{"status":"available","doknr":"OLD238915","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0713.9L598.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-07-13","aktenzeichen":"9 L 598/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden \nabgelehnt. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie sinngemäß gestellten Anträge,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 2523/09 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. Mai 2009 hinsichtlich der \nEntziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen und im Übrigen \nanzuordnen,\n\n4\n\nsind zulässig, aber nicht begründet. \n\n5\n\nEine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder zumindest eine \nAufhebung der Vollziehungsanordnung wegen unzureichender Begründung \ndes Vollziehungsinteresses (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) kommt nicht in \nBetracht. Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der \nVollziehungsanordnung ist, dass für das besondere Interesse an der \nAnordnung der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § \n80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben worden ist. Bei evidenten Eignungsmängeln \n- wie hier beim nachgewiesenen Konsum von Amphetamin - bedarf es wegen \nder Gefahr für höchste Rechtsgüter keiner differenzierten, auf die Umstände \ndes Einzelfalles eingehenden Begründung der sofortigen Vollziehung.\n\n6\n\nVgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2005 \n- 3 Bs 214/05 -, zitiert nach Juris.\n\n7\n\nDiesen Anforderungen genügt die vom Antragsgegner gegebene \nBegründung.\n\n8\n\nDie Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach \n§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt ferner von einer Abwägung der \nwiderstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen \nMaßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits \nab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten \nRechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, \ndass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das \nprivate Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer \nrechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse \nbestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht - \nfür den Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - ein \nbesonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig \ndas öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit.\n\n9\n\nVorliegend ergibt die Abwägung des Interesses der Antragstellerin \neinerseits - vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen - mit dem \nwiderstreitenden öffentlichen Interesse andererseits - die Teilnahme der \nAntragstellerin am motorisierten Straßenverkehr zum Schutze der anderen \nVerkehrsteilnehmer sofort zu unterbinden -, dass dem öffentlichen Interesse \nVorrang einzuräumen ist. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand \ndürften sich die in der Hauptsache angefochtenen Regelungen als rechtmäßig \nerweisen. Ferner liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die ein \nüberwiegendes Aussetzungsinteresse ausnahmsweise begründen \nkönnten.\n\n10\n\nRechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz \n1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StVG und \n§ 46 Abs. 1 Verordnung über die Zulassung von Personen zum \nStraßenverkehr - FeV -. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG ist die \nFahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der \nInhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. § 46 \nAbs. 1 Satz 1 FeV wiederholt den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG; in \nSatz 2 heißt es dazu konkretisierend, dass dies insbesondere gilt, wenn \nErkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen.\n\n11\n\nDies ist bei der Antragstellerin der Fall. Ihre Eignung zum Führen eines \nKraftfahrzeuges ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im \nZeitpunkt der Bekanntgabe der Ordnungsverfügung schon deshalb \nausgeschlossen, weil durch das Rechtsmedizinische Gutachten des Prof. Dr. \nN. (Institut für Rechtsmedizin, Universitätsklinikum C. ) vom 8. Februar \n2009 nachgewiesen ist, dass sie Amphetamin, welches in der Anlage 3 zu § 1 \nAbs. 1 BtMG aufgeführt ist, konsumiert hat. Der Konsum von \nBetäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (Ausnahme: \nCannabis) ist nach Nr. 9.1. der Anlage 4 zur FeV ein die Kraftfahreignung \nausschließender Mangel. Dabei stellt Nr. 9.1. der Anlage 4 zur FeV für den \nRegelfall weder auf die Häufigkeit der Einnahme noch auf ihren Bezug zum \nFühren eines Kraftfahrzeuges ab. Es wird weder der missbräuchliche \nKonsum, eine Abhängigkeit, noch eine gelegentliche oder häufige Einnahme \nvorausgesetzt, sondern lediglich die „Einnahme\" selbst. Deshalb ist im \nRegelfall von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auch \ndann auszugehen, wenn es sich lediglich um einen einmaligen Vorfall \ngehandelt hat. \n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 - m. w. N.; \nanders verhält es sich nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 20. Juni 2002, NJW 2002, 2378 ff. und \nvom 8. Juli 2002, NJW 2002, 2381) nur hinsichtlich der Frage des \nZusammenhangs von gelegentlichem Cannabis-Konsum und \nKraftfahrereignung.\n\n13\n\nDie Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, \nweil das im Zusammenhang mit dem Vorfall am 25. Dezember 2008 \neingeleitete Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft F. eingestellt \nwurde. Dem Strafverfahren kommt insoweit - mangels Vergleichbarkeit der \nZielrichtung - keine präjudizielle Wirkung im Hinblick auf die Eignung der \nAntragstellerin zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu. Während das \nStrafverfahren darauf zielt, bereits abgeschlossene Sachverhalte zu \nsanktionieren, hat die Entziehung der Fahrerlaubnis als Maßnahme der \nGefahrenabwehr keinen repressiven Charakter, sondern soll zukünftig das \nInteresse der Allgemeinheit an der Sicherheit im Straßenverkehr schützen. \nGleiches gilt für das nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens \neingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren. Die mit Bußgeldbescheid vom \n26. März 2009 festgesetzte Geldbuße von 250,-- EUR und das zugleich \nangeordnete einmonatige Fahrverbot stellen eine Sanktion für das der \nAntragstellerin zur Last gelegte Führen eines Kraftfahrzeugs unter der \nWirkung berauschender Mittel dar und stehen deshalb nicht in Widerspruch \nzur streitgegenständlichen (präventiven) Fahrerlaubnisentziehung.\n\n14\n\nDa bei der Antragstellerin ein Amphetaminkonsum aufgrund der \nuntersuchten Blutprobe feststeht, ist grundsätzlich von ihrer Ungeeignetheit \nauszugehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin die Wirkungen \ndes Betäubungsmittelkonsums durch besondere menschliche Veranlagung, \ndurch Gewöhnung, durch besondere Einstellungen und durch besondere \nVerhaltenssteuerungen und -umstellungen kompensieren kann und dass die \nAntragstellerin ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bis zum \nmaßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, dem Ergehen der \nOrdnungsverfügung, nachweislich wiedererlangt hatte. Eine Wiedererlangung \nder Fahrerlaubnis kommt regelmäßig erst nach dem Nachweis einer \neinjährigen Abstinenz (vgl. Nr. 3.12.1 der Begutachtungsleitlinien zur \nKraftfahreignung) und der Durchführung einer medizinisch-psychologischen \nUntersuchung (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV) in Betracht.\n\n15\n\nSchließlich liegen auch keine Gründe vor, die hier ausnahmsweise trotz \nder geringen Erfolgsaussichten der Antragstellerin in der Hauptsache ein \nüberwiegendes Aussetzungsinteresse begründen könnten. Der (pauschale) \nVortrag der Antragstellerin, sie sei aufgrund ihres „nächtlichen \nRufbereitschaftsdienstes\" im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als \nKrankenschwester auf die Fahrerlaubnis angewiesen, rechtfertigt im Hinblick \nauf das besondere Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit im \nStraßenverkehr zum Schutz von Leben und Gesundheit aller \nVerkehrsteilnehmer nicht ein Überwiegen des privaten \nAussetzungsinteresses. \n\n16\n\nDie Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Sie \ngenügt den Anforderungen des § 63 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz \nfür das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW -. Gründe, die \nEntziehungsverfügung nicht mit dem Zwangsmittel des Zwangsgeldes \ndurchzusetzen, sind nicht ersichtlich.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. \nDabei setzt die Kammer in Anlehnung an die geänderte Streitwertpraxis des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,\n\n19\n\nvgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 2009 - 16 B \n114/09 -,\n\n20\n\nin Rechtsstreitigkeiten, in denen es um die Entziehung einer \nFahrerlaubnis geht, in Hauptsacheverfahren den Auffangwert und in \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte dieses Betrags an, es \nsei denn es geht um einen - hier nicht dargelegten - Fall der qualifizierten \nberuflichen Nutzung der Fahrerlaubnis. \n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238915","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-07-13/9-l-598-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238915","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238915","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-07-13/9-l-598-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238915","retrieved":"2026-07-09 02:01:40.583375+00:00"}}