{"status":"available","doknr":"OLD238796","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0717.9K2813.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-07-17","aktenzeichen":"9 K 2813/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter \nBeiordnung von Rechtsanwalt L. aus E. wird abgelehnt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, \nweil die Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO \nerforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. \n\n3\n\nDer Kläger dürfte keinen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises haben, \nda die Voraussetzungen nach §§ 5, 6 AufenthVO hierfür wohl nicht vorliegen (§ 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n4\n\nNach §§ 5 Abs. 1, 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthVO kann einem Ausländer, der \nnachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise \nerlangen kann, nach Maßgabe bestimmter weiterer Voraussetzungen im Inland ein \nReiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. \n\n5\n\nDerzeit ist nicht ausgeschlossen, dass es dem Kläger zumutbar ist, sich zunächst \num die Ausstellung eines türkischen Nationalpasses zu bemühen und diese \nBemühungen zu belegen. Welche Anforderungen an die Zumutbarkeit zu stellen \nsind, beurteilt sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalles. Im Hinblick \nauf den mit der Ausstellung eines Reisedokuments regelmäßig verbundenen Eingriff \nin die Personalhoheit eines anderen Staates ist es grundsätzlich nicht zu \nbeanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die \nMöglichkeit der Ausstellung eines Nationalpasses durch seinen Heimatstaat verweist \nund die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer erst dann in Betracht zieht, \nwenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind. Eine \nUnzumutbarkeit, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses des \nHeimatstaates zu bemühen, kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die \neinen Ausnahmefall begründenden Umstände sind von dem Ausländer darzulegen \nund nachzuweisen. Dabei ist bei den Anforderungen an den Nachweis zu \ndifferenzieren: Je gewichtiger die vom Ausländer plausibel vorgebrachten Umstände \nsind, desto geringer sind die Anforderungen an das Vorliegen einer daraus \nresultierenden Unzumutbarkeit. \n\n6\n\nVgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Februar 2005 - 11 PA 345/04 -; VGH \nBaden-Württemberg, Urteil vom 29. Februar 1996 - 11 S 2744/95 -, InfAuslR 1996, \n(304), beide zitiert nach juris.\n\n7\n\nNach diesen Maßgaben haben der minderjährige Kläger bzw. seine gemäß § 80 \nAbs. 4 AufenthG zur Beantragung eines Passes verpflichteten Eltern zumutbare \nAnstrengungen für die Ausstellung eines Nationalpasses bzw. die Eintragung des \nKlägers in den Pass seiner Mutter nicht dargelegt. Für nicht hinreichende \nBemühungen des Vaters des Klägers, die dem Kläger nach § 80 Abs. 4 AufenthG \nzuzurechnen sind, spricht bereits, dass dieser - entgegen der Ankündigung des \nProzessbevollmächtigten des Klägers - nicht selbst beim türkischen Generalkonsulat \ndie Erteilung eines Passes für den Kläger beantragt hat, sondern dort lediglich die \nMutter des Klägers vorgesprochen hat. Es ist auch nicht erkennbar, dass es dem \nVater des Klägers nicht zumutbar wäre, die Auslandsvertretung seines \nHeimatstaates persönlich aufzusuchen. Von einer Unzumutbarkeit könnte \nauszugehen sein, wenn der Vater die Feststellung des Bundesamtes für Migration \nund Flüchtlinge im Bescheid vom 25. April 2002, dass bei ihm die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) vorliegen, verlieren könnte. Dies \nist jedoch deshalb ausgeschlossen, weil es vorliegend nur um die Erteilung eines \nPasses für den Kläger geht. Unzumutbar wäre das Aufsuchen der türkischen \nAuslandsvertretung für den Vater des Klägers auch, wenn dies für ihn oder Dritte \n(etwa Familienmitglieder im Heimatstaat) mit Gefahren verbunden wäre, \ninsbesondere solchen, vor denen das Grundrecht auf Asyl schützen soll. Es ist \nallerdings nicht erkennbar, dass dem Vater des Klägers derartige Gefahren drohten, \nfalls er das türkische Generalkonsulat aufsucht, um einen Nationalpass für den \nKläger zu beantragen. Auf das subjektive Empfinden des Vaters des Klägers kommt \nes insoweit nicht an; hier ist ein objektivierender Maßstab zugrunde zu legen.\n\n8\n\nDass der Kläger bislang noch nicht alle zumutbaren Bemühungen zur \nBeschaffung eines Nationalpasses unternommen hat, ergibt sich ferner aus dem \nUmstand, dass er sich nicht unmittelbar an die Behörden des Herkunftsstaates - etwa \nunter Einschaltung einer Mittelsperson im Heimatland - gewandt hat, um einen \nentsprechenden Pass zu erlangen. Ein solches Vorgehen erscheint nicht von \nvornherein aussichtslos, da insbesondere der Nachweis der türkischen \nStaatsangehörigkeit gemäß Art. 38 des Türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes \nNr. 403 keinen Formvorschriften unterliegt (vgl. hierzu den Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage der Republik Türkei [Stand: Juli 2008] des Auswärtigen \nAmtes vom 11. September 2008, S. 34). \n\n9\n\nDie offenbar auf Erfahrungen der Mutter des Klägers anlässlich des Besuchs im \ntürkischen Generalkonsulat beruhende Behauptung, die Erteilung eines \nNationalpasses des Heimatstaates sei nur möglich, wenn gültige türkische Papiere \nder Kindeseltern vorlägen, ist demnach nicht hinreichend für die Darlegung \nunzumutbarer Erteilungsvoraussetzungen. \n\n10\n\nEs wird ferner darauf hingewiesen, dass es dem Vater des Klägers auch \nzumutbar sein dürfte, sich einen gültigen türkischen Pass - der nach dem Vortrag des \nKlägers Voraussetzung für die Erteilung seines Passes sein soll - zu beschaffen. \nDenn ein dazu erforderliches persönliches Aufsuchen des türkischen \nGeneralkonsulats lässt insbesondere seine Stellung als Flüchtling unberührt. Zwar \nerlischt nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG die Anerkennung als Asylberechtigter und die \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn der Ausländer sich freiwillig durch \nAnnahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen \nerneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt. \nDiese Voraussetzungen sind im Fall des Vaters des Klägers indes nicht erfüllt, weil \nder Tatbestand des § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG nämlich von Seiten des \nAsylberechtigten nicht nur die Annahme des in der Passerlangung oder -\nverlängerung durch den Heimatstaat regelmäßig liegenden „Vorteils\" voraussetzt, \nsondern darüber hinaus, dass die Passerlangung objektiv als eine \nUnterschutzstellung in Bezug auf das Verfolgerland zu werten ist. \n\n11\n\nVgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Februar 1996 - 25 A 2570/94 -, \nzitiert nach juris. \n\n12\n\nDass es an einer solchen Unterschutzstellung fehlt, wenn Personalpapiere \nzwecks Entlassung aus der Staatsangehörigkeit beantragt und ausgestellt werden \noder die Ausstellung zum Zwecke der Eheschließung vor der Auslandsvertretung \nerfolgt, ist in der Rechtsprechung anerkannt, \n\n13\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1991 - 9 C 126.90 -, zitiert nach juris; OVG \nNordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Februar 1996, a.a.O.\n\n14\n\nGleiches gilt, wenn der Flüchtling mit der Passverlängerung allein den Zweck \nverfolgt, im Anschluss ein gültiges Ausweispapier für sein Kind zu erhalten. Denn \nauch dieses Verhalten lässt erkennen, dass mit der Beantragung des Nationalpasses \ngerade keine Wiedererlangung des vollen diplomatischen Schutzes bezweckt ist, \n\n15\n\nvgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Februar 1996, a.a.O.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238796","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-07-17/9-k-2813-08","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238796","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238796","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-07-17/9-k-2813-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238796","retrieved":"2026-07-09 02:01:31.676893+00:00"}}