{"status":"available","doknr":"OLD239611","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0615.9L508.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-06-15","aktenzeichen":"9 L 508/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwältin L. -T. aus C. wird abgelehnt. \n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist \nabzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen \nvon Beginn an nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO erforderliche \nhinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat. \n\n3\n\nDer Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes ist abzulehnen, weil der \nwörtlich gestellte Antrag, \n\n4\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu \nverpflichten, die Abschiebung bis zur unanfechtbaren Entscheidung im \nHauptsacheverfahren gegen den Bescheid vom 24. April 2009 auszusetzen, \n\n5\n\nnicht statthaft ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 123 Abs. 5 \nVwGO ausgeschlossen, wenn - wie hier - ein Fall des § 80 Abs. 5 VwGO vorliegt. \nDer vorläufige Rechtsschutz nach der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis bestimmt sich nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, falls der Antrag \nzuvor eine gesetzliche Fiktion nach § 81 Abs. 3 AufenthG oder nach § 81 Abs. 4 \nAufenthG ausgelöst hat. Dies ist vorliegend der Fall. Der Antrag des Antragstellers \nauf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis hat die Fiktionswirkung nach § 81 \nAbs. 4 AufenthG ausgelöst, weil er nach Aktenlage im Zeitpunkt der Antragstellung \nnoch im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen ist. \n\n6\n\nDas Gericht könnte den nach § 123 Abs. 1 VwGO unzulässigen Antrag gemäß \n§ 88 VwGO dahingehend umdeuten, dass der Antragsteller begehrt, \n\n7\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 2102/09 gegen den Bescheid des \nAntragsgegners vom 24. April 2009 anzuordnen.\n\n8\n\nJedoch wäre der so verstandene Antrag zwar zulässig, aber unbegründet. \n\n9\n\nDie im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil das öffentliche \nInteresse an der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung die privaten \nInteressen des Antragstellers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Der \nangefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 24. April 2009 erweist sich bei \nsummarischer Prüfung als rechtmäßig. \n\n10\n\nZutreffend hat der Antragsgegner angenommen, dass der Antragsteller den \nAufenthaltszweck des Abschlusses des von ihm betriebenen Bachelor-Studiums \nElektrotechnik an der Fachhochschule E. nicht mehr in einem angemessenen \nZeitraum erreichen kann, wie dies nach § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AufenthG \nVoraussetzung für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist. Nach der \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist \nbei der Beurteilung des „angemessenen Zeitraums\" nicht die Gesamtdauer der \nAusbildung maßgeblich, sondern der Zeitraum, der ausgehend von dem bereits \nerreichten Ausbildungsstand bis zu deren Abschluss voraussichtlich noch \nverstreichen wird. Bei der anzustellenden Prognose ist allerdings im Allgemeinen \ninsbesondere auf den bisherigen Studienverlauf abzustellen. Denn eine insgesamt \nschon überlange Studiendauer schließt regelmäßig die Annahme aus, die \nAusbildung werde nunmehr in angemessener Zeit beendet werden können. \nAbweichendes kann gelten, wenn nachgewiesene Ursachen für bisher eingetretene \nStudienverzögerungen weggefallen und auf Grund einer inzwischen eingetretenen \ndeutlichen Leistungssteigerung weitere Studienverzögerungen nicht zu erwarten sind \nsowie mit einem erfolgreichen Abschluss des Studiums zu rechnen ist. \n\n11\n\nVgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Oktober 2008 - 18 B 975/08 -\n, zitiert nach juris m. w. N.\n\n12\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze kann im Fall des Antragstellers, der im Juli \n2002 in das Bundesgebiet eingereist ist und sich derzeit im 9. Fachsemester des \nBachelor-Studiums Elektrotechnik an der Fachhochschule E. befindet, nach \ndem bisherigen Studienverlauf nicht davon ausgegangen werden, dass er das \nStudium in angemessener Zeit erfolgreich abschließen wird. Ausweislich der \nBescheinigung der Fachhochschule E. vom 26. November 2008 beträgt die \nRegelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit und der Anfertigung der Bachelor-\nArbeit 6 und die durchschnittliche Studiendauer 8,3 Semester. Der Antragsteller hatte \nvon den erforderlichen 60 ECTS-Punkten im Grundstudium (1. Studienjahr) und den \nim Hauptstudium erforderlichen 105 ECTS-Punkten (2. Studienjahr) zum Zeitpunkt \ndes 8. Semesters keinen Punkt erreicht. Da er in den von ihm absolvierten \nSemestern keine Leistungsnachweise erbracht und nach Aktenlage keine \nStudienfortschritte erzielt hat, ist die prognostische Aussage des Antragsgegners, der \nAntragsteller könne sein Studium nicht mehr innerhalb der angemessenen \nHöchstaufenthaltsdauer erfolgreich abschließen, rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n13\n\nEine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der \nAntragsteller derzeit als Zweithörer im 3. Semester im Studiengang Elektrotechnik an \nder Fachhochschule E1. eingeschrieben ist. Es kann insoweit dahinstehen, ob \ndie vom Antragsteller an der Fachhochschule E1. absolvierten \nStudienleistungen überhaupt bei der Frage, ob er den Aufenthaltszweck im Sinne \ndes § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AufenthG in einem angemessenen Zeitraum noch \nerreichen kann, Berücksichtigung finden, da die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis nur \nzum Zwecke der Durchführung des Studiums Elektrotechnik an der Fachhochschule \nE. erteilt wurde. Denn auch seine Studienleistungen an der Fachhochschule \nE1. sind nicht geeignet, die Prognose des Antragsgegners zu widerlegen. \nAusweislich eines Schreibens des Kanzlers der Fachhochschule E1. vom 8. Mai \n2009 hat der Antragsteller inzwischen zwar vier Prüfungen bestanden. Allerdings \nmuss er noch weitere Prüfungen bestehen, um sich überhaupt als Ersthörer an der \nFachhochschule E1. einschreiben zu können. In seinem jetzigen Status als \nZweithörer kann er hingegen keinen Abschluss an der Fachhochschule E1. \nerlangen.\n\n14\n\nAuch wenn der Antragsteller sich im Sommersemester 2009 für weitere \nPrüfungen angemeldet hat, ist derzeit völlig ungewiss, wann er überhaupt die \nVoraussetzungen erlangen wird, um sich an der Fachhochschule E1. als \nErsthörer einzuschreiben. Unterstellt den Fall, er würde im Sommersemester 2009 \nalle hierfür erforderlichen Prüfungen bestehen, könnte er einen Studienabschluss \nausweislich des Schreibens der Fachhochschule E1. vom 8. Mai 2009 \nfrühestens nach (weiteren) fünf Semestern erreichen, was unter Berücksichtigung \nseiner bisherigen Studienleistungen eher unwahrscheinlich ist. Der Antragsteller \nwürde also jedenfalls weitere fünf Semester - mithin noch 5/6 der Regelstudienzeit - \nzum erfolgreichen Abschluss des Studiums Elektrotechnik benötigen. \n\n15\n\nHinzu kommt, dass der Antragsteller auch nichts dazu vorgetragen hat, welche \nUrsache die bisher eingetretene Studienverzögerung - Erreichen des Ziels des 1. \nFachsemesters nach 4 ½ Jahren - hatte und weshalb diese nunmehr nicht zu \nweiteren Studienverzögerungen führen wird.\n\n16\n\nDie Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie entspricht den \nVorgaben der §§ 58 und 59 AufenthG. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239611","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-06-15/9-l-508-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239611","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239611","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-06-15/9-l-508-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239611","retrieved":"2026-07-09 02:02:35.270126+00:00"}}