{"status":"available","doknr":"OLD239272","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0626.4K2920.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-06-26","aktenzeichen":"4 K 2920/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom \n2. August 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2007 \nverpflichtet, den Klägern die im Schuljahr 2007/08 entstandenen Kosten für \nein Schokoticket für ihre Tochter U. für den Besuch der U1. -L. -\nSchule abzüglich des Eigenanteils zu erstatten. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Kläger vor der \nVollstreckung entsprechend Sicherheit leisten. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 23. Oktober 1990 geborene Tochter U. der Kläger besucht \nseit ihrem Übergang zur weiterführenden Schule das Städtische Gymnasium \nU1. -L. -Schule. Der Schulweg dorthin hat eine Länge von über 5 km. \nDen Klägern wurden bis zum Schuljahr 2006/07 unstreitig Schülerfahrkosten \nin Form des sog. Schokotickets gewährt; denn bis zu dieser Zeit bestanden in \nC. noch Schuleinzugsbereiche.\n\n3\n\nIm streitgegenständlichen Schuljahr 2007/08 trat die Schülerin in die \nJahrgangsstufe 11 des genannten Gymnasiums ein. Den erneuten Antrag der \nKläger auf das ermäßigte Schülerticket lehnte die Beklagte mit Bescheid vom \n2. August 2007 ab. Zur Begründung stellte sie maßgeblich darauf ab, dass mit \ndem Wegfall der Schuleinzugsbereiche ab dem Schuljahr 2007/08 auf die \nnächstgelegene Schule abzustellen sei. Das sei für die Tochter der Kläger die \nT. -Schule, zu der der Schulweg nur eine Länge von 2,6 km habe. \nSchulorganisatorische Gründe stünden einem Besuch der T. -Schule \nnicht entgegen. \n\n4\n\nGegen den Ablehnungsbescheid erhoben die Kläger am 14. August 2007 \nWiderspruch: Der Verweis auf eine nächstgelegene Schule verstoße gegen \nihren Vertrauensschutz, weil ihnen ursprünglich verwehrt gewesen sei, U. \nauf die H. -F. -Schule oder T. -Schule zu schicken. Nunmehr sei \nein Schulwechsel nicht mehr zumutbar. \n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2007 wies die Beklagte den \nWiderspruch als unbegründet zurück. Kern der Begründung ist, dass \nnächstgelegenes (aufnahmebereites) Gymnasium die H. -F. -Schule \nsei; der Schulweg dorthin habe eine Länge von 2,6 km. Nach Auskunft der \nH. -F. -Schule könne U2. dort mit der von ihr gewählten \nFremdsprachenfolge Englisch und Spanisch aufgenommen werden. \n\n6\n\nAm 2. Oktober 2007 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Sie \nvertiefen ihre Ausführungen zum Vertrauensschutz und verweisen u.a. auf die \nkünstlerische Ausrichtung der U1. -L. -Schule sowie die von U. für \ndie gymnasiale Oberstufe gewählte Fächerkombination. \n\n7\n\nDie Kläger beantragen, \n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. August 2007 und \ndes Widerspruchsbescheides vom 30. August 2007 zu verpflichten, den \nKlägern die im Schuljahr 2007/08 entstandenen Kosten für ein Schokoticket \nfür ihre Tochter U. für den Besuch der U1. -L. -Schule abzüglich \ndes Eigenanteils zu erstatten.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie hält einen Vertrauensschutz nicht für gegeben, weil sich mit dem \nEintritt in die gymnasiale Oberstufe die Sach- und Rechtslage geändert habe. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \ndie Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten \n(Beiakte Heft 1 ) Bezug genommen. \n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Kläger hatten im \nSchuljahr 2007/08 einen Rechtsanspruch auf Übernahme der \nSchülerfahrkosten für ihre Tochter U. , der aufgrund Zeitablaufs in einen \nErstattungsanspruch übergegangen ist. Sie werden durch die \nstreitgegenständlichen Bescheide der Beklagten somit in ihren Rechten \nverletzt, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.\n\n15\n\nAnspruchsgrundlage sind die §§ 92 Abs. 3, 94 Abs. 1, 97 des \nSchulgesetzes NRW (SchulG) in Verbindung mit den Vorschriften der \nSchülerfahrkostenverordnung NRW (SchfkVO) in der Fassung vom 30. April \n2007, wonach zu den vom Schulträger zu tragenden Sachausgaben der \nöffentlichen Schulen auch die Kosten gehören, die für die wirtschaftlichste \nBeförderung von Schülern zu den Schulen im Sinne des § 97 Abs. 1 SchulG \nund zurück notwendig entstehen. \n\n16\n\nSoweit gemäß § 5 Abs. 2 SchfkVO Fahrkosten unter anderem dann \nnotwendig entstehen, wenn der Schulweg für einen Schüler der \nSekundarstufe II in der einfachen Entfernung mehr als 5 km beträgt, ist \nzwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Länge des Schulwegs der \nSchülerin zu der besuchten U1. -L. -Schule über dieser Entfernung \nliegt. \n\n17\n\nEbenfalls unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass der Schulweg zur \nH. -F. -Schule deutlich unterhalb der Entfernungsgrenze von über 5 km \nliegt und damit als räumlich nächstgelegenes Gymnasium im Sinne des § 9 \nAbs. 1 SchfkVO in Betracht zu ziehen ist. Nach dieser Vorschrift ist \nnächstgelegene Schule die Schule der gewählten Schulform, die mit dem \ngeringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit \nerreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht \nentgegenstehen. \n\n18\n\nDie Tochter der Klägerin kann gleichwohl nicht auf den Besuch der H. -\nF. -Schule verwiesen werden, weil einem Besuch - trotz vorhandener \nAufnahmemöglichkeit - im Schuljahr 2007/08 schulorganisatorische Gründe \nim Sinne des § 9 Abs. 8 SchfkVO entgegenstanden. Nach dieser Vorschrift \nliegt ein schulorganisatorischer Hinderungsgrund u. a. vor, wenn ein mit dem \nBesuch der anderen Schule verbundener Schulwechsel nach dem erreichten \nStand der Schullaufbahn die Ausbildung wesentlich beeinträchtigen würde. \nEine entsprechende Regelvermutung enthält § 9 Abs. 8 Satz 2 SchfkVO u.a. \nfür einen Schulwechsel „nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe\". \n\n19\n\nOb das Merkmal „nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe\" vorliegt, \nbeurteilt sich bezogen auf den Stand der Schullaufbahn im \nBewilligungszeitraum. Die Kammer teilt die sinngemäße Auffassung der \nBeklagten, dass für das Merkmal „nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe\" \nauf den Zeitraum „nach Beendigung der Jahrgangsstufe 10 und vor Eintritt in \ndie Jahrgangsstufe 11\" , also im Ergebnis auf die Zeit der Schulferien - \nabzustellen ist, nicht. Auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen, kann \nin tatsächlicher Hinsicht zu Zufallsergebnissen führen, je nachdem, ob der \nSchülerfahrkostenantrag vor oder nach Beginn des Bewilligungszeitraums \ngestellt wird. In rechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass § 4 Abs. 2 \nSatz 2 SchfkVO bestimmt, dass der Antrag auf Fahrkostenübernahme \nunverzüglich zu Beginn des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, d. h. dass \ndie Vorschrift davon ausgeht, dass der Bewilligungszeitraum zum Zeitpunkt \nder Antragstellung begonnen hat und sich die behördliche Prüfung \nzwangsläufig auf diesen beziehen muss. Im Bewilligungszeitraum 2007/08 \nbefand sich die Tochter der Kläger in der Klasse 11, also der gymnasialen \nOberstufe, so dass für sie ein Schulwechsel nicht mehr zumutbar war: \n\n20\n\nDieses Ergebnis kann nicht mit der (Zumutbarkeits -) Erwägung relativiert \nwerden, die Schülerin hätte vor Erreichen dieses qualifizierten \nAusbildungsstandes die Schule wechseln müssen. \n\n21\n\nDie Kammer folgt der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts \nMünster (OVG NRW),\n\n22\n\nvgl. Urteil vom 20. Februar 1990 - 16 A 507/89 - (Juris)\n\n23\n\nwonach - unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des damaligen § 9 \nAbs. 6 SchfkVO - ein Überwechseln auf die nächstgelegene Schule auch \ndann unzumutbar sein kann, wenn die bisher besuchte Schule von Anfang an \nnicht die nächstgelegene war und die Auswahl der Schule allein aus \npersönlichen Gründen getroffen worden ist. Das OVG NRW hat \nausgeführt:\n\n24\n\n„Vielmehr erfaßt der Wortlaut des § 9 Abs. 6 SchfkVO alle Fälle, in denen \nder Besuch der nächstgelegenen Schule einen Schulwechsel erforderlich \nmachen würde, ohne daß es auf die Ursachen hierfür ankommt. Ein solcher \nWechsel wird zum Beispiel auch dann notwendig, wenn der Schüler bereits \nseit längerem die ferner gelegene Schule besucht. Daß gerade diese \nFallgestaltung von § 9 Abs. 6 SchfkVO miterfaßt werden soll, ergibt sich aus \nder Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Durch die Bestimmung des § 9 \nAbs. 6 SchfkVO sollten die Konsequenzen aus dem zum \nAusbildungsförderungsrecht ergangenen Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1978 - 5 C 49.77 - (BverwGE \n57, 199 = FamRZ 1979, 540) auch für das Schülerfahrkostenrecht gezogen \nwerden (vgl. Lieberich/Rombey, a.a.O., § 9 Rn. 13). Diesem Urteil lag \nfolgender Sachverhalt zugrunde: Eine Auszubildende besuchte seit dem \nneunten Schuljahr ein Gymnasium, das außerhalb des Wohnorts der Mutter \nlag. Die Behörde lehnte für die zwölfte Klasse eine Bewilligung des erhöhten \nBedarfssatzes nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BaföG ab, weil in dem Wohnort der \nMutter eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte vorhanden sei. Das \nBundesverwaltungsgericht führt dazu aus, daß ein Wechsel der \nAusbildungsstätte unzumutbar sei, wenn hierdurch das angestrebte \nAusbildungsziel gefährdet erscheine. Dabei maß es offenbar dem Umstand \nkeine Bedeutung bei, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die \ntatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seit Jahren unverändert geblieben \nwaren, sich also auch der Wohnort der Mutter nicht geändert hatte. Da die \nRegelung des § 9 Abs. 6 SchfkVO mit Blick auf diese Fallgestaltung getroffen \nworden ist, ist anzunehmen, daß es auch insoweit auf eine Änderung der \nörtlichen Verhältnisse nicht ankommen sollte. D. h. nach § 9 Abs. 6 SchfkVO \nkann ein Überwechseln auf die nächstgelegene Schule grundsätzlich auch \ndann unzumutbar sein, wenn die bisher besuchte Schule von Anfang an nicht \ndie nächstgelegene war und die Auswahl der Schule allein aus persönlichen \nGründen getroffen worden war.\"\n\n25\n\nDamit ist den Zumutbarkeitserwägungen der Beklagten bereits \ngrundsätzlich der Boden entzogen. Im Falle der Tochter der Kläger ist zudem \nzu berücksichtigen, dass sich ihre schulische Situation von der in dem vom \nOVG Münster entschiedenen Fall dadurch unterscheidet, dass für die \nSchülerin bis zur Jahrgangsstufe 10 die H. -F. -Schule überhaupt nicht \ndie nächstgelegene Schule war, weil sie aufgrund noch bestehender \nSchuleinzugsbereiche diese Schule überhaupt nicht besuchen durfte. Damit \nist für die Zumutbarkeitserwägungen der Beklagten im Falle der Tochter der \nKläger nach der Rechtsprechung des OVG Münster erst recht kein \nRaum.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239272","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-06-26/4-k-2920-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239272","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239272","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-06-26/4-k-2920-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239272","retrieved":"2026-07-09 02:02:08.460055+00:00"}}