{"status":"available","doknr":"OLD238916","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0713.13K2914.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-07-13","aktenzeichen":"13 K 2914/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit \nin Höhe des Teilbetrages von 7,12 EUR übereinstimmend in der Hauptsache für \nerledigt erklärt haben.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % \ndes auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem \nStraßenbaubeitrag für den Ausbau der im Dortmunder Süden gelegenen H.-----\nstraße , die sich von der X. Straße (B 000) nach Südosten in Richtung der \nT. Straße erstreckt. Vor der kommunalen Neugliederung war die H.-----\nstraße Teil des Gebietes der Gemeinde I. , die im ehemaligen Kreis Iserlohn \ngelegen war. \n\n3\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks C.------weg 4 (G1). Das \nFlurstück 000 ist mit einem Wohnhaus bebaut und wird von dem räumlichen \nGeltungsbereich des seit 1991 rechtsverbindlichen Bebauungsplans I1. 000 \nerfasst. Für den Bereich, in dem das Flurstück 000 gelegen ist, enthält der \nBebauungsplan die Festsetzung WR II (reines Wohngebiet mit zweigeschossiger \nBebauung). Für das Flurstück 000 gilt die Festsetzung „Private Grünfläche\". Das \nFlurstück 000 ist am Ende des C1.------weges gelegen, der in etwa westlich von \nder H.-----straße abzweigt und in einer Länge von ca. 77 m sich nach Westen \nerstreckt. \n\n4\n\nÜberprüfungen des Beklagten im Januar 1978 führten zu dem Ergebnis, dass \ndie ehemalige Gemeinde I. die H.-----straße in dem Katalog über den \nrechtlichen Ausbauzustand der Straßen als sog. vorhandene Straße \nausgewiesen hatte, obwohl diese nur über eine ca. 5 m breite Fahrbahn mit einer \nverschlissenen Teermakadamdecke ohne Gehwege verfügte. Mit Rücksicht \ndarauf, dass die Gemeindeverwaltung I. den Anliegern der H.-----straße im \nNovember 1973 gegenüber erklärt hatte, dass die Gemeinde zum Ersatz des \nAufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von öffentlichen \nStraßen, Wegen und Plätzen Beiträge nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) iVm der entsprechenden Satzung \nder Gemeinde I. aus dem Jahre 1971 erheben würde, ging der Beklagte für \ndie Folgezeit davon aus, dass etwaige Forderungen zur Erhebung von \nErschließungsbeiträgen verwirkt seien und nicht mehr geltend gemacht werden \nkönnten.\n\n5\n\nDie Bezirksvertretung I2. beschloss in ihrer Sitzung am 14. November \n2000, die in einem schlechten baulichen Zustand befindliche H.-----straße von \nder Einmündung X. Straße bis ca. 50 m südlich der Straße X1.----------\nweg in einer Länge von ca. 600 m zur Realisierung des Bebauungsplans I1. 000 \n- mit Ausnahme des Einmündungsbereichs X. Straße - als \n„Mischverkehrsfläche\" in einer durchschnittlichen Breite von 5,5 m bis 7 m \nauszubauen. Die dieser Beschlussfassung zu Grunde liegende Planung \nbeinhaltete eine Erneuerung der Fahrbahn, die Herstellung von Parkplätzen, \nEntwässerungseinrichtungen und Grünanlagen. Sie sah u.a. vor, dass bei \nausreichender Flächenverfügbarkeit Baumscheiben und einige öffentliche \nStellplätze im Straßenraum unterzubringen seien, um einerseits das Parken zu \nermöglichen und andererseits die lange gerade Gefällstrecke optisch \neinzuengen, um dämpfend auf das Geschwindigkeitsniveau einzuwirken. Die \nOberfläche der Mischverkehrsfläche sollte mit Pflaster befestigt, der \nEinmündungsbereich an der X. Straße mit einer Schwarzdecke versehen \nwerden. Im Januar 2001 wurde sodann mit Kanalbauarbeiten in der H.-----straße \nin Höhe des C1.------weges bis zur X. Straße begonnen, die im April \n2001 beendet wurden. Am 22. Februar 2001 wurde auf Einladung der \nBezirksvertretung Dortmund-I2. in einer öffentlichen Einwohner-Versammlung \nder geplante Ausbau der H.-----straße sowie die beabsichtigte Erhebung von \nStraßenbaubeiträgen für die nachmalige Herstellung der H.-----straße erläutert. \nIm März 2001 wurden die Straßenentwurfspläne durch das Tiefbauamt des \nBeklagten u.a. wegen (damals) noch nicht abgeschlossener \nGrunderwerbsverhandlungen für den Einmündungsbereich zur X. Straße \nüberarbeitet. Im Juni 2001 wurde sodann die Baumaßnahme für den Umbau der \nH.-----straße von der X. Straße bis zu der Straße X2. mit einer \nAsphaltbefestigung und im übrigen Bereich mit Pflasterung öffentlich \nausgeschrieben. Am 28. Januar 2002 wurden sodann die Straßenbauarbeiten für \ndas Bauvorhaben H.-----straße /X. Straße bis X1.----------weg für eine \nAuftragssumme von 917.195,42 DM begonnen. Die Baumaßnahme wurde am \n24. Januar 2003 beendet. Die Abnahme erfolgte am 20. Februar 2003. \n\n6\n\nIn seiner Sitzung vom 20. November 2003 beschloss der Rat der Stadt \nDortmund eine Einzelsatzung gemäß § 3 Abs. 6 der Satzung der Stadt Dortmund \nüber die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das \nLand Nordrhein-Westfalen für straßenbauliche Maßnahmen im Gebiet der Stadt \nDortmund vom\n\n7\n\n6. Dezember 2001 (BS) für die straßenbauliche Maßnahme in Dortmund-I. \nnochmalige (nachmalige) Herstellung sowie Erneuerung und Verbesserung der \nH.-----straße von X. Straße bis zur früheren Einmündung Busschleife \n(südl. Grenze des Flurstücks 000 - X1.----------weg Nr. 2 -), die entsprechend der \nBekanntmachungsanordnung des Oberbürgermeisters der Stadt Dortmund \nvom\n\n8\n\n10. Dezember 2003 am 19. Dezember 2003 in den Dortmunder \nBekanntmachungen veröffentlicht worden ist. Nach § 1 der rückwirkend zum 1. \nJanuar 2002 in Kraft gesetzten Satzung wird der Anteil der Beitragspflichtigen am \nbeitragsfähigen Gesamtaufwand einschließlich des Aufwands für die \nBeleuchtung für die Gesamtbreite der Anlage auf 55 % festgesetzt. Bei der \nErmittlung dieses Anliegeranteils war von einer Einordnung der H.-----straße als \nAnliegerstraße ausgegangen worden, für die die Beitragssatzung in der zu jenem \nZeitpunkt maßgeblichen Fassung in § 3 Abs. 4 Nr. 1 den Anteil der \nBeitragspflichtigen für die Teileinrichtungen Fahrbahn mit 50 v.H. bis zu einer \nanrechenbaren Breite von 5,50 m, für Gehwege 60 v.H. (mit einer anrechenbaren \nBreite von je 2,50 m), Parkstreifen/Parkbuchten (je 5,00 m) 60 v.H. sowie \nBeleuchtung und Oberflächenentwässerung je 50 v.H. bemisst. \n\n9\n\nAm 8. November 2004 traf der Vertreter des Oberbürgermeisters der Stadt \nDortmund die Entscheidung über die Abschnittsbildung „H.-----straße „, wonach \nder Aufwand für die nochmalige Herstellung sowie Erneuerung und \nVerbesserung der H.-----straße von X. Straße bis zur früheren \nEinmündung Busschleife (südl. Grenze des Flurstücks 000 - X1.----------weg Nr. \n2) gesondert ermittelt und auf alle erschlossenen Grundstücke dieses Abschnitts \nverteilt wird. Diese Abschnittsbildungsentscheidung wurde in den Dortmunder \nBekanntmachungen am 26. November 2004 veröffentlicht.\n\n10\n\nDie daraufhin vom Beklagten ermittelten beitragsfähigen Kosten der \nMaßnahme ergaben Herstellungskosten von 336.594,50 EUR, \nEntsorgungskosten von 25.809,07 EUR, Grunderwerbskosten von 62.832,85 \nEUR, Kosten der Beleuchtung von 41.555,34 EUR und Kosten der Begrünung \nvon 4.408,58 EUR, insgesamt 471.200,34 EUR. Der 55 %-Anliegeranteil belief \nsich somit auf 259.160,19 EUR. Diesen Aufwand verteilte der Beklagte im \nDezember 2004 auf insgesamt 51 Grundstücke mit einer modifizierten \nGesamtverteilungsfläche von 54.249 m², was einen Beitragssatz von 4,7772 \nEUR pro m² ergab.\n\n11\n\nGegen die aufgrund dieser Veranlagung ergangenen \nHeranziehungsbescheide vom 13. Dezember 2004 erhoben mehrere \nBeitragspflichtige nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage vor dem \nerkennenden Gericht (13 K 3047/05 u. a.). In einem im Verlaufe jener \nKlageverfahren vor Ort durchgeführten Erörterungstermin vom \n\n12\n\n25. Juni 2007 wies der Berichterstatter nach Inaugenscheinnahme auch der \nSeitenstraßen darauf hin, dass die von der H.-----straße seitlich abzweigenden \nAnlagen C.------weg , E.-----straße , I3.----------weg , X1.----------weg und \n(teilweise) X2. nicht als selbständige Erschließungsanlagen beurteilt \nwerden konnten. Diese seien vielmehr als unselbständige Teile und „Anhängsel\" \nder H.-----straße aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen. \nInfolgedessen wurden jene Klageverfahren nach Ermäßigung der jeweils \nstreitbefangenen Straßenbaubeiträge unter Einbeziehung von Aussetzungs- bzw. \nErstattungszinsen durch Rücknahme der Klagen beendet.\n\n13\n\nEntsprechend dem Ergebnis des mehrstündigen Erörterungstermins vom 25. \nJuni 2007 führte der Beklagte eine Neuberechnung der maßgeblichen \nVerteilungsfläche für die Maßnahme H.-----straße durch deren Erweiterung auf \ndie durch die Anlagen C.------weg , E.-----straße , I3.----------weg , X1.----------weg \nund - teilweise - X2. durch. Die östlich der H.-----straße gelegenen \nAnlagen B.----weg , L.-----weg und Q.-------weg beurteilte er hingegen als \nselbständige Erschließungsanlagen und bezog diese nicht in die erweiterte \nVerteilungsfläche mit ein.\n\n14\n\nUnter dem 18. Juli 2007 wurden sodann die Eigentümer der durch die \nErweiterung betroffenen Grundstücke zu Straßenbaubeiträgen für die \nUmgestaltung der H.-----straße herangezogen. Gegenüber der Klägerin wurde \nmit Bescheid vom 18. Juli 2007 für das Grundstück C.------weg 4 ein \nStraßenbaubeitrag in Höhe von \n\n15\n\n7.763,61 EUR festgesetzt. Dabei ging der Beklagte von Herstellungskosten \nin Höhe von 471.200,34 EUR, einem 55 %-Anliegeranteil von 259.160,19 EUR \nund einer Gesamtverteilungsfläche von 82.702,50 m² aus, was einen \nBeitragssatz von 3,1336440 EUR/m² ergab. Das Flurstück 000 wurde mit einer \nTeilfläche von 845 m² und einem Vervielfacher wegen einer Bebaubarkeit mit \nzwei Vollgeschossen von 1,3, mithin 1.098,59 m² und 3.442,31 EUR, das \nFlurstück 000 mit einer Fläche von 1.379 m², bei einem Vervielfältigungsfaktor \nvon 1,0 mit 4.321,30 EUR in Ansatz gebracht.\n\n16\n\nMit Schreiben vom 2. August 2007 erhob die Klägerin gegen den \nHeranziehungsbescheid Widerspruch. Zur Begründung führte sie insbesondere \naus, das Flurstück 000 stelle eine nicht nutzbare Grundstücksfläche dar, das mit \neiner Grunddienstbarkeit für die Verlegung einer Gashöchstdruckleitung belastet \nsei. Bei dem Flurstück 000 handele es sich um mit einem 1 ½-geschossigen \nWohnhaus aus dem Jahre 1866 bebautes Grünland. Das Gebäude genieße \nlediglich Bestandsschutz und dürfe nicht aufgestockt oder erweitert werden. Der \nC.------weg sei im Jahre 1974 von der Privatstraße zu einer öffentlichen Straße \numgewandelt worden. Bereits zu jenem Zeitpunkt seien Straßenbaubeiträge \nentrichtet worden. \n\n17\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2007 hob der Beklagte den \ngegen die Klägerin ergangenen Heranziehungsbescheid vom 18. Juli 2007 \ninsoweit auf, als darin ein 3.500,68 EUR übersteigender Betrag festgesetzt \nworden war und wies im Übrigen den Widerspruch zurück. Zur Begründung \nwurde u. a. ausgeführt, dass das Flurstück 699 aufgrund der Festsetzung in dem \nBebauungsplan I1. 000 als „private Grünfläche\" unter Berücksichtigung der \nErörterungen in den vorausgegangenen Klageverfahren bei der Verteilung und \nVeranlagung zu der Maßnahme H.-----straße nicht zu berücksichtigen sei. Durch \ndie Herausnahme dieses Flurstücks aus der Gesamt-Verteilungsfläche ergebe \nsich bei einem beitragsfähigen Aufwand von 259.160,19 EUR und einer \n(korrigierten) Verteilungsfläche von 81.323,50 m² ein (neuer) Beitragssatz von \n3,186781 EUR/m². Das Flurstück 000 habe eine Fläche von 845 m². Gemäß § 4 \nBS ergebe sich die Zahl der Vollgeschosse für dieses innerhalb des \nGeltungsbereichs eines Bebauungsplans gelegene Grundstück aus der höchst \nzulässigen Zahl der Vollgeschosse, die in dem Bebauungsplan mit 2 festgelegt \nsei. Es sei unerheblich, dass das Grundstück nur mit einem 1 ½-geschossigen \nWohnhaus bebaut sei. Gemäß § 4 Abs. 3 BS sei die Grundstücksfläche zur \nBerücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung mit dem Faktor 1,3 \nbei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen zu vervielfachen, was 1.098,50 \nm² ergäbe.\n\n18\n\nDemnach belaufe sich der Beitrag für das Flurstück 000 der Klägerin auf \n3.500,68 EUR.\n\n19\n\nDie Klägerin hat am 2. Oktober 2007 Klage erhoben, mit der sie die \nAufhebung der Festsetzung des Straßenbaubeitrages für das Grundstück G1 \nbegehrt.\n\n20\n\nZur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:\n\n21\n\nDer C.------weg sei aufgrund seiner Ausgestaltung nach Wegeführung und \nBebauung nicht unselbstständiger Bestandteil der Erschließungsanlage „H.-----\nstraße „. Diese als Sackgasse von der H.-----straße abzweigende \nVerkehrsanlage vermittle nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht lediglich \nden Eindruck einer Zufahrt. Der C.------weg weise Verschwenkungen auf und sei \ninsbesondere auf der Südseite/ Südostseite mit Doppelhäusern/Reihenhäusern \nverdichtet bzw. massiv bebaut. Soweit in der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wegen der \nAbhängigkeit der Anlieger unselbstständiger „Anhängsel\" vom „Hauptzug\" deren \nKostenbeteiligung für den Ausbau des Hauptzuges unter Vorteilsgesichtspunkten \nals notwendig erachtet werde und diese Rechtsprechung vorliegend Anwendung \nfinden sollte, müssten hiernach auch zumindest die durch den Q.-------weg , L.----\n-weg und B.----weg erschlossenen Grundstücke in die Verteilung einbezogen \nwerden. \n\n22\n\nIn die Ermittlung der gemäß Widerspruchsbescheid nunmehr maßgeblichen \nVerteilungsfläche von 81.323,50 m² seien insbesondere die Grundstücke B.----\nweg 4, 6, 8, 10, 12 und 7, 9, 11 und 13 sowie die Grundstücke Q.-------weg 3, 4, \n5, 6, 7, 8/10, 9 und 12 zu Unrecht nicht eingestellt worden. Weder der Q.-------\nweg noch der B.----weg hätten die Funktion einer selbständigen \nErschließungsanlage und seien Bestandteil der Anlage H.-----straße . Es sei \nauch nicht nachvollziehbar, dass das Flurstück 697 nicht in die Verteilung des \nbeitragsfähigen Aufwandes einbezogen worden sei. \n\n23\n\nOb der Beklagte den beitragsfähigen Aufwand zutreffend ermittelt habe, \nbedürfe der Überprüfung.\n\n24\n\nDie Festsetzung des Anteils der Beitragspflichtigen durch Einordnung der H.-\n----straße als „Anliegerstraße\" sei nicht zutreffend. Die H.-----straße sei ihrer \nFunktion nach nicht in erster Linie der Gruppe der Anlieger zu dienen bestimmt. \nSie habe eindeutig verbindende Funktion zwischen der X. Straße im \nNorden und dem Ortsteil I. bis zum Bereich des Neubaugebietes „N.--------\nweg „ bzw. bis zur daran anschließenden „L1.----straße „. \n\n25\n\nDa der Beklagte im Jahre 2004 insgesamt 51 Eigentümer zu \nStraßenbaubeiträgen auf der Grundlage des ursprünglichen Beitragssatzes \nherangezogen habe und hiergegen nur sieben Eigentümer Klageverfahren \ndurchgeführt und Beitragsermäßigungen erreicht hätten, würde der Beklagte \naufgrund der zusätzlichen Veranlagungen erhebliche, ihm nicht zustehende \nBeitragszahlungen erzielen. \n\n26\n\nDie Klägerin hat zunächst beantragt,\n\n27\n\nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 18. Juli 2007 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 3. September 2007 aufzuheben.\n\n28\n\nNachdem der Beklagte aufgrund einer erneuten Überprüfung des \nbeitragsfähigen Aufwandes den Beitragssatz mit nunmehr 3,1803 EUR/m² \ngegenüber dem in den Widerspruchsverfahren ermittelten Beitragssatz von \n3,186781 EUR/m² ermittelt und dementsprechend mit Schriftsatz vom 9. Juni \n2009 den streitigen Beitrag auf 3.493,56 EUR ermäßigt sowie mit Schriftsatz vom \n26. Juni 2009 insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat \nund die Klägerin in Höhe des Ermäßigungsbetrages mit Schriftsatz vom 26. Juni \n2009 ebenfalls eine Erledigungserklärung abgegeben hat, beantragt sie nunmehr \n(schriftsätzlich) sinngemäß,\n\n29\n\nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 18. Juli 2007 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 3. September 2007 insoweit aufzuheben, als \ndarin noch ein Beitrag in Höhe von 3.493,56 EUR festgesetzt worden ist.\n\n30\n\nDer Beklagte beantragt (schriftsätzlich) sinngemäß,\n\n31\n\ndie (noch aufrechterhaltene) Klage abzuweisen.\n\n32\n\nZur Begründung trägt er unter Vertiefung der \nWiderspruchsbescheidbegründung im Wesentlichen vor:\n\n33\n\nDie Einordnung der H.-----straße als Anliegerstraße sei zutreffend. \nAnlässlich der Widerspruchsverfahren in den Jahren 2004 und 2005 sei \nnochmals eine funktionale Bewertung der H.-----straße anhand der \neinschlägigen Richtlinien und einer Ortsbesichtigung vorgenommen worden. Bei \nder H.-----straße handele es sich um eine angebaute Straße innerhalb bebauter \nGebiete, die in Nord-Süd-Richtung zwischen B 000 (X. Straße) im Norden \nund dem I4.----weg , einer Nebenstraße der L 000 (L1.----straße ) im Süden \nverlaufe. Die H.-----straße liege innerhalb einer Tempo-30-Zone und sei \nvorfahrtsrechtlich der X. Straße (B 000), in die sie einmünde, \nuntergeordnet. Zudem sei sie an ihrer nördlichen und südlichen Einmündung \njeweils als Anliegerstraße ausgeschildert. Funktional diene die H.-----straße \nüberwiegend der Erschließung der anliegenden Grundstücke und der \nausschließlich über Stichstraßen erschlossenen Bebauung. Zudem würden die \ngenannten Grundstücke durch die H.-----straße an Straßen mit einer höheren \nVerbindungsfunktion angeschlossen. Dies bedeute nach den Richtlinien für die \nAnlage von Stadtstraßen (RAS-N) eine Einstufung in die Kategorie D 5 \n(Anliegerstraße). Diese überwiegende Anliegerfunktion werde durch eine \nVerkehrszählung untermauert, in deren Verlauf an einem normalen Werktag - \nunter Berücksichtigung einer schlechten ÖPNV-Anbindung - sich das \nEigenverkehrsaufkommen des Quartiers (einschließlich des neuen \nWohngebietes N.--------weg ) mit 700 Kraftfahrzeugen am Tag abschätzen lasse. \nDamit habe die H.-----straße den überwiegenden Anteil an der \nGesamtverkehrsmenge. Es handele sich insgesamt um Verkehre, bei denen zu \nvermuten sei, dass sie ganz überwiegend von und zu den Grundstücken, und \ndamit als Quell- und Zielverkehre, erfolgten. Der Anliegerstraßencharakter werde \ndurch die Rechts-Vor-Links-Vorfahrtsregel für die abgehenden Stichstraßen \nverstärkt.\n\n34\n\nAufgrund eines Hinweises in einem früheren Verfahren sei die Zahl der \nStraßeneinläufe für die Oberflächenentwässerung nochmals im \nZusammenwirken mit dem zuständigen Bauleiter des Tiefbauamtes anhand der \nAufmaße/Rechnung überprüft worden. Danach seien 11 Straßeneinläufe entfernt \nund 24 Sinkkästen gesetzt worden. Zwei der Sinkkästen dienten jedoch nicht der \nEntwässerung der H.-----straße , sondern der Entwässerung des Q. - bzw. \nN1.---------weges , so dass dieser Aufwand aus der Kostenzusammenstellung \nherauszurechnen sei. Der Aufwand für diese beiden Sinkkästen sei mit 1.886,23 \nDM = 964,41 EUR ermittelt worden. Deshalb seien die in dem Bescheid vom 18. \nJuli 2007 mit 471.200,34 EUR bezifferten Herstellungskosten auf 470.235,93 \nEUR zu ermäßigen, was einen 55 %-Anliegeranteil von 258.629,76 EUR ergebe. \nDie Division mit 81.323,50 m² Verteilungsfläche gemäß dem \nWiderspruchsbescheid führe zu einem Beitragssatz von 3,1803 EUR/m² \nVerteilungsfläche und einem Beitrag für das streitbefangene Flurstück 693 von \n3.493,56 EUR gegenüber der Beitragsfestsetzung laut Widerspruchsbescheid \ni.H.v. 3.500,68 EUR.\n\n35\n\nDie H.-----straße sei zusammen mit den „Anhängseln\", u.a. dem C.------weg , \neine Anlage, da der C.------weg als unselbstständiger Straßenteil vom Hauptzug \nder Straße - H.-----straße - abzweige. Er sei 80 m lang und funktional abhängig \nvon der H.-----straße und müsse in diese Anlage einbezogen werden. Durch die \nBebauung mit Doppelhäusern lediglich auf der Südseite der Anlage sei eine \nBebauungsmassierung, die den Gesamteindruck einer selbstständigen \nErschließungsanlage würde vermitteln können, nicht gegeben. Der C.------weg \nverlaufe auch nicht in Kurven. Vom Einlauf „H.-----straße „ könne das Ende des \nC1.------weges in Form eines Wendehammers nach den Feststellungen des \nGerichts anlässlich des Erörterungstermins vom 25. Juni 2007 in den \nvorausgegangenen Verfahren gesehen werden, was ein starkes Indiz für die \n„Unselbstständigkeit\" des C1.------weges sei. Bei dem Grundstück G2 handele \nes sich nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes I1. 000 nicht um \nBauland, weil ein Baufenster nicht dargestellt sei. \n\n36\n\nDas System der Straßen L.-----weg , B.----weg und X2. könne nicht als \n„Anhängsel\" der H.-----straße angesehen werden, da es sich bei diesen - anders \nals in dem dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 27. Februar 2009 - 15 B 210/09 - zugrundeliegenden Sachverhalt \n- nicht um Sackgassen handele. Entgegen der Auffassung der Kläger-\nProzessbevollmächtigten sei die E.-----straße nicht 140 m lang. Da lediglich die \nFlurstücke 0000 und 0000 im Miteigentum mehrerer Anlieger stünden, könne das \nsich anschließende Privatgrundstück (Flurstück 00) bei der Beurteilung des \nErschließungscharakters der E.-----straße nicht berücksichtigt werden. \n\n37\n\nDer Berichterstatter hat am 7. Mai 2009 einen Erörterungstermin \ndurchgeführt, in dem u.a. der Inhalt und das Ergebnis der Erörterungstermine in \nden früher wegen der Heranziehung zu Beiträgen für den Ausbau der H.-----\nstraße anhängig gewesenen Verfahren den Beteiligten erläutert worden sind. \nDes Weiteren sind u.a. eingehend die Voraussetzungen für die Beurteilung einer \nSeitenstraße oder eines Stichweges als Teil eines Hauptzuges einer \nErschließungsanlage behandelt worden. \n\n38\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakten - einschließlich der Verfahrensakten 13 K 3272/07 bis 13 \nK 3275/07, 13 K 3283/07, 13 K 3306/07, 13 K 3307/07, 13 K 3360/07 und 13 K \n3378/07 - sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \n(einschließlich der Beiakten zu den vorerwähnten Klageverfahren) sowie der vom \nBeklagten angefertigten Bild- und Fotodokumentationen Bezug genommen.\n\n39\n\nDie Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung durch den \nBerichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.\n\n40\n\nEntscheidungsgründe:\n\n41\n\nIm Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne \nmündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n42\n\nDas Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, \nsoweit es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.\n\n43\n\nDie als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1, 1. Fall VwGO im Übrigen \naufrechterhaltene und zulässige Klage ist nicht begründet. \n\n44\n\nDer angefochtene Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 18. Juli 2007 \nin der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2007 ist in Höhe \ndes noch streitgegenständlichen Beitrages rechtmäßig und verletzt die Klägerin \nnicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n45\n\nRechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist § 8 KAG NRW iVm der \n(bereits zitierten) Satzung der Stadt Dortmund über die Erhebung von Beiträgen \nnach § 8 KAG NRW vom 6. Dezember 2001.\n\n46\n\nNach § 8 Abs. 1 und 2 KAG NRW und § 1 BS erhebt die Stadt \nStraßenbaubeiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung, \nErneuerung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen \n(Erschließungsanlagen) und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern \noder Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden \nwirtschaftlichen Vorteile.\n\n47\n\nDa die Beitragssatzung der Stadt Dortmund in § 1 öffentliche Straßen, Wege \nund Plätze (Erschließungsanlagen) als Gegenstand der Straßenbaumaßnahme \nbezeichnet, sind hiermit nach der (engeren) Begriffsbestimmung des § 127 \nAbs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) immer Erschließungsanlagen im \nSinne dieser Vorschrift gemeint.\n\n48\n\nVgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des \nKommunalabgabengesetzes NRW, 6. Auflage 2006, Rdnr. 31.\n\n49\n\nEnthält die Satzung den Erschließungsanlagenbegriff und nicht den weiteren \nkommunalabgabenrechtlichen Anlagenbegriff, so liegt eine endgültige \nHerstellung im Sinne dieser Vorschrift erst vor, wenn das Bauprogramm, dessen \nGegenstand aufgrund der generellen Satzungsregelung grundsätzlich die \nvollständige Erschließungsanlage ist, insgesamt erfüllt worden ist.\n\n50\n\nVgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 185; OVG NRW, Urteil vom 15. Februar \n1989 - 2 A 2562/86 -, in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter \n(NWVBl.) 1989 S. 410.\n\n51\n\nDie räumliche Begrenzung einer solchen Anlage ergibt sich - anders als bei \nZugrundelegung des weiten Anlagebegriffs - nicht aus dem Bauprogramm, \nsondern richtet sich nach den für die Erschließungsanlagen geltenden Kriterien \ndes Erschließungsbeitragsrechts.\n\n52\n\nVgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 33; Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 8. Auflage 2007, § 31 Rdnr. 19 f.\n\n53\n\nBeschränkt der Ortsgesetzgeber den Anlagebegriff auf \nErschließungsanlagen i. S. d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, wird die räumliche \nAusdehnung der Anlage nicht mehr durch das konkrete Bauprogramm bestimmt, \nsondern kraft der allgemeinen Anordnung des Ortsgesetzgebers auf die Grenzen \neiner Erschließungsanlage festgelegt.\n\n54\n\nDriehaus, in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-\nKommentar, Stand: März 2009, § 8 Rdnr. 95.\n\n55\n\nDie hiernach maßgebliche Erschließungsanlage ist - ausgehend von diesen \nGrundsätzen - die gesamte H.-----straße , da diese sich von der X. Straße \nnach Süden bis etwa 50 m südlich der querenden Straßen In der I5. und I4.----\nweg erstreckt. Bei natürlicher Betrachtungsweise stellt sich das \nErscheinungsbild dieser Straße einschließlich der unselbständigen \nSeitenstraßen, insbesondere nach Straßenführung, Straßenlänge und \nStraßenausstattung, als ein abgegrenztes Element des öffentlichen \nStraßennetzes dar, das dieses als eigenständige Erschließung kennzeichnet. \n\n56\n\nDas von der Bezirksvertretung I2. im November 2000 beschlossene \nStraßenbauprogramm sieht als auszubauenden Abschnitt der Anlage H.-----\nstraße deren Teilstrecke zwischen der Einmündung X. Straße bis ca. 50 \nm südlich der Straße X1.----------weg mit einer Länge von ca. 600 m zur \nUmsetzung des Bebauungsplans I1. 000 vor, die später auch Gegenstand der \nnotwendigerweise gemäß § 2 Abs. 4 BS getroffenen \nAbschnittsbildungsentscheidung geworden ist. Die Festlegung dieses Abschnitts \nist nicht ermessensfehlerhaft, weil der nicht zum Gegenstand der \nAusbaumaßnahme gewordene südliche Teil der H.-----straße sich in einem \naufgrund früherer Baumaßnahmen besseren Zustand befunden hat, der eine \nnachmalige Herstellung oder Verbesserung nicht erforderlich erscheinen ließ. \n\n57\n\nDie Ausbaumaßnahme erfüllt auch den Beitragstatbestand der nachmaligen \nbzw. nochmaligen Herstellung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW und § 1 \nBS.\n\n58\n\nDer durchgeführte Ausbau der Fahrbahn stellt zum einen eine Verbesserung \ndar. Eine Verbesserung der Anlage ist nach der ständigen Rechtsprechung des \nOVG NRW anzunehmen, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der \nAnlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption \nhinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, hinsichtlich der funktionalen Aufteilung \nder Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert \nwird. \n\n59\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 1983 - 3 A 383/82 -, in: Kommunale \nSteuer-Zeitschrift (KStZ) 1984, S. 114.\n\n60\n\nHäufigster Fall der Verbesserung ist die bessere technische Ausgestaltung \nder Anlage oder von einer oder mehreren Teilanlagen.\n\n61\n\nDietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rdnr. 92.\n\n62\n\nDie Fahrbahn ist durch den fraglichen Ausbau verbessert worden, weil sie \ndurch den Ausbau einen verstärkten und qualifizierten Aufbau erhalten hat. So \nhatte die Fahrbahn vor dem Ausbau einen Aufbau bestehend aus 42 cm \nSchotter-Tragschicht und 4 cm Teerdecke, wohingegen sie nunmehr in dem \nausgebauten Bereich einen Aufbau mit einer Gesamtstärke von 60 cm erhalten \nhat.\n\n63\n\nHinsichtlich der Fahrbahn ist durch die Ausbaumaßnahme auch der \nBeitragstatbestand der Herstellung in Form einer Erneuerung erfüllt. Wird eine \nAnlage nach Abnutzung im Wesentlichen entsprechend dem Ausbauzustand \nwiederhergestellt, den sie unmittelbar nach der ersten oder einer etwaigen \nweiteren Herstellung hatte, handelt es sich um eine sog. nachmalige Herstellung, \nalso Erneuerung; die abgenutzte Anlage wird durch eine neue Anlage von \ngleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktionaler Aufteilung der Fläche und \ngleichwertiger Befestigungsart ersetzt. Die Beitragserhebung setzt allerdings \nvoraus, dass die Erneuerung nach Ablauf der Nutzungszeit durchgeführt wird, die \nbei bestimmungsgemäßer Nutzung und ordnungsgemäßer Unterhaltung und \nInstandsetzung erfahrensgemäß zu erwarten ist.\n\n64\n\nDietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 46 m.w.N.\n\n65\n\nFür die Dauer der üblichen Nutzung einer Straße gibt es keine allgemein \ngültige Zeitspanne, vielmehr hängt sie vom vorherigen Ausbauzustand und der \nverkehrlichen Funktion ab. Sie beträgt jedenfalls mindestens 25 Jahre. \n\n66\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2004 - 15 A 2556/04 - und Urteil \nvom 20. August 2002 - 15 A 583/01 -, in: NWVBl. 2003, S. 58 f.\n\n67\n\nDiese Nutzungsdauer ist für die H.-----straße - soweit deren Fahrbahn \nüberhaupt einmal im rechtlichen Sinne erstmalig hergestellt worden war - da \nderen alte Fahrbahn jedenfalls seit der kommunalen Neugliederung nicht \nerneuert worden ist, im Jahre 2003 abgelaufen gewesen. Die Fahrbahn war \nauch, wie weder von der Klägerin noch von den Klägern der Parallelverfahren \nbestritten worden ist, verschlissen. Dies wird des Weiteren durch die den \nAltzustand wiedergebenden Photos sowie Presseberichte bestätigt. So wird \nbeispielsweise in einem Artikel der Westfälischen Rundschau vom 6. Oktober \n1999 über die bei einem Rettungstransport aufgetretenen Schwierigkeiten die H.-\n----straße als „Schlaglochpiste\" im Zustand totaler Auflösung beschrieben. In den \nRuhr-Nachrichten vom 25. September 1998 wird über den desolaten Zustand der \nH.-----straße berichtet, die wegen vieler Schlaglöcher kaum noch befahrbar sei \n(Blatt 10 der Beiakte Heft 1 der Gerichtsakte 13 K 3272/07).\n\n68\n\nSteht die Erneuerungsbedürftigkeit fest, kann die Gemeinde nach \npflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob sie eine Erneuerung oder zunächst \nweitere Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen vornimmt. Dass der \nBeklagte sich ermessensfehlerhaft für eine grundlegende Erneuerung \nentschieden haben könnte, ist nicht ersichtlich. \n\n69\n\nNach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. i) BS ist u.a. der Aufwand für die Herstellung, \nErweiterung und /oder Verbesserung von Beleuchtungseinrichtungen \nbeitragsfähig. \n\n70\n\nDer Ausbau der Beleuchtungseinrichtung erfüllt den Tatbestand der \nVerbesserung. Denn eine Verbesserung der Anlage im Sinne von § 1 der \nStraßenbaubeitragssatzung und § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW ergibt sich, wenn \ndurch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer \nbisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen \nAusdehnung, hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder \nhinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Entscheidend ist, \ndass der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen Verkehrskonzeption infolge \nder Ausbaumaßnahme zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser \nabgewickelt werden kann als vorher.\n\n71\n\nOVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 1983 - 2 A 1283/82 -, in: KStZ 1984, S. \n114 ff. = Städte- und Gemeinderat (StGR) 1984, 238 ff. = Gemeindehaushalt \n(GemHH)1985, S. 19 ff.; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 69.\n\n72\n\nHier liegt eine verkehrstechnische Verbesserung der Straßenbeleuchtung \ndurch die Erhöhung der Anzahl der Straßenleuchten von 7 auf 16 Leuchten und \neiner Verkürzung der Leuchtenabstände von ca. 75 m auf 35 m vor. Denn nach \nder ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verbesserung der \nStraßenbeleuchtung dann gegeben, wenn eine bessere Ausleuchtung der Straße \nerreicht wird. Diese bessere Ausleuchtung kann - wie hier - durch eine Erhöhung \nder Zahl der Leuchtkörper und/oder eine Erhöhung der Leuchtkraft der einzelnen \nLeuchtkörper erreicht werden, da diese in der Regel zu einer besseren \nAusleuchtung der Straße führen.\n\n73\n\nVgl. nur OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, in: NwVBl \n2002, S. 150 ff. = Neue Zeitschrift \nfür Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2002, 299 ff. = \nZeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 2002, S. 35 f. = KStZ 2002, S. 33 ff.; \nUrteil vom 05. Juni 1985 - 2 A 1864/83 -; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 98 \nm.w.N.\n\n74\n\nOb darüber hinaus hinsichtlich der Beleuchtungsanlage auch der \nBeitragstatbestand der nachmaligen Herstellung (Erneuerung) aufgrund ihres \nAlters und einer Verschlissenheit in Betracht kommt, kann damit dahinstehen. \nDieser Beitragstatbestand dürfte aber angesichts der Errichtung der alten 7 \nLeuchten an Holzmasten mit Freileitung im Jahre 1969 ebenfalls erfüllt sein.\n\n75\n\nDer Beklagte hat des Weiteren den Aufwand für die einzelnen \nbeitragsrelevanten Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BS in nicht zu \nbeanstandender Weise nach den tatsächlichen Aufwendungen entsprechend § 2 \nAbs. 3 BS ermittelt. \n\n76\n\nDie Ermittlung des Aufwandes in der vom Beklagten korrigierten Höhe, wie er \ndem nunmehr noch streitbefangenen Beitrag zu Grunde liegt, ergibt sich sowohl \nhinsichtlich der Herstellungskosten für die Fahrbahn und Parkflächen \neinschließlich Altermaterialentsorgung und Begrünung, Grunderwerb - \ninsbesondere im Einmündungsbereich X. Straße - und \nStraßenbeleuchtung nachvollziehbar aus der Abrechnungsakte.\n\n77\n\nDas Gericht hat die der ursprünglichen Aufwandsermittlung zu Grunde \nliegende Gesamtkostenhöhe von 471.200,34 EUR bereits in den früheren \nVerfahren - 13 K 3047/05 u.a. -, in denen am 25. Juni 2007 ein Erörterungstermin \nmit Begehung der Anlage stattgefunden hat, einer eingehenden Überprüfung \nunterzogen. Auch weitere Ermittlungen in der Folgezeit, insbesondere auf Grund \nder detaillierten Beanstandungen in dem früheren Verfahren 13 K 3127/05, die \nden Beklagten auch zu einer weiteren örtlichen Überprüfung veranlasst hatten \nund zu einer Verminderung des beitragsfähigen Aufwandes um 964,41 EUR \nwegen des nicht beitragsrelevanten Einbaus von zwei nicht der Entwässerung \nder H.-----straße dienenden Sinkkästen führte, rechtfertigen auch unter \nBeachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes weitere Bedenken hinsichtlich der \nErmittlung des beitragsfähigen Aufwandes nach den tatsächlichen \nAufwendungen nicht. Solche sind auch nicht konkret dem Kläger-Vorbringen zu \nentnehmen. Kosten für die Kanalerneuerung, die ohnehin nur in dem nördlichen \nTeilstück der H.-----straße stattgefunden hat, sind in die Aufwandsermittlung \nnicht eingeflossen, weil diese in der Stadt Dortmund ausschließlich in der \nKalkulation der Entwässerungsgebühren in Ansatz gebracht werden. In die \nvorliegend zur Beurteilung stehende Aufwandsermittlung haben lediglich die \nreinen Straßenoberflächenentwässerungskosten Eingang gefunden. \n\n78\n\nDer Beklagte hat den hiernach zutreffend ermittelten Herstellungs- und \nVerbesserungsaufwand gemäß § 4 Abs. 1 BS auf die erschlossenen \nGrundstücke des Abrechnungsgebietes nach deren (modifizierten) Flächen \nverteilt. Insbesondere hat er zu Recht im Verlaufe der im Jahre 2007 erfolgten \nNeubewertung der Gesamt-Verteilungsfläche die durch die von der H.-----straße \nabzweigenden Straßen C.------weg , E.-----straße , I3.----------weg , X1.----------\nweg und (teilweise) X2. gelegenen Grundstücke als durch die ausgebaute \nH.-----straße erschlossen beurteilt und gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BS in das \nAbrechnungsgebiet einbezogen.\n\n79\n\nDass insbesondere die Straßen C.------weg und E.-----straße nicht als \nselbstständige Erschließungsanlagen und damit außerhalb des \nAbrechnungsgebietes gelegen beurteilt werden können, folgt daraus, dass beide \nStraßen als unselbstständige Stichwege im Verhältnis zu der H.-----straße zu \nbeurteilen sind und deshalb die Veranlagung der an diese Straßen \nangrenzenden Grundstücke zu den Kosten der Straßenbaumaßnahme in dem \nfraglichen Abschnitt der H.-----straße rechtlich geboten ist.\n\n80\n\nOb ein Straßenzug selbstständige Straße oder unselbstständiges Anhängsel \neines Straßenhauptzuges ist, bemisst sich nach dem Gesamteindruck, der sich \nnach den tatsächlichen Verhältnissen einem unbefangenen Beobachter \ndarbietet, vor allem unter Berücksichtigung von Länge und Breite des Abzweigs, \nder Beschaffenheit seines Ausbaus, der Zahl der durch ihn erschlossenen \nGrundstücke sowie des damit verbundenen Maßes der Abhängigkeit vom \nHauptzug. \n\n81\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2006 - 15 A 2316/04 -, in: NWVBl. 2007, \n150 und Beschluss vom 27. Februar 2009 - 15 B 210/09 - sowie Urteil vom 25. \nJuli 2006 \n\n82\n\n- 15 A 2316/04 - (zur Selbständigkeit eines über 500 m langen \nWirtschaftsweges, der an beiden Enden in eine öffentliche Straße mündet).\n\n83\n\nJe mehr sich Größe und Ausbau des Abzweigs dem Hauptzug annähern und \nje größer die durch ihn unmittelbar erschlossene Zahl von Grundstücken ist, \ndesto eher handelt es sich um eine selbstständige Anlage.\n\n84\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 1992 - 2 A 2580/91 -.\n\n85\n\nIn der vorerwähnten Entscheidung vom 27. Februar 2009 des OVG NRW, mit \nder die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom \n30. Januar 2009 - 3 L 650/08 - zurückgewiesen wurde, waren die Anlieger von \ndrei jeweils gut 60 m langen Sackgassen, die etwa ¼ der Länge des Hauptzuges \nbetrugen, als beitragspflichtige Anlieger unselbstständiger Stichstraßen eines \nallein ausgebauten Hauptzuges auf Grund deren Bewertung als „Anhängsel\" \nbeurteilt worden. In dem zum Erschließungsbeitragsrecht ergangenen Urteil vom \n29. Juni 1992 hat das OVG NRW eine „lediglich eine Länge von ca. 75 m\" \naufweisende Stichstraße als unselbstständige abzweigende Verlängerung des \nHauptzuges bestätigt.\n\n86\n\nAuch nach der im Schrifttum übereinstimmend vertretenen Auffassung ist \neine Seitenstraße oder ein Stichweg Teil des Hauptzuges, wenn er gleichsam \ndessen Anhängsel ist, was sich nach dem Gesamteindruck bemisst, der sich \nnach den tatsächlichen Verhältnissen einem unbefangenen Beobachter \ndarbietet, vor allem unter Berücksichtigung von Länge und Breite des Abzweiges, \nder Beschaffenheit seines Ausbaus, der Zahl der durch ihn erschlossenen \nGrundstücke sowie des damit verbundenen Maßes der Abhängigkeit vom \nHauptzug der Anlage. Insoweit wird überwiegend eine Orientierung an der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum \nErschließungsbeitragsrecht befürwortet, wonach eine für das Befahren mit \nKraftfahrzeugen vorgesehene Sackgasse dann als selbstständig zu qualifizieren \nist, wenn sie entweder länger als 100 m ist oder vor Erreichen dieser Länge mehr \noder weniger rechtwinklig abbiegt oder sich verzweigt.\n\n87\n\nVgl. Hamacher, Lenz, Queitsch, Schneider, Stein und Thomas, \nKommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW -, \nKommentar, Stand: September 2008, § 8 Rdnr. 6; Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., \nRdnr. 36; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a. a. O., § 12 Rdnr. 14; \nderselbe, Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum \nErschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht, 10. Auflage 2002, Rdnr. 134 - \n138.\n\n88\n\nFür die Qualifizierung des C1.------weges als unselbständige Stichstraße \nsprechen vor allem folgende Gründe: Diese Straße ist nur rund 77 m lang und \nverfügt über eine Fahrbahn von nur knapp 4 m Breite sowie keine \n(ausgewiesenen) Parkplätze im Straßenbereich. Sie endet in einem \nWendehammer und erstreckt sich in ihrer Länge auch nicht annähernd auf ¼ der \nGesamtlänge des zur Beurteilung stehenden Abschnittes des Hauptzuges der \nH.-----straße . Auf dessen Benutzung ist sie aufgrund ihrer Ausgestaltung als \nSackgasse zwingend angewiesen. Durch diese Straße werden ca. 10 \nBaugrundstücke erschlossen. Auch auf der Südseite sind die großzügig \ngestalteten Grundstücke mit nicht mehr als zweigeschossigen Wohngebäuden \nbebaut. Von einer verdichteten oder massiven Bebauung dieser \nAnliegergrundstücke kann schwerlich gesprochen werden. Die postalische \nBezeichnung der Grundstücke ist für eine beitragsrechtliche Differenzierung \nunergiebig. Die Anlieger des C1.------weges können ihre Grundstücke nur über \nden Hauptzug der H.-----straße erreichen. Die Verschwenkung des C1.------\nweges etwa in der Mitte der Längsausdehnung beschränkt sich auf einen Winkel \nvon nur ca. 18°. Die Beurteilung als selbständige Straße hängt jedoch nicht \nmaßgeblich davon ab, dass diese Anlage nur gradlinig verläuft. Misst man diese \nSackgasse an den sich am Erschließungsbeitragsrecht orientierenden Kriterien, \nso erfüllt diese auch weder die 100 m-Strecke noch biegt sie im mittleren \nBescheid annähernd rechtwinklig ab oder verzweigt sich in diesem Sinne. \n\n89\n\nGröße und Ausbau des Abzweigs, der durch seine Ausbildung als Sackgasse \nam Ende in der Örtlichkeit klar abgegrenzt ist, sind nicht annähernd dem mehr \nals 6-mal längeren ausgebauten Teilstück des Hauptzuges der H.-----straße \nvergleichbar, was auch durch die vom Beklagten überreichte Luftbildaufnahme \n(Beiakte Heft 5 der Gerichtsakte 13 K 2914/07) eindrucksvoll belegt wird. Auch \ndie von den Kläger-Prozessbevollmächtigten zu den Gerichtsakten gereichten \nbeiden Fotos des C1.------weges vermögen eine hiervon abweichende \nBeurteilung nicht zu begründen. So zeigt das Foto des Einmündungsbereichs in \ndie H.-----straße die verhältnismäßig schmale Fahrbahn mit einseitigem \nGehweg, auf dem teilweise verbotswidrig ein Pkw abgestellt ist, so dass lediglich \ngerade noch die Durchfahrtsmöglichkeit für einen Pkw verbleibt. Das zweite, vom \nEnde des als Sackgasse ausgeschilderten C1.------weges mit Blickrichtung zur \nH.-----straße aufgenommene Foto gibt den nur hier vorhandenen \nAufweitungsbereich mit erheblichen Straßenoberflächenschäden wieder. \n\n90\n\nDas ohnehin nicht unmittelbar an den Wendehammer des C1.------weges \nangrenzende Grundstück G2, ist hingegen unter \nErschließungsvorteilsgesichtspunkten nicht als durch den (unselbstständigen) C.-\n-----weg erschlossen in die Gesamtverteilungsfläche mit einzubeziehen, weil \ndiesem Grundstück aufgrund der eine Bebauungsmöglichkeit ausschließenden \nFestsetzung des Bebauungsplans I1. 000 nicht annähernd gleiche Vorteile \ndurch die Straßenbaumaßnahme wie den bebauten Grundstücken - \ninsbesondere in der Umgebung -vermittelt werden. Darüber hinaus verfügt \ndieses Grundstück über keinen rechtlich gesicherten Zugang zu der öffentlichen \nStraße C.------weg . \n\n91\n\nDie Einordnung der E.-----straße als nicht selbständige Erschließungsanlage \ngründet sich, abgesehen von deren Länge, im Wesentlichen auf dieselben \nGesichtspunkte, die für die Beurteilung des C1.------weges als ausschlaggebend \nfür den zu ermittelnden Gesamteindruck zu berücksichtigen sind. Jedoch vermag \nauch die nur aus den Parzellen 0000 und 0000 bestehende und im \nPrivateigentum der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke stehende E.-----\nstraße wegen der Längsausdehnung von 95,5 m keine andere Beurteilung zu \nrechtfertigen. Durch diese Straße werden lediglich neun eingeschossig bebaute \nGrundstücke erschlossen und diese Straße verjüngt sich bereits nach 50 m in \nihrer Breite von ca. 10 m auf lediglich rund 4 m. \n\n92\n\nIn diesem schmalen Bereich, dessen straßenrechtliche Unselbständigkeit \nebenfalls durch die vom Beklagten zu den Gerichtsakten 13 K 2914/07 gereichte \nLuftbildaufnahme (Beiakte Heft 5 der Verfahrensakte) anschaulich unterstrichen \nwird, sind auch keine Straßenlaternen errichtet worden. Entgegen der \nAuffassung der Kläger-Prozessbevollmächtigten kann das an das Flurstück 1069 \nangrenzende Flurstück 57 bei der Beurteilung der Länge dieser Sackgasse keine \nBerücksichtigung finden, weil diese Parzelle ausschließlich im Eigentum eines \nprivaten Eigentümers steht und die Eigentümer der diesem Flurstück \nvorgelagerten Grundstücke keinerlei Berechtigung haben, diese sich \nanschließende Grundfläche als Straßenfläche mit zu benutzen. \n\n93\n\nMithin bildet i. S. d. Straßenbaubeitragsrechts die E.-----straße und der C.----\n--weg mit der H.-----straße eine Einheit von Hauptzug und Stichstraßen.\n\n94\n\nVgl. zum Gebührenrecht: Brüning, in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 481; OVG \nNRW, Urteil vom 18. März 1996 - 9 A 3703/93 -.\n\n95\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger-Prozessbevollmächtigten ist das \nmaßgebliche Abrechnungsgebiet nicht auf die an den Straßen Q.-------weg , L.----\n-weg und B.----weg gelegenen Grundstücke zu erweitern, sofern diese nicht als \nEckgrundstücke zugleich auch an den Hauptzug der H.-----straße angrenzen. \nDenn diese Straßen stellen sich - gemessen an den oben dargelegten Kriterien - \nnach ihrem Gesamteindruck nicht lediglich als unselbständige Anhängsel des \nausgebauten Straßenzuges H.-----straße dar. So ist der L.-----weg ca. 134 m \nlang und weist eine Verbindung mit der Straße X2. nach Nord-West und \nOst auf. Der B.----weg ist etwa 165 m lang und ebenfalls nicht als Sackgasse \nangelegt, sondern mit der Straße X2. verbunden. Wenn auch nicht in \nderselben Eindeutigkeit, so ist jedoch in der Gesamtbetrachtung auch der Q.------\n-weg , der u.a. in der Fotodokumentation des Beklagten zu den Stichstraßen \n(Beiakte Heft 2 der Gerichtsakte 13 K 3047/05) wiedergegeben und beschrieben \nworden ist, noch als selbstständige Erschließungsanlage einzuordnen. Bei einer \ndurchschnittlichen Breite der Fahrbahn von rd. 4,60 m, einem 1,55 m breiten \nGehweg auf der südlichen Seite, einem unbefestigten Schrammbord auf der \nNordseite und wegen des Vorhandenseins von zwei Aufsatz-Straßenleuchten \nsowie der (fußläufigen) Zubringerfunktion zu dem im südlichen Bereich des \nWendehammers abzweigenden R.------weg und wegen der Anbindung des N2.---\n--weges am östlichen Ende des Wendehammers ist nicht mehr eine solche \nräumlich-funktionale Zuordnung zu der H.-----straße zu erkennen, die auch als \nden Q.-------weg umfassend bewertet werden kann.\n\n96\n\nSoweit an die selbständigen Straßen angrenzende Grundstücke über eine \nZweiterschließung durch eine unselbständige Stichstraße verfügen, wie \nbeispielsweise die Grundstücke B.----weg 3 und 5, die auch an den zweifelsfrei \nals unselbständig zu beurteilenden N1.---------weg angrenzen, ist deren \nEinbeziehung in das Verteilungsgebiet rechtlich geboten und begegnet keinen \nBedenken.\n\n97\n\nFür die Straße X2. bedarf die Annahme der Selbstständigkeit \nangesichts deren Verlaufs über mehrere hundert Meter und Verbindung mit \nmehreren Straßen keiner näheren Begründung.\n\n98\n\nWeiterhin ist die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes nach der in dem \nauch die Grundstücke an dem C.------weg und der E.-----straße erfassenden \nBebauungsplan I1. 223 festgesetzten höchstzulässigen Zahl der Voll-\nGeschosse (sog. Geschoss-zahlmaßstab), wie er in § 4 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und \nAbs. 4 Buchstabe a) BS geregelt ist, nicht zu beanstanden. Auf die tatsächlich \nvorhandene Bebauung kommt es, soweit sie nicht über der durch \nBebauungsplan festgesetzten Höchstgrenze liegt, für die mögliche \nAusnutzbarkeit nicht an. Der Ansatz eines Vervielfältigers von 1,3 für eine nach \nBebauungsplan mögliche zweigeschossige Bebaubarkeit begegnet keinen \nBedenken. \n\n99\n\nDie Ausbaumaßnahme ist bezogen auf das klägerische Grundstück auch mit \neinem wirtschaftlichen Vorteil gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW für die \nKlägerin verbunden. Der wirtschaftliche Vorteil liegt in der durch die \nAusbaumaßnahme bedingten Steigerung des Gebrauchswertes der durch die \nAnlage erschlossenen Grundstücke, die über die Straße leichter und sicherer \nerreicht werden können, da der Fahrzeugverkehr auf absehbare Zeit nicht mehr \ndurch sich häufende Reparaturarbeiten gestört wird.\n\n100\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. März 2987 - 2 A 42/85 -, ZKF 1987, S. 277 \nff.; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 126 m.w.N.\n\n101\n\nDass die Ausbaumaßnahme nur in einem Teilbereich des Hauptzuges der \nausgebauten Straße stattgefunden hat, vermag eine hiervon abweichende \nBeurteilung nicht zu rechtfertigen. \n\n102\n\nDie Behauptung der Klägerin, im Jahre 1974 für den Ausbau des C1.------\nweges als öffentliche Straße bereits Straßenbaubeiträge gezahlt zu haben, ist \nzum einen durch nichts belegt und zum anderen für die hier zur Beurteilung \nstehende Ausbaumaß-nahme grundsätzlich nicht von Bedeutung.\n\n103\n\nDie Beitragspflicht ist auch durch die endgültige (nachmalige) Herstellung \nentsprechend dem Bauprogramm und der Abnahme der Baumaßnahme im \nFebruar 2003 mit der Entscheidung über die Abschnittsbildung im November \n2004 entstanden. Denn die für den Inhalt des Bauprogramms maßgebliche \nBeschlussvorlage für die Bezirksvertretung I2. unter besonderer \nBerücksichtigung des ihr beigefügten Ausbauplans ist dahingehend auszulegen, \ndass mit der Formulierung „Mischverkehrsfläche\" keine Mischfläche im Sinne \neines verkehrsberuhigten Bereichs erstellt werden sollte. Hätte nämlich die \nVerwaltung bzw. Bezirksvertretung eine Mischfläche im Sinne eines \nverkehrsberuhigten Bereichs gewollt, hätte sie stattdessen den ausgebauten \nBereich nicht nur im Plan als Mischfläche bezeichnen, sondern auch die einen \nverkehrsberuhigten Bereich ausweisenden Verkehrszeichen 325 und 326 nach § \n342 Abs. 4a der Straßenverkehrsordnung (StVO) in den Plan aufnehmen \nmüssen. Für eine derartige Konzeption enthält auch der durch die \nStraßenbaumaßnahme zu realisierende Bebauungsplan I1. 000 keine \nAnhaltspunkte. Vielmehr spricht alles dafür, dass mit der Kennzeichnung als \nMischverkehrsfläche lediglich der Ausbau der Fahrbahn ohne Trennung des \nRad- und Fußgängerverkehrs in Anlehnung an den Altzustand beschrieben \nwerden sollte, weil der zur Verfügung stehende Verkehrsraum die Einrichtung \nvon weiteren Teileinrichtungen zur Trennung der unterschiedlichen \nVerkehrsarten nicht zuließ.\n\n104\n\nVgl. zu einer ähnlichen Ausbaukonzeption: Beschlüsse der Kammer vom 2. \nJuli 2009 - 13 L 145/09 u. a. -.\n\n105\n\nAußerdem wäre die H.-----straße aufgrund ihrer erheblichen \nLängsausdehnung und der nicht unerheblichen Frequentierung mit \nKraftfahrzeugen durch die von ihr abzweigenden Seitenstraßen nicht für die \nEinrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs, in dem der Fahrzeugverkehr \nSchrittgeschwindigkeit einhalten muss, geeignet gewesen. Demgegenüber \nkonnte mit dem vorliegenden Ausbauprogramm lediglich das Ziel verfolgt \nwerden, „dämpfend auf das Geschwindigkeitsniveau einzuwirken\".\n\n106\n\nIst damit nicht die Herstellung eines verkehrsberuhigten Bereichs Inhalt des \nBauprogramms gewesen, so bedurfte es zur Entstehung der Beitragspflicht auch \nnicht der Aufstellung der Verkehrszeichen 325 und 326 zur rechtlichen \nAbsicherung des Vorteils.\n\n107\n\nVgl. zu diesem Erfordernis zur Entstehung der Beitragspflicht bei \nHerstellung verkehrsberuhigter Bereiche: OVG NRW, Urteil vom 22. August 1995 \n- 15 A 3907/92 - , NWVBl. 1996, S. 62 (64).\n\n108\n\nDer Beklagte hat des Weiteren die H.-----straße im Rahmen des \numlagefähigen Aufwandes zu Recht nach § 3 Abs. 5 a) BS als Anliegerstraße \neingestuft. Anliegerstraßen sind hiernach Straßen, die überwiegend der \nErschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen \nverbundenen Grundstücke dienen. Haupterschließungsstraßen sind dagegen \nnach § 3 Abs. 5 b) BS Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und \ngleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im \nZusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht \nHauptverkehrsstraßen sind. Aufgrund der Lage im Verkehrsnetz der Stadt \nDortmund, der Gesamtbreite des Straßenkörpers von durchschnittlich lediglich \n\n109\n\n5,50 m bis 7 m, der in Teilbereichen noch durch die in Längsrichtung \nangelegten Parkflächen eingeengt wird, des Fehlens von Gehwegen, des durch \nVerkehrszeichen auf Anlieger beschränkten motorisierten Verkehrs sowie der \nGeschwindigkeitsbe-schränkung auf 30 km/h spricht alles für die Annahme einer \nAnliegerstraße. Hinzu kommt die vorfahrtsrechtliche Unterordnung bezüglich der \nX. Straße im Norden sowie die Rechts-vor-Links-Vorfahrtsregelungen für \ndie von ihr seitlich abgehenden Straßen, die einen ungehinderten \nDurchgangsverkehr weitgehend zu unterbinden geeignet sind. Der den \nunselbständigen Seitenstraßen zuzurechnende Ziel- und Quellverkehr stellt \nAnliegerverkehr der einheitlichen Anlage aus Hauptzug und diesen Abzweigen \ndar.\n\n110\n\nUnberücksichtigt bleibt bei dieser Einordnung der motorisierte Verkehr, der \ntrotz des durch Verkehrszeichen ausgesprochenen Verbots der Durchfahrt für \nNichtanlieger die H.-----straße als Verbindungsstraße zu außerhalb dieser \nAnlage gelegenen Gebieten nutzt. Maßgeblich für die Einstufung einer Straße als \nAnlieger- oder Haupterschließungsstraße kann nämlich nur der \nstraßenverkehrsrechtlich zulässige Verkehr sein, nicht aber verkehrswidriges \nVerhalten von Verkehrsteilnehmern.\n\n111\n\nWenngleich in § 3 Abs. 4 Nr. 1 a) BS in der im Zeitpunkt der Entstehung der \nBeitragspflicht im November 2004 maßgeblichen Fassung für Anliegerstraßen \nder Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand für die Fahrbahn \n(nur) mit \n\n112\n\n50 v. H. festgesetzt worden ist, so begegnet jedoch die Erhöhung des \nAnliegeranteils für den Gesamtaufwand der Maßnahme auf 55 v. H. durch die \nvom Rat der Stadt Dortmund im November 2003 beschlossene Einzelsatzung \ngemäß § 3 Abs. 6 BS im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, \nweil auch der Anteil der Beitragspflichtigen in dieser Höhe nicht in einem \noffensichtlichen Missverhältnis zu dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit \ndurch die Maßnahme insgesamt steht. Denn der Rat der Stadt Dortmund hat sich \nbei dieser einzelfallbezogenen Festsetzung in sachlich vertretbarem Rahmen von \nden allgemein durch das Ortsrecht normierten Anliegerbeitragssätzen (Fahrbahn \nbis 5,50 m Breite = 50 %, Parkstreifen bzw.- buchten je 5,0 m = 60 %, Gehwege \n= 60 % sowie Beleuchtung und Oberflächenentwässerung = 50 %) leiten lassen \nund im Hinblick auf die herkömmlichen Ausbaustandards nicht entsprechende, \nweil nicht mögliche Ausführung der Erneuerungs- und \nVerbesserungsmaßnahmen einen Mittelwert für die Abrechnung dieser \nMaßnahme gebildet. Der sich aus dieser Gewichtung ergebende Gemeindeanteil \nvon 45 % der Summe des beitragsfähigen Aufwandes für die gesamten \nMaßnahmen in einer Anliegerstraße, die überwiegend der Erschließung der \nangrenzenden Grundstücke dient, liegt im Rahmen des sachgerecht ausgeübten \nsatzungsgeberischen Ermessens.\n\n113\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2009 - 15 A \n\n114\n\n939/06 - (zur Festlegung eines Gemeindeanteils von\n\n115\n\n20 % des Aufwands für Gehwege)\n\n116\n\nEiner Korrektur des nach alledem rechtmäßigen streitbefangenen Beitrages \nbedarf es auch nicht im Hinblick auf die Ende des Jahres 2004 auf der Grundlage \neines höheren Beitragssatzes erlassenen und nicht mit Klagen angegriffenen \nHeranziehungsbescheide der ersten Veranlagungshandlung des Beklagten. Die \nspäter im Jahre 2007 zusätzlich veranlagten Grundstückseigentümer können \ngegen die (soweit rechtmäßig) festgesetzten Beiträge für ihre Grundstücke keine \nAnsprüche auf eine etwaige Reduzierung mit der Begründung herleiten, dass \ngegenüber früher veranlagten Grundstückseigentümern Beiträge aufgrund eines \nhöheren Beitragssatzes gefordert und von diesen entrichtet worden sind. Dass \ninfolgedessen der auf die Stadt entfallende Anteil sich insgesamt verringert, ist \nauf die insoweit eingetretene Bestandskraft jener Veranlagungsbescheide \nzurückzuführen und aus Rechtsgründen grundsätzlich nicht zu beanstanden. \nDenn andererseits ist die Gemeinde auch nicht davor geschützt, im Falle der \nNichtrealisierung sämtlicher Beitragsforderungen über den satzungsgemäßen \nGemeindeanteil hinausgehende Kostenanteile tragen zu müssen.\n\n117\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit \ndie Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt \nerklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, den Beklagten insoweit nicht mit \nden Kosten des Verfahrens zu belasten, weil die zur Teilerledigung führende \nTeilaufhebung des streitgegenständlichen Bescheides von ganz geringem \nUmfang ist. \n\n118\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der \nKosten ergibt sich aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n119","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238916","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-07-13/13-k-2914-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238916","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238916","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-07-13/13-k-2914-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238916","retrieved":"2026-07-09 02:01:40.663964+00:00"}}