{"status":"available","doknr":"OLD239007","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0708.7K3086.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-07-08","aktenzeichen":"7 K 3086/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von \n110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte \nzuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit \nleistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Parteien streiten um die Ausweisung von Schlaganfallstationen \n(Stroke Units) im Krankenhausplan des Landes. Ausweislich des noch \naktuellen Krankenhausplans 2001 sollten Stroke Units als \nSchwerpunktfestlegungen nach § 15 des (zum 29. Dezember 2007 außer \nKraft getretenen) Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen \n(KHG NRW) erfolgen. Ende 2004 waren 22 solcher Einheiten mit 122 Betten \nanerkannt. \n\n3\n\nGemäß den 2004 und 2005 unter Einbeziehung des Landesausschusses \nfür Krankenhausplanung (§ 17 KHG NRW) vom Ministerium für Gesundheit, \nSoziales, Frauen und Familie (Ministerium) erarbeiteten „Grundlagen zur \nAnerkennung von Behandlungseinheiten zur Schlaganfallversorgung (Stroke \nUnits) im Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen\" vom 11. Mai 2005 \n(Grundlagen-Erlass) sollten künftig Stroke Units im Verfahren nach § 16 KHG \nNRW (regionale Planungskonzepte) anerkannt werden. Dabei wurde davon \nausgegangen, dass bei einer Inzidenz für den akuten Schlaganfall von 200 \nFällen pro 100.000 Einwohnern in NRW jährlich mit ca. 36.000 \nSchlaganfallpatienten gerechnet werden müsse. Nach Schätzungen von \nRingelstein et al. sei für eine flächendeckende Versorgung ein Stroke Unit \nBett pro 100 bis 130 Schlaganfallpatienten erforderlich. Dies würde für NRW \nzu einem Bettenbedarf von etwa 280 führen. Bei einem Ist-Bestand von 122 \nBetten sei der Bedarf z.Z. zu etwa 45 % gedeckt. Da Patienten mit stabiler \nneurologischer Symptomatik außerhalb von Stroke Units behandelbar seien, \nwerde die Aufnahme sämtlicher Schlaganfallpatienten in einer Stroke Unit \nnicht angestrebt.\n\n4\n\nAuf der Basis dieses Grundlagen-Erlasses beantragte die Klägerin für das \nQ. F. -C. mit Schreiben vom 16. September 2005 bei der \nBeklagten die Einrichtung einer Stroke Unit mit 4 Betten innerhalb der \nAbteilung für Neurologie. Dort würden seit jeher Schlaganfallpatienten betreut; \ndie Abteilung sei mit 62 Betten die größte dieser Art in F. . Dieser Antrag \nwurde auch an den Landesverband der Krankenkassen (Landesverband) auf \nEinleitung eines Krankenhausplanungsverfahrens nach § 16 KHG NRW \ngestellt.\n\n5\n\nEntsprechende Anträge für eine Stroke Unit mit 4 Betten wurden auch für \ndas St. K. -Krankenhaus F. -L. (vgl. das Klageverfahren 7 K \n3240/07) und das St. K. -Hospital P. (vgl. das Klageverfahren 7 K \n3246/07) gestellt. Weitere Anträge wurden gestellt vom Universitätsklinikum \nF. - dort war bereits eine Stroke Unit mit 6 Betten ausgewiesen; beantragt \nwurde eine Erweiterung auf 8 Betten -, vom B. L1. Krankenhaus F. \n- dort war bereits eine Stroke Unit mit 4 Betten ausgewiesen; beantragt wurde \neine Erweiterung auf 6 Betten - und von zwei N. Krankenhäusern - diese \nbeantragten jeweils neu eine Stroke Unit mit 4 bzw. 5 Betten -.\n\n6\n\nMit an den Landesverband gerichtetem Schreiben vom 24. Februar 2006 \nteilte die Klägerin unter Beifügung überarbeiteter Antragsunterlagen mit, dass \nkein Konsens mit den übrigen Antragstellern im Versorgungsgebiet 2 habe \nerzielt werden können, und bat um die Genehmigung für die offizielle \nEinrichtung der Stroke Unit mit 4 Betten am Q1. , die mit der \nEtablierung des Schlaganfallverbundes in F. bereits eingerichtet und für \ndie Versorgung der Patienten unverzichtbar sei, da sie die meisten \nSchlaganfälle versorge.\n\n7\n\nMit Datum vom 14. Juni 2006 übersandte der Landesverband sowohl der \nBeklagten wie den betroffenen Krankenhäusern und dem Ministerium den \nBericht über das Planungsverfahren nach § 16 Abs. 2 KHG NRW und die \nregionale Planungskonferenz vom 10. Mai 2006 mit der abschließenden \nBemerkung, dass kein gemeinsames Planungskonzept habe erarbeitet, \nsondern lediglich mit drei Krankenhäusern eine Teileinigung habe erzielt \nwerden können: Beim Universitätsklinikum F. solle es einvernehmlich bei 6 \nBetten bleiben; beim B. L1. Krankenhaus solle es einvernehmlich eine \nErweiterung von 4 auf 5 Betten geben; dem Antrag des St. K. -Hospitals \nP. werde im Umfang von 4 Betten einvernehmlich zugestimmt; den \nAnträgen des Q2. , des St. K. -Krankenhauses L. sowie den \nbeiden N. Krankenhäusern habe nicht zugestimmt werden können.\n\n8\n\nMit an das Ministerium gerichtetem Bericht vom 27. Juni 2006 schloss \nsich die Beklagte dem Votum des Landesverbandes an und bat um einen \nklärenden Erlass. Das Ministerium gab den betroffenen Krankenhäuser \ndaraufhin mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 Gelegenheit zur \nStellungnahme. Mit Datum vom 26. März 2007 stimmte es dem Vorschlag der \nBeklagten zu, wobei es davon ausging, dass die Bettenausweisung innerhalb \nder Fachabteilungen für Neurologie bettenneutral umgesetzt werde.\n\n9\n\nMit Datum vom 12. April 2007 erließ daraufhin die Beklagte u.a. zu \nGunsten des St. K. -Hospitals P. einen Feststellungsbescheid (Nr. \n1318) für eine Stroke Unit mit 4 Betten. Mit demselben Datum wurden die \nAnträge des Q2. und des St. K. -Krankenhauses L. \nabgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der \nrechnerische Bedarf an Stroke Unit Einheiten im Versorgungsgebiet 2 (F. , \nP. , N1. ) 15 Betten betrage. Da bisher schon 10 Betten in zwei \nEinheiten vorgehalten würden, seien lediglich noch 5 weitere Betten zu \nverteilen. Nach pflichtgemäßem Ermessen habe sie sich für maximal 3 Stroke \nUnit Einheiten entschieden, und zwar durch Erweiterung beim B. L1. \nKrankenhaus um 1 Bett und der Anerkennung einer weiteren Einheit mit 4 \nBetten beim St. K. -Hospital P. . Zwar sei das Q1. auf Grund \nder hohen Fallzahlen im Bereich der Schlaganfallbehandlungen und des \nnachgewiesenen Qualitätsstandards für die Ausweisung einer Stroke Unit \ngeeignet. Da jedoch nur 5 zusätzliche Betten verteilt werden konnten und \ndarüber hinaus das Prinzip der Regionalisierung wegen der bereits \nbestehenden 2 Stroke Units in F. greife, sei eine weitere Stroke Unit in \nF. nicht möglich.\n\n10\n\nGegen den sie betreffenden Ablehnungsbescheid legte die Klägerin für \ndas Q. mit Schreiben vom 10. Mai 2007 am 14. Mai 2007 \nWiderspruch ein, den sie mit Schriftsatz vom 1. Juni 2007 zusammengefasst \nwie folgt begründete: Die Prämisse, nur 5 zusätzliche Betten zu verteilen, sei \nnicht akzeptabel, weil es an einer Bedarfsanalyse fehle. Es sei nicht auf einen \nlandes- oder gar bundesweiten Durchschnitt abzustellen, sondern der \nkonkrete Bedarf im Einzugsbereich der betreffenden Krankenhäuser sei zu \nermitteln. Der durch die hohen Fallzahlen am Q1. nachgewiesene \nBedarf im F1. Norden werde nicht durch die ausgewiesenen Einheiten in \nF. -Mitte bzw. -S. und P. gedeckt. Mehr als 150.000 bzw. \nsogar 270.000 Einwohner im nördlichen F. blieben unversorgt. Es bleibe \nunklar, ob die Zahlen anderer Krankenhäuser zwischen Schlaganfällen und \nBeinahe-Schlaganfällen differenzierten. Auch leide der Bescheid an einem \nBegründungsmangel, da sich aus ihm die tatsächlich entscheidungs-\ntragenden Gründe des Ministeriums und die tatsächlich insgesamt \ngegeneinander abgewogenen Gesichtspunkte nicht ergäben.\n\n11\n\nAußerdem legte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Mai 2007 \nWiderspruch gegen den das St. K. -Hospital P. betreffenden \nFeststellungsbescheid Nr. 1318 vom 12. April 2007 ein, soweit die \nAusweisung einer Stroke Unit erfolgt war. \n\n12\n\nNach Einschaltung des Ministeriums (Vorlagebericht der Beklagten vom \n16. August 2007, Erlass des Ministeriums vom 27. August 2007) wies die \nBeklagte die Widersprüche der Klägerin mit (einem) Widerspruchsbescheid \nvom 4. Oktober 2007 zurück. Unter Darstellung des Planungs- und \nEntscheidungsverlaufs wurde ausgeführt, dass die auf Veröffentlichungen von \nRingelstein et al. gestützte Bedarfsanalyse auch auf Empfehlungen der \nEuropäischen Schlaganfall-Initiative zurückzuführen und bereits vorab durch \ndie Rahmenbedingungen als Grundlage für die Anerkennung von Stroke Units \nden Krankenhausträgern bekannt gemacht worden sei. Auf dieser Basis seien \ndann auch die Anträge gestellt und von ihr unter Berücksichtigung der \nöffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger entschieden \nworden. Die neurologische Klinik des St. K. -Hospitals P. sei \ninnerhalb der Städte P. und N1. die einzige; sie liege zudem \ngeographisch gesehen im Mittelpunkt dieser Städte. Zwischen dem \nQ1. und dem St. K. -Hospital P. lägen nur ca. 12 km mit \neiner Fahrzeit von ca. 15 Minuten, so dass ohne weiteres der F1. Norden \nvon dort aus und den bereits bestehenden Abteilungen in F. mitversorgt \nsei.\n\n13\n\nAm 22. Oktober 2007 hat die Klägerin in eigener Sache die vorliegende \nKlage erhoben. Am 7. November 2007 hat sie außerdem Klage gegen den \nFeststellungsbescheid Nr. 1318 vom 12. April 2007 zu Gunsten des St. K. -\nHospitals P. erhoben (7 K 3246/07).\n\n14\n\nZur Begründung der Klage trägt die Klägerin zusammengefasst vor, dass \ndie Bedarfsanalyse für lediglich 15 Betten im Versorgungsgebiet 2 falsch sei. \nEs sei schon unzutreffend, den Bedarf auf Grund von bundesweiten \nDurchschnittswerten abzuleiten, weil es auf den konkreten Bedarf vor Ort \nankomme; der sei z.B. auch durch einen höheren Altenquotienten und durch \nUmwelt- und Arbeitsbedingungen mitbestimmt. Darüber hinaus beruhten die \nBedarfszahlen auf Einschätzungen des Jahres 2004 und seien deshalb \nveraltet. Auch die tatsächlichen Behandlungszahlen - nicht nur die eigenen - \nbelegten, dass der tatsächliche Bettenbedarf viel höher liege, allein beim \nQ1. betrage er mindestens 6 Betten. Dieses Krankenhaus habe \nausweislich von Klinikführern die höchste Behandlungszahl in F. und die \nschon eingerichtete Stroke Unit sei von der Deutschen \nSchlaganfallgesellschaft zertifiziert. Da somit ein Bedarf von weit mehr als 15 \nBetten vorliege, habe sie ohne Auswahlentscheidung Anspruch auf die \nbeantragte Stroke Unit mit 4 Betten.\n\n15\n\nSelbst wenn aber zwischen mehreren Krankenhäusern eine Auswahl \nerforderlich sein sollte, sei die getroffene Auswahl ermessensfehlerhaft \nzustande gekommen. Denn es hätten nicht nur 5 zusätzliche Betten verteilt \nwerden dürfen, sondern auch die schon vorhandenen 10 Betten in zwei \nKrankenhäusern hätten mit einbezogen werden müssen. Dabei bliebe auch \nunklar, wie das angeführte Prinzip der Regionalisierung die getroffene \nEntscheidung rechtfertige. Auch seien offenbar keine Überlegungen angestellt \nworden, ob und ggfs. welche Krankenhäuser einschließlich der bereits \nbestehenden Stroke Units kostengünstiger und leistungsfähiger seien. Da die \neigentlichen Entscheidungsgründe des Ministeriums aus den Bescheiden \nnicht erkennbar seien, seien diese auch wegen eines Begründungsmangels \nrechtswidrig.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\nden Bescheid der Beklagten vom 12. April 2007 und ihren \nWiderspruchsbescheid vom 4. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten, eine Stroke Unit mit 4 Betten beim Q1. antragsgemäß \ndurch Erlass eines Feststellungsbescheides auszuweisen,\n\n18\n\nhilfsweise unter Aufhebung der Bescheide die Beklagte zu verpflichten, \nüber ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu \nentscheiden.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nSie trägt zusammengefasst vor, eine Berücksichtigung der von \nRingelstein et al. 2004 ermittelten Durchschnittszahlen sei möglich, da die \nörtlichen Abweichungen nach den in NRW erhobenen Statistiken nur \ngeringfügig seien; da diese Zahlen auf langfristigen Prognosen beruhten, \nseien sie auch nicht veraltet. Bei der Verteilung der weiteren 5 Betten habe \nkein erkennbarer Anlass bestanden, die bereits zuvor getroffenen \nAusweisungen in Frage zu stellen. Dadurch werde auch nichts zementiert, wie \ndie Neuausweisung des St. K. -Hospitals P. zeige. Dessen \nAusweisung entspreche dem Prinzip der Regionalisierung und der \nwohnortnahen Versorgung, da bislang in P. und N1. noch keine \nStroke Unit ausgewiesen sei und der F1. Norden und Süden durch die \njetzt vorhandenen 3 Stroke Units mitversorgt würden. Der Bedarf für die \nVersorgung angrenzender Gebiete sei in den angrenzenden \nVersorgungsgebieten mitgeregelt, auch wenn tatsächlich Patienten andere \nKrankenhäuser aufsuchten. In NRW seien bislang 252 Stroke Units \nausgewiesen worden; es sei aber noch nicht geklärt, ob nach dem neuen \nKrankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG \nNRW) entsprechende Ausweisungen erfolgen würden, da die neuen \nRahmenvorgaben noch nicht beschlossen seien. \n\n22\n\nDas Gericht hat mehrere Auskünfte eingeholt: Die Stiftung Deutsche \nSchlaganfall-hilfe hat mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 mitgeteilt, dass \ndort vergleichbare Zahlen zur Inzidenz vorlägen; so gehe eine Erlanger Studie \naus 2005 von 182 Schlaganfall-Fällen pro 100.000 Einwohner aus. 100 - 130 \nPatienten pro Bett würde als maximale Belegung verstanden; nach ihrer \nAuffassung wie auch der Deutschen Schlaganfallgesellschaft könnten pro \nBett 75 bis maximal 90 Patienten qualitativ angemessen behandelt werden. \nDiese Zahlen bildeten auch die Grundlage für das \nZertifizierungsverfahren.\n\n23\n\nProf. Dr. E. (Universitätsklinikum F. ) hat mit Schreiben vom 30. \nOktober 2008 erklärt, dass in F. vor etwa 10 Jahren die beiden ersten \nSchlaganfall-Stationen bundesweit initiiert worden seien. Später sei dann auf \nGrund gemachter Erfahrungen der F1. Schlaganfallverbund gegründet \nworden mit weiteren Schlaganfall-Stationen im Q1. und im St. K. -\nKrankenhaus L. mit jeweils 4 Betten. Damit sei gewährleistet, dass nicht \nnur die ca. 1600 Patienten (pro Jahr) aus F. , sondern auch aus der \nUmgebung N1. , S1. und Kreis N2. versorgt werden könnten. Die \nderzeitige Stroke Unit mit 6 Betten sei nicht in der Lage, die Patienten des \nQ2. mitzubetreuen; dies ginge erst, wenn im Sommer 2009 die \nneue Schlaganfallstation mit 12 Betten in Betrieb gehe. In der derzeitigen \nSituation seien Krankenhauspläne völlig obsolet, da sich die \nVersorgungsrealität rascher ändere als jeder Krankenhausplan. Ob eine \nStroke Unit im Krankenhausplan anerkannt sei oder nicht, habe auch keinerlei \nKonsequenzen für die praktische Versorgung und die Abrechnung mit den \nKostenträgern. \n\n24\n\nProf. Dr. Ringelstein (Universitätsklinikum Münster, früher 1. Vors. der \nDeutschen Schlaganfall-Gesellschaft) hat mit Schreiben vom 30. Oktober \n2008 unter Darstellung der Aufgaben und der Entwicklung von Stroke Units \nmitgeteilt, dass nach seinen Berechnungen allein für F. und Umgebung mit \netwa 600.000 Einwohnern 15 Stroke Unit Betten erforderlich seien. Dabei \ndürfe auch nicht übersehen werden, dass zertifizierte Stroke Units \nMagneteffekte für zusätzliche Patientenzahlen hätten.\n\n25\n\nZu diesen Auskünften haben die Klägerin, die Beklagte und der \nLandesverband der Krankenkassen Stellung genommen. Wegen der weiteren \nEinzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser \nGerichtsakte sowie der parallelen Verfahrensakten 7 K 3240/07 und 7 K \n3246/07 und der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nBezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -) ist mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag unbegründet. Die Klägerin \nhat keinen Anspruch auf die beantragte Verpflichtung bzw. Bescheidung (§ \n113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO), da der streitige Bescheid der Beklagten \nvom 12. April 2007 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides rechtmäßig \nist. \n\n28\n\nDie Voraussetzungen für die Aufnahme des Q2. mit einer \nStroke Unit mit 4 Betten in den Krankenhausplan des Landes liegen nicht vor. \nAuf der Grundlage des bundesrechtlichen Krankenhausgesetzes (KHG) und \ndes KHG NRW erfolgt dabei die Umsetzung des auf ministerieller Ebene \naufgestellten und fortgeschriebenen Krankenhausplanes durch \nentsprechende Feststellungsbescheide der Beklagten. Dabei gliedert sich das \nder Aufnahme in den Krankenhausplan zugrunde liegende \nVerwaltungsverfahren in zwei Stufen: Auf der ersten Stufe ist festzustellen, \nwelche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung der \nBevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren \nPflegesätzen in Betracht kommen. Auf der zweiten Stufe wird durch \n(Feststellungs-) Bescheid dem einzelnen Krankenhaus (- Träger) gegenüber \nfestgestellt, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht.\n\n29\n\nvgl. zu den Einzelheiten: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n25. September 2008 - 3 C 35/07 - (juris); Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. Januar 2009 \n- 13 A 2578/08 - (nrwe.de), jeweils m.w.N.\n\n30\n\nAn dieser Sach- und Rechtslage hat sich auch mit dem Inkrafttreten des \nKHGG NRW zum 29. Dezember 2007 nichts Grundlegendes geändert.\n\n31\n\nso: OVG NRW a.a.O.\n\n32\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend zunächst zu \nberücksichtigen, dass Stroke Units vor der hier relevanten Neuplanung auf \nder Grundlage des bislang noch geltenden Krankenhausplans 2001 als \nSchwerpunktfestlegungen nach § 15 KHG NRW ausgewiesen wurden, \nGliederungsnummer 3.6.1.10 des Krankenhausplanes. Diese waren gemäß \nNr. 7 der Planungsgrundsätze (Gliederungsnummer 3.3) von dem üblichen \nBerechnungsverfahren ausgenommen; sie wurden vielmehr nach \ngesundheitspolitischen Kriterien bedarfsgerecht unter Berücksichtigung der \nmedizinischen Weiterentwicklung gesondert bestimmt. Daran hat sich \ninhaltlich durch die Neuplanung auf der Basis des Grundlagen-Erlasses vom \n11. Mai 2005 im Wege der regionalen Planungskonzepte gemäß § 16 KHG \nNRW nichts geändert, da Stroke Units weiterhin als besondere Aufgabe \nangesehen werden, die zwar - erweiternd - flächendeckend, aber nicht als \nLeistung der Krankenhaus - Grundversorgung geplant werden sollten. \nDeshalb sind die dort dargestellten Vorgaben zur Bedarfsberechnung auf der \nGrundlage der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Einschätzungen der \neinschlägigen Fachleute und -institute planungsrechtlich vorgegeben und \nsollen entsprechend der dort dargestellten Gründe auch nicht alle \nSchlaganfallpatienten versorgen können. Das ist im Grundsatz nicht zu \nbeanstanden. Das Krankenhausrecht geht von der Zulässigkeit solcher - auch \ngesundheitspolitischen Zielen dienender - Planungen aus, soweit dadurch \nnicht die Grundversorgung der Bevölkerung in Frage gestellt wird. Darum geht \nes bei den hier betroffenen Kompetenzzentren für die Erstversorgung \nbestimmter Schlaganfallpatienten aber gerade nicht.\n\n33\n\nDass das in den Grundlagen-Erlass aufgenommene Zahlenwerk dem \ndamaligen Erkenntnisstand (2004/2005) entspricht, wird auch von der \nKlägerin nicht in Abrede gestellt; dies wird zusätzlich auch durch die vom \nGericht im Herbst 2008 eingeholten Auskünfte der Schlaganfall-Gesellschaft \nund anderer bestätigt. Von diesem Zahlenwerk konnte deshalb im Verlauf der \nPlanungskonferenz und der Entscheidungen des Ministeriums und der \nBeklagten ausgegangen werden. Auf die empirischen Fallzahlen der \neinzelnen Krankenhäuser hinsichtlich ihrer Schlaganfallpatienten kommt es \ndeshalb aus Rechtsgründen nicht an. Genau so wenig sind etwaige \nVeränderungen im Widerspruchs- und Klageverfahren erheblich, da der durch \ndas materielle Recht bestimmte maßgebliche Prüfungszeitpunkt für die \nVerpflichtungsklage mit Rücksicht auf die Wahrung der Chancengleichheit der \nKonkurrenten derjenige der Auswahlentscheidung der Behörde und nicht \nderjenige der gerichtlichen Entscheidung ist.\n\n34\n\nso: OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2005 - 13 B 1599/05 - \n(nrwe.de)\n\n35\n\nAusgehend vom Zahlenwerk des Grundlagen-Erlasses ist es ebenfalls \nnicht fehlerhaft, im Versorgungsgebiet 2 bei ca. 970.000 Einwohnern von der \nErforderlichkeit von (gerundet) 15 Betten auszugehen. Da eine Stroke Unit \nmindestens 4 Betten aufweisen soll, kam eine Ausweisung nur für drei \nKrankenhäuser in Betracht. Die dazu erforderliche Auswahl unter den sieben \nantragstellenden Krankenhäusern weist keine erheblichen Ermessensfehler \nauf.\n\n36\n\nSo ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass die Anträge der beiden \nN. Krankenhäuser auch deshalb abgelehnt worden sind, weil sie keine \nneurologische Abteilung besitzen und somit nicht alle Kriterien des \nGrundlagen-Erlasses erfüllten. Die übrigen fünf Krankenhäuser einschließlich \ndes Q2. erfüllten dagegen sämtliche Anforderungen des \nGrundlagen-Erlasses und wurden darüber hinaus auch als vergleichbar \nleistungsfähig angesehen. Zwar ist der Klägerin zuzustimmen, dass eine \nÜberprüfung der Leistungsfähigkeit dieser Krankenhäuser nicht im Einzelnen, \nsondern nur an Hand der vorgelegten Antragsunterlagen stattgefunden hat; \nandererseits sind aber auch konkrete Anhaltspunkte für Zweifel daran weder \nvorgetragen worden noch ersichtlich gewesen, so dass für eine Prüfung durch \ndie Beklagte kein Anlass bestand, zumal alle Krankenhäuser schon mit \nfunktionierenden Stroke Units ausgestattet waren.\n\n37\n\nDie durch die Beklagte umgesetzte Entscheidung des Ministeriums, bei \ndrei auszuweisenden Stroke Units die bisher schon im Krankenhausplan seit \nJahren ausgewiesenen zwei Stroke Units mit zusammen 10 Betten im \nUniversitätsklinikum und im B. L1. Krankenhaus nicht infrage zu \nstellen, sondern nur die 5 zusätzlichen Betten zu verplanen, begegnet aus der \nSicht der Kammer ebenfalls keinen durchschlagenden rechtlichen Bedenken. \nDie Kammer sieht in dieser Vorgehensweise keinen Widerspruch zu der von \nder Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\n\n38\n\n- Beschluss vom 4. März 2004 - 1 BvR 88/00 - (juris), \n\n39\n\nwonach im Rahmen der Krankenhausplanung bei einer \nAuswahlentscheidung auf der zweiten Stufe im Allgemeinen auch im \nKrankenhausplan schon ausgewiesene Betten, Abteilungen bzw. \nKrankenhäuser mit zu berücksichtigen sind, weil gewachsene Strukturen nicht \ngeeignet sind, als sachlicher Grund die Verfestigung bestehender \nUnterschiede zu rechtfertigen. Diese Entscheidung betrifft aber ersichtlich \neinen Sachverhalt im Rahmen der Grundversorgung von Krankenhäusern \n(Orthopädie, Neurochirurgie, Urologie), die in jedem Falle vorgehalten werden \nmuss und deren Bedarf an Betten - anders als bei Schwerpunktplanungen - \nunter Anwendung einer bestimmten Formel zu errechnen ist und nicht durch \nPlanungsentscheidungen bestimmt werden kann. Bei einer \nSchwerpunktplanung ist dagegen die Planungsbehörde weitgehend frei, ob \nsie überhaupt und ggfs. in welchem Umfang und bei welchen \nKrankenhäusern Schwerpunkte im Krankenhausplan ausweisen will. Dann \nmuss sie auch entscheiden können, dass bestehende Schwerpunktstrukturen \nnicht angetastet werden sollen, wenn sie sich - wie vorliegend niemand in \nFrage gestellt hat - bewährt haben. Die Kammer versteht die angeführte \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht dahingehend, dass bei \neiner Fortschreibung des Krankenhausplanes im Wege von \nPlanungskonzepten oder Schwerpunktausweisungen bestehende \nKompetenzzentren, denen bereits bestimmte Aufgaben durch entsprechende \nFestsetzungen zugewiesen sind, zwingend als Antragsteller erneut in ein \nsolches Verfahren einzubeziehen sind. Das würde der - planerisch \ngewünschten - dauerhaften Schaffung und Etablierung solcher besonderen \nKompetenzzentren zuwiderlaufen und das Gesundheitssystem insgesamt mit \nzusätzlichen Kosten belasten. Dafür kann nur Raum sein, wenn es aus \ntatsächlichen Gründen Anlass gibt, ein ausgewiesenes Kompetenzzentrum \ninfrage zu stellen, sei es, dass dort Mängel aufgetreten sind, sei es, dass \nandere, noch nicht in den Krankenhausplan einbezogene Krankenhäuser \ndiese in medizinisch-technischer Hinsicht überholt haben. Eine solche \nKonstellation ist hier aber nicht gegeben. Ob insoweit - rechtlich gesehen - \nsogar von einer Ermessensreduzierung zu Gunsten der schon \nausgewiesenen Krankenhäuser und zu Lasten neuer Antragsteller \nauszugehen wäre, braucht deshalb vorliegend nicht entschieden werden.\n\n40\n\nAusgehend davon war deshalb nur noch eine Stroke Unit bei noch fünf \nweiteren Betten zu verteilen. Die Entscheidung, die dritte Stroke Unit nicht im \nnördlichen oder südlichen Teil von F. und damit erneut im östlichen Teil \ndes Versorgungsgebietes 2, sondern etwa in der Mitte des westlichen Teils \nam St. K. Hospital in P. einzurichten, begegnet nicht nur keinen \nBedenken, sondern war zur besseren Verteilung der Stroke Units im \ngesamten Versorgungsgebiet 2 („Regionalisierung\") fast zwangsläufig \nvorgegeben, wenn man flächendeckend weiterplanen wollte. Auch hinsichtlich \nder Entscheidung, die Stroke Unit dort mit 4 Betten und das 5. noch zu \nverteilende Bett am B. L1. Krankenhaus zu planen, sind \nErmessensfehler nicht ersichtlich.\n\n41\n\nDie Klägerin kann daher keine Verpflichtung zur Ausweisung einer \neigenen Stroke Unit oder zur Neubescheidung beanspruchen. Allerdings darf \nergänzend angemerkt werden, dass die Qualität des F1. \nSchlaganfallverbundes, an dem auch die Klägerin und das St. K. -\nKrankenhaus L. beteiligt sind, von allen Beteiligten einschließlich der \nKostenträger seit Jahren als vorbildlich angesehen wird und die tatsächlichen \nBehandlungszahlen aus dem üblichen statistischen Rahmen anderer \nVersorgungsgebiete herausfallen. Dementsprechend werden die bislang \nanfallenden Kosten auch von den Kostenträgern übernommen. Ob dem zur \nBeibehaltung einer optimalen Versorgung der Schlaganfallpatienten vor Ort \nnicht mit einer Anpassung der Planung begegnet werden sollte, wird das \ndafür zuständige Ministerium bei der Fortschreibung des Krankenhausplans \nauf der Grundlage des KHGG NRW entscheiden müssen.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung \nzuzulassen, § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239007","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-07-08/7-k-3086-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239007","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239007","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-07-08/7-k-3086-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239007","retrieved":"2026-07-09 02:01:48.016516+00:00"}}