{"status":"available","doknr":"OLD239042","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0707.7L645.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-07-07","aktenzeichen":"7 L 645/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2498/09 \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Mai 2009 \nwiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung \nanzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten \ndes Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer \nPrüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung \nverweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die \nAusführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie \nfolgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n5\n\nMit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist \nergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Amphetamin die \nKraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser \nsog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der \nAnlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-\nLeitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin \nbeim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim \nBundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für \nStraßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Dass der Antragsteller am \n3. Oktober 2008 Amphetamin konsumiert hat, wird von ihm nicht bestritten. \nSchon der einmalige Konsum harter Drogen ist ausreichend, die \nKraftfahreignung zu verneinen,\n\n6\n\nso auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG \nLüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 - und 16. Juni \n2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom \n22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - \n1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 -\n 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom \n14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, zfs 2002, 599.\n\n7\n\nEs sind auch keine Umstände erkennbar, die es rechtfertigen, den Fall \ndes Antragstellers entsprechend der Vorbemerkung Nr. 3 zu Anlage 4 FeV \nausnahmsweise anders zu bewerten als andere Fälle, in denen jedenfalls \neinmal harte Drogen konsumiert wurden, der Drogenkonsum jedoch nicht im \nZusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs stand. Im Übrigen ist \ndie - nachgeschobene - Behauptung des Antragstellers, bei seinem Konsum \nhabe es sich um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt, bereits in keiner \nWeise substantiiert und somit nicht glaubhaft dargelegt.\n\n8\n\nDer Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis steht auch nicht \nentgegen, dass das gegen den Antragsteller von der Staatsanwaltschaft \nE. eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Erwerbs und des \nBesitzes von Betäubungsmitteln (Az.: 72 Js 790/08) gemäß § 153 Abs. 1 der \nStrafprozessordnung - StPO - eingestellt worden ist. Die Kammer ist hierdurch \nnicht gehindert, eine eigene Sachverhaltsbewertung vorzunehmen. Bindende \nFeststellungen im Strafverfahren im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 StVG \nliegen im Falle der Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 1 StPO \nnicht vor, \n\n9\n\nvgl. Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Auflage, Erläuterung 27 zu \n§ 3 StVG.\n\n10\n\nEin Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit \nnicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom \nAntragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als \ndass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. \nVielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers \nüberwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame \nMaßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr \nauszuschließen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für \ndie Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Zwar hat \ndie Jugendgerichtshilfe der Stadt E1. in ihrem Schriftsatz vom 11. März \n2009 ausgeführt, der Antragsteller habe sein Fehlverhalten reflektiert. Nicht \nbelegt ist aber, ob beim Antragsteller tatsächlich ein stabiler \nEinstellungswandel im Hinblick auf seinen Umgang mit Drogen stattgefunden \nhat. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den insoweit erforderlichen \nNachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine \nmedizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend \nvorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). Die vom Antragsteller vorgelegte \nBescheinigung vom 6. Juni 2009 über die Durchführung einer Haaranalyse ist \nhingegen nicht ausreichend. Sie vermag allenfalls nachzuweisen, dass der \nAntragsteller seit etwa 7 Monaten keine Drogen mehr konsumiert hat.\n\n11\n\nAngesichts dessen ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu \nbeanstanden.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten \num eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. \nBeschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -. \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239042","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-07-07/7-l-645-09","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239042","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239042","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-07-07/7-l-645-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239042","retrieved":"2026-07-09 02:01:51.132286+00:00"}}