{"status":"available","doknr":"OLD239043","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0707.5K5800.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-07-07","aktenzeichen":"5 K 5800/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beschluss der Kammer vom 29. Mai 2009 wird hinsichtlich seiner \nZiffer 1 dahingehend ergänzt, dass die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen erstattungsfähig sind.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Ergänzung des Beschlusses ergeht gem. § 120 Abs. 1 VwGO. Diese \nVorschrift gilt gem. § 122 Abs. 1 VwGO für Beschlüsse entsprechend. Auch \nBeschlüsse, die keine Sachentscheidung, sondern neben der deklaratorischen \nEinstellung des Verfahrens lediglich eine Kostenentscheidung enthalten, werden \ndavon erfasst.\n\n3\n\nVgl.: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 15. April 2008 \n- 4 OB 02/08 -, in Juris abrufbar.\n\n4\n\nDie Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 VwGO sind vorliegend erfüllt. Die \nKammer hat in ihrem Beschluss vom 29. Mai 2009 nicht willentlich von einem \nAusspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO zu Gunsten der Beigeladenen abgesehen, \nsondern die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen \nschlicht übersehen und damit einen Teil der Kostenfolge übergangen.\n\n5\n\nMit Schriftsatz vom 26. Juni 2009, mit dem die Beigeladene beantragt, ihre \nKosten für erstattungsfähig zu erklären, hat diese sinngemäß zu gleich einen \nAntrag auf Ergänzung des Beschlusses gem. § 120 Abs. 2 VwGO gestellt. Dieser \nAntrag ist auch nicht verfristet, obwohl er erst am 29. Juni 2009 bei Gericht \neingegangen ist. Nach § 120 Abs. 2 VwGO muss eine Urteilsergänzung binnen \nzwei Wochen nach Zu-stellung des Urteils beantragt werden. Da § 120 VwGO \ngem. § 122 Abs. 1 VwGO für Beschlüsse entsprechend gilt, ist die Ergänzung \nvon Beschlüssen analog § 120 Abs. 2 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach \nderen Zustellung zu beantragen. Diese Frist ist vorliegend aber nicht in Gang \ngesetzt worden, weil der Beschluss der Kammer vom 29. Mai 2009 den \nProzessbevollmächtigten der Beigeladenen nicht zugestellt, sondern nur formlos \nbekannt gegeben worden ist. Die Notwendigkeit der Zustellung für den \nFristbeginn ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Daran \nändert auch nicht der Umstand, dass der Beschluss der Kammer vom 29. Mai \n2009 nach § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO unanfechtbar und damit eine Zustellung \nnach § 56 VwGO nicht erforderlich war. Aus der Unanfechtbarkeit folgt lediglich, \ndass ein Beschluss nicht zugestellt werden muss, den Beteiligten nach \nErmessen des Gerichts aber zugestellt werden kann. Die Zustellung ist dann nur \neine besondere Form der Bekanntgabe. Danach besteht kein sachlicher Grund, \n§ 120 Abs. 2 VwGO bei entsprechender Anwendung auf Beschlüsse \ndahingehend auszulegen, dass die Zweiwochenfrist des § 120 Abs. 2 VwGO nur \nbei Beschlüssen, die förmlich zugestellt werden müssen, mit der Zustellung, bei \nBeschlüssen, die keiner förmlichen Zustellung bedürfen, aber schon mit der \nformlosen Bekanntgabe zu laufen beginnt.\n\n6\n\nIn der Sache entspricht es der Billigkeit i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO, die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da \ndiese mit Schriftsatz vom 24. November 2008 einen Sachantrag gestellt und sich \ndamit selbst einem Kostenrisiko gem. § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239043","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-07-07/5-k-5800-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239043","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239043","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-07-07/5-k-5800-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239043","retrieved":"2026-07-09 02:01:51.199398+00:00"}}