{"status":"available","doknr":"OLD239345","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0624.7L567.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-06-24","aktenzeichen":"7 L 567/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2384/09 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. April 2009 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, \naber unbegründet. Die Vollzugsanordnung ist hinreichend begründet worden. Sie \nhebt die besondere Gefahr bei weiterer Teilnahme des Antragstellers am \nStraßenverkehr hervor, sollte dieser erneut unter Alkoholeinfluss ein \nKraftfahrzeug führen. Damit ist dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 \nVwGO genügt. \n\n5\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nFahrerlaubnisentziehungsverfügung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die im \nRahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die \nOrdnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit \nrechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von \nWiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung \ndes Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 \nVwGO).\n\n6\n\nGemäß § 46 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum \nStraßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) finden im \nFahrerlaubnisentziehungsverfahren die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend \nAnwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass \nder Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet \noder bedingt geeignet ist. Die §§ 11 bis 14 FeV regeln für das Verfahren um die \nErteilung oder Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Wesentlichen die zur \nKlärung von Eignungszweifeln zu treffenden Maßnahmen. Danach hat die \nFahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen \nGutachtens unter anderem zwingend anzuordnen, wenn wiederholt \nZuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden \n(§ 13 Satz 1 Nr. 2 lit. b FeV). Diese Voraussetzung ist erfüllt, da der Antragsteller \nam 30. September 2007 und am 20. September 2008 ein Fahrzeug mit einer \nBlutalkoholkonzentration von 1,13 ‰ bzw. einer Atemalkoholkonzentration von \n0,44 mg/l geführt hat.\n\n7\n\nDie Ergebnisse des danach zu Recht eingeholten medizinisch-\npsychologischen Gutachtens der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für \nFahreignung E. der TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG vom 11. April \n2009 räumen die Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers nicht aus. \nDie darin getroffenen Feststellungen lassen erwarten, dass der Antragsteller \nauch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Im Gutachten \nwird überzeugend dargelegt, dass und warum die von dem Antragsteller im \nverkehrspsychologischen Gespräch gemachten Angaben keine diagnostische \nEinordnung der früheren Trinkgewohnheiten ermöglichen. Die wörtliche \nWiedergabe der insoweit relevanten Ausführungen zeigt, dass die Angaben des \nAntragstellers von deutlichen Widersprüchen geprägt waren und dass die \neingeräumten Trinkmengen nicht zu den nachgewiesenen Alkoholwerten und der \nWiederholung der Auffälligkeiten passten. Ohne realistische und \nnachvollziehbare Angaben zu den Trinkgewohnheiten, die die der Begutachtung \nzugrunde liegenden Trunkenheitsfahrten verursacht haben, ist die für die \nKraftfahreignung erforderliche Prognose, es werde künftig zu keinen weiteren \nTrunkenheitsfahrten kommen, nicht zu treffen; vielmehr ist das Gegenteil zu \nerwarten, wie unter Punkt „V. Beantwortung der Fragestellung\" entgegen der \nEinschätzung der Antragsschrift eindeutig formuliert ist. \n\n8\n\nIst der Antragsteller danach zur Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit \nungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so erscheint die von ihm \nausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur \nEntscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht \nein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches \nInteresse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der \nTeilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Die geltend \ngemachten persönlichen, wirtschaftlichen, beruflichen und familiären Gründe für \ndie Beibehaltung der Fahrerlaubnis sind angesichts der erheblichen Gefahren für \nLeib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer nicht ausschlaggebend. \n\n9\n\nEbenso ist die Tatsache, dass der Antragsteller offenbar seit \nSeptember 2008 ohne festgestellten Verstoß am Straßenverkehr teilnimmt, \nangesichts der hohen Dunkelziffer bei Verkehrsdelikten rechtlich ohne \nBedeutung. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, durch Vorlage einer \nmedizinisch-psychologischen Begutachtung im Wiedererteilungsverfahren \nnachzuweisen, dass Eignungsmängel nicht mehr vorliegen.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um \neine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss \nvom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239345","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-06-24/7-l-567-09","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239345","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239345","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-06-24/7-l-567-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239345","retrieved":"2026-07-09 02:02:14.252208+00:00"}}