{"status":"available","doknr":"OLD239152","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0701.7L597.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-07-01","aktenzeichen":"7 L 597/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2522/09 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Juni 2009 wiederherzustellen bzw. \nhinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber \nunbegründet. Die Vollzugsanordnung ist hinreichend und insbesondere \neinzelfallbezogen begründet worden. Sie hebt die besondere Gefahr bei weiterer \nTeilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr hervor, sollte dieser erneut unter \nDrogeneinfluss ein Kraftfahrzeug führen. Damit ist dem Begründungserfordernis des \n§ 80 Abs. 3 VwGO genügt. \n\n5\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nFahrerlaubnisentziehungsverfügung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die im \nRahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die \nOrdnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit \nrechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von \nWiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des \nAntragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).\n\n6\n\nMit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes \nauszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 10. \nJanuar 2009 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Dadurch hat er \nbewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen \nkann.\n\n7\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B \n1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.\n\n8\n\nDer im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des toxikologischen \nGutachtens des Prof. Dr. E. (Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums \nE1. ) vom 22. Februar 2009 festgestellte THC-Wert von 2,6 ng/ml übersteigt \nden zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die \nGrenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml deutlich und rechtfertigt \ndaher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung \nder Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme \nrelevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.\n\n9\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR \n2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.\n\n10\n\nVor diesem Hintergrund ist entgegen den Ausführungen des Antragstellers \nunerheblich, inwieweit er während oder im Anschluss an die in Rede stehende Fahrt \nzudem drogenbedingte Auffälligkeiten bzw. Ausfallerscheinungen aufwies.\n\n11\n\nDie Behauptung des Antragstellers, er habe lediglich dieses eine Mal Cannabis \nzu sich genommen, er sei also im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - kein \n„gelegentlicher\" Konsument, dürfte zwar in rechtlicher Hinsicht relevant sein,\n\n12\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2008 \n- 16 B 868/08 -,\n\n13\n\nist aber in hohem Maße tatsächlichen Zweifeln ausgesetzt. So spricht eine \nbeträchtliche Wahrscheinlichkeit dagegen, dass der Antragsteller gerade im \nAnschluss an einen experimentellen Erstkonsum - das heißt bei noch weitgehender \nUnerfahrenheit mit den Wirkungen der Cannabiseinnahme - das besondere Risiko \neiner Fahrt mit einem Kraftfahrzeug eingegangen wäre. Berücksichtigt man weiter, \ndass angesichts der relativ geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung \ndas Auffälligwerden ausgerechnet eines Erstkonsumenten einen seltenen Zufall \ndarstellen dürfte, könnte dem Antragsteller seine dahingehende Einlassung nur dann \nabgenommen werden, wenn er die Umstände seines (einmaligen) Cannabiskonsums \nkonkret und glaubhaft dargelegt hätte. \n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2008 - 16 B 1833/07 - und 11. \nSeptember 2008 - 16 B 868/08 -.\n\n15\n\nDaran fehlt es vorliegend. Vielmehr sind die Angaben des Antragstellers \nhinsichtlich seines Cannabiskonsums unglaubhaft. So hat er in der Klageschrift vom \n9. Juni 2009 vorgetragen, er habe Haschisch auf einer Party konsumiert, die er am 9. \nJanuar 2009 besucht habe. Dort habe er auch geschlafen. Erst am Morgen des 10. \nJanuar 2009 sei er nach Hause gegangen und habe dann gegen 23 Uhr die in Rede \nstehende Fahrt angetreten. Nach diesem Vortrag lag zwischen dem \nCannabiskonsum und der Fahrt des Antragstellers eine Dauer von etwa 20 Stunden. \nDie Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum wird im Fachschrifttum nach \neinem Einzelkonsum jedoch mit vier bis sechs Stunden angegeben, und nur in Fällen \nvon wiederholtem oder regelmäßigem Konsum kann sich diese Zeitspanne erhöhen, \ngelegentlich auf über 24 Stunden.\n\n16\n\nVgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur \nKraftfahreignung, Kommentar, 2. Auflage, S. 178.\n\n17\n\nDas Vorbringen des Antragstellers wird auch nicht durch seinen weiteren Vortrag \nplausibel, er habe sich während der Feier am 9. Januar 2009 über mehrere Stunden \nmit mindestens zehn Personen, die alle Cannabis-Zigaretten geraucht hätten, in \neinem kleinen Raum aufgehalten. Soweit er damit andeutet, der festgestellte, nicht \nunerheblich hohe THC-Wert rühre auch vom Passivrauchen her, ist dem nicht zu \nfolgen. Passivrauchen bewirkt nämlich unter realistischen Bedingungen keine \nforensisch relevante Blutkonzentration.\n\n18\n\nVgl. Madea/Mußhoff/Berghaus, Verkehrsmedizin, Köln 2007, S. 482; \nSchweizerische Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme, www.sfa-\nispa.ch, Suchworte: Passivrauchen und Cannabis, Archivbeitrag vom 03.09.2002; \nKrause, Nachgewiesene THC-Konzentration durch Passiv-Rauchen von Cannabis?, \nDAR 2006, 175.\n\n19\n\nAngesichts der danach feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers - bei \ndiesem Sachverhalt steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde - bestehen \nauch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nEntziehungsverfügung. Etwaige damit verbundene Schwierigkeiten hat der \nAntragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am \nSchutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig \nüberwiegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung \nder Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller \nunbenommen, den für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung erforderlichen \nNachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-\npsychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 \nAbs. 2 FeV).\n\n20\n\nAngesichts dessen ist auch die Zwangsmittelandrohung nicht zu \nbeanstanden.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und \nentspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen \nRechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -. \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239152","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-07-01/7-l-597-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239152","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239152","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-07-01/7-l-597-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239152","retrieved":"2026-07-09 02:01:59.248492+00:00"}}