{"status":"available","doknr":"OLD239271","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0626.14L532.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-06-26","aktenzeichen":"14 L 532/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer schriftsätzlich formulierte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 13. Mai 2009\ngegen den Bescheid des Antragsgegners vom 00. B. 200* (00/0*) anzuordnen\nbzw. wiederherzustellen,\n\n4\n\nist unzulässig.\n\n5\n\nDer begehrte vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 der\nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, wonach das Gericht der Hauptsache auf\nAntrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage\nanordnen bzw. wiederherstellen kann, kommt nur in Betracht, wenn das\ngerichtliche Hauptsacheverfahren ein Anfechtungsverfahren betrifft. Denn nur in\neinem solchen Fall ist ein Suspensiveffekt vorstellbar, dessen Wegfall durch die\ngerichtlich erstrebte Regelung der Vollziehung wieder angeordnet bzw.\nwiederhergestellt werden könnte und ist dem Antragsteller mit der Bewahrung\ndes \"Status quo\" gedient. Bei Verpflichtungsbegehren und allen anderen auf die\nBewilligung einer Leistung gerichteten Streitigkeiten ist vorläufiger Rechtsschutz\nhingegen regelmäßig mittels einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO\nzu verwirklichen.\n\n6\n\nSchmidt in Eyermann, VwGO, Kommentar, 12. Auflage,\n§ 80, RdNrn. 3 u. 56 m.w.Nw.\n\n7\n\nSo liegt es auch hier.\n\n8\n\nIm Hauptsacheverfahren erstrebt der Antragsteller die Verpflichtung des\nAntragsgegners, ihm, dem Antragsteller, eine Ausnahmegenehmigung für sein\nKraftfahrzeug zum Befahren der Umweltzone in Bottrop zu erteilen. Mit der\nvorstehend beantragten Regelung der Vollziehung des dieses Begehren\nablehnenden Bescheides vom 00. B. 200* wäre keine Besserstellung der\nRechtsposition des Antragstellers verbunden. Insbesondere resultierte daraus\nkeine auch nur vorläufige Ausnahmegenehmigung.\n\n9\n\nUnerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass im Ablehnungsbescheid\nvom 00. B. 200* im Anschluss an die Rechtsbehelfsbelehrung Hinweise zur\n(nicht gegebenen) aufschiebenden Wirkung und zur Möglichkeit eines Antrages\nnach § 80 Abs. 5 VwGO formuliert sind (unter Ziff. 2.), die in dieser allgemeinen\nForm jedenfalls zu Missverständnissen Anlass geben könnten. Hieraus resultiert\nmöglicherweise die Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung mit den sich\ndaraus ergebenden möglichen Konsequenzen (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO), nicht\naber die Zulässigkeit des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO.\n\n10\n\nAuf dessen Unzulässigkeit hat der Antragsgegner in seiner\nAntragserwiderung vom 28. Mai 2009 ausdrücklich hingewiesen. Der (fach-)\nanwaltlich vertretene Antragsteller hat hierauf nicht reagiert.\n\n11\n\nDas Gericht sieht deshalb keinen Anlass, den schriftsätzlich formulierten\nAntrag gegen dessen Wortlaut als Antrag auf Erlass einer einstweiligen\nAnordnung auf (vorläufige) Erteilung einer Ausnahmegenehmigung umzudeuten\nbzw. auszulegen.\n\n12\n\nDas gilt um so mehr als ein solcher Antrag offenbar keinen Erfolg haben\nkönnte.\n\n13\n\nInsbesondere hat der Antragsteller nicht gemäß § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO\nin Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO - glaubhaft\ngemacht, dass er ohne Erlass der einstweiligen Anordnung in unzumutbarer\nWeise belastet würde und im Hauptsacheverfahren bei Anlegen eines strengen\nMaßstabes voraussichtlich obsiegen wird. Im Gegenteil spricht alles dafür, dass\ndie Ablehnungsentscheidung rechtmäßig ergangen ist.\n\n14\n\nRechtsgrundlage für die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung ist\n§ 1 Abs. 2 der 35. Verordnung zur Durchführung des\nBundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der\nKraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV -)\nvom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), zuletzt geändert durch Verordnung vom\n5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793). Danach kann die zuständige Behörde, in\nunaufschiebbaren Fällen auch die Polizei, den Verkehr mit von Verkehrsverboten\ni.S.d. § 40 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes betroffenen Fahrzeugen\nvon und zu bestimmten Einrichtungen zulassen, soweit dies im öffentlichen\nInteresse liegt, insbesondere wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit\nlebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen notwendig ist, oder\nüberwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner dies erfordern,\ninsbesondere wenn Fertigungs- und Produktionsprozesse auf andere Weise\nnicht aufrechterhalten werden können.\n\n15\n\nWann diese Bedingungen erfüllt sind, konkretisiert im Einzelnen der Anhang\n11.3 des hier maßgeblichen Luftreinhalteplans Ruhrgebiet - Teilplan Ruhrgebiet-\nNord der Bezirksregierung Münster vom 1. August 2008 (LRP), abrufbar unter\nwww.bezreg-muenster.nrw.de, der neben den weiteren Teilplänen Ruhrgebiet-\nOst und Ruhrgebiet-West besteht.\n\n16\n\nDiese Kriterien werden in dem angefochtenen Bescheid des Antragsgegners\nvom 00. B. 200* zutreffend wiedergegeben und umgesetzt. Darauf nimmt die\nerkennende Kammer Bezug.\n\n17\n\nEine hiernach erforderliches besonderes unaufschiebbares\nIndividualinteresse des Antragstellers ist nicht ersichtlich, geschweige denn\nglaubhaft gemacht worden.\n\n18\n\nSein wesentlicher Vortrag - er benötige seinen nicht plakettenfähigen, aber\nbesonders gut erhaltenen und erhaltenswerten PKW vom Typ Daimler-Benz W\n123 D ausschließlich für Privatfahrten, häufig für Einkaufsfahrten etc., die\nFahrleistung liege bei nur ca. 6000 km jährlich, so dass daraus nur geringe\nUmweltbelastungen resultierten und bei der faktischen Stilllegung (gerade)\nseines Fahrzeugs eine relevante Verbesserung der Luftqualität in der\nUmweltzone nicht zu erwarten sei, zumal sich deren Luftqualität aufgrund der\nhohen Abmeldezahl älterer Fahrzeuge in der letzten Zeit bereits verbessert\nhaben dürfte, sowie sich bei der Neuproduktion eines ersatzweise\nanzuschaffenden Fahrzeugs die Umweltbilanz im Ergebnis verschlechtere - trifft\nin ähnlicher Weise auf eine Vielzahl von den Verkehrsverboten betroffenen\nprivaten Verkehrsteilnehmern zu und begründet keine Sondersituation des\nAntragstellers. Ein öffentliches Interesse ist insoweit ohnehin nicht\nersichtlich.\n\n19\n\nNichts anderes folgt aus seiner Schwerbehinderung mit einem GdB von 70\n(ohne weitere Merkzeichen). Hieraus lässt sich schon nicht ableiten, dass ein\nVerweis des Antragstellers auf die Nutzung des öffentlichen\nPersonennahverkehrs innerhalb der Umweltzone für ihn schlechthin unzumutbar\nsein könnte. Vor allem fehlt jegliches Vorbringen dazu, warum er nicht in der\nLage sein sollte, ein plakettenfähiges Fahrzeug zu erwerben, um auf diese Weise\ndie von ihm für geboten erachtete Aufrechterhaltung seiner Lebensqualität\nweiterhin, d.h. über September 2009 hinaus, verwirklichen zu können.\n\n20\n\nVgl. zu dem Erfordernis einer nicht bestehenden Möglichkeit zur Anschaffung\neines plakettenfähigen Fahrzeugs auch VG Berlin, Urteil vom 8. Oktober 2008 -\n10 A 32.08 -, juris.\n\n21\n\nZutreffend verweist der Antragsgegner im übrigen darauf, dass die\nFeststellung der Voraussetzungen für die Erteilung einer\nAusnahmegenehmigung nicht seinem Ermessen unterliegt, sondern\ntatbestandlich durch § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV sowie den Luftreinhalteplan\nvorgegeben ist. \n\n22\n\nSoweit der Antragsteller unter Verweis auf die im LRP selbst ausgewiesenen\nErkenntnisse zur Verursachung von Luftschadstoffen ältere Diesel-PKW wie den\nvon ihm vorgehaltenen als \"absolut vernachlässigenswerte Größe\" bewertet, die\nim Falle eines Weiterbetriebs auch ansatzweise keine relevanten Auswirkungen\nauf die Luftqualität erwarten ließen und für die folglich unter\nVerhältnismäßigkeitser-wägungen weitergehende Ausnahmeregelungen\nunabdingbar seien, verkennt er, dass eine (angenommene) mangelnde\nZweckmäßigkeit bzw. Eignung der Verkehrsverbote zur Verringerung der\nLuftschadstoffe, vornehmlich der Feinstaubbelastung einen Anspruch auf die\nbegehrte Ausnahmegenehmigung nicht zu begründen vermag. Denn dieser setzt\neine Sondersituation des jeweiligen Antragstellers voraus, die sich mit\nallgemeinen Einwendungen gegen die Einrichtung und Ausgestaltung der\nUmweltzone nicht begründen lässt.\n\n23\n\nVgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2008 - 11 S 35.08\n- zur vermeintlich willkürlichen Ausgrenzung von Fahrzeugen ohne Partikelfilter\nund VG Berlin, Beschluss vom 9. Juli 2008 - 10 A 138.08 -, jeweils juris.\n\n24\n\nDie Nutzung eines älteren, nicht plakettenfähigen Dieselfahrzeugs begründet\neine individuelle Sondersituation gerade nicht. Abgesehen davon tragen die vom\nAntragsteller benannten Erkenntnisse im LRP (dort S. 59 ff) die von ihm\ngezogene, vorzitierte Schlussfolgerung in dieser Form nicht.\n\n25\n\nSoweit der Antragsteller schließlich die Berechtigung der Umweltzone in\nBottrop als solche in Zweifel zieht, kann er damit im vorliegenden Verfahren nicht\ndurchdringen. Insofern ist Rechtsschutz gegen die in den Luftreinhalteplänen\nRuhrgebiet-Nord/Ost/West vorgegebene Einrichtung der Umweltzonen in den\nRuhrgebietsstädten nach § 40 Abs. 1 BImSchG durch Aufstellung von\nVerkehrszeichen gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO (Zeichen 270.1. und 270.2. mit\nZusatzzeichen) im Wege der Anfechtungsklage gegen diese\nVerkehrszeichenschilder und ggf. mit einem hierauf gerichteten Antrag nach § 80\nAbs. 5 VwGO zu erlangen, da allein die Verkehrszeichen für die\nVerkehrsteilnehmer Außenwirkung entfalten.\n\n26\n\nOVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2008 - 11 S 16.08 -, VG\nBerlin, Urteil vom 8. Oktober 2008 - 10 A 32.08 -, jeweils juris.\n\n27\n\nEine solche Klage bzw. einen hierauf gerichteten Antrag auf Gewährung\nvorläufigen Rechtsschutzes hat der Antragsteller aber nicht gestellt. Unabhängig\ndavon ist auch nicht ersichtlich, dass ein solcher Antrag offensichtlich Erfolg\nhätte.\n\n28\n\nVgl. zur Rechtmäßigkeit der Errichtung von Umweltzonen aus neuerer Zeit:\nVG Hannover, Urteil vom 21. B. 2009 - 4 A 5211/08 -, juris.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die\nStreitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des\nGerichtskostengesetzes.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239271","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-06-26/14-l-532-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239271","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239271","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-06-26/14-l-532-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239271","retrieved":"2026-07-09 02:02:08.387782+00:00"}}