{"status":"available","doknr":"OLD238858","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0715.13K3360.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-07-15","aktenzeichen":"13 K 3360/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den \nRechtsstreit in Höhe des Teilbetrages von 4,56 EUR übereinstimmend in der \nHauptsache für erledigt erklärt haben.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von \n120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu einem\nStraßenbaubeitrag für den Ausbau der im E. Süden gelegenen H.-----\nstraße , die sich von der X. Straße (C.°°°) nach Südosten in Richtung\nder T. Straße erstreckt. Vor der kommunalen Neugliederung war die H.---\n--straße Teil des Gebietes der Gemeinde I. , die im ehemaligen Kreis\nJ. gelegen war. \n\n3\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks E1.-----straße 6 (Gemarkung\nI. , Flur 13, Flurstück 1094). Das Flurstück ist mit einem Wohnhaus bebaut\nund wird von dem räumlichen Geltungsbereich des seit 1991\nrechtsverbindlichen Bebauungsplans Hö 223 erfasst. Für den Bereich, in dem\ndas Grundstück gelegen ist, enthält der Bebauungsplan die Festsetzung WR I\n(reines Wohngebiet mit eingeschossiger Bebauung). Das Grundstück ist\nsüdlich im westlichen, schmaleren Bereich der E1.-----straße gelegen, die in\netwa westlich von der H.-----straße abzweigt und in einer Länge von ca. 95,5\nm sich nach Westen bis zur westlichen Grundstücksgrenze des\nNachbargrundstücks der Kläger erstreckt.\n\n4\n\nAußerdem besitzen die Kläger einen 1/5-Miteigentumsanteil an einer im\nnördlichen Bereich der E1.-----straße gelegenen Teilfläche des\nStraßenlandes (Flurstück 1081), die mit Gemeinschaftsgaragen bebaut und\n176 m2 groß ist. Die zur E1.-----straße gehörenden Flurstücke 1081 und 1096\nstehen im Miteigentum der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Die\nE1.-----straße ist nicht förmlich dem öffentlichen Verkehr gewidmet, wie der\nBeklagte mit Schriftsatz vom 15. Mai 2009 in dem Parallelverfahren 13 K\n2914/07 klarstellend mitgeteilt hat.\n\n5\n\nÜberprüfungen des Beklagten im Januar 1978 führten zu dem Ergebnis,\ndass die ehemalige Gemeinde I. die H.-----straße in dem Katalog über\nden rechtlichen Ausbauzustand der Straßen als sog. vorhandene Straße\nausgewiesen hatte, obwohl diese nur über eine ca. 5 m breite Fahrbahn mit\neiner verschlissenen Teermakadamdecke ohne Gehwege verfügte. Mit\nRücksicht darauf, dass die Gemeindeverwaltung I. den Anliegern der H.---\n--straße im November 1973 gegenüber erklärt hatte, dass die Gemeinde zum\nErsatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von\nöffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge nach § 8 des\nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW)\niVm der entsprechenden Satzung der Gemeinde I. aus dem Jahre 1971\nerheben würde, ging der Beklagte für die Folgezeit davon aus, dass etwaige\nForderungen zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen verwirkt seien und\nnicht mehr geltend gemacht werden könnten.\n\n6\n\nDie Bezirksvertretung I1. beschloss in ihrer Sitzung am 14. November\n2000, die in einem schlechten baulichen Zustand befindliche H.-----straße\nvon der Einmündung X. Straße bis ca. 50 m südlich der Straße X1.-----\n-----weg in einer Länge von ca. 600 m zur Realisierung des Bebauungsplans\nHö 223 - mit Ausnahme des Einmündungsbereichs X. Straße - als\n\"Mischverkehrsfläche\" in einer durchschnittlichen Breite von 5,5 m bis 7 m\nauszubauen. Die dieser Beschlussfassung zu Grunde liegende Planung\nbeinhaltete eine Erneuerung der Fahrbahn, die Herstellung von Parkplätzen,\nEntwässerungseinrichtungen und Grünanlagen. Sie sah u.a. vor, dass bei\nausreichender Flächenverfügbarkeit Baumscheiben und einige öffentliche\nStellplätze im Straßenraum unterzubringen seien, um einerseits das Parken\nzu ermöglichen und andererseits die lange gerade Gefällstrecke optisch\neinzuengen, um dämpfend auf das Geschwindigkeitsniveau einzuwirken. Die\nOberfläche der Mischverkehrsfläche sollte mit Pflaster befestigt, der\nEinmündungsbereich an der X. Straße mit einer Schwarzdecke\nversehen werden. Im Januar 2001 wurde sodann mit Kanalbauarbeiten in der\nH.-----straße in Höhe des C1.------weges bis zur X. Straße begonnen,\ndie im April 2001 beendet wurden. Am 22. Februar 2001 wurde auf Einladung\nder Bezirksvertretung E2. -I1. in einer öffentlichen Einwohner-\nVersammlung der geplante Ausbau der H.-----straße sowie die beabsichtigte\nErhebung von Straßenbaubeiträgen für die nachmalige Herstellung der H.-----\nstraße erläutert. Im März 2001 wurden die Straßenentwurfspläne durch das\nTiefbauamt des Beklagten u.a. wegen (damals) noch nicht abgeschlossener\nGrunderwerbsverhandlungen für den Einmündungsbereich zur X.\nStraße überarbeitet. Im Juni 2001 wurde sodann die Baumaßnahme für den\nUmbau der H.-----straße von der X. Straße bis zu der Straße X2.\nmit einer Asphaltbefestigung und im übrigen Bereich mit Pflasterung öffentlich\nausgeschrieben. Am 28. Januar 2002 wurden sodann die Straßenbauarbeiten\nfür das Bauvorhaben H.-----straße /X. Straße bis X1.----------weg für\neine Auftragssumme von 917.195,42 DM begonnen. Die Baumaßnahme\nwurde am 24. Januar 2003 beendet. Die Abnahme erfolgte am 20. Februar\n2003. \n\n7\n\nIn seiner Sitzung vom 20. November 2003 beschloss der Rat der Stadt\nE2. eine Einzelsatzung gemäß § 3 Abs. 6 der Satzung der Stadt E2.\nüber die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das\nLand Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen im Gebiet der\nStadt E2. vom 6. Dezember 2001 (BS) für die straßenbauliche\nMaßnahme in E2. -I. nochmalige (nachmalige) Herstellung sowie\nErneuerung und Verbesserung der H.-----straße von X. Straße bis zur\nfrüheren Einmündung C2. (südl. Grenze des Flurstücks 468 - X1.---------\n-weg Nr. 2 -), die entsprechend der Bekanntmachungsanordnung des\nOberbürgermeisters der Stadt E2. vom 10. Dezember 2003 am 19.\nDezember 2003 in den E. Bekanntmachungen veröffentlicht worden ist.\nNach § 1 der rückwirkend zum 1. Januar 2002 in Kraft gesetzten Satzung wird\nder Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Gesamtaufwand\neinschließlich des Aufwands für die Beleuchtung für die Gesamtbreite der\nAnlage auf 55 % festgesetzt. Bei der Ermittlung dieses Anliegeranteils war\nvon einer Einordnung der H.-----straße als Anliegerstraße ausgegangen\nworden, für die die Beitragssatzung in der zu jenem Zeitpunkt maßgeblichen\nFassung in § 3 Abs. 4 Nr. 1 den Anteil der Beitragspflichtigen für die\nTeileinrichtungen Fahrbahn mit 50 v.H. bis zu einer anrechenbaren Breite von\n5,50 m, für Gehwege 60 v.H. (mit einer anrechenbaren Breite von je 2,50 m),\nParkstreifen/Parkbuchten (je 5,00 m) 60 v.H. sowie Beleuchtung und\nOberflächenentwässerung je 50 v.H. bemisst. \n\n8\n\nAm 8. November 2004 traf der Vertreter des Oberbürgermeisters der\nStadt E2. die Entscheidung über die Abschnittsbildung \"H.-----straße \",\nwonach der Aufwand für die nochmalige Herstellung sowie Erneuerung und\nVerbesserung der H.-----straße von X. Straße bis zur früheren\nEinmündung C2. (südl. Grenze des Flurstücks 468 - X1.----------weg\nNr. 2) gesondert ermittelt und auf alle erschlossenen Grundstücke dieses\nAbschnitts verteilt wird. Diese Abschnittsbildungsentscheidung wurde in den\nE. Bekanntmachungen am 26. November 2004 veröffentlicht.\n\n9\n\nDie daraufhin vom Beklagten ermittelten beitragsfähigen Kosten der\nMaßnahme ergaben Herstellungskosten von 336.594,50 EUR,\nEntsorgungskosten von 25.809,07 EUR, Grunderwerbskosten von 62.832,85\nEUR, Kosten der Beleuchtung von 41.555,34 EUR und Kosten der Begrünung\nvon 4.408,58 EUR, insgesamt 471.200,34 EUR. Der 55 %-Anliegeranteil\nbelief sich somit auf 259.160,19 EUR. Diesen Aufwand verteilte der Beklagte\nim Dezember 2004 auf insgesamt 51 Grundstücke mit einer modifizierten\nGesamtverteilungsfläche von 54.249 m², was einen Beitragssatz von 4,7772\nEUR pro m² ergab.\n\n10\n\nGegen die aufgrund dieser Veranlagung ergangenen\nHeranziehungsbescheide vom 13. Dezember 2004 erhoben mehrere\nBeitragspflichtige nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage vor dem\nerkennenden Gericht (13 K 3047/05 u. a.). In einem im Verlaufe jener\nKlageverfahren vor Ort durchgeführten Erörterungstermin vom 25. Juni 2007\nwies der Berichterstatter nach Inaugenscheinnahme auch der Seitenstraßen\ndarauf hin, dass die von der H.-----straße seitlich abzweigenden Anlagen C3.-\n------weg , E1.-----straße , I2.----------weg , X1.----------weg und (teilweise)\nX2. nicht als selbständige Erschließungsanlagen beurteilt werden\nkonnten. Diese seien vielmehr als unselbständige Teile und \"Anhängsel\" der\nH.-----straße aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen. Infolgedessen\nwurden jene Klageverfahren nach Ermäßigung der jeweils streitbefangenen\nStraßenbaubeiträge unter Einbeziehung von Aussetzungs- bzw.\nErstattungszinsen durch Rücknahme der Klagen beendet.\n\n11\n\nEntsprechend dem Ergebnis des mehrstündigen Erörterungstermins vom\n25. Juni 2007 führte der Beklagte eine Neuberechnung der maßgeblichen\nVerteilungsfläche für die Maßnahme H.-----straße durch deren Erweiterung\nauf die durch die Anlagen Brunnenweg, E1.-----straße , I2.----------weg , X1.----\n------weg und - teilweise - X2. durch. Die östlich der H.-----straße\ngelegenen Anlagen B.----weg , L.-----weg und Q.-------weg beurteilte er\nhingegen als selbständige Erschließungsanlagen und bezog diese nicht in die\nerweiterte Verteilungsfläche mit ein.\n\n12\n\nIm Juli 2007 wurden sodann die Eigentümer der durch die Erweiterung\nbetroffenen Grundstücke zu Straßenbaubeiträgen für die Umgestaltung der\nH.-----straße herangezogen. Gegenüber den Klägern wurde jeweils mit\nBescheid vom 18. Juli 2007 für das Grundstück E1.-----straße 6 ein\nStraßenbaubeitrag in Höhe von 2.099,54 EUR gesamtschuldnerisch\nfestgesetzt. Dabei ging der Beklagte von Herstellungskosten in Höhe von\n471.200,34 EUR, einem 55 %-Anliegeranteil von 259.160,19 EUR und einer\nGesamtverteilungsfläche von 82.702,50 m² aus, was einen Beitragssatz von\n3,1336440 EUR/m² ergab. Das Grundstück wurde mit einer Fläche von 670\nm² und einem Vervielfacher wegen einer Bebaubarkeit mit einem\nVollgeschoss von 1,0, mit der unveränderten Fläche in Ansatz gebracht. Mit\ngesondertem Bescheid vom selben Tage wurden die Kläger zu einem Beitrag\nin Höhe von 110,30 EUR für den Miteigentumsanteil an der Garagenparzelle\nherangezogen, für deren eingeschossige Bebaubarkeit ein Gesamtbeitrag in\nHöhe von 551,52 EUR zugrundegelegt wurde.\n\n13\n\nMit Schreiben vom 07. August 2007 erhoben die Kläger gegen die\nHeranziehungsbescheid Widerspruch, den sie mit Schreiben vom 30. August\n2007, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, u. a. mit Gefahren durch die\nPflasterbauweise im Bereich der Gefällstrecke der H.-----straße , der\nNichtberücksichtigung einzelner Straßen in dem 2. Heranziehungsverfahren\nund der \"Überzahlung\" der Herstellungskosten näher begründeten.\n\n14\n\nMit Widerspruchsbescheiden vom 17. Oktober 2007 wies der Beklagte die\nWidersprüche unter zusätzlicher Forderung eines Beitrages in Höhe von\n35,60 EUR für das Hausgrundstück und 1,87 EUR für das\nGaragengrundstück wegen der Herausnahme des Flurstückes 699 aus der\nGesamt-Verteilungsfläche zurück. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt,\ndass das Flurstück 699 aufgrund der Festsetzung in dem Bebauungsplan Hö\n223 als \"private Grünfläche\" unter Berücksichtigung der Erörterungen in den\nvorausgegangenen Klageverfahren bei der Verteilung und Veranlagung zu\nder Maßnahme H.-----straße nicht zu berücksichtigen sei. Durch die\nHerausnahme dieses Flurstücks aus der Gesamt-Verteilungsfläche ergebe\nsich bei einem beitragsfähigen Aufwand von 259.160,19 EUR und einer\n(korrigierten) Verteilungsfläche von 81.323,50 m² ein (neuer) Beitragssatz von\n3,186781 EUR/m². \n\n15\n\nDie Kläger haben am 16. November 2007 Klage erhoben, mit der sie die\nAufhebung der Festsetzung des Straßenbaubeitrages für das Grundstück\nGemarkung I. , Flur 13, Flurstück 1094, sowie des anteiligen Beitrages für\ndas Flurstück 1081 begehren.\n\n16\n\nZur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor:\n\n17\n\nDie E1.-----straße sei aufgrund ihrer Ausgestaltung nach Wegeführung\nund Bebauung nicht unselbstständiger Bestandteil der Erschließungsanlage\n\"H.-----straße \". Diese als Sackgasse von der H.-----straße abzweigende\nVerkehrsanlage vermittle nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht lediglich\nden Eindruck einer Zufahrt. Die E1.-----straße weise von der Einmündung in\ndie H.-----straße bis zum hiervon nördlich am Ende gelegenen Grundstück\nE1.-----straße 9 eine Länge von rd. 120 m auf und so - wie sie sich als\nprivater Anliegerweg in der Örtlichkeit als Verkehrsanlage darstelle - in der\nGesamtheit sogar 140 m. Sie vermittle bereits aufgrund ihrer Länge nicht\nmehr den Eindruck einer bloßen Zufahrt. Soweit in der Rechtsprechung des\nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wegen der\nAbhängigkeit der Anlieger unselbstständiger \"Anhängsel\" vom \"Hauptzug\"\nderen Kostenbeteiligung für den Ausbau des Hauptzuges unter\nVorteilsgesichtspunkten als notwendig erachtet werde und diese\nRechtsprechung vorliegend Anwendung finden sollte, müssten hiernach auch\nzumindest die durch den Q.-------weg , L.-----weg und B.----weg\nerschlossenen Grundstücke in die Verteilung einbezogen werden. \n\n18\n\nIn die Ermittlung der gemäß Widerspruchsbescheid nunmehr\nmaßgeblichen Verteilungsfläche von 81.323,50 m² seien insbesondere die\nGrundstücke B.----weg 4, 6, 8, 10, 12 und 7, 9, 11 und 13 sowie die\nGrundstücke Q.-------weg 3, 4, 5, 6, 7, 8/10, 9 und 12 zu Unrecht nicht\neingestellt worden. Weder der Q.-------weg noch der B.----weg hätten die\nFunktion einer selbständigen Erschließungsanlage und seien Bestandteil der\nAnlage H.-----straße . Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass das Flurstück\n697 nicht in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes einbezogen\nworden sei. \n\n19\n\nOb der Beklagte den beitragsfähigen Aufwand zutreffend ermittelt habe,\nbedürfe der Überprüfung.\n\n20\n\nDie Festsetzung des Anteils der Beitragspflichtigen durch Einordnung der\nH.-----straße als \"Anliegerstraße\" sei nicht zutreffend. Die H.-----straße sei\nihrer Funktion nach nicht in erster Linie der Gruppe der Anlieger zu dienen\nbestimmt. Sie habe eindeutig verbindende Funktion zwischen der X.\nStraße im Norden und dem Ortsteil I. bis zum Bereich des\nNeubaugebietes \"N.--------weg \" bzw. bis zur daran anschließenden \"L1.----\nstraße \". \n\n21\n\nDa der Beklagte im Jahre 2004 insgesamt 51 Eigentümer zu\nStraßenbaubeiträgen auf der Grundlage des ursprünglichen Beitragssatzes\nherangezogen habe und hiergegen nur sieben Eigentümer Klageverfahren\ndurchgeführt und Beitragsermäßigungen erreicht hätten, würde der Beklagte\naufgrund der zusätzlichen Veranlagungen erhebliche, ihm nicht zustehende\nBeitragszahlungen erzielen. \n\n22\n\nDie Kläger haben zunächst beantragt,\n\n23\n\ndie Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 18. Juli 2007 in der\nGestalt der Widerspruchsbescheide vom 17. Oktober 2007 aufzuheben.\n\n24\n\nNachdem der Beklagte aufgrund einer erneuten Überprüfung des\nbeitragsfähigen Aufwandes den Beitragssatz mit nunmehr 3,1803 EUR/m²\ngegenüber dem in den Widerspruchsverfahren ermittelten Beitragssatz von\n3,186781 EUR/m² ermittelt und dementsprechend mit Schriftsatz vom 9. Juni\n2009 die streitigen Beiträge auf\n111,95 EUR und 2.130,80 EUR ermäßigt sowie mit Schriftsatz vom 26. Juni\n2009 insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat und\ndie Kläger in Höhe des Ermäßigungsbetrages mit Schriftsatz vom 26. Juni\n2009 ebenfalls eine Erledigungserklärung abgegeben haben, beantragen sie\nnunmehr (schriftsätzlich) sinngemäß,\n\n25\n\ndie Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 18. Juli 2007 in der\nGestalt der Widerspruchsbescheide vom 17. Oktober 2007 insoweit\naufzuheben, als darin noch ein Beitrag in Höhe von 2.130,80 EUR bzw.\n111,95 EUR festgesetzt worden ist.\n\n26\n\nDer Beklagte beantragt (schriftsätzlich) sinngemäß,\n\n27\n\ndie (noch aufrechterhaltene) Klage abzuweisen.\n\n28\n\nZur Begründung trägt er unter Vertiefung der\nWiderspruchsbescheidbegründung im Wesentlichen vor:\n\n29\n\nDie Einordnung der H.-----straße als Anliegerstraße sei zutreffend.\nAnlässlich der Widerspruchsverfahren in den Jahren 2004 und 2005 sei\nnochmals eine funktionale Bewertung der H.-----straße anhand der\neinschlägigen Richtlinien und einer Ortsbesichtigung vorgenommen worden.\nBei der H.-----straße handele es sich um eine angebaute Straße innerhalb\nbebauter Gebiete, die in Nord-Süd-Richtung zwischen C. 234 (X.\nStraße) im Norden und dem I3.----weg , einer Nebenstraße der L 672 (L1.----\nstraße ) im Süden verlaufe. Die H.-----straße liege innerhalb einer Tempo-30-\nZone und sei vorfahrtsrechtlich der X. Straße (C. 234), in die sie\neinmünde, untergeordnet. Zudem sei sie an ihrer nördlichen und südlichen\nEinmündung jeweils als Anliegerstraße ausgeschildert. Funktional diene die\nH.-----straße überwiegend der Erschließung der anliegenden Grundstücke\nund der ausschließlich über Stichstraßen erschlossenen Bebauung. Zudem\nwürden die genannten Grundstücke durch die H.-----straße an Straßen mit\neiner höheren Verbindungsfunktion angeschlossen. Dies bedeute nach den\nRichtlinien zur Anlage von Straßen (Leitfaden für de funktionale Gliederung\ndes Straßennetzes), Ausgabe 1988, (RAS-N) eine Einstufung in die Kategorie\nD 5 (Anliegerstraße). Diese überwiegende Anliegerfunktion werde durch eine\nVerkehrszählung untermauert, in deren Verlauf an einem normalen Werktag -\nunter Berücksichtigung einer schlechten ÖPNV-Anbindung - sich das\nEigenverkehrsaufkommen des Quartiers (einschließlich des neuen\nWohngebietes N.--------weg ) mit 700 Kraftfahrzeugen am Tag abschätzen\nlasse. Damit habe die H.-----straße den überwiegenden Anteil an der\nGesamtverkehrsmenge. Es handele sich insgesamt um Verkehre, bei denen\nzu vermuten sei, dass sie ganz überwiegend von und zu den Grundstücken,\nund damit als Quell- und Zielverkehre, erfolgten. Der\nAnliegerstraßencharakter werde durch die Rechts-Vor-Links-Vorfahrtsregel für\ndie abgehenden Stichstraßen verstärkt.\n\n30\n\nAufgrund eines Hinweises in einem früheren Verfahren sei die Zahl der\nStraßeneinläufe für die Oberflächenentwässerung nochmals im\nZusammenwirken mit dem zuständigen Bauleiter des Tiefbauamtes anhand\nder Aufmaße/Rechnung überprüft worden. Danach seien 11 Straßeneinläufe\nentfernt und 24 Sinkkästen gesetzt worden. Zwei der Sinkkästen dienten\njedoch nicht der Entwässerung der H.-----straße , sondern der Entwässerung\ndes Q1. - bzw. N1.---------weges , so dass dieser Aufwand aus der\nKostenzusammenstellung herauszurechnen sei. Der Aufwand für diese\nbeiden Sinkkästen sei mit 1.886,23 DM = 964,41 EUR ermittelt worden.\nDeshalb seien die in dem Bescheid vom 18. Juli 2007 mit 471.200,34 EUR\nbezifferten Herstellungskosten auf 470.235,93 EUR zu ermäßigen, was einen\n55 %-Anliegeranteil von 258.629,76 EUR ergebe. Die Division mit 81.323,50\nm² Verteilungsfläche gemäß dem Widerspruchsbescheid führe zu einem\nBeitragssatz von 3,1803 EUR/m² Verteilungsfläche und einem Beitrag für das\nstreitbefangene Flurstück 1094 von 2.130,80 EUR gegenüber der\nBeitragsfestsetzung laut Widerspruchsbescheid i.H.v. 2.135,14 EUR, für den\nAnteil an der Garagenparzellenteilfläche zu einem Beitrag von 111,95 EUR\nstatt 112,17 EUR.\n\n31\n\nDie H.-----straße sei zusammen mit den \"Anhängseln\", u.a. dem C4.------\nweg , eine Anlage, da der C4.------weg als unselbstständiger Straßenteil vom\nHauptzug der Straße - H.-----straße - abzweige. Er sei 80 m lang und\nfunktional abhängig von der H.-----straße und müsse in diese Anlage\neinbezogen werden. Durch die Bebauung mit Doppelhäusern lediglich auf der\nSüdseite der Anlage sei eine Bebauungsmassierung, die den\nGesamteindruck einer selbstständigen Erschließungsanlage würde vermitteln\nkönnen, nicht gegeben. Der C4.------weg verlaufe auch nicht in Kurven. Vom\nEinlauf \"H.-----straße \" könne das Ende des C1.------weges in Form eines\nWendehammers nach den Feststellungen des Gerichts anlässlich des\nErörterungstermins vom 25. Juni 2007 in den vorausgegangenen Verfahren\ngesehen werden, was ein starkes Indiz für die \"Unselbstständigkeit\" des C1.---\n---weges sei. Bei dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 13, Flurstück 697\nhandele es sich nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes Hö 223 nicht\num Bauland, weil ein Baufenster nicht dargestellt sei. \n\n32\n\nAuch die E1.-----straße stelle keine selbständige Erschließungsanlage\ndar. Für deren Beurteilung seien lediglich die im Miteigentum mehrerer\nAnlieger stehenden Flurstücke 1096 und 1081 zu berücksichtigen. Das sich\nanschließende Privat-Grundstück des Klägers Drücke könne insoweit nicht\nberücksichtigt werden. Deshalb sei die E1.-----straße nicht 140 m lang.\n\n33\n\nDas System der Straßen L.-----weg , B.----weg und X2. könne nicht\nals \"Anhängsel\" der H.-----straße angesehen werden, da es sich bei diesen -\nanders als in dem dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land\nNordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2009 - 15 C. 210/09 -\nzugrundeliegenden Sachverhalt - nicht um Sackgassen handele. Entgegen\nder Auffassung der Kläger-Prozessbevollmächtigten sei die E1.-----straße\nnicht 140 m lang. Da lediglich die Flurstücke 1096 und 1081 im Miteigentum\nmehrerer Anlieger stünden, könne das sich anschließende Privatgrundstück\n(Flurstück 57) bei der Beurteilung des Erschließungscharakters der E1.-----\nstraße nicht berücksichtigt werden. \n\n34\n\nDer Berichterstatter hat am 7. Mai 2009 einen Erörterungstermin\ndurchgeführt, in dem u.a. der Inhalt und das Ergebnis der Erörterungstermine\nin den früher wegen der Heranziehung zu Beiträgen für den Ausbau der H.----\n-straße anhängig gewesenen Verfahren den Beteiligten erläutert worden\nsind. Des Weiteren sind u.a. eingehend die Voraussetzungen für die\nBeurteilung einer Seitenstraße oder eines Stichweges als Teil eines\nHauptzuges einer Erschließungsanlage behandelt worden. \n\n35\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\nden Inhalt der Gerichtsakten - einschließlich der Verfahrensakten 13 K\n2914/07, 13 K 3272/07 bis 13 K 3275/07, 13 K 3283/07, 13 K 3306/07, 13 K\n3307/07 und 13 K 3378/07 - sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge\ndes Beklagten (einschließlich der Beiakten zu den vorerwähnten\nKlageverfahren) sowie der vom Beklagten angefertigten Bild- und\nFotodokumentationen Bezug genommen.\n\n36\n\nDie Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung durch\nden Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.\n\n37\n\nEntscheidungsgründe:\n\n38\n\nIm Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne\nmündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der\nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n39\n\nDas Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen,\nsoweit es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden\nist.\n\n40\n\nDie als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1, 1. Fall VwGO im\nÜbrigen aufrechterhaltene und zulässige Klage ist nicht begründet. \n\n41\n\nDie angefochtenen Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 18. Juli\n2007 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 17. Oktober 2007 sind\nin Höhe der noch streitgegenständlichen Beiträge rechtmäßig und verletzen\ndie Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n42\n\nRechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist § 8 KAG NRW iVm der\n(bereits zitierten) Satzung der Stadt E2. über die Erhebung von\nBeiträgen nach § 8 KAG NRW vom 6. Dezember 2001.\n\n43\n\nNach § 8 Abs. 1 und 2 KAG NRW und § 1 BS erhebt die Stadt\nStraßenbaubeiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung,\nErweiterung, Erneuerung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen\nund Plätzen (Erschließungsanlagen) und als Gegenleistung für die dadurch\nden Eigentümern oder Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke\nerwachsenden wirtschaftlichen Vorteile.\n\n44\n\nDa die Beitragssatzung der Stadt E2. in § 1 öffentliche Straßen,\nWege und Plätze (Erschließungsanlagen) als Gegenstand der\nStraßenbaumaßnahme bezeichnet, sind hiermit nach der (engeren)\nBegriffsbestimmung des § 127 Abs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)\nimmer Erschließungsanlagen im Sinne dieser Vorschrift gemeint.\n\n45\n\nVgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des\nKommunalabgabengesetzes NRW, 6. Auflage 2006, Rdnr. 31.\n\n46\n\nEnthält die Satzung den Erschließungsanlagenbegriff und nicht den\nweiteren kommunalabgabenrechtlichen Anlagenbegriff, so liegt eine\nendgültige Herstellung im Sinne dieser Vorschrift erst vor, wenn das\nBauprogramm, dessen Gegenstand aufgrund der generellen\nSatzungsregelung grundsätzlich die vollständige Erschließungsanlage ist,\ninsgesamt erfüllt worden ist.\n\n47\n\nVgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 185; OVG NRW, Urteil vom\n15. Februar 1989 - 2 A 2562/86 -, in: Nordrhein-Westfälische\nVerwaltungsblätter (NWVBl.) 1989 S. 410.\n\n48\n\nDie räumliche Begrenzung einer solchen Anlage ergibt sich - anders als\nbei Zugrundelegung des weiten Anlagebegriffs - nicht aus dem\nBauprogramm, sondern richtet sich nach den für die Erschließungsanlagen\ngeltenden Kriterien des Erschließungsbeitragsrechts.\n\n49\n\nVgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 33; Driehaus, Erschließungs- und\nAusbaubeiträge, 8. Auflage 2007, § 31 Rdnr. 19 f.\n\n50\n\nBeschränkt der Ortsgesetzgeber den Anlagebegriff auf\nErschließungsanlagen i. S. d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, wird die räumliche\nAusdehnung der Anlage nicht mehr durch das konkrete Bauprogramm\nbestimmt, sondern kraft der allgemeinen Anordnung des Ortsgesetzgebers\nauf die Grenzen einer Erschließungsanlage festgelegt.\n\n51\n\nDriehaus, in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-\nKommentar, Stand: März 2009, § 8 Rdnr. 95.\n\n52\n\nDie hiernach maßgebliche Erschließungsanlage ist - ausgehend von\ndiesen Grundsätzen - die gesamte H.-----straße , da diese sich von der\nX. Straße nach Süden bis etwa 50 m südlich der querenden Straßen\nJ1. der I4. und I3.----weg erstreckt. Bei natürlicher Betrachtungsweise\nstellt sich das Erscheinungsbild dieser Straße einschließlich der\nunselbständigen Seitenstraßen, insbesondere nach Straßenführung,\nStraßenlänge und Straßenausstattung, als ein abgegrenztes Element des\nöffentlichen Straßennetzes dar, das dieses als eigenständige Erschließung\nkennzeichnet. \n\n53\n\nDas von der Bezirksvertretung I1. im November 2000 beschlossene\nStraßenbauprogramm sieht als auszubauenden Abschnitt der Anlage H.-----\nstraße deren Teilstrecke zwischen der Einmündung X. Straße bis ca.\n50 m südlich der Straße X1.----------weg mit einer Länge von ca. 600 m zur\nUmsetzung des Bebauungsplans Hö 223 vor, die später auch Gegenstand\nder notwendigerweise gemäß § 2 Abs. 4 BS getroffenen\nAbschnittsbildungsentscheidung geworden ist. Die Festlegung dieses\nAbschnitts ist nicht ermessensfehlerhaft, weil der nicht zum Gegenstand der\nAusbaumaßnahme gewordene südliche Teil der H.-----straße sich in einem\naufgrund früherer Baumaßnahmen besseren Zustand befunden hat, der eine\nnachmalige Herstellung oder Verbesserung nicht erforderlich erscheinen ließ.\n\n54\n\nDie Ausbaumaßnahme erfüllt auch den Beitragstatbestand der\nnachmaligen bzw. nochmaligen Herstellung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1\nKAG NRW und § 1 BS.\n\n55\n\nDer durchgeführte Ausbau der Fahrbahn stellt zum einen eine\nVerbesserung dar. Eine Verbesserung der Anlage ist nach der ständigen\nRechtsprechung des OVG NRW anzunehmen, wenn durch die\nAusbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen\nverkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung,\nhinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der\nArt der Befestigung vorteilhaft verändert wird. \n\n56\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 1983 - 3 A 383/82 -, in:\nKommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 1984, S. 114.\n\n57\n\nHäufigster Fall der Verbesserung ist die bessere technische\nAusgestaltung der Anlage oder von einer oder mehreren Teilanlagen.\n\n58\n\nDietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rdnr. 92.\n\n59\n\nDie Fahrbahn ist durch den fraglichen Ausbau verbessert worden, weil sie\ndurch den Ausbau einen verstärkten und qualifizierten Aufbau erhalten hat.\nSo hatte die Fahrbahn vor dem Ausbau einen Aufbau bestehend aus 42 cm\nSchotter-Tragschicht und 4 cm Teerdecke, wohingegen sie nunmehr in dem\nausgebauten Bereich einen Aufbau mit einer Gesamtstärke von 60 cm\nerhalten hat.\n\n60\n\nHinsichtlich der Fahrbahn ist durch die Ausbaumaßnahme auch der\nBeitragstatbestand der Herstellung in Form einer Erneuerung erfüllt. Wird eine\nAnlage nach Abnutzung im Wesentlichen entsprechend dem Ausbauzustand\nwiederhergestellt, den sie unmittelbar nach der ersten oder einer etwaigen\nweiteren Herstellung hatte, handelt es sich um eine sog. nachmalige\nHerstellung, also Erneuerung; die abgenutzte Anlage wird durch eine neue\nAnlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktionaler Aufteilung\nder Fläche und gleichwertiger Befestigungsart ersetzt. Die Beitragserhebung\nsetzt allerdings voraus, dass die Erneuerung nach Ablauf der Nutzungszeit\ndurchgeführt wird, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung und\nordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung erfahrensgemäß zu\nerwarten ist.\n\n61\n\nDietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 46 m.w.N.\n\n62\n\nFür die Dauer der üblichen Nutzung einer Straße gibt es keine allgemein\ngültige Zeitspanne, vielmehr hängt sie vom vorherigen Ausbauzustand und\nder verkehrlichen Funktion ab. Sie beträgt jedenfalls mindestens 25 Jahre.\n\n63\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2004\n- 15 A 2556/04 - und Urteil vom 20. August 2002\n- 15 A 583/01 -, in: NWVBl. 2003, S. 58 f.\n\n64\n\nDiese Nutzungsdauer ist für die H.-----straße - soweit deren Fahrbahn\nüberhaupt einmal im rechtlichen Sinne erstmalig hergestellt worden war - da\nderen alte Fahrbahn jedenfalls seit der kommunalen Neugliederung nicht\nerneuert worden ist, im Jahre 2003 abgelaufen gewesen. Die Fahrbahn war\nauch, wie weder von dem Kläger noch von den Klägern der Parallelverfahren\nbestritten worden ist, verschlissen. Dies wird des Weiteren durch die den\nAltzustand wiedergebenden Photos sowie Presseberichte bestätigt. So wird\nbeispielsweise in einem Artikel der Westfälischen Rundschau vom 6. Oktober\n1999 über die bei einem Rettungstransport aufgetretenen Schwierigkeiten die\nH.-----straße als \"Schlaglochpiste\" im Zustand totaler Auflösung beschrieben.\nJ1. den Ruhr-Nachrichten vom 25. September 1998 wird über den desolaten\nZustand der H.-----straße berichtet, die wegen vieler Schlaglöcher kaum noch\nbefahrbar sei (Blatt 10 der Beiakte Heft 1 der Gerichtsakte 13 K 3272/07).\n\n65\n\nSteht die Erneuerungsbedürftigkeit fest, kann die Gemeinde nach\npflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob sie eine Erneuerung oder\nzunächst weitere Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen vornimmt.\nDass der Beklagte sich ermessensfehlerhaft für eine grundlegende\nErneuerung entschieden haben könnte, ist nicht ersichtlich. Entsprechendes\ngilt für die Entscheidung zum Einbau einer Pflasterdecke anstelle einer\n\"Schwarzdecke\", die nach den Erfahrungen des Gerichts im Regelfall nicht\ndeutlich preisgünstiger herzustellen ist.\n\n66\n\nNach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. i) BS ist u.a. der Aufwand für die Herstellung,\nErweiterung und/oder Verbesserung von Beleuchtungseinrichtungen\nbeitragsfähig. \n\n67\n\nDer Ausbau der Beleuchtungseinrichtung erfüllt den Tatbestand der\nVerbesserung. Denn eine Verbesserung der Anlage im Sinne von § 1 der\nStraßenbaubeitragssatzung und § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW ergibt sich,\nwenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend\nihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen\nAusdehnung, hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder\nhinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Entscheidend\nist, dass der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen Verkehrskonzeption\ninfolge der Ausbaumaßnahme zügiger, geordneter, unbehinderter oder\nreibungsloser abgewickelt werden kann als vorher.\n\n68\n\nOVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 1983 - 2 A 1283/82 -,\nin: KStZ 1984, S. 114 ff. = Städte- und Gemeinderat (StGR) 1984, 238 ff. =\nGemeindehaushalt (GemHH)1985, S. 19 ff.; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr.\n69.\n\n69\n\nHier liegt eine verkehrstechnische Verbesserung der Straßenbeleuchtung\ndurch die Erhöhung der Anzahl der Straßenleuchten von 7 auf 16 Leuchten\nund einer Verkürzung der Leuchtenabstände von ca. 75 m auf 35 m vor. Denn\nnach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verbesserung\nder Straßenbeleuchtung dann gegeben, wenn eine bessere Ausleuchtung der\nStraße erreicht wird. Diese bessere Ausleuchtung kann - wie hier - durch eine\nErhöhung der Zahl der Leuchtkörper und/oder eine Erhöhung der Leuchtkraft\nder einzelnen Leuchtkörper erreicht werden, da diese in der Regel zu einer\nbesseren Ausleuchtung der Straße führen.\n\n70\n\nVgl. nur OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, in:\nNwVBl 2002, S. 150 ff. = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht -\nRechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2002, 299 ff. = Zeitschrift für\nKommunalfinanzen (ZKF) 2002, S. 35 f. = KStZ 2002, S. 33 ff.; Urteil vom 05.\nJuni 1985 - 2 A 1864/83 -; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 98 m.w.N.\n\n71\n\nOb darüber hinaus hinsichtlich der Beleuchtungsanlage auch der\nBeitragstatbestand der nachmaligen Herstellung (Erneuerung) aufgrund ihres\nAlters und einer Verschlissenheit in Betracht kommt, kann damit dahinstehen.\nDieser Beitragstatbestand dürfte aber angesichts der Errichtung der alten 7\nLeuchten an Holzmasten mit Freileitung im Jahre 1969 ebenfalls erfüllt\nsein.\n\n72\n\nDer Beklagte hat des Weiteren den Aufwand für die einzelnen\nbeitragsrelevanten Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BS in nicht zu\nbeanstandender Weise nach den tatsächlichen Aufwendungen entsprechend\n§ 2 Abs. 3 BS ermittelt. \n\n73\n\nDie Ermittlung des Aufwandes in der vom Beklagten korrigierten Höhe,\nwie er dem nunmehr noch streitbefangenen Beitrag zu Grunde liegt, ergibt\nsich sowohl hinsichtlich der Herstellungskosten für die Fahrbahn und\nParkflächen einschließlich Altermaterialentsorgung und Begrünung,\nGrunderwerb - insbesondere im Einmündungsbereich X. Straße - und\nStraßenbeleuchtung nachvollziehbar aus der Abrechnungsakte.\n\n74\n\nDas Gericht hat die der ursprünglichen Aufwandsermittlung zu Grunde\nliegende Gesamtkostenhöhe von 471.200,34 EUR bereits in den früheren\nVerfahren - 13 K 3047/05 u.a. -, in denen am 25. Juni 2007 ein\nErörterungstermin mit Begehung der Anlage stattgefunden hat, einer\neingehenden Überprüfung unterzogen. Auch weitere Ermittlungen in der\nFolgezeit, insbesondere auf Grund der detaillierten Beanstandungen in dem\nfrüheren Verfahren 13 K 3127/05, die den Beklagten auch zu einer weiteren\nörtlichen Überprüfung veranlasst hatten und zu einer Verminderung des\nbeitragsfähigen Aufwandes um 964,41 EUR wegen des nicht\nbeitragsrelevanten Einbaus von zwei nicht der Entwässerung der H.-----straße\ndienenden Sinkkästen führte, rechtfertigen auch unter Beachtung des\nAmtsermittlungsgrundsatzes weitere Bedenken hinsichtlich der Ermittlung des\nbeitragsfähigen Aufwandes nach den tatsächlichen Aufwendungen nicht.\nSolche sind auch nicht konkret dem Kläger-Vorbringen zu entnehmen. Kosten\nfür die Kanalerneuerung, die ohnehin nur in dem nördlichen Teilstück der H.---\n--straße stattgefunden hat, sind in die Aufwandsermittlung nicht eingeflossen,\nweil diese in der Stadt E2. ausschließlich in der Kalkulation der\nEntwässerungsgebühren in Ansatz gebracht werden. J1. die vorliegend zur\nBeurteilung stehende Aufwandsermittlung haben lediglich die reinen\nStraßenoberflächenentwässerungskosten Eingang gefunden. \n\n75\n\nDer Beklagte hat den hiernach zutreffend ermittelten Herstellungs- und\nVerbesserungsaufwand gemäß § 4 Abs. 1 BS auf die erschlossenen\nGrundstücke des Abrechnungsgebietes nach deren (modifizierten) Flächen\nverteilt. Insbesondere hat er zu Recht im Verlaufe der im Jahre 2007 erfolgten\nNeubewertung der Gesamt-Verteilungsfläche die durch die von der H.-----\nstraße abzweigenden Straßen C4.------weg , E1.-----straße , I2.----------weg ,\nX1.----------weg und (teilweise) X2. gelegenen Grundstücke als durch\ndie ausgebaute H.-----straße erschlossen beurteilt und gemäß § 4 Abs. 1\nSatz 1 BS in das Abrechnungsgebiet einbezogen.\n\n76\n\nDass insbesondere die Straßen C4.------weg und E1.-----straße nicht als\nselbstständige Erschließungsanlagen und damit außerhalb des\nAbrechnungsgebietes gelegen beurteilt werden können, folgt daraus, dass\nbeide Straßen als unselbstständige Stichwege im Verhältnis zu der H.-----\nstraße zu beurteilen sind und deshalb die Veranlagung der an diese Straßen\nangrenzenden Grundstücke zu den Kosten der Straßenbaumaßnahme in dem\nfraglichen Abschnitt der H.-----straße rechtlich geboten ist.\n\n77\n\nOb ein Straßenzug selbstständige Straße oder unselbstständiges\nAnhängsel eines Straßenhauptzuges ist, bemisst sich nach dem\nGesamteindruck, der sich nach den tatsächlichen Verhältnissen einem\nunbefangenen Beobachter darbietet, vor allem unter Berücksichtigung von\nLänge und Breite des Abzweigs, der Beschaffenheit seines Ausbaus, der Zahl\nder durch ihn erschlossenen Grundstücke sowie des damit verbundenen\nMaßes der Abhängigkeit vom Hauptzug. \n\n78\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2006 - 15 A 2316/04 -, in: NWVBl.\n2007, 150 und Beschluss vom 27. Februar 2009 - 15 C. 210/09 - sowie Urteil\nvom 25. Juli 2006 - 15 A 2316/04 - (zur Selbständigkeit eines über 500 m\nlangen Wirtschaftsweges, der an beiden Enden in eine öffentliche Straße\nmündet).\n\n79\n\nJe mehr sich Größe und Ausbau des Abzweigs dem Hauptzug annähern\nund je größer die durch ihn unmittelbar erschlossene Zahl von Grundstücken\nist, desto eher handelt es sich um eine selbstständige Anlage.\n\n80\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 1992 - 2 A 2580/91 -.\n\n81\n\nJ1. der vorerwähnten Entscheidung vom 27. Februar 2009 des OVG\nNRW, mit der die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts\nMünster vom 30. Januar 2009 - 3 L 650/08 - zurückgewiesen wurde, waren\ndie Anlieger von drei jeweils gut 60 m langen Sackgassen, die etwa ¼ der\nLänge des Hauptzuges betrugen, als beitragspflichtige Anlieger\nunselbstständiger Stichstraßen eines allein ausgebauten Hauptzuges auf\nGrund deren Bewertung als \"Anhängsel\" beurteilt worden. J1. dem zum\nErschließungsbeitragsrecht ergangenen Urteil vom 29. Juni 1992 hat das\nOVG NRW eine \"lediglich eine Länge von ca. 75 m\" aufweisende Stichstraße\nals unselbstständige abzweigende Verlängerung des Hauptzuges\nbestätigt.\n\n82\n\nAuch nach der im Schrifttum übereinstimmend vertretenen Auffassung ist\neine Seitenstraße oder ein Stichweg Teil des Hauptzuges, wenn er gleichsam\ndessen Anhängsel ist, was sich nach dem Gesamteindruck bemisst, der sich\nnach den tatsächlichen Verhältnissen einem unbefangenen Beobachter\ndarbietet, vor allem unter Berücksichtigung von Länge und Breite des\nAbzweiges, der Beschaffenheit seines Ausbaus, der Zahl der durch ihn\nerschlossenen Grundstücke sowie des damit verbundenen Maßes der\nAbhängigkeit vom Hauptzug der Anlage. Insoweit wird überwiegend eine\nOrientierung an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum\nErschließungsbeitragsrecht befürwortet, wonach eine für das Befahren mit\nKraftfahrzeugen vorgesehene Sackgasse dann als selbstständig zu\nqualifizieren ist, wenn sie entweder länger als 100 m ist oder vor Erreichen\ndieser Länge mehr oder weniger rechtwinklig abbiegt oder sich verzweigt.\n\n83\n\nVgl. Hamacher, Lenz, Queitsch, Schneider, Stein und Thomas,\nKommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW -,\nKommentar, Stand: September 2008, § 8 Rdnr. 6; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O.,\nRdnr. 36; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a. a. O., § 12 Rdnr.\n14; derselbe, Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum\nErschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht, 10. Auflage 2002, Rdnr. 134\n- 138.\n\n84\n\nFür die Qualifizierung des C1.------weges als unselbständige Stichstraße\nsprechen vor allem folgende Gründe: Diese Straße ist nur rund 77 m lang und\nverfügt über eine Fahrbahn von nur knapp 4 m Breite sowie keine\n(ausgewiesenen) Parkplätze im Straßenbereich. Sie endet in einem\nWendehammer und erstreckt sich in ihrer Länge auch nicht annähernd auf ¼\nder Gesamtlänge des zur Beurteilung stehenden Abschnittes des Hauptzuges\nder H.-----straße . Auf dessen Benutzung ist sie aufgrund ihrer Ausgestaltung\nals Sackgasse zwingend angewiesen. Durch diese Straße werden ca. 10\nBaugrundstücke erschlossen. Auch auf der Südseite sind die großzügig\ngestalteten Grundstücke mit nicht mehr als zweigeschossigen\nWohngebäuden bebaut. Von einer verdichteten oder massiven Bebauung\ndieser Anliegergrundstücke kann schwerlich gesprochen werden. Die\npostalische Bezeichnung der Grundstücke ist für eine beitragsrechtliche\nDifferenzierung unergiebig. Die Anlieger des C1.------weges können ihre\nGrundstücke nur über den Hauptzug der H.-----straße erreichen. Die\nVerschwenkung des C1.------weges etwa in der Mitte der Längsausdehnung\nbeschränkt sich auf einen Winkel von nur ca. 18°. Die Beurteilung als\nselbständige Straße hängt jedoch nicht maßgeblich davon ab, dass diese\nAnlage nur gradlinig verläuft. Misst man diese Sackgasse an den sich am\nErschließungsbeitragsrecht orientierenden Kriterien, so erfüllt diese auch\nweder die 100 m-Strecke noch biegt sie im mittleren Bescheid annähernd\nrechtwinklig ab oder verzweigt sich in diesem Sinne. \n\n85\n\nGröße und Ausbau des Abzweigs, der durch seine Ausbildung als\nSackgasse am Ende in der Örtlichkeit klar abgegrenzt ist, sind nicht\nannähernd dem mehr als 6-mal längeren ausgebauten Teilstück des\nHauptzuges der H.-----straße vergleichbar, was auch durch die vom\nBeklagten überreichte Luftbildaufnahme (Beiakte Heft 5 der Gerichtsakte 13 K\n2914/07) eindrucksvoll belegt wird. Auch die von den Kläger-\nProzessbevollmächtigten zu den Gerichtsakten gereichten beiden Fotos des\nC1.------weges vermögen eine hiervon abweichende Beurteilung nicht zu\nbegründen. So zeigt das Foto des Einmündungsbereichs in die H.-----straße\ndie verhältnismäßig schmale Fahrbahn mit einseitigem Gehweg, auf dem\nteilweise verbotswidrig ein Pkw abgestellt ist, so dass lediglich gerade noch\ndie Durchfahrtsmöglichkeit für einen Pkw verbleibt. Das zweite, vom Ende des\nals Sackgasse ausgeschilderten C1.------weges mit Blickrichtung zur H.-----\nstraße aufgenommene Foto gibt den nur hier vorhandenen\nAufweitungsbereich mit erheblichen Straßenoberflächenschäden wieder. \n\n86\n\nDas ohnehin nicht unmittelbar an den Wendehammer des C1.------weges\nangrenzende Grundstück Gemarkung I. , Flur 13, Flurstück 697, ist\nhingegen unter Erschließungsvorteilsgesichtspunkten nicht als durch den\n(unselbstständigen) C3.-------weg erschlossen in die Gesamtverteilungsfläche\nmit einzubeziehen, weil diesem Grundstück aufgrund der eine\nBebauungsmöglichkeit ausschließenden Festsetzung des Bebauungsplans\nHö 223 nicht annähernd gleiche Vorteile durch die Straßenbaumaßnahme wie\nden bebauten Grundstücken - insbesondere in der Umgebung -vermittelt\nwerden. Darüber hinaus verfügt dieses Grundstück über keinen rechtlich\ngesicherten Zugang zu der öffentlichen Straße C4.------weg . \n\n87\n\nDie Einordnung der E1.-----straße als nicht selbständige\nErschließungsanlage gründet sich, abgesehen von deren Länge, im\nWesentlichen auf dieselben Gesichtspunkte, die für die Beurteilung des C1.---\n---weges als ausschlaggebend für den zu ermittelnden Gesamteindruck zu\nberücksichtigen sind. Jedoch vermag auch die nur aus den Parzellen 1081\nund 1096 bestehende und im Privateigentum der Eigentümer der\nangrenzenden Grundstücke stehende E1.-----straße wegen der\nLängsausdehnung von ca. 95,5 m keine andere Beurteilung zu rechtfertigen.\nDurch diese Straße werden lediglich neun eingeschossig bebaute\nGrundstücke erschlossen und diese Straße verjüngt sich bereits nach 50 m in\nihrer Breite von ca. 10 m auf lediglich rund 4 m. \n\n88\n\nJ1. diesem schmalen Bereich, dessen straßenrechtliche\nUnselbständigkeit ebenfalls durch die vom Beklagten zu den Gerichtsakten 13\nK 2914/07 gereichte Luftbildaufnahme (Beiakte Heft 5 jener Verfahrensakte)\nanschaulich unterstrichen wird, sind auch keine Straßenlaternen errichtet\nworden. Entgegen der Auffassung der Kläger-Prozessbevollmächtigten kann\ndas an das Flurstück 1069 angrenzende Flurstück 57 bei der Beurteilung der\nLänge dieser Sackgasse keine Berücksichtigung finden, weil diese Parzelle\nausschließlich im Eigentum eines privaten Eigentümers steht und die\nEigentümer der diesem Flurstück nach Osten in Richtung H.-----straße\nvorgelagerten Grundstücke keinerlei Berechtigung haben, diese sich\nanschließende Grundfläche als Straßenfläche mit zu benutzen. Die fehlende\nWidmung der Parzellen 1081 und 1096 vermag eine den Klägern günstigere\nBeurteilung nicht zu rechtfertigen.\n\n89\n\nMithin bilden i.S.d. Straßenbaubeitragsrechts auch die E1.-----straße und\nder C3.-------weg mit der H.-----straße eine Einheit von Hauptzug und\nStichstraßen.\n\n90\n\nVgl. zum Gebührenrecht: Brüning, in: Driehaus, a.a.O.,\n§ 6 Rdnr. 481; OVG NRW, Urteil vom 18. März 1996\n- 9 A 3703/93 -.\n\n91\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger-Prozessbevollmächtigten ist das\nmaßgebliche Abrechnungsgebiet nicht auf die an den Straßen Q.-------weg ,\nL.-----weg und B.----weg gelegenen Grundstücke zu erweitern, sofern diese\nnicht als Eckgrundstücke zugleich auch an den Hauptzug der H.-----straße\nangrenzen. Denn diese Straßen stellen sich - gemessen an den oben\ndargelegten Kriterien - nach ihrem Gesamteindruck nicht lediglich als\nunselbständige Anhängsel des ausgebauten Straßenzuges H.-----straße dar.\nSo ist der L.-----weg ca. 134 m lang und weist eine Verbindung mit der Straße\nX2. nach Nord-West und Ost auf. Der B.----weg ist etwa 165 m lang\nund ebenfalls nicht als Sackgasse angelegt, sondern mit der Straße X2.\nverbunden. Wenn auch nicht in derselben Eindeutigkeit, so ist jedoch in der\nGesamtbetrachtung auch der Q.-------weg , der u.a. in der Fotodokumentation\ndes Beklagten zu den Stichstraßen (Beiakte Heft 2 der Gerichtsakte 13 K\n3047/05) wiedergegeben und beschrieben worden ist, noch als selbstständige\nErschließungsanlage einzuordnen. Bei einer durchschnittlichen Breite der\nFahrbahn von rd. 4,60 m, einem 1,55 m breiten Gehweg auf der südlichen\nSeite, einem unbefestigten Schrammbord auf der Nordseite und wegen des\nVorhandenseins von zwei Aufsatz-Straßenleuchten sowie der (fußläufigen)\nZubringerfunktion zu dem im südlichen Bereich des Wendehammers\nabzweigenden R.------weg und wegen der Anbindung des N2.-----weges am\nöstlichen Ende des Wendehammers ist nicht mehr eine solche räumlich-\nfunktionale Zuordnung zu der H.-----straße zu erkennen, die auch als den Q.-\n------weg umfassend bewertet werden kann.\n\n92\n\nSoweit an die selbständigen Straßen angrenzende Grundstücke über eine\nZweiterschließung durch eine unselbständige Stichstraße verfügen, wie\nbeispielsweise die Grundstücke B.----weg 3 und 5, die auch an den\nzweifelsfrei als unselbständig zu beurteilenden Mirabellenweg angrenzen, ist\nderen Einbeziehung in das Verteilungsgebiet rechtlich geboten und begegnet\nkeinen Bedenken.\n\n93\n\nFür die Straße X2. bedarf die Annahme der Selbstständigkeit\nangesichts deren Verlaufs über mehrere hundert Meter und Verbindung mit\nmehreren Straßen keiner näheren Begründung.\n\n94\n\nWeiterhin ist die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes nach der in\ndem auch die Grundstücke an dem C4.------weg und der E1.-----straße\nerfassenden Bebauungsplan Hö 223 festgesetzten höchstzulässigen Zahl der\nVoll-Geschosse (sog. Geschosszahlmaßstab), wie er in § 4 Abs. 2 Nr. 1, Abs.\n3 und Abs. 4 Buchstabe a) BS geregelt ist, nicht zu beanstanden. Auf die\ntatsächlich vorhandene Bebauung kommt es, soweit sie nicht über der durch\nBebauungsplan festgesetzten Höchstgrenze liegt, für die mögliche\nAusnutzbarkeit nicht an. Der Ansatz eines Vervielfältigers von 1,3 für eine\nnach Bebauungsplan mögliche zweigeschossige Bebaubarkeit wie im Bereich\ndes C1.------weges begegnet keinen Bedenken. \n\n95\n\nDie Ausbaumaßnahme ist bezogen auf das klägerische Grundstück auch\nmit einem wirtschaftlichen Vorteil gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW für den\nKläger verbunden. Der wirtschaftliche Vorteil liegt in der durch die\nAusbaumaßnahme bedingten Steigerung des Gebrauchswertes der durch die\nGesamt-Anlage erschlossenen Grundstücke, die über den Straßenhauptzug\nleichter und sicherer erreicht werden können, da der Fahrzeugverkehr auf\nabsehbare Zeit nicht mehr durch sich häufende Reparaturarbeiten gestört\nwird.\n\n96\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. März 2987 - 2 A 42/85 -, ZKF 1987, S.\n277 ff.; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 126 m.w.N.\n\n97\n\nDass die Ausbaumaßnahme nur in einem Teilbereich des Hauptzuges der\nausgebauten Straße stattgefunden hat, vermag eine hiervon abweichende\nBeurteilung nicht zu rechtfertigen. \n\n98\n\nSoweit Grundstückseigentümer in der Vergangenheit Kosten für den\nfrüheren Ausbau der E1.-----straße als Privatstraße getragen haben sollten,\nist dies für die hier zur Beurteilung stehende Ausbaumaßnahme im Hauptzug\nH.-----straße grundsätzlich nicht von Bedeutung.\n\n99\n\nDie Beitragspflicht ist auch durch die endgültige (nachmalige) Herstellung\nentsprechend dem Bauprogramm und der Abnahme der Baumaßnahme im\nFebruar 2003 mit der Entscheidung über die Abschnittsbildung im November\n2004 entstanden. Denn die für den Inhalt des Bauprogramms maßgebliche\nBeschlussvorlage für die Bezirksvertretung I1. unter besonderer\nBerücksichtigung des ihr beigefügten Ausbauplans ist dahingehend\nauszulegen, dass mit der Formulierung \"Mischverkehrsfläche\" keine\nMischfläche im Sinne eines verkehrsberuhigten Bereichs erstellt werden\nsollte. Hätte nämlich die Verwaltung bzw. Bezirksvertretung eine Mischfläche\nim Sinne eines verkehrsberuhigten Bereichs gewollt, hätte sie stattdessen\nden ausgebauten Bereich nicht nur im Plan als Mischfläche bezeichnen,\nsondern auch die einen verkehrsberuhigten Bereich ausweisenden\nVerkehrszeichen 325 und 326 nach § 342 Abs. 4a der\nStraßenverkehrsordnung (StVO) in den Plan aufnehmen müssen. Für eine\nderartige Konzeption enthält auch der durch die Straßenbaumaßnahme zu\nrealisierende Bebauungsplan Hö 223 keine Anhaltspunkte. Vielmehr spricht\nalles dafür, dass mit der Kennzeichnung als Mischverkehrsfläche lediglich der\nAusbau der Fahrbahn ohne Trennung des Rad- und Fußgängerverkehrs in\nAnlehnung an den Altzustand beschrieben werden sollte, weil der zur\nVerfügung stehende Verkehrsraum die Einrichtung von weiteren\nTeileinrichtungen zur Trennung der unterschiedlichen Verkehrsarten nicht\nzuließ.\n\n100\n\nVgl. zu einer ähnlichen Ausbaukonzeption: Beschlüsse der Kammer vom\n2. Juli 2009 - 13 L 145/09 u. a. -.\n\n101\n\nAußerdem wäre die H.-----straße aufgrund ihrer erheblichen\nLängsausdehnung und der nicht unerheblichen Frequentierung mit\nKraftfahrzeugen durch die von ihr abzweigenden Seitenstraßen nicht für die\nEinrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs, in dem der Fahrzeugverkehr\nSchrittgeschwindigkeit einhalten muss, geeignet gewesen. Demgegenüber\nkonnte mit dem vorliegenden Ausbauprogramm lediglich das Ziel verfolgt\nwerden, \"dämpfend auf das Geschwindigkeitsniveau einzuwirken\".\n\n102\n\nIst damit nicht die Herstellung eines verkehrsberuhigten Bereichs Inhalt\ndes Bauprogramms gewesen, so bedurfte es zur Entstehung der\nBeitragspflicht auch nicht der Aufstellung der Verkehrszeichen 325 und 326\nzur rechtlichen Absicherung des Vorteils.\n\n103\n\nVgl. zu diesem Erfordernis zur Entstehung der Beitragspflicht bei\nHerstellung verkehrsberuhigter Bereiche: OVG NRW, Urteil vom 22. August\n1995\n- 15 A 3907/92 - , NWVBl. 1996, S. 62 (64).\n\n104\n\nDer Beklagte hat des Weiteren die H.-----straße im Rahmen des\numlagefähigen Aufwandes zu Recht nach § 3 Abs. 5 a) BS als Anliegerstraße\neingestuft. Anliegerstraßen sind hiernach Straßen, die überwiegend der\nErschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen\nverbundenen Grundstücke dienen. Haupterschließungsstraßen sind dagegen\nnach § 3 Abs. 5 b) BS Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und\ngleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im\nZusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht\nHauptverkehrsstraßen sind. Aufgrund der Lage im Verkehrsnetz der Stadt\nE2. , der Gesamtbreite des Straßenkörpers von durchschnittlich lediglich\n5,50 m bis 7 m, der in Teilbereichen noch durch die in Längsrichtung\nangelegten Parkflächen eingeengt wird, des Fehlens von Gehwegen, des\ndurch Verkehrszeichen auf Anlieger beschränkten motorisierten Verkehrs\nsowie der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h spricht alles für die\nAnnahme einer Anliegerstraße. Hinzu kommt die vorfahrtsrechtliche\nUnterordnung bezüglich der X. Straße im Norden sowie die Rechts-\nvor - Links - Vorfahrtsregelungen für die von ihr seitlich abgehenden Straßen,\ndie einen ungehinderten Durchgangsverkehr weitgehend zu unterbinden\ngeeignet sind. Der den unselbständigen Seitenstraßen zuzurechnende Ziel-\nund Quellverkehr stellt Anliegerverkehr der einheitlichen Anlage aus\nHauptzug und diesen Abzweigen dar.\n\n105\n\nUnberücksichtigt bleibt bei dieser Einordnung der motorisierte Verkehr,\nder trotz des durch Verkehrszeichen ausgesprochenen Verbots der\nDurchfahrt für Nichtanlieger die H.-----straße als Verbindungsstraße zu\naußerhalb dieser Anlage gelegenen Gebieten nutzt. Maßgeblich für die\nEinstufung einer Straße als Anlieger- oder Haupterschließungsstraße kann\nnämlich nur der straßenverkehrsrechtlich zulässige Verkehr sein, nicht aber\nverkehrswidriges Verhalten von Verkehrsteilnehmern.\n\n106\n\nWenngleich in § 3 Abs. 4 Nr. 1 a) BS in der im Zeitpunkt der Entstehung\nder Beitragspflicht im November 2004 maßgeblichen Fassung für\nAnliegerstraßen der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen\nAufwand für die Fahrbahn (nur) mit 50 v.H. festgesetzt worden ist, so\nbegegnet jedoch die Erhöhung des Anliegeranteils für den Gesamtaufwand\nder Maßnahme auf 55 v. H. durch die vom Rat der Stadt E2. im\nNovember 2003 beschlossene Einzelsatzung gemäß § 3 Abs. 6 BS im\nErgebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil auch der Anteil\nder Beitragspflichtigen in dieser Höhe nicht in einem offensichtlichen\nMissverhältnis zu dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit durch die\nMaßnahme insgesamt steht. Denn der Rat der Stadt E2. hat sich bei\ndieser einzelfallbezogenen Festsetzung in sachlich vertretbarem Rahmen von\nden allgemein durch das Ortsrecht normierten Anliegerbeitragssätzen\n(Fahrbahn bis 5,50 m Breite = 50 %, Parkstreifen bzw.- buchten je 5,0 m = 60\n%, Gehwege = 60 % sowie Beleuchtung und Oberflächenentwässerung = 50\n%) leiten lassen und im Hinblick auf die herkömmlichen Ausbaustandards\nnicht entsprechende, weil nicht mögliche Ausführung der Erneuerungs- und\nVerbesserungsmaßnahmen einen Mittelwert für die Abrechnung dieser\nMaßnahme gebildet. Der sich aus dieser Gewichtung ergebende\nGemeindeanteil von 45 % der Summe des beitragsfähigen Aufwandes für die\ngesamten Maßnahmen in einer Anliegerstraße, die überwiegend der\nErschließung der angrenzenden Grundstücke dient, liegt im Rahmen des\nsachgerecht ausgeübten satzungsgeberischen Ermessens.\n\n107\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2009 - 15 A 939/06 - (zur\nFestlegung eines Gemeindeanteils von 20 % des Aufwands für\nGehwege)\n\n108\n\nEiner Korrektur der nach alledem rechtmäßigen noch streitbefangenen\nBeiträge bedarf es auch nicht im Hinblick auf die Ende des Jahres 2004 auf\nder Grundlage eines höheren Beitragssatzes erlassenen und nicht mit Klagen\nangegriffenen Heranziehungsbescheide der ersten Veranlagungshandlung\ndes Beklagten. Die später im Jahre 2007 zusätzlich veranlagten\nGrundstückseigentümer können gegen die (soweit rechtmäßig) festgesetzten\nBeiträge für ihre Grundstücke keine Ansprüche auf eine etwaige Reduzierung\nmit der Begründung herleiten, dass gegenüber früher veranlagten\nGrundstückseigentümern Beiträge aufgrund eines höheren Beitragssatzes\ngefordert und von diesen entrichtet worden sind. Dass infolgedessen der auf\ndie Stadt entfallende Anteil sich insgesamt verringert, ist auf die insoweit\neingetretene Bestandskraft jener Veranlagungsbescheide zurückzuführen und\naus Rechtsgründen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Denn andererseits\nist die Gemeinde auch nicht davor geschützt, im Falle der Nichtrealisierung\nsämtlicher Beitragsforderungen über den satzungsgemäßen Gemeindeanteil\nhinausgehende Kostenanteile tragen zu müssen.\n\n109\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 161 Abs. 2\nVwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache\nübereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen,\nden Beklagten insoweit nicht mit den Kosten des Verfahrens zu belasten, weil\ndie zur Teilerledigung führende Teilaufhebung des streitgegenständlichen\nBescheides von ganz geringem Umfang ist. \n\n110\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen\nder Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 der\nZivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238858","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-07-15/13-k-3360-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238858","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238858","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-07-15/13-k-3360-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238858","retrieved":"2026-07-09 02:01:36.235382+00:00"}}