{"status":"available","doknr":"OLD239233","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0629.1L281.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-06-29","aktenzeichen":"1 L 281/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, über den Antrag der Antrag-stellerin auf Versetzung zum 1. \nAugust 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut \nzu entscheiden.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer im Schriftsatz vom 15. Mai 2009 enthaltene Antrag der \nAntragstellerin,\n\n3\n\n dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 \nVwGO aufzugeben, die den beiden Mitbewerbern der Antragstellerin erteilten \nendgültigen Versetzungsbescheide von der Grundschule O. in F. \nvorläufig aufzuheben,\n\n4\n\nhat in der erforderlichen Auslegung gemäß dem Tenor zu 1. Erfolg.\n\n5\n\nDer von der Antragstellerin gestellte Antrag ist als Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Neubescheidung ihres \nVersetzungsantrags auszulegen (§ 122, § 88 VwGO). Der in Modifikation der \nAntragsschrift vom 23. März 2009 mit dem Schriftsatz vom 15. Mai 2009 \nformulierte Antrag begegnet erheblichen Zulässigkeitsbedenken und dient \nabgesehen davon dem erkennbaren Rechtsschutzziel der Antragstellerin \nnicht hinreichend. Bei wörtlichem Verständnis stellt dieser Antrag einen \nAntrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung von noch zu erhebenden Anfechtungsklagen gegen die den beiden \nKolleginnen erteilten Versetzungsbescheide dar. Eine Versetzung beschränkt \nsich grundsätzlich auf das zweiseitige Rechtsverhältnis zwischen dem \nDienstherrn und dem versetzten Beamten. Sie stellt deshalb keinen \nVerwaltungsakt mit Drittwirkung dar, der von einer anderen Beamtin \nangefochten werden könnte. Eine unberücksichtigt gebliebene Beamtin kann \nallenfalls die eigene Versetzung einklagen und gegebenenfalls im Wege der \neinstweiligen Anordnung vorläufig erstreben. \n\n6\n\nOVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2003 - 1 B 2499/02 - juris; \nBVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1985 - 1 WB 37/83, 113/84 - BVerwGE \n76, 336, 338; Beschluss vom \n29. Juli 1992 - 1 WB 101, 102.91 - NZWehrr 1994, 247; Beschlüsse vom 21. \nNovember 1995 - 1 WB 35 und 45/95 - \njuris (Bedenken betreffend Konkurrentenklagen gegen beamtenrechtliche \nVersetzungen äußernd, lediglich Ausnahmen im Soldatenrecht zulassend); a. \nA: VG Karlsruhe, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 10 K 832/97 - juris: für \nAnfechtungsklage gegen die Versetzung eines anderen Beamten.\n\n7\n\nDie Antragstellerin hat gemäß § 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihr \nder geltend gemachte Anordnungsanspruch auf Neubescheidung ihres \nVersetzungsantrags zusteht.\n\n8\n\nNach § 25 Abs.1 Satz 1 LBG (§ 28 Abs. 1 Satz 1 LBG a. F.) kann ein \nBeamter in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, \nversetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis \nbesteht. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm liegen vor. Die \nAntragstellerin hat mit Schreiben vom \n9. November 2008 fristgerecht einen Antrag auf Versetzung an eine Schule in \nC. oder I. gestellt. Durch Erlass vom September 2008 (113-6.08.01.09-\n70756/08) hatte das Ministerium für Schule und Weiterbildung die Frist für \nzum \n1. August 2009 wirksam werdende Versetzungsanträge bis zum 30. \nNovember 2008 festgesetzt. \n\n9\n\nDas dem Dienstherrn bei der Bescheidung des Versetzungsantrags \ngemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 LBG eingeräumte Ermessen hat der \nAntragsgegner nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Die im Ablehnungsbescheid \nvom 5. März 2009 dokumentierte Ermessensentscheidung und die im \nvorliegenden Verfahren nachgetragenen Aspekte (§ 114 Satz 2 VwGO) \nerweisen sich in mehrfacher Hinsicht als defizitär. Zunächst ist die \nSozialauswahl unter mehreren Versetzungskandidatinnen unzureichend. Die \nbeiden versetzten Kolleginnen der Antragstellerin haben - anders als die \nAntragstellerin - keine Kinderbetreuungspflichten. Für eine dieser beiden \nKolleginnen beschränkt sich der Antragsgegner zur Begründung der \nvorrangigen Versetzung auf den Gesichtspunkt der Entfernung von 56,5 km \nzwischen Wohnort und Dienstort. An einer Abwägung dieses Aspektes mit \ndemjenigen der Kinderbetreuung fehlt es ebenso wie an einer Einbeziehung \nweiterer Gesichtspunkte wie etwa der Dauer des bestehenden \nVersetzungswunsches (bei der Antragstellerin seit dem 1. August 2008). In \nBezug auf die weitere Kollegin, die jedenfalls eine Fahrtstrecke von weniger \nals 50 km zu bewältigen hat, hat es der Antragsgegner an jeglichem Vortrag \nzur Sozialauswahl fehlen lassen. \n\n10\n\nUnabhängig von der Sozialauswahl ist die Ermessensausübung \nfehlerhaft, weil der Antragsgegner davon ausgeht, dass der Antragstellerin \neine Freigabe nicht erteilt werden könne. Demgegenüber hat die Schulleitung \nihrer derzeitigen Schule unter dem 10. November 2008 für eine Freigabe \nvotiert und das Schulamt der Stadt F. hält eine Freigabe für möglich, wenn \ndie Bezirksregierung B. einen Tausch anbietet. Das Ergebnis \nentsprechender Tauschbemühungen ist nicht aktenkundig und die \nBezirksregierung E. hat die Einsatzmöglichkeiten im Bereich der \nBezirksregierung B. nach eigenem Bekunden im gerichtlichen Verfahren \nüberhaupt nicht geprüft. \n\n11\n\nSchließlich ging die Bezirksregierung E. bei ihrer \nErmessensentscheidung unzutreffend davon aus, dass die Antragstellerin \neine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 18 Wochenstunden mit \nentsprechenden Möglichkeiten zur Übernahme einer Klassenleitung auch im \nkommenden Schuljahr ausüben wird. Bereits bei Durchführung der \nbezirksübergreifenden Koordinierungskonferenz im Februar 2009 stand \njedoch fest, dass die Antragstellerin ab 15. August 2009, also ab dem auch \nfür die Versetzung maßgeblichen Datum, ihren Dienst nur noch im Umfang \nvon 14 Wochenstunden ausüben wird. Denn die Bezirksregierung E. \nhatte den Antrag der Antragstellerin auf Reduzierung des Umfangs ihrer \nTeilzeitbeschäftigung bereits unter dem 13. Januar 2009 positiv beschieden. \n\n12\n\nDa Gründe für eine Reduzierung des Versetzungsermessens auf Null zu \nGunsten der Antragstellerin nicht ersichtlich sind, kommt auch eine Auslegung \ndes einstweiligen Rechtsschutzantrags über eine Neubescheidung hinaus \nnicht in Betracht.\n\n13\n\nDie Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund ebenfalls glaubhaft \ngemacht. In der vorliegenden Konstellation sind besondere Umstände \ngegeben, die ausnahmsweise ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens \nunzumutbar machen und die teilweise Vorwegnahme der Hauptsache \nrechtfertigen. Diese besonderen Umstände liegen darin, dass sich die \nVerhältnisse alsbald, nämlich deutlich vor einer möglichen Entscheidung in \ndem die Versetzung betreffenden Klageverfahren (1 K 1410/09), zu Lasten \nder Antragstellerin dadurch ändern, dass die Versetzungen ihrer beiden \nKolleginnen mit Beginn des neuen Schuljahres am 1. August 2009 wirksam \nwerden.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239233","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-06-29/1-l-281-09","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239233","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239233","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-06-29/1-l-281-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239233","retrieved":"2026-07-09 02:02:05.024544+00:00"}}