{"status":"available","doknr":"OLD238945","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0710.7L652.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-07-10","aktenzeichen":"7 L 652/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2739/09 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. Mai 2009 (nicht: 2008) \nanzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung \nder Untersagungsverfügung und ihrer alsbaldigen Durchsetzung das private \nInteresse des Antragstellers überwiegt, auch künftig Sportwetten an \nausländische Veranstalter vermitteln und hierfür werben zu dürfen, die in \nNordrhein-Westfalen über keine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten \nverfügen und denen gemäß § 10 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 des seit 1. Januar 2008 \ngeltenden Staatsvertrages zum Glückspielwesen in Deutschland \n- Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) - auch keine Erlaubnis erteilt werden \nkann.\n\n5\n\nDer Antragsgegner hat seine Verfügung zu Recht auf § 9 Abs. 1 Satz 2, \nSatz 3 Nr. 3 GlüStV gestützt. Sie ist auch mit großer Wahrscheinlichkeit \nrechtmäßig. Insoweit schließt sich das Gericht im Ergebnis und in der \nBegründung den überzeugenden und ausführlichen Erwägungen im Beschluss \ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordhrein-Westfalen - OVG NRW - \nzuletzt vom 18. Februar 2009 - 4 B 298/08 -, juris, an und verweist zur \nVermeidung von Wiederholungen auf die Gründe dieser Entscheidung.\n\n6\n\nDie dortige Einschätzung, dass die jetzt geltenden Regelungen den \nverfassungsrechtlichen und auch gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an \neine rechtlich und tatsächlich konsistente, suchtpräventive Ausgestaltung des \nstaatlichen Sportwettmonopols entspricht, hat das Bundesverfassungsgericht \njedenfalls für den Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes im \nNichtannahmebeschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, juris \nbestätigt.\n\n7\n\nVor diesem Hintergrund fällt die vorzunehmende Abwägung des öffentlichen \nVollzugsinteresses gegenüber dem Interesse des Antragstellers, der \nUntersagungsverfügung bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache \nnicht nachkommen zu müssen, zu seinen Ungunsten aus. Ist - wie in Nordrhein-\nWestfalen - das bestehende staatliche Wettmonopol nach der ab dem 1. Januar \n2008 geltenden Rechtslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an den \nVorgaben ausgerichtet worden, die das Bundesverfassungsgericht und der \nEuGH aufgestellt haben, darf die Vermittlung privater Sportwetten und die diese \nbetreffende Werbung unterbunden werden. Dass ein besonderes öffentliches \nInteresse an der sofortigen Vollziehung solcher Maßnahmen besteht, ergibt sich \nschon aus § 9 Abs. 2 GlüStV, wonach Rechtsmittel grundsätzlich keine \naufschiebende Wirkung haben. Diese Wertung entspricht dem mit der \nNeuregelung verfolgten Ziel einer wirksamen Bekämpfung der Wett- und \nSpielsucht und ist im Interesse einer kohärenten Glücksspielpolitik geboten. \nUmgekehrt besteht an der Fortsetzung voraussichtlich illegaler Tätigkeiten und \nder Erzielung von Gewinnen aus solchen Tätigkeiten kein schützenswertes \nprivates Interesse.\n\n8\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR \n2410/08 -, a. a. O.\n\n9\n\nBesondere Umstände des Einzelfalls, die vorliegend eine andere \nInteressenabwägung zugunsten des Antragstellers rechtfertigen könnten, sind \nnicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.\n\n10\n\nDie Androhung des Zwangsgeldes ist auch der Höhe nach mit Rücksicht auf \ndie mit Betrieben dieser Art zu erzielenden Gewinne rechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 \nNr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis \nin Verfahren der vorliegenden Art.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238945","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-07-10/7-l-652-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238945","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238945","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-07-10/7-l-652-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238945","retrieved":"2026-07-09 02:01:42.967674+00:00"}}