{"status":"available","doknr":"OLD239423","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0622.7L531.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-06-22","aktenzeichen":"7 L 531/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, \nden Antragsteller mit seiner Go-Cart-Bahn „S. N. D. „ zur Cranger \nKirmes 2009 zuzulassen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nDer Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 \nAbs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 der \nZivilprozessordnung - ZPO -). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung \ngemäß § 123 VwGO, die dem Veranstalter die Zulassung eines bestimmen \nInteressenten aufgibt, ist nur dann zulässig ist, wenn der vorliegend dem \nAntragsgegner zustehende Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum des \nVeranstalters zu Gunsten des Bewerbers auf Null reduziert oder wenn \neffektiver Rechtsschutz anders nicht zu erreichen ist. Letzteres ist schon \ndeswegen nicht der Fall, weil bis zu der am 7. August 2009 beginnenden \nCranger Kirmes noch Zeit bestünde, den Zulassungsantrag des Antragstellers \nerneut zu bescheiden.\n\n6\n\nSo noch weniger als einen Monat vor Beginn der Cranger Kirmes 2007: \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschluss vom 13. Juli 2007 - 4 B 1001/07 -.\n\n7\n\nDarüber hinaus ist auch eine Ermessensreduzierung auf Null nicht \nwahrscheinlich, es ist nicht einmal mit der erforderlichen Sicherheit \nfestzustellen, dass der Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom \n21. April 2009 rechtswidrig ist. \n\n8\n\nDie Cranger Kirmes gehört zu den Volksfesten im Sinne von § 60b der \nGewerbeordnung - GewO -. Gemäß § 60b Abs. 2 GewO sind für Volksfeste \nunter anderem die Vorschriften der § 69 Abs. 1 und 2, § 70 GewO \nentsprechend anwendbar. Da der Antragsgegner die Cranger Kirmes gemäß \n§ 69 GewO als Volksfest festgesetzt hat, hat der Antragsteller gemäß § 70 \nAbs. 1 GewO grundsätzlich einen Anspruch darauf, an dieser Veranstaltung \nals Anbieter teilnehmen zu dürfen, da eine Go-Cart-Bahn, wie er sie anbietet, \nzum gegenständlichen Bereich der Cranger Kirmes gehört und nicht nach \n§ 70 Abs. 2 GewO ausgeschlossen ist.\n\n9\n\nDas Teilnahmerecht des Antragstellers wird aber durch § 70 Abs. 3 GewO \neingeschränkt. Danach kann der Veranstalter einzelne Anbieter von der \nTeilnahme an der Veranstaltung aus sachlich gerechtfertigten Gründen \nausschließen. Das gilt insbesondere, wenn der zur Verfügung stehende Platz \nnicht für alle Bewerber ausreicht. Nach Kenntnis des Gerichts war der \nKirmesplatz in den vergangenen Jahren stets ausgebucht. Davon geht die \nKammer entsprechend dem Vorbringen des Antragsgegners und mangels \nanderer Anhaltspunkte auch für dieses Jahr aus. Der Antragsgegner hatte \nsomit gemäß § 70 Abs. 3 GewO eine Auswahlentscheidung zu treffen. \n\n10\n\nDiese zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung ist \ngerichtlich nicht zu beanstanden. Insoweit ist zunächst zu Grunde zu legen, \ndass es sich bei der Go-Cart-Bahn des Antragstellers mit ihren Maßen von \n36 x 17 m (= 612 qm) um ein Großgeschäft handelt, das wegen seines sehr \nhohen Platzbedarfs und der Betriebsart nicht mit Auto-Scootern vergleichbar \nist. Es entspricht ständiger Kammerrechtsprechung sowie der \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen, dass es dem Veranstalter einer Kirmes vorbehalten bleibt, schon \nim Vorfeld der grundsätzlich an Attraktivitätsvergleichen orientierten Vergabe \nÜberlegungen zum Gesamtkonzept anzustellen und in diesem Rahmen die \nArt der zuzulassenden Großgeschäfte und deren Einzelstandorte festzulegen. \nHieran hat sich die übrige Kirmesplanung zu orientieren. Andernfalls könnten \neinzelne Bewerber durch einen mit der Gesamtkonzeption der Kirmes nicht \nmehr im Einklang stehenden Raumanspruch den in den Vergaberichtlinien \nniedergelegten Veranstaltungszweck, ein ausgewogenes Angebot der \nverschiedenen Betriebsarten zu schaffen, gefährden.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 1991 - 4 B 1635/91 - und Urteil \nvom 14. Oktober 1992 - 4 A 1690/92 -; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, \nUrteil vom 30. November 1999 - 7 K 3229/98 -.\n\n12\n\nDementsprechend hat der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung \nvorliegend nicht aufgrund eines Attraktivitätsvergleichs verschiedener \nBetriebe eines Geschäftstyps oder anhand des Kriteriums „Neuheit\" getroffen. \nVielmehr hat er im Vorfeld eine das Gesamtkonzept betreffende \nAuswahlentscheidung zwischen verschiedenen Arten von Großgeräten \ngetroffen.\n\n13\n\nDiese besondere Auswahlentscheidung ist nicht zu beanstanden. Es ist \ndem Gericht verwehrt, seine eigene Einschätzung an die Stelle derjenigen \ndes Veranstalters zu setzen. Dem Veranstalter steht deshalb vielmehr ein \nEntscheidungsspielraum zu, der gerichtlich nur daraufhin überprüft werden \nkann, ob die Beurteilung aufgrund zutreffender Tatsachen erfolgt ist, ob nicht \ngegen Denkgesetze oder allgemeingültige Wertmaßstäbe verstoßen worden \nist, ob keine sachwidrigen Erwägungen angestellt worden sind und ob kein \nVerfahrensfehler vorliegt. \n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. November 1986 - 4 A 1526/86 -.\n\n15\n\nHiernach ist die Entscheidung des Antragsgegners, die Go-Cart-Bahn des \nAntragstellers nicht zur Cranger Kirmes 2009 zuzulassen, vom \nEntscheidungsspielraum des Veranstalters gedeckt. Der Antragsgegner hat \nseine Entscheidung über die Zulassung von Großgeräten nachvollziehbar \nbegründet: Er hat in seinem Ablehnungsbescheid vom 21. April 2009 \ndargelegt, in diesem Jahr habe er einige Geschäfte mit enorm hohem \nPlatzbedarf zugelassen, von denen er annehme, dass sie eine besonders \nhohe Anziehungskraft auf die Besucher ausübten, wie beispielsweise einen \nFünfer-Looping, ein Almhüttendorf, einen Spinning Racer, eine Wasserbahn \nsowie eine Bayernfesthalle. Durch diese Geschäfte sei der Platz für große \nFahrgeschäfte erschöpft und die Zulassung der Go-Cart-Bahn des \nAntragstellers nicht möglich. Dafür, die genannten Großgeschäfte und nicht \ndas des Antragstellers zuzulassen, spreche, dass das Angebot „Cart fahren\" \nden Besuchern der Cranger Kirmes bereits hinreichend bekannt sei, weil sich \nin unmittelbarer Nähe zum Kirmesplatz eine ganzjährig geöffnete Cart-Bahn \nbefinde. \n\n16\n\nDas hierin zum Ausdruck kommende Konzept des Antragsgegners beruht \nauf sachlichen Erwägungen. Die Überlegung, Großgeschäfte nur in \nbegrenzter Anzahl zuzulassen, dient der Zielsetzung, die anderweitigen \nVergabemöglichkeiten für sonstige (kleinere) Betriebe nicht zu sehr \neinzuengen. Dies entspricht dem in Nr. 3 Abs. 1 der Zulassungsrichtlinien \nvom 1. Oktober 2007 niedergelegten vorrangigen Ziel der Veranstaltung, ein \nausgewogenes Angebot der verschiedenen Betriebsarten zu schaffen. Den \nAntragsteller bei der Vergabe der Standplätze für Großgeräte nicht zur \nberücksichtigen, ist ebenfalls vom Spielraum des Antragsgegners gedeckt. \nDie dem zugrunde liegende Überlegung, den Besuchern der Cranger Kirmes \naußergewöhnliche Angebote machen zu wollen, die ihnen ansonsten nicht \ndauerhaft zur Verfügung stehen, ist nicht sachwidrig. Im Übrigen sind \nAnhaltspunkte für Ermessensfehler nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht \nerkennbar, dass der Antragsgegner die vorstehende Argumentation nur \nvorgeschoben hat, um bestimmte Betriebe zulassen zu können, die seit \nJahren auf der Cranger Kirmes vertreten sind.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes; dabei geht das Gericht in ständiger Praxis in \nÜbereinstimmung mit dem OVG NRW in Hauptsacheverfahren um die \nZulassung zur Cranger Kirmes bei vergleichbaren Betrieben von 10.000 Euro \naus, die im Eilverfahren halbiert werden.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239423","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-06-22/7-l-531-09","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":5},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 60b","ref_norm":"60b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239423","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239423","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-06-22/7-l-531-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239423","retrieved":"2026-07-09 02:02:20.306261+00:00"}}