{"status":"available","doknr":"OLD238855","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0715.7K6739.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-07-15","aktenzeichen":"7 K 6739/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe \nvon 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 19** geborene Kläger erwarb im November 1966 die Fahrerlaubnis der \nalten Klassen 1 und 3. Wegen einer Trunkenheitsfahrt am 8. Dezember 2004 \n(Blutalkoholkonzentration 1,81‰) wurde er durch Urteil des Amtsgerichts E. \nvom 17. Juni 2005, rechtskräftig seit 25. Juni 2005, zu einer Geldstrafe verurteilt, \nferner wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Bereits während der Dauer des \nStrafverfahrens unterzog sich der Kläger einer individualpsychologischen \nVerhaltenstherapie nach dem Konzept IVT-Höcher über einen Zeitraum von neun \nMonaten (60 Verkehrstherapiestunden in der Zeit von Oktober 2005 bis Juni \n2006).\n\n3\n\nIm September 2005 beantragte er die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und \nunterzog sich in diesem Rahmen einer medizinisch-psychologischen \nBegutachtung. Der Gutachter gelangte bei der Untersuchung des Klägers am 13. \nDezember 2005 zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass beim Kläger eine \nBluthochdruckerkrankung und ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus vorliege. \nDer Gesamtbefund erfordere eine strikte Alkoholabstinenz; es seien regelmäßige \nKontrollen angezeigt. Die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls in früheres \nproblematisches Trinkverhalten sei vertretbar gering.\n\n4\n\nDaraufhin erteilte der Beklagte dem Kläger unter dem 22. Dezember 2005 \ndie Fahrerlaubnis der Klasse BE, nicht aber diejenige der Klasse C1E (früher \numfasst von der alten Klasse 3) und gab ihm regelmäßige Nachkontrollen \nhinsichtlich der Diabetes- und Blutdruckerkrankung auf. Im Rahmen der \nNachuntersuchungen fielen erstmals am 5.8.2008 erhöhte Leberenzymaktivitäten \nbeim Kläger auf. \n\n5\n\nDie verkehrsmedizinische Untersuchung am 25. und 26. August 2008 \nbestätigte dies. Aufgrund der zusätzlich durchgeführten Exploration führte der \nGutachter dies auf Alkoholkonsum zurück, den der Kläger auch eingeräumt \nhabe.\n\n6\n\nDaraufhin forderte der Beklagte den Kläger unter dem 16. September 2008 \nzur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf. \n\n7\n\nDa der Kläger das Gutachten nicht vorlegte, entzog ihm der Beklagte mit für \nsofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 16. Dezember 2008 die \nFahrerlaubnis.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 31. Dezember 2008 Klage erhoben und gleichzeitig um \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Der Antrag auf \nAussetzung der Vollziehung wurde mit Beschluss der Kammer vom 19. Januar \n2009 (7 L 1606/08) zurückgewiesen; die hiergegen gerichtete Beschwerde war \nerfolglos (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 1. April 2009, 16 B \n193/09).\n\n9\n\nZur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus: Er sei nicht verpflichtet \ngewesen, sich der Begutachtung zu unterziehen. Er könne Alkoholkonsum und \nFahren trennen und habe dies auch in der Zwischenzeit bewiesen. Der Beklagte \nkönne nicht fordern, dass er gar keinen Alkohol mehr zu sich nehme.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 16. Dezember 2008 \naufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr verweist zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen \nBescheides.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, da der angefochtene \nBescheid des Beklagten vom 16. Dezember 2008 rechtmäßig ist und den Kläger \nnicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n18\n\nDie Kammer nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug \nauf die Gründe der angefochtenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 \nVwGO), die Ausführungen im Beschluss der Kammer zum Antrag auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 19. Januar 2009 (7 L 1606/08) \nsowie in der Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom \n1. April 2009 (16 B 193/09).\n\n19\n\nDen Entscheidungen im Verfahren auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes hat der Kläger nichts entgegengesetzt; zur mündlichen \nVerhandlung ist er nicht erschienen.\n\n20\n\nHervorzuheben ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen, dass \ndie Kombination von Erkrankung (Diabetes mellitus und Bluthochdruck) und \nproblematischem Alkoholkonsum hier die Bedenken an der Kraftfahreignung des \nKlägers aufkommen lassen hat. Da der Kläger selbst bei seiner Untersuchung \nam 13. Dezember 2008 sinngemäß eingeräumt hat, die Kontrolle über sein \nTrinkverhalten zu verlieren, wenn er mit Alkoholkonsum beginne, ist die \nForderung nach strikter Abstinenz gerade in seiner Person begründet und lässt \nsich nicht als generelle Forderung für alle an Diabetes erkrankten Personen \naufstellen. Dies hat der Gutachter auch nicht getan. Da der Kläger \nNachgewiesenerweise die notwendige Abstinenz nicht eingehalten hat, war \nausreichend Anlass gegeben, den Eignungsbedenken durch die Forderung nach \neiner medizinisch-psychologischen Untersuchung nachzugehen. Die \nunberechtigte Weigerung, ein entsprechendes Gutachten vorzulegen, geht daher \nzu seinen Lasten (vgl. § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnisverordnung).\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Regelung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, \n711 ZPO.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238855","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-07-15/7-k-6739-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238855","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238855","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-07-15/7-k-6739-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238855","retrieved":"2026-07-09 02:01:35.994349+00:00"}}