{"status":"available","doknr":"OLD238892","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0714.13K3275.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-07-14","aktenzeichen":"13 K 3275/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in \nHöhe des Teilbetrages von 2,79 EUR übereinstimmend in der Hauptsache für \nerledigt erklärt haben.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des \nauf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \nvor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag \nfür den Ausbau der im E. Süden gelegenen H.-----straße , die sich von der \nX. Straße (B 00) nach Südosten in Richtung der T. Straße erstreckt. Vor \nder kommunalen Neugliederung war die H.-----straße Teil des Gebietes der \nGemeinde I. , die im ehemaligen Kreis J. gelegen war. \n\n3\n\nDie Klägerin ist Eigentümer des Grundstücks C.------weg 13 (Gemarkung I. , \nFlur 13, Flurstück 758). Das Flurstück ist mit einem Wohnhaus bebaut und wird von \ndem räumlichen Geltungsbereich des seit 1991 rechtsverbindlichen Bebauungsplans \n223 erfasst. Für den Bereich, in dem das Grundstück gelegen ist, enthält der \nBebauungsplan die Festsetzung WR II (reines Wohngebiet mit zweigeschossiger \nBebauung). Das Grundstück ist südlich des C1.------weges gelegen, der in etwa \nwestlich von der H.-----straße abzweigt und in einer Länge von ca. 77 m sich nach \nWesten erstreckt. \n\n4\n\nÜberprüfungen des Beklagten im Januar 1978 führten zu dem Ergebnis, dass die \nehemalige Gemeinde I. die H.-----straße in dem Katalog über den rechtlichen \nAusbauzustand der Straßen als sog. vorhandene Straße ausgewiesen hatte, obwohl \ndiese nur über eine ca. 5 m breite Fahrbahn mit einer verschlissenen \nTeermakadamdecke ohne Gehwege verfügte. Mit Rücksicht darauf, dass die \nGemeindeverwaltung I. den Anliegern der H.-----straße im November 1973 \ngegenüber erklärt hatte, dass die Gemeinde zum Ersatz des Aufwandes für die \nHerstellung, Erweiterung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und \nPlätzen Beiträge nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (KAG NRW) iVm der entsprechenden Satzung der Gemeinde I. aus \ndem Jahre 1971 erheben würde, ging der Beklagte für die Folgezeit davon aus, dass \netwaige Forderungen zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen verwirkt seien und \nnicht mehr geltend gemacht werden könnten.\n\n5\n\nDie Bezirksvertretung I. beschloss in ihrer Sitzung am 14. November 2000, die \nin einem schlechten baulichen Zustand befindliche H.-----straße von der \nEinmündung X. Straße bis ca. 50 m südlich der Straße X.----------weg in einer \nLänge von ca. 600 m zur Realisierung des Bebauungsplans 223 - mit Ausnahme des \nEinmündungsbereichs X. Straße - als „Mischverkehrsfläche\" in einer \ndurchschnittlichen Breite von 5,5 m bis 7 m auszubauen. Die dieser \nBeschlussfassung zu Grunde liegende Planung beinhaltete eine Erneuerung der \nFahrbahn, die Herstellung von Parkplätzen, Entwässerungseinrichtungen und \nGrünanlagen. Sie sah u.a. vor, dass bei ausreichender Flächenverfügbarkeit \nBaumscheiben und einige öffentliche Stellplätze im Straßenraum unterzubringen \nseien, um einerseits das Parken zu ermöglichen und andererseits die lange gerade \nGefällstrecke optisch einzuengen, um dämpfend auf das Geschwindigkeitsniveau \neinzuwirken. Die Oberfläche der Mischverkehrsfläche sollte mit Pflaster befestigt, der \nEinmündungsbereich an der X. Straße mit einer Schwarzdecke versehen \nwerden. Im Januar 2001 wurde sodann mit Kanalbauarbeiten in der H.-----straße in \nHöhe des C.------weges bis zur X. Straße begonnen, die im April 2001 \nbeendet wurden. Am 22. Februar 2001 wurde auf Einladung der Bezirksvertretung \nE. -I. in einer öffentlichen Einwohner-Versammlung der geplante Ausbau der \nH.-----straße sowie die beabsichtigte Erhebung von Straßenbaubeiträgen für die \nnachmalige Herstellung der H.-----straße erläutert. Im März 2001 wurden die \nStraßenentwurfspläne durch das Tiefbauamt des Beklagten u.a. wegen (damals) \nnoch nicht abgeschlossener Grunderwerbsverhandlungen für den \nEinmündungsbereich zur X. Straße überarbeitet. Im Juni 2001 wurde sodann \ndie Baumaßnahme für den Umbau der H.-----straße von der X. Straße bis zu \nder Straße X. mit einer Asphaltbefestigung und im übrigen Bereich mit \nPflasterung öffentlich ausgeschrieben. Am 28. Januar 2002 wurden sodann die \nStraßenbauarbeiten für das Bauvorhaben H.-----straße /X. Straße bis X.--------\n--weg für eine Auftragssumme von 917.195,42 DM begonnen. Die Baumaßnahme \nwurde am 24. Januar 2003 beendet. Die Abnahme erfolgte am 20. Februar 2003. \n\n6\n\nIn seiner Sitzung vom 20. November 2003 beschloss der Rat der Stadt E. \neine Einzelsatzung gemäß § 3 Abs. 6 der Satzung der Stadt E. über die \nErhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-\nWestfalen für straßenbauliche Maßnahmen im Gebiet der Stadt E. vom 6. \nDezember 2001 (BS) für die straßenbauliche Maßnahme in E. -I. nochmalige \n(nachmalige) Herstellung sowie Erneuerung und Verbesserung der H.-----straße von \nX. Straße bis zur früheren Einmündung Busschleife (südl. Grenze des \nFlurstücks 468 - X.----------weg Nr. 2 -), die entsprechend der \nBekanntmachungsanordnung des Oberbürgermeisters der Stadt E. vom 10. \nDezember 2003 am 19. Dezember 2003 in den E. Bekanntmachungen \nveröffentlicht worden ist. Nach § 1 der rückwirkend zum 1. Januar 2002 in Kraft \ngesetzten Satzung wird der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen \nGesamtaufwand einschließlich des Aufwands für die Beleuchtung für die \nGesamtbreite der Anlage auf 55 % festgesetzt. Bei der Ermittlung dieses \nAnliegeranteils war von einer Einordnung der H.-----straße als Anliegerstraße \nausgegangen worden, für die die Beitragssatzung in der zu jenem Zeitpunkt \nmaßgeblichen Fassung in § 3 Abs. 4 Nr. 1 den Anteil der Beitragspflichtigen für die \nTeileinrichtungen Fahrbahn mit 50 v.H. bis zu einer anrechenbaren Breite von 5,50 \nm, für Gehwege 60 v.H. (mit einer anrechenbaren Breite von je 2,50 m), \nParkstreifen/Parkbuchten (je 5,00 m) 60 v.H. sowie Beleuchtung und \nOberflächenentwässerung je 50 v.H. bemisst. \n\n7\n\nAm 8. November 2004 traf der Vertreter des Oberbürgermeisters der Stadt \nE. die Entscheidung über die Abschnittsbildung „H.-----straße „, wonach der \nAufwand für die nochmalige Herstellung sowie Erneuerung und Verbesserung der H.-\n----straße von X. Straße bis zur früheren Einmündung Busschleife (südl. \nGrenze des Flurstücks 468 - X.----------weg Nr. 2) gesondert ermittelt und auf alle \nerschlossenen Grundstücke dieses Abschnitts verteilt wird. Diese \nAbschnittsbildungsentscheidung wurde in den E. Bekanntmachungen am 26. \nNovember 2004 veröffentlicht.\n\n8\n\nDie daraufhin vom Beklagten ermittelten beitragsfähigen Kosten der Maßnahme \nergaben Herstellungskosten von 336.594,50 EUR, Entsorgungskosten von 25.809,07 \nEUR, Grunderwerbskosten von 62.832,85 EUR, Kosten der Beleuchtung von \n41.555,34 EUR und Kosten der Begrünung von 4.408,58 EUR, insgesamt \n471.200,34 EUR. Der 55 %-Anliegeranteil belief sich somit auf 259.160,19 EUR. \nDiesen Aufwand verteilte der Beklagte im Dezember 2004 auf insgesamt 51 \nGrundstücke mit einer modifizierten Gesamtverteilungsfläche von 54.249 m², was \neinen Beitragssatz von 4,7772 EUR pro m² ergab.\n\n9\n\nGegen die aufgrund dieser Veranlagung ergangenen Heranziehungsbescheide \nvom 13. Dezember 2004 erhoben mehrere Beitragspflichtige nach erfolglosem \nWiderspruchsverfahren Klage vor dem erkennenden Gericht (13 K 3047/05 u. a.). In \neinem im Verlaufe jener Klageverfahren vor Ort durchgeführten Erörterungstermin \nvom 25. Juni 2007 wies der Berichterstatter nach Inaugenscheinnahme auch der \nSeitenstraßen darauf hin, dass die von der H.-----straße seitlich abzweigenden \nAnlagen C.------weg , E.-----straße , I.----------weg , X.----------weg und (teilweise) \nX. nicht als selbständige Erschließungsanlagen beurteilt werden konnten. \nDiese seien vielmehr als unselbständige Teile und „Anhängsel\" der H.-----straße \naufgrund einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen. Infolgedessen wurden jene \nKlageverfahren nach Ermäßigung der jeweils streitbefangenen Straßenbaubeiträge \nunter Einbeziehung von Aussetzungs- bzw. Erstattungszinsen durch Rücknahme der \nKlagen beendet.\n\n10\n\nEntsprechend dem Ergebnis des mehrstündigen Erörterungstermins vom 25. \nJuni 2007 führte der Beklagte eine Neuberechnung der maßgeblichen \nVerteilungsfläche für die Maßnahme H.-----straße durch deren Erweiterung auf die \ndurch die Anlagen C.------weg , E.-----straße , I.----------weg , X.----------weg und - \nteilweise - X. durch. Die östlich der H.-----straße gelegenen Anlagen B.----weg \n, L.-----weg und Q.-------weg beurteilte er hingegen als selbständige \nErschließungsanlagen und bezog diese nicht in die erweiterte Verteilungsfläche mit \nein.\n\n11\n\nUnter dem 18. Juli 2007 wurden sodann die Eigentümer der durch die \nErweiterung betroffenen Grundstücke zu Straßenbaubeiträgen für die Umgestaltung \nder H.-----straße herangezogen. Gegenüber der Klägerin wurde mit Bescheid vom \n18. Juli 2007 für das Grundstück C.------weg 13 ein Straßenbaubeitrag in Höhe von \n1.352,48 EUR festgesetzt. Dabei ging der Beklagte von Herstellungskosten in Höhe \nvon 471.200,34 EUR, einem 55 %-Anliegeranteil von 259.160,19 EUR und einer \nGesamtverteilungsfläche von 82.702,50 m² aus, was einen Beitragssatz von \n3,1336440 EUR/m² ergab. Das Grundstück wurde mit einer Fläche von 332 m² und \neinem Vervielfacher wegen einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen von 1,3, \nmithin 431,60 m², in Ansatz gebracht.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 14. August 2007 erhob die Klägerin gegen den \nHeranziehungsbescheid Widerspruch. Zur Begründung führte sie insbesondere \naus:\n\n13\n\nEs sei nicht gerechtfertigt, dass die Stichstraßen westlich und östlich der H.-----\nstraße unterschiedlich zu Beiträgen herangezogen würden. Die H.-----straße bilde \nfür alle Seitenstraßen die einzige Zufahrt und Ausfahrt in Richtung X. Straße \nund Heideweg. Nachbarn hätten bereits vor Weihnachten 2004 die anteiligen \nStraßenbaukosten bezahlt. Derselbe Betrag in Höhe von 259.160,19 EUR werde \njetzt im Jahr 2007 gefordert. Bei der Bebauung C.------weg 13 handele es sich nur \num eine 1 ½-geschossige Bebauung. \n\n14\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2007 wies der Beklagte den \nWiderspruch unter zusätzlicher Forderung eines Beitrages in Höhe von 22,93 EUR \nwegen der Herausnahme des Flurstückes 699 aus der Gesamt-Verteilungsfläche \nzurück. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass das Flurstück 699 aufgrund der \nFestsetzung in dem Bebauungsplan Hö 223 als „private Grünfläche\" unter \nBerücksichtigung der Erörterungen in den vorausgegangenen Klageverfahren bei der \nVerteilung und Veranlagung zu der Maßnahme H.-----straße nicht zu berücksichtigen \nsei. Durch die Herausnahme dieses Flurstücks aus der Gesamt-Verteilungsfläche \nergebe sich bei einem beitragsfähigen Aufwand von 259.160,19 EUR und einer \n(korrigierten) Verteilungsfläche von 81.323,50 m² ein (neuer) Beitragssatz von \n3,186781 EUR/m². \n\n15\n\nDie Klägerin hat am 8. November 2007 Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung \nder Festsetzung des Straßenbaubeitrages für das Grundstück Gemarkung I. , Flur \n13, Flurstück 758, begehrt.\n\n16\n\nZur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:\n\n17\n\nDer C.------weg sei aufgrund seiner Ausgestaltung nach Wegeführung und \nBebauung nicht unselbstständiger Bestandteil der Erschließungsanlage „H.-----straße \n„. Diese als Sackgasse von der H.-----straße abzweigende Verkehrsanlage vermittle \nnach den tatsächlichen Verhältnissen nicht lediglich den Eindruck einer Zufahrt. Der \nC.------weg weise Verschwenkungen auf und sei insbesondere auf der Südseite/ \nSüdostseite mit Doppelhäusern/Reihenhäusern verdichtet bzw. massiv bebaut. \nSoweit in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen wegen der Abhängigkeit der Anlieger unselbstständiger „Anhängsel\" vom \n„Hauptzug\" deren Kostenbeteiligung für den Ausbau des Hauptzuges unter \nVorteilsgesichtspunkten als notwendig erachtet werde und diese Rechtsprechung \nvorliegend Anwendung finden sollte, müssten hiernach auch zumindest die durch \nden Q.-------weg , L.-----weg und B.----weg erschlossenen Grundstücke in die \nVerteilung einbezogen werden. \n\n18\n\nIn die Ermittlung der gemäß Widerspruchsbescheid nunmehr maßgeblichen \nVerteilungsfläche von 81.323,50 m² seien insbesondere die Grundstücke B.----weg \n4, 6, 8, 10, 12 und 7, 9, 11 und 13 sowie die Grundstücke Q.-------weg 3, 4, 5, 6, 7, \n8/10, 9 und 12 zu Unrecht nicht eingestellt worden. Weder der Q.-------weg noch der \nB.----weg hätten die Funktion einer selbständigen Erschließungsanlage und seien \nBestandteil der Anlage H.-----straße . Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass das \nFlurstück 697 nicht in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes einbezogen \nworden sei. \n\n19\n\nOb der Beklagte den beitragsfähigen Aufwand zutreffend ermittelt habe, bedürfe \nder Überprüfung.\n\n20\n\nDie Festsetzung des Anteils der Beitragspflichtigen durch Einordnung der H.-----\nstraße als „Anliegerstraße\" sei nicht zutreffend. Die H.-----straße sei ihrer Funktion \nnach nicht in erster Linie der Gruppe der Anlieger zu dienen bestimmt. Sie habe \neindeutig verbindende Funktion zwischen der X. Straße im Norden und dem \nOrtsteil I. bis zum Bereich des Neubaugebietes „N.--------weg „ bzw. bis zur daran \nanschließenden „L.----straße „. \n\n21\n\nDa der Beklagte im Jahre 2004 insgesamt 51 Eigentümer zu \nStraßenbaubeiträgen auf der Grundlage des ursprünglichen Beitragssatzes \nherangezogen habe und hiergegen nur sieben Eigentümer Klageverfahren \ndurchgeführt und Beitragsermäßigungen erreicht hätten, würde der Beklagte \naufgrund der zusätzlichen Veranlagungen erhebliche, ihm nicht zustehende \nBeitragszahlungen erzielen. \n\n22\n\nDie Klägerin hat zunächst beantragt,\n\n23\n\nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 18. Juli 2007 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 8. Oktober 2007 aufzuheben.\n\n24\n\nNachdem der Beklagte aufgrund einer erneuten Überprüfung des beitragsfähigen \nAufwandes den Beitragssatz mit nunmehr 3,1803 EUR/m² gegenüber dem in den \nWiderspruchsverfahren ermittelten Beitragssatz von 3,186781 EUR/m² ermittelt und \ndementsprechend mit Schriftsatz vom 9. Juni 2009 den streitigen Beitrag auf \n1.372,62 EUR ermäßigt sowie mit Schriftsatz vom 26. Juni 2009 insoweit den \nRechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat und die Klägerin in Höhe des \nErmäßigungsbetrages mit Schriftsatz vom 26. Juni 2009 ebenfalls eine \nErledigungserklärung abgegeben hat, beantragt sie nunmehr (schriftsätzlich) \nsinngemäß,\n\n25\n\nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 18. Juli 2007 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 7. Oktober 2007 insoweit aufzuheben, als darin noch \nein Beitrag in Höhe von 1.372,62 EUR festgesetzt worden ist.\n\n26\n\nDer Beklagte beantragt (schriftsätzlich) sinngemäß,\n\n27\n\ndie (noch aufrechterhaltene) Klage abzuweisen.\n\n28\n\nZur Begründung trägt er unter Vertiefung der Widerspruchsbescheidbegründung \nim Wesentlichen vor:\n\n29\n\nDie Einordnung der H.-----straße als Anliegerstraße sei zutreffend. Anlässlich der \nWiderspruchsverfahren in den Jahren 2004 und 2005 sei nochmals eine funktionale \nBewertung der H.-----straße anhand der einschlägigen Richtlinien und einer \nOrtsbesichtigung vorgenommen worden. Bei der H.-----straße handele es sich um \neine angebaute Straße innerhalb bebauter Gebiete, die in Nord-Süd-Richtung \nzwischen B 00 (X. Straße) im Norden und dem I3.----weg , einer Nebenstraße \nder L 00 (L1.----straße ) im Süden verlaufe. Die H.-----straße liege innerhalb einer \nTempo-30-Zone und sei vorfahrtsrechtlich der X. Straße (B 234), in die sie \neinmünde, untergeordnet. Zudem sei sie an ihrer nördlichen und südlichen \nEinmündung jeweils als Anliegerstraße ausgeschildert. Funktional diene die H.-----\nstraße überwiegend der Erschließung der anliegenden Grundstücke und der \nausschließlich über Stichstraßen erschlossenen Bebauung. Zudem würden die \ngenannten Grundstücke durch die H.-----straße an Straßen mit einer höheren \nVerbindungsfunktion angeschlossen. Dies bedeute nach den Richtlinien für die \nAnlage von Stadtstraßen (RAS-N) eine Einstufung in die Kategorie D 5 \n(Anliegerstraße). Diese überwiegende Anliegerfunktion werde durch eine \nVerkehrszählung untermauert, in deren Verlauf an einem normalen Werktag - unter \nBerücksichtigung einer schlechten ÖPNV-Anbindung - sich das \nEigenverkehrsaufkommen des Quartiers (einschließlich des neuen Wohngebietes N.-\n-------weg ) mit 700 Kraftfahrzeugen am Tag abschätzen lasse. Damit habe die H.-----\nstraße den überwiegenden Anteil an der Gesamtverkehrsmenge. Es handele sich \ninsgesamt um Verkehre, bei denen zu vermuten sei, dass sie ganz überwiegend von \nund zu den Grundstücken, und damit als Quell- und Zielverkehre, erfolgten. Der \nAnliegerstraßencharakter werde durch die Rechts-Vor-Links-Vorfahrtsregel für die \nabgehenden Stichstraßen verstärkt.\n\n30\n\nAufgrund eines Hinweises in einem früheren Verfahren sei die Zahl der \nStraßeneinläufe für die Oberflächenentwässerung nochmals im Zusammenwirken mit \ndem zuständigen Bauleiter des Tiefbauamtes anhand der Aufmaße/Rechnung \nüberprüft worden. Danach seien 11 Straßeneinläufe entfernt und 24 Sinkkästen \ngesetzt worden. Zwei der Sinkkästen dienten jedoch nicht der Entwässerung der H.--\n---straße , sondern der Entwässerung des Q. - bzw. N.---------weges , so dass \ndieser Aufwand aus der Kostenzusammenstellung herauszurechnen sei. Der \nAufwand für diese beiden Sinkkästen sei mit 1.886,23 DM = 964,41 EUR ermittelt \nworden. Deshalb seien die in dem Bescheid vom 18. Juli 2007 mit 471.200,34 EUR \nbezifferten Herstellungskosten auf 470.235,93 EUR zu ermäßigen, was einen 55 %-\nAnliegeranteil von 258.629,76 EUR ergebe. Die Division mit 81.323,50 m² \nVerteilungsfläche gemäß dem Widerspruchsbescheid führe zu einem Beitragssatz \nvon 3,1803 EUR/m² Verteilungsfläche und einem Beitrag für das streitbefangene \nFlurstück 693 von 3.493,56 EUR gegenüber der Beitragsfestsetzung laut \nWiderspruchsbescheid i.H.v. 3.500,68 EUR.\n\n31\n\nDie H.-----straße sei zusammen mit den „Anhängseln\", u.a. dem C.------weg , \neine Anlage, da der C.------weg als unselbstständiger Straßenteil vom Hauptzug der \nStraße - H.-----straße - abzweige. Er sei 80 m lang und funktional abhängig von der \nH.-----straße und müsse in diese Anlage einbezogen werden. Durch die Bebauung \nmit Doppelhäusern lediglich auf der Südseite der Anlage sei eine \nBebauungsmassierung, die den Gesamteindruck einer selbstständigen \nErschließungsanlage würde vermitteln können, nicht gegeben. Der C.------weg \nverlaufe auch nicht in Kurven. Vom Einlauf „H.-----straße „ könne das Ende des C1.---\n---weges in Form eines Wendehammers nach den Feststellungen des Gerichts \nanlässlich des Erörterungstermins vom 25. Juni 2007 in den vorausgegangenen \nVerfahren gesehen werden, was ein starkes Indiz für die „Unselbstständigkeit\" des \nC.------weges sei. Bei dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 13, Flurstück 697 \nhandele es sich nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes 223 nicht um \nBauland, weil ein Baufenster nicht dargestellt sei. \n\n32\n\nDas System der Straßen L.-----weg , B.----weg und X. könne nicht als \n„Anhängsel\" der H.-----straße angesehen werden, da es sich bei diesen - anders als \nin dem dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 27. Februar 2009 - 15 B 210/09 - zugrundeliegenden Sachverhalt - \nnicht um Sackgassen handele. Entgegen der Auffassung der Kläger-\nProzessbevollmächtigten sei die E.-----straße nicht 140 m lang. Da lediglich die \nFlurstücke 1096 und 1081 im Miteigentum mehrerer Anlieger stünden, könne das \nsich anschließende Privatgrundstück (Flurstück 57) bei der Beurteilung des \nErschließungscharakters der E.-----straße nicht berücksichtigt werden. \n\n33\n\nDer Berichterstatter hat am 7. Mai 2009 einen Erörterungstermin durchgeführt, in \ndem u.a. der Inhalt und das Ergebnis der Erörterungstermine in den früher wegen der \nHeranziehung zu Beiträgen für den Ausbau der H.-----straße anhängig gewesenen \nVerfahren den Beteiligten erläutert worden sind. Des Weiteren sind u.a. eingehend \ndie Voraussetzungen für die Beurteilung einer Seitenstraße oder eines Stichweges \nals Teil eines Hauptzuges einer Erschließungsanlage behandelt worden. \n\n34\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten - einschließlich der Verfahrensakten 13 K 2914/07, 13 K 3272/07 \nbis 13 K 3274/07, 13 K 3283/07, 13 K 3306/07, 13 K 3307/07, 13 K 3360/07 und 13 \nK 3378/07 - sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \n(einschließlich der Beiakten zu den vorerwähnten Klageverfahren) sowie der vom \nBeklagten angefertigten Bild- und Fotodokumentationen Bezug genommen.\n\n35\n\nDie Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung durch den \nBerichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.\n\n36\n\nEntscheidungsgründe:\n\n37\n\nIm Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne \nmündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n38\n\nDas Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit es \nin der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.\n\n39\n\nDie als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1, 1. Fall VwGO im Übrigen \naufrechterhaltene und zulässige Klage ist nicht begründet. \n\n40\n\nDer angefochtene Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 18. Juli 2007 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2007 ist in Höhe des \nnoch streitgegenständlichen Beitrages rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n41\n\nRechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist § 8 KAG NRW iVm der \n(bereits zitierten) Satzung der Stadt E. über die Erhebung von Beiträgen nach § \n8 KAG NRW vom 6. Dezember 2001.\n\n42\n\nNach § 8 Abs. 1 und 2 KAG NRW und § 1 BS erhebt die Stadt \nStraßenbaubeiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung, \nErneuerung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen \n(Erschließungsanlagen) und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern \noder Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden \nwirtschaftlichen Vorteile.\n\n43\n\nDa die Beitragssatzung der Stadt E. in § 1 öffentliche Straßen, Wege und \nPlätze (Erschließungsanlagen) als Gegenstand der Straßenbaumaßnahme \nbezeichnet, sind hiermit nach der (engeren) Begriffsbestimmung des § 127 Abs. 2 \nNr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) immer Erschließungsanlagen im Sinne dieser \nVorschrift gemeint.\n\n44\n\nVgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des \nKommunalabgabengesetzes NRW, 6. Auflage 2006, Rdnr. 31.\n\n45\n\nEnthält die Satzung den Erschließungsanlagenbegriff und nicht den weiteren \nkommunalabgabenrechtlichen Anlagenbegriff, so liegt eine endgültige Herstellung im \nSinne dieser Vorschrift erst vor, wenn das Bauprogramm, dessen Gegenstand \naufgrund der generellen Satzungsregelung grundsätzlich die vollständige \nErschließungsanlage ist, insgesamt erfüllt worden ist.\n\n46\n\nVgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 185; OVG NRW, Urteil vom 15. Februar \n1989 - 2 A 2562/86 -, in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1989 \nS. 410.\n\n47\n\nDie räumliche Begrenzung einer solchen Anlage ergibt sich - anders als bei \nZugrundelegung des weiten Anlagebegriffs - nicht aus dem Bauprogramm, sondern \nrichtet sich nach den für die Erschließungsanlagen geltenden Kriterien des \nErschließungsbeitragsrechts.\n\n48\n\nVgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 33; Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 8. Auflage 2007, § 31 Rdnr. 19 f.\n\n49\n\nBeschränkt der Ortsgesetzgeber den Anlagebegriff auf Erschließungsanlagen \ni. S. d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, wird die räumliche Ausdehnung der Anlage nicht \nmehr durch das konkrete Bauprogramm bestimmt, sondern kraft der allgemeinen \nAnordnung des Ortsgesetzgebers auf die Grenzen einer Erschließungsanlage \nfestgelegt.\n\n50\n\nDriehaus, in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, \nStand: März 2009, § 8 Rdnr. 95.\n\n51\n\nDie hiernach maßgebliche Erschließungsanlage ist - ausgehend von diesen \nGrundsätzen - die gesamte H.-----straße , da diese sich von der X. Straße \nnach Süden bis etwa 50 m südlich der querenden Straßen In der I. und I.----weg \nerstreckt. Bei natürlicher Betrachtungsweise stellt sich das Erscheinungsbild dieser \nStraße einschließlich der unselbständigen Seitenstraßen, insbesondere nach \nStraßenführung, Straßenlänge und Straßenausstattung, als ein abgegrenztes \nElement des öffentlichen Straßennetzes dar, das dieses als eigenständige \nErschließung kennzeichnet. \n\n52\n\nDas von der Bezirksvertretung I. im November 2000 beschlossene \nStraßenbauprogramm sieht als auszubauenden Abschnitt der Anlage H.-----straße \nderen Teilstrecke zwischen der Einmündung X. Straße bis ca. 50 m südlich \nder Straße X.----------weg mit einer Länge von ca. 600 m zur Umsetzung des \nBebauungsplans Hö 223 vor, die später auch Gegenstand der notwendigerweise \ngemäß § 2 Abs. 4 BS getroffenen Abschnittsbildungsentscheidung geworden ist. Die \nFestlegung dieses Abschnitts ist nicht ermessensfehlerhaft, weil der nicht zum \nGegenstand der Ausbaumaßnahme gewordene südliche Teil der H.-----straße sich \nin einem aufgrund früherer Baumaßnahmen besseren Zustand befunden hat, der \neine nachmalige Herstellung oder Verbesserung nicht erforderlich erscheinen ließ. \n\n53\n\nDie Ausbaumaßnahme erfüllt auch den Beitragstatbestand der nachmaligen bzw. \nnochmaligen Herstellung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW und § 1 BS.\n\n54\n\nDer durchgeführte Ausbau der Fahrbahn stellt zum einen eine Verbesserung dar. \nEine Verbesserung der Anlage ist nach der ständigen Rechtsprechung des OVG \nNRW anzunehmen, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage \nentsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der \nräumlichen Ausdehnung, hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche \noder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. \n\n55\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 1983 - 3 A 383/82 -, in: Kommunale \nSteuer-Zeitschrift (KStZ) 1984, S. 114.\n\n56\n\nHäufigster Fall der Verbesserung ist die bessere technische Ausgestaltung der \nAnlage oder von einer oder mehreren Teilanlagen.\n\n57\n\nDietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rdnr. 92.\n\n58\n\nDie Fahrbahn ist durch den fraglichen Ausbau verbessert worden, weil sie durch \nden Ausbau einen verstärkten und qualifizierten Aufbau erhalten hat. So hatte die \nFahrbahn vor dem Ausbau einen Aufbau bestehend aus 42 cm Schotter-Tragschicht \nund 4 cm Teerdecke, wohingegen sie nunmehr in dem ausgebauten Bereich einen \nAufbau mit einer Gesamtstärke von 60 cm erhalten hat.\n\n59\n\nHinsichtlich der Fahrbahn ist durch die Ausbaumaßnahme auch der \nBeitragstatbestand der Herstellung in Form einer Erneuerung erfüllt. Wird eine \nAnlage nach Abnutzung im Wesentlichen entsprechend dem Ausbauzustand \nwiederhergestellt, den sie unmittelbar nach der ersten oder einer etwaigen weiteren \nHerstellung hatte, handelt es sich um eine sog. nachmalige Herstellung, also \nErneuerung; die abgenutzte Anlage wird durch eine neue Anlage von gleicher \nräumlicher Ausdehnung, gleicher funktionaler Aufteilung der Fläche und \ngleichwertiger Befestigungsart ersetzt. Die Beitragserhebung setzt allerdings voraus, \ndass die Erneuerung nach Ablauf der Nutzungszeit durchgeführt wird, die bei \nbestimmungsgemäßer Nutzung und ordnungsgemäßer Unterhaltung und \nInstandsetzung erfahrensgemäß zu erwarten ist.\n\n60\n\nDietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 46 m.w.N.\n\n61\n\nFür die Dauer der üblichen Nutzung einer Straße gibt es keine allgemein gültige \nZeitspanne, vielmehr hängt sie vom vorherigen Ausbauzustand und der \nverkehrlichen Funktion ab. Sie beträgt jedenfalls mindestens 25 Jahre. \n\n62\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2004 - 15 A 2556/04 - und Urteil \nvom 20. August 2002 - 15 A 583/01 -, in: NWVBl. 2003, S. 58 f.\n\n63\n\nDiese Nutzungsdauer ist für die H.-----straße - soweit deren Fahrbahn überhaupt \neinmal im rechtlichen Sinne erstmalig hergestellt worden war - da deren alte \nFahrbahn jedenfalls seit der kommunalen Neugliederung nicht erneuert worden ist, \nim Jahre 2003 abgelaufen gewesen. Die Fahrbahn war auch, wie weder von der \nKlägerin noch von den Klägern der Parallelverfahren bestritten worden ist, \nverschlissen. Dies wird des Weiteren durch die den Altzustand wiedergebenden \nPhotos sowie Presseberichte bestätigt. So wird beispielsweise in einem Artikel der \nWestfälischen Rundschau vom 6. Oktober 1999 über die bei einem \nRettungstransport aufgetretenen Schwierigkeiten die H.-----straße als \n„Schlaglochpiste\" im Zustand totaler Auflösung beschrieben. In den Ruhr-\nNachrichten vom 25. September 1998 wird über den desolaten Zustand der H.-----\nstraße berichtet, die wegen vieler Schlaglöcher kaum noch befahrbar sei (Blatt 10 \nder Beiakte Heft 1 der Gerichtsakte 13 K 3272/07).\n\n64\n\nSteht die Erneuerungsbedürftigkeit fest, kann die Gemeinde nach \npflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob sie eine Erneuerung oder zunächst \nweitere Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen vornimmt. Dass der \nBeklagte sich ermessensfehlerhaft für eine grundlegende Erneuerung entschieden \nhaben könnte, ist nicht ersichtlich. \n\n65\n\nNach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. i) BS ist u.a. der Aufwand für die Herstellung, \nErweiterung und /oder Verbesserung von Beleuchtungseinrichtungen beitragsfähig. \n\n66\n\nDer Ausbau der Beleuchtungseinrichtung erfüllt den Tatbestand der \nVerbesserung. Denn eine Verbesserung der Anlage im Sinne von § 1 der \nStraßenbaubeitragssatzung und § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW ergibt sich, wenn durch \ndie Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen \nverkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, \nhinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der \nBefestigung vorteilhaft verändert wird. Entscheidend ist, dass der Verkehr bei \nZugrundelegung der bisherigen Verkehrskonzeption infolge der Ausbaumaßnahme \nzügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als \nvorher.\n\n67\n\nOVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 1983 - 2 A 1283/82 -, in: KStZ 1984, S. 114 ff. \n= Städte- und Gemeinderat (StGR) 1984, 238 ff. = Gemeindehaushalt \n(GemHH)1985, S. 19 ff.; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 69.\n\n68\n\nHier liegt eine verkehrstechnische Verbesserung der Straßenbeleuchtung durch \ndie Erhöhung der Anzahl der Straßenleuchten von 7 auf 16 Leuchten und einer \nVerkürzung der Leuchtenabstände von ca. 75 m auf 35 m vor. Denn nach der \nständigen obergerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verbesserung der \nStraßenbeleuchtung dann gegeben, wenn eine bessere Ausleuchtung der Straße \nerreicht wird. Diese bessere Ausleuchtung kann - wie hier - durch eine Erhöhung der \nZahl der Leuchtkörper und/oder eine Erhöhung der Leuchtkraft der einzelnen \nLeuchtkörper erreicht werden, da diese in der Regel zu einer besseren Ausleuchtung \nder Straße führen.\n\n69\n\nVgl. nur OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, in: NwVBl \n2002, S. 150 ff. = Neue Zeitschrift \nfür Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2002, 299 ff. = Zeitschrift \nfür Kommunalfinanzen (ZKF) 2002, S. 35 f. = KStZ 2002, S. 33 ff.; Urteil vom \n05. Juni 1985 - 2 A 1864/83 -; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 98 m.w.N.\n\n70\n\nOb darüber hinaus hinsichtlich der Beleuchtungsanlage auch der \nBeitragstatbestand der nachmaligen Herstellung (Erneuerung) aufgrund ihres Alters \nund einer Verschlissenheit in Betracht kommt, kann damit dahinstehen. Dieser \nBeitragstatbestand dürfte aber angesichts der Errichtung der alten 7 Leuchten an \nHolzmasten mit Freileitung im Jahre 1969 ebenfalls erfüllt sein.\n\n71\n\nDer Beklagte hat des Weiteren den Aufwand für die einzelnen beitragsrelevanten \nMaßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BS in nicht zu beanstandender Weise \nnach den tatsächlichen Aufwendungen entsprechend § 2 Abs. 3 BS ermittelt. \n\n72\n\nDie Ermittlung des Aufwandes in der vom Beklagten korrigierten Höhe, wie er \ndem nunmehr noch streitbefangenen Beitrag zu Grunde liegt, ergibt sich sowohl \nhinsichtlich der Herstellungskosten für die Fahrbahn und Parkflächen einschließlich \nAltermaterialentsorgung und Begrünung, Grunderwerb - insbesondere im \nEinmündungsbereich X. Straße - und Straßenbeleuchtung nachvollziehbar \naus der Abrechnungsakte.\n\n73\n\nDas Gericht hat die der ursprünglichen Aufwandsermittlung zu Grunde liegende \nGesamtkostenhöhe von 471.200,34 EUR bereits in den früheren Verfahren - 13 K \n3047/05 u.a. -, in denen am 25. Juni 2007 ein Erörterungstermin mit Begehung der \nAnlage stattgefunden hat, einer eingehenden Überprüfung unterzogen. Auch weitere \nErmittlungen in der Folgezeit, insbesondere auf Grund der detaillierten \nBeanstandungen in dem früheren Verfahren 13 K 3127/05, die den Beklagten auch \nzu einer weiteren örtlichen Überprüfung veranlasst hatten und zu einer Verminderung \ndes beitragsfähigen Aufwandes um 964,41 EUR wegen des nicht beitragsrelevanten \nEinbaus von zwei nicht der Entwässerung der H.-----straße dienenden Sinkkästen \nführte, rechtfertigen auch unter Beachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes weitere \nBedenken hinsichtlich der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes nach den \ntatsächlichen Aufwendungen nicht. Solche sind auch nicht konkret dem Kläger-\nVorbringen zu entnehmen. Kosten für die Kanalerneuerung, die ohnehin nur in dem \nnördlichen Teilstück der H.-----straße stattgefunden hat, sind in die \nAufwandsermittlung nicht eingeflossen, weil diese in der Stadt E. ausschließlich \nin der Kalkulation der Entwässerungsgebühren in Ansatz gebracht werden. In die \nvorliegend zur Beurteilung stehende Aufwandsermittlung haben lediglich die reinen \nStraßenoberflächenentwässerungskosten Eingang gefunden. \n\n74\n\nDer Beklagte hat den hiernach zutreffend ermittelten Herstellungs- und \nVerbesserungsaufwand gemäß § 4 Abs. 1 BS auf die erschlossenen Grundstücke \ndes Abrechnungsgebietes nach deren (modifizierten) Flächen verteilt. Insbesondere \nhat er zu Recht im Verlaufe der im Jahre 2007 erfolgten Neubewertung der Gesamt-\nVerteilungsfläche die durch die von der H.-----straße abzweigenden Straßen C.------\nweg , E.-----straße , I.----------weg , X.----------weg und (teilweise) X. gelegenen \nGrundstücke als durch die ausgebaute H.-----straße erschlossen beurteilt und \ngemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BS in das Abrechnungsgebiet einbezogen.\n\n75\n\nDass insbesondere die Straßen C.------weg und E.-----straße nicht als \nselbstständige Erschließungsanlagen und damit außerhalb des \nAbrechnungsgebietes gelegen beurteilt werden können, folgt daraus, dass beide \nStraßen als unselbstständige Stichwege im Verhältnis zu der H.-----straße zu \nbeurteilen sind und deshalb die Veranlagung der an diese Straßen angrenzenden \nGrundstücke zu den Kosten der Straßenbaumaßnahme in dem fraglichen Abschnitt \nder H.-----straße rechtlich geboten ist.\n\n76\n\nOb ein Straßenzug selbstständige Straße oder unselbstständiges Anhängsel \neines Straßenhauptzuges ist, bemisst sich nach dem Gesamteindruck, der sich nach \nden tatsächlichen Verhältnissen einem unbefangenen Beobachter darbietet, vor \nallem unter Berücksichtigung von Länge und Breite des Abzweigs, der \nBeschaffenheit seines Ausbaus, der Zahl der durch ihn erschlossenen Grundstücke \nsowie des damit verbundenen Maßes der Abhängigkeit vom Hauptzug. \n\n77\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2006 - 15 A 2316/04 -, in: NWVBl. 2007, \n150 und Beschluss vom 27. Februar 2009 - 15 B 210/09 - sowie Urteil vom 25. Juli \n2006 - 15 A 2316/04 - (zur Selbständigkeit eines über 500 m langen \nWirtschaftsweges, der an beiden Enden in eine öffentliche Straße mündet).\n\n78\n\nJe mehr sich Größe und Ausbau des Abzweigs dem Hauptzug annähern und je \ngrößer die durch ihn unmittelbar erschlossene Zahl von Grundstücken ist, desto eher \nhandelt es sich um eine selbstständige Anlage.\n\n79\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 1992 - 2 A 2580/91 -.\n\n80\n\nIn der vorerwähnten Entscheidung vom 27. Februar 2009 des OVG NRW, mit der \ndie Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 30. \nJanuar 2009 - 3 L 650/08 - zurückgewiesen wurde, waren die Anlieger von drei \njeweils gut 60 m langen Sackgassen, die etwa ¼ der Länge des Hauptzuges \nbetrugen, als beitragspflichtige Anlieger unselbstständiger Stichstraßen eines allein \nausgebauten Hauptzuges auf Grund deren Bewertung als „Anhängsel\" beurteilt \nworden. In dem zum Erschließungsbeitragsrecht ergangenen Urteil vom 29. Juni \n1992 hat das OVG NRW eine „lediglich eine Länge von ca. 75 m\" aufweisende \nStichstraße als unselbstständige abzweigende Verlängerung des Hauptzuges \nbestätigt.\n\n81\n\nAuch nach der im Schrifttum übereinstimmend vertretenen Auffassung ist eine \nSeitenstraße oder ein Stichweg Teil des Hauptzuges, wenn er gleichsam dessen \nAnhängsel ist, was sich nach dem Gesamteindruck bemisst, der sich nach den \ntatsächlichen Verhältnissen einem unbefangenen Beobachter darbietet, vor allem \nunter Berücksichtigung von Länge und Breite des Abzweiges, der Beschaffenheit \nseines Ausbaus, der Zahl der durch ihn erschlossenen Grundstücke sowie des damit \nverbundenen Maßes der Abhängigkeit vom Hauptzug der Anlage. Insoweit wird \nüberwiegend eine Orientierung an der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht befürwortet, wonach \neine für das Befahren mit Kraftfahrzeugen vorgesehene Sackgasse dann als \nselbstständig zu qualifizieren ist, wenn sie entweder länger als 100 m ist oder vor \nErreichen dieser Länge mehr oder weniger rechtwinklig abbiegt oder sich \nverzweigt.\n\n82\n\nVgl. Hamacher, Lenz, Queitsch, Schneider, Stein und Thomas, \nKommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW -, \nKommentar, Stand: September 2008, § 8 Rdnr. 6; Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rdnr. \n36; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a. a. O., § 12 Rdnr. 14; derselbe, \nDie Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungs- und \nErschließungsbeitragsrecht, 10. Auflage 2002, Rdnr. 134 - 138.\n\n83\n\nFür die Qualifizierung des C.------weges als unselbständige Stichstraße \nsprechen vor allem folgende Gründe: Diese Straße ist nur rund 77 m lang und verfügt \nüber eine Fahrbahn von nur knapp 4 m Breite sowie keine (ausgewiesenen) \nParkplätze im Straßenbereich. Sie endet in einem Wendehammer und erstreckt sich \nin ihrer Länge auch nicht annähernd auf ¼ der Gesamtlänge des zur Beurteilung \nstehenden Abschnittes des Hauptzuges der H.-----straße . Auf dessen Benutzung ist \nsie aufgrund ihrer Ausgestaltung als Sackgasse zwingend angewiesen. Durch diese \nStraße werden ca. 10 Baugrundstücke erschlossen. Auch auf der Südseite sind die \ngroßzügig gestalteten Grundstücke mit nicht mehr als zweigeschossigen \nWohngebäuden bebaut. Von einer verdichteten oder massiven Bebauung dieser \nAnliegergrundstücke kann schwerlich gesprochen werden. Die postalische \nBezeichnung der Grundstücke ist für eine beitragsrechtliche Differenzierung \nunergiebig. Die Anlieger des C.------weges können ihre Grundstücke nur über den \nHauptzug der H.-----straße erreichen. Die Verschwenkung des C.------weges etwa in \nder Mitte der Längsausdehnung beschränkt sich auf einen Winkel von nur ca. 18°. \nDie Beurteilung als selbständige Straße hängt jedoch nicht maßgeblich davon ab, \ndass diese Anlage nur gradlinig verläuft. Misst man diese Sackgasse an den sich am \nErschließungsbeitragsrecht orientierenden Kriterien, so erfüllt diese auch weder die \n100 m-Strecke noch biegt sie im mittleren Bescheid annähernd rechtwinklig ab oder \nverzweigt sich in diesem Sinne. \n\n84\n\nGröße und Ausbau des Abzweigs, der durch seine Ausbildung als Sackgasse am \nEnde in der Örtlichkeit klar abgegrenzt ist, sind nicht annähernd dem mehr als 6-mal \nlängeren ausgebauten Teilstück des Hauptzuges der H.-----straße vergleichbar, was \nauch durch die vom Beklagten überreichte Luftbildaufnahme (Beiakte Heft 5 der \nGerichtsakte 13 K 2914/07) eindrucksvoll belegt wird. Auch die von den Kläger-\nProzessbevollmächtigten zu den Gerichtsakten gereichten beiden Fotos des C.------\nweges vermögen eine hiervon abweichende Beurteilung nicht zu begründen. So \nzeigt das Foto des Einmündungsbereichs in die H.-----straße die verhältnismäßig \nschmale Fahrbahn mit einseitigem Gehweg, auf dem teilweise verbotswidrig ein Pkw \nabgestellt ist, so dass lediglich gerade noch die Durchfahrtsmöglichkeit für einen Pkw \nverbleibt. Das zweite, vom Ende des als Sackgasse ausgeschilderten C.------weges \nmit Blickrichtung zur H.-----straße aufgenommene Foto gibt den nur hier \nvorhandenen Aufweitungsbereich mit erheblichen Straßenoberflächenschäden \nwieder. \n\n85\n\nDas ohnehin nicht unmittelbar an den Wendehammer des C.------weges \nangrenzende Grundstück Gemarkung I. , Flur 13, Flurstück 697, ist hingegen \nunter Erschließungsvorteilsgesichtspunkten nicht als durch den (unselbstständigen) \nC.------weg erschlossen in die Gesamtverteilungsfläche mit einzubeziehen, weil \ndiesem Grundstück aufgrund der eine Bebauungsmöglichkeit ausschließenden \nFestsetzung des Bebauungsplans 223 nicht annähernd gleiche Vorteile durch die \nStraßenbaumaßnahme wie den bebauten Grundstücken - insbesondere in der \nUmgebung -vermittelt werden. Darüber hinaus verfügt dieses Grundstück über \nkeinen rechtlich gesicherten Zugang zu der öffentlichen Straße C.------weg . \n\n86\n\nDie Einordnung der E2.-----straße als nicht selbständige Erschließungsanlage \ngründet sich, abgesehen von deren Länge, im Wesentlichen auf dieselben \nGesichtspunkte, die für die Beurteilung des C.------weges als ausschlaggebend für \nden zu ermittelnden Gesamteindruck zu berücksichtigen sind. Jedoch vermag auch \ndie nur aus den Parzellen 1081 und 1096 bestehende und im Privateigentum der \nEigentümer der angrenzenden Grundstücke stehende E.-----straße wegen der \nLängsausdehnung von 95,5 m keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Durch \ndiese Straße werden lediglich neun eingeschossig bebaute Grundstücke erschlossen \nund diese Straße verjüngt sich bereits nach 50 m in ihrer Breite von ca. 10 m auf \nlediglich rund 4 m. \n\n87\n\nIn diesem schmalen Bereich, dessen straßenrechtliche Unselbständigkeit \nebenfalls durch die vom Beklagten zu den Gerichtsakten 13 K 2914/07 gereichte \nLuftbildaufnahme (Beiakte Heft 5 der Verfahrensakte) anschaulich unterstrichen wird, \nsind auch keine Straßenlaternen errichtet worden. Entgegen der Auffassung der \nKläger-Prozessbevollmächtigten kann das an das Flurstück 1069 angrenzende \nFlurstück 57 bei der Beurteilung der Länge dieser Sackgasse keine Berücksichtigung \nfinden, weil diese Parzelle ausschließlich im Eigentum eines privaten Eigentümers \nsteht und die Eigentümer der diesem Flurstück vorgelagerten Grundstücke keinerlei \nBerechtigung haben, diese sich anschließende Grundfläche als Straßenfläche mit zu \nbenutzen. \n\n88\n\nMithin bildet i.S.d. Straßenbaubeitragsrechts die E.-----straße und der C.------weg \nmit der H.-----straße eine Einheit von Hauptzug und Stichstraßen.\n\n89\n\nVgl. zum Gebührenrecht: Brüning, in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 481; OVG \nNRW, Urteil vom 18. März 1996 - 9 A 3703/93 -.\n\n90\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger-Prozessbevollmächtigten ist das \nmaßgebliche Abrechnungsgebiet nicht auf die an den Straßen Q.-------weg , L.-----\nweg und B.----weg gelegenen Grundstücke zu erweitern, sofern diese nicht als \nEckgrundstücke zugleich auch an den Hauptzug der H.-----straße angrenzen. Denn \ndiese Straßen stellen sich - gemessen an den oben dargelegten Kriterien - nach \nihrem Gesamteindruck nicht lediglich als unselbständige Anhängsel des \nausgebauten Straßenzuges H.-----straße dar. So ist der L.-----weg ca. 134 m lang \nund weist eine Verbindung mit der Straße X. nach Nord-West und Ost auf. Der \nB.----weg ist etwa 165 m lang und ebenfalls nicht als Sackgasse angelegt, sondern \nmit der Straße X. verbunden. Wenn auch nicht in derselben Eindeutigkeit, so \nist jedoch in der Gesamtbetrachtung auch der Q.-------weg , der u.a. in der \nFotodokumentation des Beklagten zu den Stichstraßen (Beiakte Heft 2 der \nGerichtsakte 13 K 3047/05) wiedergegeben und beschrieben worden ist, noch als \nselbstständige Erschließungsanlage einzuordnen. Bei einer durchschnittlichen Breite \nder Fahrbahn von rd. 4,60 m, einem 1,55 m breiten Gehweg auf der südlichen Seite, \neinem unbefestigten Schrammbord auf der Nordseite und wegen des \nVorhandenseins von zwei Aufsatz-Straßenleuchten sowie der (fußläufigen) \nZubringerfunktion zu dem im südlichen Bereich des Wendehammers abzweigenden \nQuittenweg und wegen der Anbindung des Mandelweges am östlichen Ende des \nWendehammers ist nicht mehr eine solche räumlich-funktionale Zuordnung zu der \nH.-----straße zu erkennen, die auch als den Q.-------weg umfassend bewertet \nwerden kann.\n\n91\n\nSoweit an die selbständigen Straßen angrenzende Grundstücke über eine \nZweiterschließung durch eine unselbständige Stichstraße verfügen, wie \nbeispielsweise die Grundstücke B.----weg 3 und 5, die auch an den zweifelsfrei als \nunselbständig zu beurteilenden Mirabellenweg angrenzen, ist deren Einbeziehung in \ndas Verteilungsgebiet rechtlich geboten und begegnet keinen Bedenken.\n\n92\n\nFür die Straße X. bedarf die Annahme der Selbstständigkeit angesichts \nderen Verlaufs über mehrere hundert Meter und Verbindung mit mehreren Straßen \nkeiner näheren Begründung.\n\n93\n\nWeiterhin ist die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes nach der in dem auch \ndie Grundstücke an dem C.------weg und der E.-----straße erfassenden \nBebauungsplan Hö 223 festgesetzten höchstzulässigen Zahl der Voll-Geschosse \n(sog. Geschosszahlmaßstab), wie er in § 4 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und Abs. 4 \nBuchstabe a) BS geregelt ist, nicht zu beanstanden. Auf die tatsächlich vorhandene \nBebauung kommt es, soweit sie nicht über der durch Bebauungsplan festgesetzten \nHöchstgrenze liegt, für die mögliche Ausnutzbarkeit nicht an. Der Ansatz eines \nVervielfältigers von 1,3 für eine nach Bebauungsplan mögliche zweigeschossige \nBebaubarkeit begegnet keinen Bedenken. \n\n94\n\nDie Ausbaumaßnahme ist bezogen auf das klägerische Grundstück auch mit \neinem wirtschaftlichen Vorteil gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW für die Klägerin \nverbunden. Der wirtschaftliche Vorteil liegt in der durch die Ausbaumaßnahme \nbedingten Steigerung des Gebrauchswertes der durch die Anlage erschlossenen \nGrundstücke, die über die Straße leichter und sicherer erreicht werden können, da \nder Fahrzeugverkehr auf absehbare Zeit nicht mehr durch sich häufende \nReparaturarbeiten gestört wird.\n\n95\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. März 2987 - 2 A 42/85 -, ZKF 1987, S. 277 \nff.; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 126 m.w.N.\n\n96\n\nDass die Ausbaumaßnahme nur in einem Teilbereich des Hauptzuges der \nausgebauten Straße stattgefunden hat, vermag eine hiervon abweichende \nBeurteilung nicht zu rechtfertigen. \n\n97\n\nDie von Klägern in einigen Parallelverfahren aufgestellten Behauptungen, die \nKosten für den früheren Ausbau des C.------weges als Privatstraße getragen bzw. im \nJahre 1974 für den Ausbau des C.------weges als öffentliche Straße bereits \nStraßenbaubeiträge gezahlt zu haben, sind zum einen durch nichts belegt und zum \nanderen für die hier zur Beurteilung stehende Ausbaumaßnahme grundsätzlich nicht \nvon Bedeutung. \n\n98\n\nDer vom Beklagten im Jahre 2004 ermittelte Anteil der Beitragspflichtigen ist - \nnach geringfügiger Korrektur - auf eine größere Gesamt-Verteilungsfläche umgelegt \nworden.\n\n99\n\nDie Beitragspflicht ist auch durch die endgültige (nachmalige) Herstellung \nentsprechend dem Bauprogramm und der Abnahme der Baumaßnahme im Februar \n2003 mit der Entscheidung über die Abschnittsbildung im November 2004 \nentstanden. Denn die für den Inhalt des Bauprogramms maßgebliche \nBeschlussvorlage für die Bezirksvertretung I1. unter besonderer Berücksichtigung \ndes ihr beigefügten Ausbauplans ist dahingehend auszulegen, dass mit der \nFormulierung „Mischverkehrsfläche\" keine Mischfläche im Sinne eines \nverkehrsberuhigten Bereichs erstellt werden sollte. Hätte nämlich die Verwaltung \nbzw. Bezirksvertretung eine Mischfläche im Sinne eines verkehrsberuhigten Bereichs \ngewollt, hätte sie stattdessen den ausgebauten Bereich nicht nur im Plan als \nMischfläche bezeichnen, sondern auch die einen verkehrsberuhigten Bereich \nausweisenden Verkehrszeichen 325 und 326 nach § 342 Abs. 4a der \nStraßenverkehrsordnung (StVO) in den Plan aufnehmen müssen. Für eine derartige \nKonzeption enthält auch der durch die Straßenbaumaßnahme zu realisierende \nBebauungsplan Hö 223 keine Anhaltspunkte. Vielmehr spricht alles dafür, dass mit \nder Kennzeichnung als Mischverkehrsfläche lediglich der Ausbau der Fahrbahn ohne \nTrennung des Rad- und Fußgängerverkehrs in Anlehnung an den Altzustand \nbeschrieben werden sollte, weil der zur Verfügung stehende Verkehrsraum die \nEinrichtung von weiteren Teileinrichtungen zur Trennung der unterschiedlichen \nVerkehrsarten nicht zuließ.\n\n100\n\nVgl. zu einer ähnlichen Ausbaukonzeption: Beschlüsse der Kammer vom 2. \nJuli 2009 - 13 L 145/09 u. a. -.\n\n101\n\nAußerdem wäre die H.-----straße aufgrund ihrer erheblichen Längsausdehnung \nund der nicht unerheblichen Frequentierung mit Kraftfahrzeugen durch die von ihr \nabzweigenden Seitenstraßen nicht für die Einrichtung eines verkehrsberuhigten \nBereichs, in dem der Fahrzeugverkehr Schrittgeschwindigkeit einhalten muss, \ngeeignet gewesen. Demgegenüber konnte mit dem vorliegenden Ausbauprogramm \nlediglich das Ziel verfolgt werden, „dämpfend auf das Geschwindigkeitsniveau \neinzuwirken\".\n\n102\n\nIst damit nicht die Herstellung eines verkehrsberuhigten Bereichs Inhalt des \nBauprogramms gewesen, so bedurfte es zur Entstehung der Beitragspflicht auch \nnicht der Aufstellung der Verkehrszeichen 325 und 326 zur rechtlichen Absicherung \ndes Vorteils.\n\n103\n\nVgl. zu diesem Erfordernis zur Entstehung der Beitragspflicht bei \nHerstellung verkehrsberuhigter Bereiche: OVG NRW, Urteil vom 22. August 1995 - \n15 A 3907/92 - , NWVBl. 1996, S. 62 (64).\n\n104\n\nDer Beklagte hat des Weiteren die H.-----straße im Rahmen des umlagefähigen \nAufwandes zu Recht nach § 3 Abs. 5 a) BS als Anliegerstraße eingestuft. \nAnliegerstraßen sind hiernach Straßen, die überwiegend der Erschließung der \nangrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen \nGrundstücke dienen. Haupterschließungsstraßen sind dagegen nach § 3 Abs. 5 b) \nBS Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr \ninnerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten \nOrtsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen sind. Aufgrund der Lage im \nVerkehrsnetz der Stadt E. , der Gesamtbreite des Straßenkörpers von \ndurchschnittlich lediglich 5,50 m bis 7 m, der in Teilbereichen noch durch die in \nLängsrichtung angelegten Parkflächen eingeengt wird, des Fehlens von Gehwegen, \ndes durch Verkehrszeichen auf Anlieger beschränkten motorisierten Verkehrs sowie \nder Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h spricht alles für die Annahme einer \nAnliegerstraße. Hinzu kommt die vorfahrtsrechtliche Unterordnung bezüglich der \nX. Straße im Norden sowie die Rechts- vor - Links - Vorfahrtsregelungen für \ndie von ihr seitlich abgehenden Straßen, die einen ungehinderten \nDurchgangsverkehr weitgehend zu unterbinden geeignet sind. Der den \nunselbständigen Seitenstraßen zuzurechnende Ziel- und Quellverkehr stellt \nAnliegerverkehr der einheitlichen Anlage aus Hauptzug und diesen Abzweigen \ndar.\n\n105\n\nUnberücksichtigt bleibt bei dieser Einordnung der motorisierte Verkehr, der trotz \ndes durch Verkehrszeichen ausgesprochenen Verbots der Durchfahrt für \nNichtanlieger die H.-----straße als Verbindungsstraße zu außerhalb dieser Anlage \ngelegenen Gebieten nutzt. Maßgeblich für die Einstufung einer Straße als Anlieger- \noder Haupterschließungsstraße kann nämlich nur der straßenverkehrsrechtlich \nzulässige Verkehr sein, nicht aber verkehrswidriges Verhalten von \nVerkehrsteilnehmern.\n\n106\n\nWenngleich in § 3 Abs. 4 Nr. 1 a) BS in der im Zeitpunkt der Entstehung der \nBeitragspflicht im November 2004 maßgeblichen Fassung für Anliegerstraßen der \nAnteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand für die Fahrbahn (nur) mit \n50 v.H. festgesetzt worden ist, so begegnet jedoch die Erhöhung des Anliegeranteils \nfür den Gesamtaufwand der Maßnahme auf 55 v. H. durch die vom Rat der Stadt \nE. im November 2003 beschlossene Einzelsatzung gemäß § 3 Abs. 6 BS im \nErgebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil auch der Anteil der \nBeitragspflichtigen in dieser Höhe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu \ndem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit durch die Maßnahme insgesamt steht. \nDenn der Rat der Stadt E. hat sich bei dieser einzelfallbezogenen Festsetzung \nin sachlich vertretbarem Rahmen von den allgemein durch das Ortsrecht normierten \nAnliegerbeitragssätzen (Fahrbahn bis 5,50 m Breite = 50 %, Parkstreifen bzw.- \nbuchten je 5,0 m = 60 %, Gehwege = 60 % sowie Beleuchtung und \nOberflächenentwässerung = 50 %) leiten lassen und im Hinblick auf die \nherkömmlichen Ausbaustandards nicht entsprechende, weil nicht mögliche \nAusführung der Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahmen einen Mittelwert für \ndie Abrechnung dieser Maßnahme gebildet. Der sich aus dieser Gewichtung \nergebende Gemeindeanteil von 45 % der Summe des beitragsfähigen Aufwandes für \ndie gesamten Maßnahmen in einer Anliegerstraße, die überwiegend der \nErschließung der angrenzenden Grundstücke dient, liegt im Rahmen des \nsachgerecht ausgeübten satzungsgeberischen Ermessens.\n\n107\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2009 - 15 A 939/06 - (zur \nFestlegung eines Gemeindeanteils von 20 % des Aufwands für Gehwege)\n\n108\n\nEiner Korrektur des nach alledem rechtmäßigen streitbefangenen Beitrages \nbedarf es auch nicht im Hinblick auf die Ende des Jahres 2004 auf der Grundlage \neines höheren Beitragssatzes erlassenen und nicht mit Klagen angegriffenen \nHeranziehungsbescheide der ersten Veranlagungshandlung des Beklagten. Die \nspäter im Jahre 2007 zusätzlich veranlagten Grundstückseigentümer können gegen \ndie (soweit rechtmäßig) festgesetzten Beiträge für ihre Grundstücke keine Ansprüche \nauf eine etwaige Reduzierung mit der Begründung herleiten, dass gegenüber früher \nveranlagten Grundstückseigentümern Beiträge aufgrund eines höheren \nBeitragssatzes gefordert und von diesen entrichtet worden sind. Dass infolgedessen \nder auf die Stadt entfallende Anteil sich insgesamt verringert, ist auf die insoweit \neingetretene Bestandskraft jener Veranlagungsbescheide zurückzuführen und aus \nRechtsgründen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Denn andererseits ist die \nGemeinde auch nicht davor geschützt, im Falle der Nichtrealisierung sämtlicher \nBeitragsforderungen über den satzungsgemäßen Gemeindeanteil hinausgehende \nKostenanteile tragen zu müssen.\n\n109\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die \nBeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt \nhaben, entspricht es billigem Ermessen, den Beklagten insoweit nicht mit den Kosten \ndes Verfahrens zu belasten, weil die zur Teilerledigung führende Teilaufhebung des \nstreitgegenständlichen Bescheides von ganz geringem Umfang ist. \n\n110\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der \nKosten ergibt sich aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n111","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238892","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-07-14/13-k-3275-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238892","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238892","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-07-14/13-k-3275-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238892","retrieved":"2026-07-09 02:01:38.797557+00:00"}}