{"status":"available","doknr":"OLD239009","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0708.7K3246.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-07-08","aktenzeichen":"7 K 3246/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gläubigerin \nzuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit \nleistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Parteien streiten um die Ausweisung von Schlaganfallstationen (Stroke \nUnits) im Krankenhausplan des Landes. Ausweislich des noch aktuellen \nKrankenhausplans 2001 sollten Stroke Units als Schwerpunktfestlegungen nach \n§ 15 des (zum 29. Dezember 2007 außer Kraft getretenen) \nKrankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHG NRW) erfolgen. \nEnde 2004 waren 22 solcher Einheiten mit 122 Betten anerkannt. \n\n3\n\nGemäß den 2004 und 2005 unter Einbeziehung des Landesausschusses für \nKrankenhausplanung (§ 17 KHG NRW) vom Ministerium für Gesundheit, \nSoziales, Frauen und Familie (Ministerium) erarbeiteten „Grundlagen zur \nAnerkennung von Behandlungseinheiten zur Schlaganfallversorgung (Stroke \nUnits) im Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen\" vom 11. Mai 2005 \n(Grundlagen-Erlass) sollten künftig Stroke Units im Verfahren nach § 16 KHG \nNRW (regionale Planungskonzepte) anerkannt werden. Dabei wurde davon \nausgegangen, dass bei einer Inzidenz für den akuten Schlaganfall von 200 \nFällen pro 100.000 Einwohnern in NRW jährlich mit ca. 36.000 \nSchlaganfallpatienten gerechnet werden müsse. Nach Schätzungen von \nRingelstein et al. sei für eine flächendeckende Versorgung ein Stroke Unit Bett \npro 100 bis 130 Schlaganfallpatienten erforderlich. Dies würde für NRW zu einem \nBettenbedarf von etwa 280 führen. Bei einem Ist-Bestand von 122 Betten sei der \nBedarf z.Z. zu etwa 45 % gedeckt. Da Patienten mit stabiler neurologischer \nSymptomatik außerhalb von Stroke Units behandelbar seien, werde die \nAufnahme sämtlicher Schlaganfallpatienten in einer Stroke Unit nicht \nangestrebt.\n\n4\n\nAuf der Basis dieses Grundlagen-Erlasses beantragte die Klägerin für das \nQ. -stift F. -C. mit Schreiben vom 16. September 2005 bei der \nBeklagten die Einrichtung einer Stroke Unit mit 4 Betten innerhalb der Abteilung \nfür Neurologie. Dort würden seit jeher Schlaganfallpatienten betreut; die \nAbteilung sei mit 62 Betten die größte dieser Art in F. . Dieser Antrag wurde \nauch an den Landesverband der Krankenkassen (Landesverband) auf Einleitung \neines Krankenhausplanungsverfahrens nach § 16 KHG NRW gestellt.\n\n5\n\nAuch die Beigeladene stellte für das St. K. -Hospital P. mit Schreiben \nvom 13. September einen Antrag für eine Stroke Unit mit 4 Betten, der mit \nweiteren Schreiben vom 8. und 15. Dezember 2005 ergänzt wurde. Innerhalb der \nNeurologie würden bereits jetzt alle Voraussetzungen erfüllt. Im Jahre 2004 seien \nüber 500 Schlaganfallpatienten behandelt worden; die Anzahl habe sich in den \nletzten 10 Jahren verdoppelt. Da es in F. schon 2 Stroke Units gäbe, sei dort \nder Bedarf gedeckt. Das St. K. -Hospital versorge außer P. auch die \nnördlichen Teile von N. sowie ggfs. C1. mit.\n\n6\n\nEin entsprechender Antrag für eine Stroke Unit mit 4 Betten wurde auch für \ndas St. K. -Krankenhaus F. -L. (vgl. das Klageverfahren 7 K 3240/07) \ngestellt. Weitere Anträge wurden gestellt vom Universitätsklinikum F. - dort \nwar bereits eine Stroke Unit mit 6 Betten ausgewiesen; beantragt wurde eine \nErweiterung auf 8 Betten -, vom B. L1. Krankenhaus F. - dort war \nbereits eine Stroke Unit mit 4 Betten ausgewiesen; beantragt wurde eine \nErweiterung auf 6 Betten - und von zwei N1. Krankenhäusern - diese \nbeantragten jeweils neu eine Stroke Unit mit 4 bzw. 5 Betten -.\n\n7\n\nMit an den Landesverband gerichtetem Schreiben vom 24. Februar 2006 \nteilte die Klägerin unter Beifügung überarbeiteter Antragsunterlagen mit, dass \nkein Konsens mit den übrigen Antragstellern im Versorgungsgebiet 2 habe erzielt \nwerden können, und bat um die Genehmigung für die offizielle Einrichtung der \nStroke Unit mit 4 Betten am Q. -stift, die mit der Etablierung des \nSchlaganfallverbundes in F. bereits eingerichtet und für die Versorgung der \nPatienten unverzichtbar sei, da sie die meisten Schlaganfälle versorge.\n\n8\n\nMit Datum vom 14. Juni 2006 übersandte der Landesverband sowohl der \nBeklagten wie den betroffenen Krankenhäusern und dem Ministerium den Bericht \nüber das Planungsverfahren nach § 16 Abs. 2 KHG NRW und die regionale \nPlanungskonferenz vom 10. Mai 2006 mit der abschließenden Bemerkung, dass \nkein gemeinsames Planungskonzept habe erarbeitet, sondern lediglich mit drei \nKrankenhäusern eine Teileinigung habe erzielt werden können: Beim \nUniversitätsklinikum F. solle es einvernehmlich bei 6 Betten bleiben; beim \nB. L1. Krankenhaus solle es einvernehmlich eine Erweiterung von 4 auf 5 \nBetten geben; dem Antrag des St. K. -Hospitals P. werde im Umfang \nvon 4 Betten einvernehmlich zugestimmt; den Anträgen des Q. -stiftes, des \nSt. K. -Krankenhauses L. sowie den beiden N1. Krankenhäusern \nhabe nicht zugestimmt werden können.\n\n9\n\nMit an das Ministerium gerichtetem Bericht vom 27. Juni 2006 schloss sich \ndie Beklagte dem Votum des Landesverbandes an und bat um einen klärenden \nErlass. \nDas Ministerium gab den betroffenen Krankenhäuser daraufhin mit Schreiben \nvom 8. Dezember 2006 Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Datum vom 26. \nMärz 2007 stimmte es dem Vorschlag der Beklagten zu, wobei es davon \nausging, dass die Bettenausweisung innerhalb der Fachabteilungen für \nNeurologie bettenneutral umgesetzt werde.\n\n10\n\nMit Datum vom 12. April 2007 erließ daraufhin die Beklagte u.a. zu Gunsten \ndes St. K. -Hospitals P. einen Feststellungsbescheid (Nr. 1318) für eine \nStroke Unit mit 4 Betten. Mit demselben Datum wurden die Anträge des Q. \n-stiftes und des St. K. -Krankenhauses L. abgelehnt. Zur Begründung \nwurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der rechnerische Bedarf an Stroke Unit \nEinheiten im Versorgungsgebiet 2 (F. , P. , N. ) 15 Betten betrage. \nDa bisher schon 10 Betten in zwei Einheiten vorgehalten würden, seien lediglich \nnoch 5 weitere Betten zu verteilen. Nach pflichtgemäßem Ermessen habe sie \nsich für maximal 3 Stroke Unit Einheiten entschieden, und zwar durch \nErweiterung beim B. L1. Krankenhaus um 1 Bett und der Anerkennung \neiner weiteren Einheit mit 4 Betten beim St. K. -Hospital P. . Zwar sei das \nQ. -stift auf Grund der hohen Fallzahlen im Bereich der \nSchlaganfallbehandlungen und des nachgewiesenen Qualitätsstandards für die \nAusweisung einer Stroke Unit geeignet. Da jedoch nur 5 zusätzliche Betten \nverteilt werden konnten und darüber hinaus das Prinzip der Regionalisierung \nwegen der bereits bestehenden 2 Stroke Units in F. greife, sei eine weitere \nStroke Unit in F. nicht möglich.\n\n11\n\nGegen den sie betreffenden Ablehnungsbescheid legte die Klägerin für das \nQ. -stift mit Schreiben vom 10. Mai 2007 am 14. Mai 2007 Widerspruch ein, \nden sie mit Schriftsatz vom 1. Juni 2007 zusammengefasst wie folgt begründete: \nDie Prämisse, nur 5 zusätzliche Betten zu verteilen, sei nicht akzeptabel, weil es \nan einer Bedarfsanalyse fehle. Es sei nicht auf einen landes- oder gar \nbundesweiten Durchschnitt abzustellen, sondern der konkrete Bedarf im \nEinzugsbereich der betreffenden Krankenhäuser sei zu ermitteln. Der durch die \nhohen Fallzahlen am Q. -stift nachgewiesene Bedarf im Essener Norden \nwerde nicht durch die ausgewiesenen Einheiten in F. -Mitte bzw. -S. \nund P. gedeckt. Mehr als 150.000 bzw. sogar 270.000 Einwohner im \nnördlichen F. blieben unversorgt. Es bleibe unklar, ob die Zahlen anderer \nKrankenhäuser zwischen Schlaganfällen und Beinahe-Schlaganfällen \ndifferenzierten. Auch leide der Bescheid an einem Begründungsmangel, da sich \naus ihm die tatsächlich entscheidungs-tragenden Gründe des Ministeriums und \ndie tatsächlich insgesamt gegeneinander abgewogenen Gesichtspunkte nicht \nergäben.\n\n12\n\nAußerdem legte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Mai 2007 Widerspruch \ngegen den das St. K. -Hospital P. betreffenden Feststellungsbescheid \nNr. 1318 vom 12. April 2007 ein, soweit die Ausweisung einer Stroke Unit erfolgt \nwar. Zur Begründung wurde zusätzlich unter Bezugnahme auf Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, dass die Bedarfsgerechtigkeit eines \nKrankenhauses nicht mit dem Argument verneint werden könne, dass es bereits \neine ausreichende Bettenzahl gebe. Dann hätten nämlich hinzutretende \nKrankenhäuser keine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausplan, solange \nder Gesamtbedarf unverändert sei.\n\n13\n\nNach Einschaltung des Ministeriums (Vorlagebericht der Beklagten vom 16. \nAugust 2007, Erlass des Ministeriums vom 27. August 2007) wies die Beklagte \ndie Widersprüche der Klägerin mit (einem) Widerspruchsbescheid vom 4. \nOktober 2007 zurück. Unter Darstellung des Planungs- und \nEntscheidungsverlaufs wurde ausgeführt, dass die auf Veröffentlichungen von \nRingelstein et al. gestützte Bedarfsanalyse auch auf Empfehlungen der \nEuropäischen Schlaganfall-Initiative zurückzuführen und bereits vorab durch die \nRahmenbedingungen als Grundlage für die Anerkennung von Stroke Units den \nKrankenhausträgern bekannt gemacht worden sei. Auf dieser Basis seien dann \nauch die Anträge gestellt und von ihr unter Berücksichtigung der öffentlichen \nInteressen und der Vielfalt der Krankenhausträger entschieden worden. Die \nneurologische Klinik des St. K. -Hospitals P. sei innerhalb der Städte \nP. und N. die einzige; sie liege zudem geographisch gesehen im \nMittelpunkt dieser Städte. Zwischen dem Q. -stift und dem St. K. -\nHospital P. lägen nur ca. 12 km mit einer Fahrzeit von ca. 15 Minuten, so \ndass ohne weiteres der Essener Norden von dort aus und den bereits \nbestehenden Abteilungen in F. mitversorgt sei.\n\n14\n\nAm 7. November 2007 hat die Klägerin die vorliegende Klage gegen den \nFeststellungsbescheid Nr. 1318 vom 12. April 2007 zu Gunsten des St. K. -\nHospitals P. erhoben. Bereits zuvor hatte sie am 22. Oktober 2007 in \neigener Sache Klage erhoben (7 K 3086/07).\n\n15\n\nZur Begründung der Klage trägt die Klägerin zusammengefasst vor, dass die \nBedarfsanalyse für lediglich 15 Betten im Versorgungsgebiet 2 falsch sei. Es sei \nschon unzutreffend, den Bedarf auf Grund von bundesweiten \nDurchschnittswerten abzuleiten, weil es auf den konkreten Bedarf vor Ort \nankomme; der sei z.B. auch durch einen höheren Altenquotienten und durch \nUmwelt- und Arbeitsbedingungen mitbestimmt. Darüber hinaus beruhten die \nBedarfszahlen auf Einschätzungen des Jahres 2004 und seien deshalb veraltet. \nAuch die tatsächlichen Behandlungszahlen - nicht nur die eigenen - belegten, \ndass der tatsächliche Bettenbedarf viel höher liege, allein beim Q. -stift \nbetrage er mindestens 6 Betten. Dieses Krankenhaus habe ausweislich von \nKlinikführern die höchste Behandlungszahl in F. und die schon eingerichtete \nStroke Unit sei von der Deutschen Schlaganfallgesellschaft zertifiziert. Da somit \nein Bedarf von weit mehr als 15 Betten vorliege, habe sie ohne \nAuswahlentscheidung Anspruch auf die beantragte Stroke Unit mit 4 Betten.\n\n16\n\nSelbst wenn aber zwischen mehreren Krankenhäusern eine Auswahl \nerforderlich sein sollte, sei die getroffene Auswahl ermessensfehlerhaft zustande \ngekommen. Denn es hätten nicht nur 5 zusätzliche Betten verteilt werden dürfen, \nsondern auch die schon vorhandenen 10 Betten in zwei Krankenhäusern hätten \nmit einbezogen werden müssen. Dabei bliebe auch unklar, wie das angeführte \nPrinzip der Regionalisierung die getroffene Entscheidung rechtfertige. Auch seien \noffenbar keine Überlegungen angestellt worden, ob und ggfs. welche \nKrankenhäuser einschließlich der bereits bestehenden Stroke Units \nkostengünstiger und leistungsfähiger seien. Da die eigentlichen \nEntscheidungsgründe des Ministeriums aus den Bescheiden nicht erkennbar \nseien, seien diese auch wegen eines Begründungsmangels rechtswidrig.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\nden Feststellungsbescheid Nr. 1318 der Beklagten vom 12. April 2007, \nsoweit er hinsichtlich der Betriebsstätte St. K. -Hospital die Ausweisung einer \nStroke Unit mit 4 Betten betrifft, und entsprechend ihren Widerspruchsbescheid \nvom 4. Oktober 2007 aufzuheben.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nSie trägt zusammengefasst vor, eine Berücksichtigung der von Ringelstein et \nal. 2004 ermittelten Durchschnittszahlen sei möglich, da die örtlichen \nAbweichungen nach den in NRW erhobenen Statistiken nur geringfügig seien; da \ndiese Zahlen auf langfristigen Prognosen beruhten, seien sie auch nicht veraltet. \nBei der Verteilung der weiteren 5 Betten habe kein erkennbarer Anlass \nbestanden, die bereits zuvor getroffenen Ausweisungen in Frage zu stellen. \nDadurch werde auch nichts zementiert, wie die Neuausweisung des St. K. -\nHospitals P. zeige. Dessen Ausweisung entspreche dem Prinzip der \nRegionalisierung und der wohnortnahen Versorgung, da bislang in P. und \nN. noch keine Stroke Unit ausgewiesen sei und der F1. Norden und \nSüden durch die jetzt vorhandenen 3 Stroke Units mitversorgt würden. Der \nBedarf für die Versorgung angrenzender Gebiete sei in den angrenzenden \nVersorgungsgebieten mitgeregelt, auch wenn tatsächlich Patienten andere \nKrankenhäuser aufsuchten. In NRW seien bislang 252 Stroke Units ausgewiesen \nworden; es sei aber noch nicht geklärt, ob nach dem neuen \nKrankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) \nentsprechende Ausweisungen erfolgen würden, da die neuen Rahmenvorgaben \nnoch nicht beschlossen seien. \n\n22\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n24\n\nZur Begründung trägt sie zusammengefasst vor, die (Dritt-) \nAnfechtungsklage sei bereits unzulässig, weil die Klägerin davon ausgehe, dass \nein wesentlich höherer Bedarf als 15 Betten im Versorgungsgebiet 2 bestehe und \ndeshalb ohne Auswahl ihrem Antrag zu entsprechen wäre. Diese Einschätzung \nkönnte möglicherweise durch die vom Gericht eingeholten Auskünfte bekräftigt \nwerden. Dann wäre die Klägerin aber durch den angefochtenen \nFeststellungsbescheid zu Gunsten des St. K. -Hospitals P. nicht in ihren \nRechten verletzt. Darüber hinaus rüge die Klägerin Ermessensfehler bei einer \nmöglichen Auswahl innerhalb F2. . Auch dies berühre die Stroke Unit in \nP. nicht, da jedenfalls (auch) dort für P. und N. eine Stroke Unit \nerforderlich sei. \n\n25\n\nDas Gericht hat mehrere Auskünfte eingeholt: Die Stiftung Deutsche \nSchlaganfall-hilfe hat mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 mitgeteilt, dass dort \nvergleichbare Zahlen zur Inzidenz vorlägen; so gehe eine Erlanger Studie aus \n2005 von 182 Schlaganfall-Fällen pro 100.000 Einwohner aus. 100 - 130 \nPatienten pro Bett würde als maximale Belegung verstanden; nach ihrer \nAuffassung wie auch der Deutschen Schlaganfallgesellschaft könnten pro Bett 75 \nbis maximal 90 Patienten qualitativ angemessen behandelt werden. Diese \nZahlen bildeten auch die Grundlage für das Zertifizierungsverfahren.\n\n26\n\nProf. Dr. Diener (Universitätsklinikum Essen) hat mit Schreiben vom 30. \nOktober 2008 erklärt, dass in F. vor etwa 10 Jahren die beiden ersten \nSchlaganfall-Stationen bundesweit initiiert worden seien. Später sei dann auf \nGrund gemachter Erfahrungen der F1. Schlaganfallverbund gegründet \nworden mit weiteren Schlaganfall-Stationen im Q. -stift und im St. K. -\nKrankenhaus L. mit jeweils 4 Betten. Damit sei gewährleistet, dass nicht \nnur die ca. 1600 Patienten (pro Jahr) aus F. , sondern auch aus der \nUmgebung N. , S2. und Kreis N3. versorgt werden könnten. Die \nderzeitige Stroke Unit mit 6 Betten sei nicht in der Lage, die Patienten des \nQ. -stiftes mitzubetreuen; dies ginge erst, wenn im Sommer 2009 die neue \nSchlaganfallstation mit 12 Betten in Betrieb gehe. In der derzeitigen Situation \nseien Krankenhauspläne völlig obsolet, da sich die Versorgungsrealität rascher \nändere als jeder Krankenhausplan. Ob eine Stroke Unit im Krankenhausplan \nanerkannt sei oder nicht, habe auch keinerlei Konsequenzen für die praktische \nVersorgung und die Abrechnung mit den Kostenträgern. \n\n27\n\nProf. Dr. Ringelstein (Universitätsklinikum Münster, früher 1. Vors. der \nDeutschen Schlaganfall-Gesellschaft) hat mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 \nunter Darstellung der Aufgaben und der Entwicklung von Stroke Units mitgeteilt, \ndass nach seinen Berechnungen allein für F. und Umgebung mit etwa \n600.000 Einwohnern 15 Stroke Unit Betten erforderlich seien. Dabei dürfe auch \nnicht übersehen werden, dass zertifizierte Stroke Units Magneteffekte für \nzusätzliche Patientenzahlen hätten.\n\n28\n\nZu diesen Auskünften haben die Klägerin, die Beklagte und der \nLandesverband der Krankenkassen Stellung genommen. Wegen der weiteren \nEinzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte \nsowie der parallelen Verfahrensakten 7 K 3086/07 und 7 K 3240/07 und der dazu \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen; diese \nsind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.\n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nDie zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -) ist unbegründet. Der streitige Bescheid der Beklagten vom 12. April \n2007 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt \ndeshalb die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n31\n\nDie Kammer hat mit Urteil vom heutigen Tage in der parallelen Klage der \nKlägerin auf Ausweisung einer Stroke Unit an ihrem Krankenhaus Q1. in \nF. -C. 7 K 3086/07 wie folgt entschieden: \n\n32\n\nDie Voraussetzungen für die Aufnahme des Q6. -stiftes mit einer Stroke Unit \nmit 4 Betten in den Krankenhausplan des Landes liegen nicht vor. Auf der Grundlage \ndes bundesrechtlichen Krankenhausgesetzes (KHG) und des KHG NRW erfolgt dabei \ndie Umsetzung des auf ministerieller Ebene aufgestellten und fortgeschriebenen \nKrankenhausplanes durch entsprechende Feststellungsbescheide der Beklagten. Dabei \ngliedert sich das der Aufnahme in den Krankenhausplan zugrunde liegende \nVerwaltungsverfahren in zwei Stufen: Auf der ersten Stufe ist festzustellen, welche \nvorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit \nleistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen in Betracht kommen. \nAuf der zweiten Stufe wird durch (Feststellungs-) Bescheid dem einzelnen Krankenhaus \n(- Träger) gegenüber festgestellt, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird \noder nicht.\n\n33\n\nvgl. zu den Einzelheiten: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. \nSeptember 2008 - 3 C 35/07 -(juris); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. Januar 2009 - 13 A 2578/08 - (nrwe.de), \njeweils m.w.N.\n\n34\n\nAn dieser Sach- und Rechtslage hat sich auch mit dem Inkrafttreten des KHGG \nNRW zum 29. Dezember 2007 nichts Grundlegendes geändert.\n\n35\n\nso: OVG NRW a.a.O.\n\n36\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend zunächst zu berücksichtigen, \ndass Stroke Units vor der hier relevanten Neuplanung auf der Grundlage des bislang \nnoch geltenden Krankenhausplans 2001 als Schwerpunktfestlegungen nach § 15 KHG \nNRW ausgewiesen wurden, Gliederungsnummer 3.6.1.10 des Krankenhausplanes. \nDiese waren gemäß Nr. 7 der Planungsgrundsätze (Gliederungsnummer 3.3) von dem \nüblichen Berechnungsverfahren ausgenommen; sie wurden vielmehr nach \ngesundheitspolitischen Kriterien bedarfsgerecht unter Berücksichtigung der \nmedizinischen Weiterentwicklung gesondert bestimmt. Daran hat sich inhaltlich durch \ndie Neuplanung auf der Basis des Grundlagen-Erlasses vom 11. Mai 2005 im Wege der \nregionalen Planungskonzepte gemäß § 16 KHG NRW nichts geändert, da Stroke Units \nweiterhin als besondere Aufgabe angesehen werden, die zwar - erweiternd - \nflächendeckend, aber nicht als Leistung der Krankenhaus - Grundversorgung geplant \nwerden sollten. Deshalb sind die dort dargestellten Vorgaben zur Bedarfsberechnung \nauf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Einschätzungen der \neinschlägigen Fachleute und -institute planungsrechtlich vorgegeben und sollen \nentsprechend der dort dargestellten Gründe auch nicht alle Schlaganfallpatienten \nversorgen können. Das ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Das Krankenhausrecht \ngeht von der Zulässigkeit solcher - auch gesundheitspolitischen Zielen dienender - \nPlanungen aus, soweit dadurch nicht die Grundversorgung der Bevölkerung in Frage \ngestellt wird. Darum geht es bei den hier betroffenen Kompetenzzentren für die \nErstversorgung bestimmter Schlaganfallpatienten aber gerade nicht.\n\n37\n\nDass das in den Grundlagen-Erlass aufgenommene Zahlenwerk dem damaligen \nErkenntnisstand (2004/2005) entspricht, wird auch von der Klägerin nicht in Abrede \ngestellt; dies wird zusätzlich auch durch die vom Gericht im Herbst 2008 eingeholten \nAuskünfte der Schlaganfall-Gesellschaft und anderer bestätigt. Von diesem Zahlenwerk \nkonnte deshalb im Verlauf der Planungskonferenz und der Entscheidungen des \nMinisteriums und der Beklagten ausgegangen werden. Auf die empirischen Fallzahlen \nder einzelnen Krankenhäuser hinsichtlich ihrer Schlaganfallpatienten kommt es deshalb \naus Rechtsgründen nicht an. Genau so wenig sind etwaige Veränderungen im \nWiderspruchs- und Klageverfahren erheblich, da der durch das materielle Recht \nbestimmte maßgebliche Prüfungszeitpunkt für die Verpflichtungsklage mit Rücksicht auf \ndie Wahrung der Chancengleichheit der Konkurrenten derjenige der \nAuswahlentscheidung der Behörde und nicht derjenige der gerichtlichen Entscheidung \nist.\n\n38\n\nso: OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2005 - 13 B 1599/05 - (nrwe.de)\n\n39\n\nAusgehend vom Zahlenwerk des Grundlagen-Erlasses ist es ebenfalls nicht \nfehlerhaft, im Versorgungsgebiet 2 bei ca. 970.000 Einwohnern von der Erforderlichkeit \nvon (gerundet) 15 Betten auszugehen. Da eine Stroke Unit mindestens 4 Betten \naufweisen soll, kam eine Ausweisung nur für drei Krankenhäuser in Betracht. Die dazu \nerforderliche Auswahl unter den sieben antragstellenden Krankenhäusern weist keine \nerheblichen Ermessensfehler auf.\n\n40\n\nSo ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass die Anträge der beiden N1. \nKrankenhäuser auch deshalb abgelehnt worden sind, weil sie keine neurologische \nAbteilung besitzen und somit nicht alle Kriterien des Grundlagen-Erlasses erfüllten. Die \nübrigen fünf Krankenhäuser einschließlich des Q. -stiftes erfüllten dagegen \nsämtliche Anforderungen des Grundlagen-Erlasses und wurden darüber hinaus auch als \nvergleichbar leistungsfähig angesehen. Zwar ist der Klägerin zuzustimmen, dass eine \nÜberprüfung der Leistungsfähigkeit dieser Krankenhäuser nicht im Einzelnen, sondern \nnur an Hand der vorgelegten Antragsunterlagen stattgefunden hat; andererseits sind \naber auch konkrete Anhaltspunkte für Zweifel daran weder vorgetragen worden noch \nersichtlich gewesen, so dass für eine Prüfung durch die Beklagte kein Anlass bestand, \nzumal alle Krankenhäuser schon mit funktionierenden Stroke Units ausgestattet \nwaren.\n\n41\n\nDie durch die Beklagte umgesetzte Entscheidung des Ministeriums, bei drei \nauszuweisenden Stroke Units die bisher schon im Krankenhausplan seit Jahren \nausgewiesenen zwei Stroke Units mit zusammen 10 Betten im Universitätsklinikum und \nim B. L1. Krankenhaus nicht infrage zu stellen, sondern nur die 5 zusätzlichen \nBetten zu verplanen, begegnet aus der Sicht der Kammer ebenfalls keinen \ndurchschlagenden rechtlichen Bedenken. Die Kammer sieht in dieser Vorgehensweise \nkeinen Widerspruch zu der von der Klägerin angeführten Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts\n\n42\n\n- Beschluss vom 4. März 2004 - 1 BvR 88/00 - (juris),\n\n43\n\nwonach im Rahmen der Krankenhausplanung bei einer Auswahlentscheidung auf \nder zweiten Stufe im Allgemeinen auch im Krankenhausplan schon ausgewiesene \nBetten, Abteilungen bzw. Krankenhäuser mit zu berücksichtigen sind, weil gewachsene \nStrukturen nicht geeignet sind, als sachlicher Grund die Verfestigung bestehender \nUnterschiede zu rechtfertigen. Diese Entscheidung betrifft aber ersichtlich einen \nSachverhalt im Rahmen der Grundversorgung von Krankenhäusern (Orthopädie, \nNeurochirurgie, Urologie), die in jedem Falle vorgehalten werden muss und deren \nBedarf an Betten - anders als bei Schwerpunktplanungen - unter Anwendung einer \nbestimmten Formel zu errechnen ist und nicht durch Planungsentscheidungen bestimmt \nwerden kann. Bei einer Schwerpunktplanung ist dagegen die Planungsbehörde \nweitgehend frei, ob sie überhaupt und ggfs. in welchem Umfang und bei welchen \nKrankenhäusern Schwerpunkte im Krankenhausplan ausweisen will. Dann muss sie \nauch entscheiden können, dass bestehende Schwerpunktstrukturen nicht angetastet \nwerden sollen, wenn sie sich - wie vorliegend niemand in Frage gestellt hat - bewährt \nhaben. Die Kammer versteht die angeführte Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts nicht dahingehend, dass bei einer Fortschreibung des \nKrankenhausplanes im Wege von Planungskonzepten oder Schwerpunktausweisungen \nbestehende Kompetenzzentren, denen bereits bestimmte Aufgaben durch \nentsprechende Festsetzungen zugewiesen sind, zwingend als Antragsteller erneut in ein \nsolches Verfahren einzubeziehen sind. Das würde der - planerisch gewünschten - \ndauerhaften Schaffung und Etablierung solcher besonderen Kompetenzzentren \nzuwiderlaufen und das Gesundheitssystem insgesamt mit zusätzlichen Kosten belasten. \nDafür kann nur Raum sein, wenn es aus tatsächlichen Gründen Anlass gibt, ein \nausgewiesenes Kompetenzzentrum infrage zu stellen, sei es, dass dort Mängel \naufgetreten sind, sei es, dass andere, noch nicht in den Krankenhausplan einbezogene \nKrankenhäuser diese in medizinisch-technischer Hinsicht überholt haben. Eine solche \nKonstellation ist hier aber nicht gegeben. Ob insoweit - rechtlich gesehen - sogar von \neiner Ermessensreduzierung zu Gunsten der schon ausgewiesenen Krankenhäuser und \nzu Lasten neuer Antragsteller auszugehen wäre, braucht deshalb vorliegend nicht \nentschieden werden.\n\n44\n\nAusgehend davon war deshalb nur noch eine Stroke Unit bei noch fünf weiteren \nBetten zu verteilen. Die Entscheidung, die dritte Stroke Unit nicht im nördlichen oder \nsüdlichen Teil von F. und damit erneut im östlichen Teil des Versorgungsgebietes 2, \nsondern etwa in der Mitte des westlichen Teils am St. K. Hospital in P. \neinzurichten, begegnet nicht nur keinen Bedenken, sondern war zur besseren Verteilung \nder Stroke Units im gesamten Versorgungsgebiet 2 („Regionalisierung\") fast \nzwangsläufig vorgegeben, wenn man flächendeckend weiterplanen wollte. Auch \nhinsichtlich der Entscheidung, die Stroke Unit dort mit 4 Betten und das 5. noch zu \nverteilende Bett am B. L1. Krankenhaus zu planen, sind Ermessensfehler nicht \nersichtlich.\n\n45\n\nDie Klägerin kann daher keine Verpflichtung zur Ausweisung einer eigenen Stroke \nUnit oder zur Neubescheidung beanspruchen. Allerdings darf ergänzend angemerkt \nwerden, dass die Qualität des F1. Schlaganfallverbundes, an dem auch die Klägerin \nund das St. K. -Krankenhaus L. beteiligt sind, von allen Beteiligten \neinschließlich der Kostenträger seit Jahren als vorbildlich angesehen wird und die \ntatsächlichen Behandlungszahlen aus dem üblichen statistischen Rahmen anderer \nVersorgungsgebiete herausfallen. Dementsprechend werden die bislang anfallenden \nKosten auch von den Kostenträgern übernommen. Ob dem zur Beibehaltung einer \noptimalen Versorgung der Schlaganfallpatienten vor Ort nicht mit einer Anpassung der \nPlanung begegnet werden sollte, wird das dafür zuständige Ministerium bei der \nFortschreibung des Krankenhausplans auf der Grundlage des KHGG NRW entscheiden \nmüssen.\n\n46\n\nDaher ist auch die hier anhängige Klage, mit der die Ausweisung einer Stroke \nUnit am Krankenhaus der Beigeladenen angefochten wird, mit der \nKostenentscheidung gemäß §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO \nabzuweisen. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 \nNr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher \nBedeutung zuzulassen, § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239009","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-07-08/7-k-3246-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239009","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239009","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-07-08/7-k-3246-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239009","retrieved":"2026-07-09 02:01:48.171771+00:00"}}