juris\n\n22\n\nDer Kläger hat sich zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen \nStraßenverkehr als ungeeignet erwiesen, weil er in der Vergangenheit \nheroinabhängig war und er vor Wiedererteilung zwingend eine MPU hätte \nbeibringen müssen (vgl. § 14 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). \nHinzu kommen die zwei Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. \n\n23\n\nDieses rechtliche Erfordernis ist nicht entbehrlich geworden, weil der Kläger \nam 13. Februar 2006 eine Fahrerlaubnis in Tschechien erworben hat.\n\n24\n\nDie Straßenverkehrsbehörden sind zwar nach Gemeinschaftsrecht (Art. 1 \nAbs. 2 der im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis im Februar 2006 \ngeltenden Richtlinie 91/439/EWG; vgl. nunmehr Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie \n2006/126/EG) grundsätzlich verpflichtet, eine in einem anderen Mitgliedstaat der \nEU erworbene Fahrerlaubnis ohne weitere (eigene) Nachprüfung anzuerkennen. \nDazu hat der EuGH in seiner einschlägigen Entscheidung\n\n25\n\n- Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs C-329/06 und C-343/06 - (Wiedemann u.a.), \njuris; entsprechend auch Urteil vom gleichen Tag in Sachen Zerche u.a. - Rs C - \n334/06 u.a. -\n\n26\n\nklargestellt, dass die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen für eine \nFahrerlaubnis grundsätzlich den Behörden des Mitgliedstaates obliegt, in dem \ndie Fahrerlaubnis erteilt wird. Die Behörden der übrigen Mitgliedstaaten sind \nnicht befugt, die diesbezüglichen Entscheidungen des Ausstellungsstaates zu \nüberprüfen (a.a.O., Rn. 52 f.). Sie sind infolgedessen selbst dann gehindert, \nfahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen gegen den Inhaber einer von einem anderen \nMitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis zu ergreifen, wenn dem Betreffenden nach \ndem innerstaatlichen Recht eine Fahrerlaubnis nicht erteilt werden könnte oder \nwenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die Erteilungsvoraussetzungen \ntatsächlich nicht vorgelegen haben (a.a.O., Rn. 54 f.). Dies gilt auch in den \nFällen, in denen dem Betreffenden im Aufnahmemitgliedstaat die Fahrerlaubnis \nbereits früher wegen Drogen- oder Alkoholmissbrauchs entzogen worden war \n(a.a.O., Rn. 24 und 33 ff.). Fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen des \nAufnahmemitgliedstaates kommen danach nur in Betracht, wenn die neue \nFahrerlaubnis innerhalb einer nach vorangegangener Entziehung im \nAufnahmemitgliedstaat noch laufenden Sperrfrist erteilt worden ist (a.a.O., \nRn. 65) oder wenn ein Verhalten des Betreffenden nach dem (erneuten) Erwerb \nder Fahrerlaubnis eine solche Maßnahme veranlasst (a.a.O., Rn. 59).\n\n27\n\nEtwas anderes gilt allerdings in Fällen des Missbrauchs der \ngemeinschaftsrechtlich garantierten Freizügigkeit, namentlich beim sog. \n„Führerschein-Tourismus\". Ein solcher ist nach der jetzt erfolgten Klarstellung in \ndem oben genannten Urteil des EuGH dann anzunehmen, wenn sich auf der \nGrundlage der Eintragungen im Führerschein selbst oder von anderen vom \nAusstellungsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, \ndass die in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten \nWohnsitzvoraussetzungen im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung nicht erfüllt \nwaren (a.a.O., Rn. 67 ff.).\n\n28\n\nSo auch: Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 3 C \n26/07 und 3 C 38/07 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Januar 2009 - 16 B \n1610/08 - und vom 5. Februar 2009 - 16 B 839/08 -.\n\n29\n\nAusgehend von dieser das erkennende Gericht bindenden Auslegung des \nEU-Rechts ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht gegen die \nBestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG verstößt, da sich schon aus dem am \n13. Februar 2006 erteilten Führerschein des Klägers ergibt, dass die nach dem \noben zitierten EU-Recht erforderliche Wohnsitzvoraussetzung nicht erfüllt war. \nDenn in diesem Führerschein ist kein tschechischer Wohnort, sondern der \n(damalige) deutsche Wohnort des Klägers H1. eingetragen. Dabei ist nicht \nerheblich, dass nach tschechischem Recht im Zeitpunkt der Erteilung der \nFahrerlaubnis und Ausstellung des Führerscheins ein entsprechendes \nWohnsitzerfordernis in Tschechien offenbar nicht erforderlich war; denn rechtlich \nentscheidend ist der Verstoß gegen das auch in Tschechien geltende EU-Recht. \n\n30\n\nDieses Ergebnis wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, weil die zunächst \nmit Datum vom 13. Februar 2006 erteilte tschechische Fahrerlaubnis mit der \nNeuausstellung des tschechischen Führerscheins vom 13. Oktober 2008 \nerloschen oder zurückgenommen und mit Datum vom 13. Oktober 2008 eine \nneue Fahrerlaubnis erteilt worden sein könnte. Dafür ist nach Aktenlage nichts \nersichtlich. Vielmehr hat sich der Kläger lediglich einen neuen Führerschein mit \neiner anderen, nun tschechischen Anschrift ausstellen lassen. Dies folgt auch \ndaraus, weil das in Spalte 10 des Führerscheins bescheinigte Datum der \nFahrerlaubnis der Klasse B weiterhin der „13.02.06\" ist.\n\n31\n\nAuch der - erst im Klageverfahren erfolgte - Vortrag des Klägers, er habe im \nJahre 2005 über mehrere Monate in Tschechien gelebt und dort eine \nSprachschule besucht, kann nicht zu einem Erfolg der Klage führen. Denn für \ndiese Behauptung hat er keine Nachweise vorgelegt. Auch die nunmehr \neingereichte Kopie einer nicht einmal unterschriebenen „Schulbescheinigung\" \nvom 8. Februar 2006 (Bl. 28 der Gerichtsakte) könnte - ihre Echtheit unterstellt - \nnur ihre Ausstellung, nicht aber einen tatsächlichen Aufenthalt belegen. \nAngesichts dessen war die Einholung einer deutschen Übersetzung von Amts \nwegen nicht veranlasst.\n\n32\n\nNach alledem ist also nichts dafür ersichtlich, was den \nMissbrauchstatbestand widerlegen könnte, der nach den oben zitierten \nEuGH-Urteilen bei einem eingetragenen deutschen Wohnsitz im tschechischen \nFührerschein anzunehmen ist.\n\n33\n\nAuf der Grundlage dieser Rechtsprechung des EuGH bedurfte es vor der \nEntziehung auch keiner Aufforderung an den Kläger, die Zweifel an seiner \nEignung durch Vorlage einer MPU ausräumen zu können.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238726","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-07-22/7-k-131-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238726","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238726","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-07-22/7-k-131-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238726","retrieved":"2026-07-09 02:01:26.137606+00:00"}}