{"status":"available","doknr":"OLD239153","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0701.9L502.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-07-01","aktenzeichen":"9 L 502/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter \nBeiordnung von Rechtsanwältin P. -T. aus Essen wird abgelehnt. \n\nDie Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden \nabgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist \nabzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten \nGründen von Beginn an nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO \nerforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat.\n\n3\n\nDie sinngemäß gestellten Anträge auf Gewährung vorläufigen \nRechtschutzes, \n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 2086/09 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. April 2009 hinsichtlich der \nEntziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen und im Übrigen \nanzuordnen,\n\n5\n\nsind zulässig. Allerdings bleibt ihnen in der Sache der Erfolg versagt.\n\n6\n\nEine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder zumindest eine \nAufhebung der Vollziehungsanordnung wegen unzureichender Begründung \ndes Vollzugsinteresses (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) kommt nicht in \nBetracht.\n\n7\n\nFormale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der \nVollziehungsanordnung ist, dass für das besondere Interesse an der \nAnordnung der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § \n80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben worden ist. Bei evidenten Eignungsmängeln \nbedarf es wegen der Gefahr für höchste Rechtsgüter keiner differenzierten, \nauf die Umstände des Einzelfalles eingehenden Begründung der sofortigen \nVollziehung,\n\n8\n\nvgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15. Dezember 2005 - 3 Bs 214/05 -, zitiert \nnach Juris.\n\n9\n\nDiesen Anforderungen genügt die vom Antragsgegner gegebene \nBegründung.\n\n10\n\nDie Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach \n§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt ferner von einer Abwägung der \nwiderstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen \nMaßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits \nab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten \nRechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, \ndass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das \nprivate Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer \nrechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse \nbestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht - \nfür den Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - ein \nbesonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig \ndas öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit.\n\n11\n\nVorliegend ergibt die Abwägung des Interesses des Antragstellers \neinerseits - vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen - mit dem \nwiderstreitenden öffentlichen Interesse andererseits - die Teilnahme des \nAntragstellers am motorisierten Straßenverkehr zum Schutze der anderen \nVerkehrsteilnehmer sofort zu unterbinden -, dass dem öffentlichen Interesse \nVorrang einzuräumen ist. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand \ndürften sich die in der Hauptsache angefochtenen Bescheide als rechtmäßig \nerweisen. Ferner liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die ein \nüberwiegendes Aussetzungsinteresse ausnahmsweise begründen \nkönnten.\n\n12\n\nRechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz \n1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StVG und \n§ 46 Abs. 1 Verordnung über die Zulassung von Personen zum \nStraßenverkehr - FeV -. Danach ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, \neine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von \nKraftfahrzeugen ungeeignet erweist. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV wiederholt \ninsoweit den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG; in Satz 2 heißt es dazu \nkonkretisierend, dass dies insbesondere gelte, wenn Erkrankungen oder \nMängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. \n\n13\n\nDies ist beim Antragsteller der Fall. Es kann insoweit dahinstehen, ob der \nAntragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 FeV aus der Nichtbeibringung des mit \nSchreiben vom 25. Februar 2009 geforderten ärztlichen Gutachtens schließen \ndurfte, dass der Antragsteller zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht geeignet \nist. Seine Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges dürfte schon deshalb \nausgeschlossen sein, weil er gelegentlicher Cannabis-Konsument ist und \nunter dem akuten Einfluss von Cannabis Auto gefahren ist. Nach ständiger \nRechtsprechung der Kammer fehlt das Trennungsvermögen, wenn der \nBetroffene sein Fahrzeug - in einem oder mehreren Fällen - unter der Wirkung \nvon Cannabis führt,\n\n14\n\nvgl. nur VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 4. Juni 2009 - 9 L 458/09 -; Beschl. \nv. 1. Oktober 2008 - 9 L 1106/08 -; Beschl. v. 8. Februar 2008 - 9 L 1381/07 -; \nBeschl. v. 31. Januar 2008 - 9 L 1304/07 -.\n\n15\n\nHierbei kann sich die Behörde hinsichtlich der THC-Konzentration \nregelmäßig an dem im Beschluss der Grenzwertekommission festgesetzten \nGrenzwert von 1,0 ng/ml im Blut orientieren. Bei einer solchen Konzentration \nerscheint es jedenfalls als möglich, dass die Fahrtüchtigkeit eingeschränkt \nist,\n\n16\n\nVGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13. Dezember 2007 - 10 S 1272/07 -, \nzitiert nach Juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 15. Dezember 2005 - 3 Bs 214/05 \n-, zitiert nach Juris; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11. Juli 2003 - 12 ME \n287/03 -, zitiert nach Juris.\n\n17\n\nDie THC-Konzentration von 1,0 ng/ml ist zugleich der Referenzwert, den \ndas Bundesverfassungsgericht für eine verfassungskonforme Auslegung von \n§ 24a Abs. 2 StVG anerkannt hat,\n\n18\n\nBVerfG, Beschl. v. 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 -, zitiert nach \nJuris.\n\n19\n\nNach dem vom Antragsgegner vorgelegten Bericht der Polizei vom 26. \nDezember 2008 ist der Antragsteller am gleichen Tage um 10.00 Uhr im Zuge \neiner allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten und überprüft worden. Er hat \n- wie sich aus dem Polizeibericht ergibt - auf Befragen angegeben, seit etwa \ndrei bis vier Jahren zwei- bis dreimal wöchentlich Marihuana zu konsumieren. \nDie auf Anordnung der Polizei entnommene Blutprobe ergab bei der späteren \nAnalyse ausweislich des rechtsmedizinischen Gutachtens des Prof. Dr. N. \n(Institut für Rechtsmedizin, Universitätsklinikum C. ) vom 4. Februar 2009 \nfolgende Befunde:\n\n20\n\nTetrahydrocannabinol (THC): 3,4 ng/ml\n\n21\n\nTHC-Metabolit (11-OH-THC): 1,2 ng/ml\n\n22\n\nTHC-Metabolit (THC-COOH): 70,0 ng/ml.\n\n23\n\nDas Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller zum \nZeitpunkt der Blutentnahme und damit zum Vorfallszeitpunkt unter dem \nEinfluss von Cannabis stand. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, \ndass der Antragsteller im Sinne von Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FEV nicht \nzwischen dem Konsum des Betäubungsmittels Cannabis und dem Fahren \ngetrennt hat, da er sein Fahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis - der \nGrenzwert ist vorliegend deutlich überschritten - im Straßenverkehr führte. \nNach der eigenen Einlassung des Antragstellers gegenüber der Polizei ist \ndieser zumindest gelegentlicher Konsument von Cannabis.\n\n24\n\nAuch das vom Antragsteller nunmehr vorgelegte chemisch-toxikologische \nGutachten des Prof. Dr. N. vom 4. Juni 2009 führt zu keiner anderen \nBewertung, da dieses eine nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten \nBehördenentscheidung vorgenommene Blutuntersuchung betrifft und daher \nvom Antragsgegner nicht zu berücksichtigen war. Ungeachtet dessen ist ein \nsolches Gutachten im Falle von Cannabiskonsum lediglich geeignet, für einen \nganz kurzen Zeitraum von wenigen Tagen die Freiheit von Drogen zu \nbelegen. Ein negativer Laborbefund rechtfertigt daher nicht den Schluss, dass \nder Blutentnahme über einen längeren Zeitraum ein Verzicht auf \nBetäubungsmittelkonsum, und nicht nur speziell im Hinblick auf den \nbekannten Untersuchungstermin, vorausging. Die Gefahr, in Zukunft Drogen \nzu konsumieren und dann gleichwohl Auto zu fahren, kann daher durch eine \neinzelne Blutuntersuchung nicht ausgeschlossen werden.\n\n25\n\nSchließlich liegen auch keine Gründe vor, die hier ausnahmsweise trotz \nder geringen Erfolgsaussichten des Antragstellers in der Hauptsache ein \nüberwiegendes Aussetzungsinteresse begründen könnten. Der pauschale \nVortrag des Antragstellers, er sei in einem Handwerksbetrieb tätig und zum \nErhalt seines Arbeitsplatzes unbedingt auf die Fahrerlaubnis angewiesen, \nrechtfertigt im Hinblick auf das besondere Interesse der Allgemeinheit an der \nSicherheit im Straßenverkehr zum Schutz von Leben und Gesundheit aller \nVerkehrsteilnehmer nicht ein Überwiegen des privaten \nAussetzungsinteresses. Aus den oben angeführten Gründen ergibt sich auch \nim Hinblick auf das chemisch-toxikologische Gutachten vom 4. Juni 2009 kein \nüberwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers.\n\n26\n\nDie in dem Bescheid vom 29. April 2009 enthaltene deklaratorische \nAufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) \nsowie die zugehörige Zwangsgeldandrohung begegnen keinen rechtlichen \nBedenken.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n28\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. \nDabei setzt die Kammer in Anlehnung an die geänderte Streitwertpraxis des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,\n\n29\n\nvgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15. Mai 2009 \n - 16 B 114/09 -,\n\n30\n\nin Rechtsstreitigkeiten, in denen es um die Entziehung einer \nFahrerlaubnis geht, in Hauptsacheverfahren den Auffangwert und in \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte dieses Betrags an, es \nsei denn es geht um einen - hier nicht dargelegten - Fall der qualifizierten \nberuflichen Nutzung der Fahrerlaubnis. \n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239153","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-07-01/9-l-502-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239153","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239153","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-07-01/9-l-502-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239153","retrieved":"2026-07-09 02:01:59.320078+00:00"}}