{"status":"available","doknr":"OLD239610","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0615.7L491.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-06-15","aktenzeichen":"7 L 491/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2059/09 gegen \ndie in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Mai 2009 enthaltene \nEntziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen \ndes vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung \nfällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem \nAntragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, weil er der Aufforderung des \nAntragsgegners, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine \nKraftfahreignung beizubringen, nicht gefolgt ist, bei summarischer Prüfung mit \ngroßer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer \nzur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der \nangegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 \nVwGO). \n\n5\n\nIm Hinblick auf die Klage- und Antragsbegründung ist Folgendes zu \nergänzen:\n\n6\n\nEs spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner den Antragsteller \nzu Recht aufgefordert hat, ein medizinisch-psychologisches Gutachten \nbeizubringen, und dass er, da der Antragsteller sich der Begutachtung nicht \nunterzogen hat, von seiner mangelnden Kraftfahreignung ausgehen durfte (vgl. \n§§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Bei der \nmedizinisch-psychologischen Untersuchung am 11. März 2004 (Gutachten vom \n13. April 2004) hat der Gutachter festgestellt, dass der Antragsteller von 1994 bis \nJanuar 2001 regelmäßig Cannabis konsumiert hat. Einen jahrelangen \nregelmäßigen Konsum von Cannabis hat der Antragsteller im Rahmen dieser \nBegutachtung auch selbst eingeräumt. Weiter hat der Gutachter der N. GmbH \nausgeführt, der Antragsteller habe jedoch deutlich machen können, dass er sich \nnunmehr mit seiner Drogenproblematik auseinander gesetzt habe und sich im \nFebruar 2001 entschieden habe, abstinent zu leben und somit den richtigen Weg \nfür eine günstige Prognose hinsichtlich seiner Kraftfahreignung eingeschlagen \nhabe. Diese Einschätzung werde unter anderem unterstützt durch die vom \nAntragsteller beigebrachte Bescheinigung des Dr. med. H. aus N1. vom \n9. März 2004. Ausweislich dieser habe sich der Antragsteller in der Zeit vom \n21. August 2003 bis zum 10. Februar 2004 insgesamt vier Drogenscreenings \nunterzogen. Diese hätten keine Anhaltspunkte für den Konsum von \nBetäubungsmitteln ergeben. Mit Blick auf die positive Schlussfolgerung des \nGutachtens ist dem Antragsteller die Fahrerlaubnis daraufhin im Mai 2004 \nwiedererteilt worden.\n\n7\n\nEs spricht jedoch Überwiegendes dafür, dass das Gutachten vom 13. April \n2004 nicht aussagekräftig und somit nicht verwertbar ist, da der Antragsteller es \ndurch eine Täuschung erlangt hat. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lagen \nder vom Antragsteller vorgelegten Bescheinigung des Herrn Dr. H. über die \nDurchführung von Drogenscreenings keine oder jedenfalls keine \nordnungsgemäßen Untersuchungen zugrunde. Dies ergibt sich aus Folgendem: \nHerr Dr. H. hat im gegen ihn geführten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren \neingeräumt, in rund 46 Fällen Bescheinigungen über die Durchführung von \nDrogenscreenings ausgestellt zu haben, ohne zuvor die erforderlichen \nUntersuchungen vorgenommen zu haben (Bl. 12 ff. der beigezogenen Strafakte \nder Staatsanwaltschaft Bochum, Az.: 45 Js 1177/06). Dass auch im Fall des \nAntragstellers so verfahren wurde, ergibt sich zunächst aus den polizeilichen \nAktenvermerken vom 15. Dezember 2005 und vom 7. April 2006 (Bl. 16 f. \na.a.O.). Danach wurde Herr Dr. H. unter Aushändigung verschiedener von ihm \nausgestellter Bescheinigungen über die Durchführung von Drogenscreenings \naufgefordert zu erklären, welche dieser Bescheinigungen er ohne die \nDurchführung ordnungsgemäßer Untersuchungen ausgestellt hat. Aus der dem \nVermerk vom 15. Dezember 2005 anliegenden Namensliste (Bl. 18 a.a.O.) ist \nersichtlich, dass ihm auch die dem Antragsteller ausgestellte Bescheinigung zur \nÜberprüfung überreicht wurde. Bereits nach einer ersten Durchsicht der \nüberreichten Bescheinigungen hat Herr Dr. H. ausweislich des Vermerks vom \n15. Dezember 2005 erklärt, diese seien falsch, da die betroffenen Personen nicht \nso oft bei ihm gewesen seien, wie er es in den Bescheinigungen niedergelegt \nhabe. Dies sei auch bei allen anderen Personen, die von ihm ein \nDrogenscreening erhalten hätten, der Fall. Das Ergebnis einer abschließenden \nPrüfung der Bescheinigungen werde er der Polizei noch zufaxen. Dies erfolgte \nmit Telefax vom 15. Dezember 2005 (Bl. 19 a.a.O.). In diesem Schreiben hat \nHerr Dr. H. durch seinen Rechtsanwalt ausdrücklich einzelne der in der \nvorgenannten Namensliste aufgeführte Personen benannt, denen er die \nBescheinigung ordnungsgemäß ausgestellt habe. Hinsichtlich der weiteren \naufgelisteten Namen hat er hingegen ausgeführt, bezüglich dieser habe er nach \ndem üblichen Verhaltensmuster gehandelt. Diese Äußerung kann im \ndargestellten Gesamtzusammenhang nur so verstanden werden, dass den \nübrigen Bescheinigungen - und somit auch der dem Antragsteller ausgestellten - \nkeine ordnungsgemäß durchgeführten Drogenscreenings zugrunde liegen.\n\n8\n\nDas auf einer falschen Tatsachengrundlage erstellte Gutachten ist nicht \ngeeignet, die Kraftfahreignung des Antragstellers zu belegen. Es beruhte \nmaßgeblich auf der unzutreffenden Annahme, der Antragsteller habe seine \nDrogenabstinenz nachgewiesen. Dies wird durch die Stellungnahme der N. \nGmbH vom 15. August 2007 bestätigt (Bl. 182 des Verwaltungsvorgangs). Auch \nlegt die Tatsache, dass der Antragsteller zum Nachweis seiner Drogenfreiheit \neine falsche ärztliche Bescheinigung vorgelegt hat, nahe, dass er hinsichtlich \nseiner Konsumgewohnheiten etwas zu verbergen hatte. Die danach berechtigt \nbestehenden Zweifel an der Kraftfahreignung wegen Drogenkonsums (§ 14 \nAbs. 2 Nr. 2 FeV) kann der Antragsteller nur durch die Vorlage eines weiteren \nmedizinisch-psychologischen Gutachtens ausräumen, durch die zu klären seien \nwird, ob er weiterhin Betäubungsmittel einnimmt und ob ein stabiler \nEinstellungswandel stattgefunden hat. Die Aufforderung, ein weiteres \nmedizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, ist nicht aufgrund der seit \nder ersten Begutachtung vergangenen Zeit rechtswidrig. Entgegen der \nAuffassung des Antragstellers ist die Aufforderung, ein Gutachten beizubringen, \nnicht fristgebunden. Auch Verwirkung ist nicht eingetreten. Unabhängig davon, \nob das Recht eine medizinisch-psychologische Begutachtung anzuordnen \nüberhaupt verwirkt werden kann, setzt Verwirkung voraus, dass der Betroffene \naufgrund eines positiven Tuns der Behörde schutzwürdig darauf vertrauen darf, \ngegen ihn würden keine Maßnahmen mehr ergriffen (sog. Umstandsmoment). \nEin Verhalten des Antragsgegners, dass beim Antragsteller ein solches \nVertrauen begründet haben könnte, ist nicht erkennbar.\n\n9\n\nDer Rechtmäßigkeit der vom Antragsgegner getroffenen Maßnahmen steht \nschließlich nicht entgegen, dass das gegen den Antragsteller von der \nStaatsanwaltschaft C. unter anderem wegen mittelbarer Falschbeurkundung \ndurch die Vorlage eines gefälschten Gesundheitszeugnisses eingeleitete \nErmittlungsverfahren gemäß § 154 Abs. 1 der Strafprozessordnung - StPO - \neingestellt wurde. Eine Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO lässt nicht den \nSchluss darauf zu, dass im Strafverfahren den Antragsteller entlastende \nFeststellungen getroffen wurden. Vielmehr erfolgt eine Einstellung nach dieser \nVorschrift allein aus Gründen der Verfahrensökonomie. \n\n10\n\nDass eine Einstellung nach § 154 StPO die Fahrerlaubnisbehörde nicht \nbindet, vgl.: Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Auflage, Erläuterung 27 \nzu § 3 StVG.\n\n11\n\nAngesichts dieser Rechtslage bestehen keine Bedenken gegen die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung. Die von dem Antragsteller ausgehende \nGefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung \nder Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das \nSuspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse \ndaran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme \nam motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Die geltend gemachten \nberuflichen Nachteile muss der Antragsteller hinnehmen.\n\n12\n\nEbenso ist die Tatsache, dass der Antragsteller offenbar seit Wiedererteilung \nder Fahrerlaubnis im Mai 2004 ohne festgestellten Verstoß am Straßenverkehr \nteilnimmt, angesichts der hohen Dunkelziffer bei Verkehrsdelikten rechtlich ohne \nBedeutung.\n\n13\n\nEs bleibt dem Antragsteller unbenommen, durch Vorlage einer medizinisch-\npsychologischen Begutachtung im Wiedererteilungsverfahren zu beweisen, dass \nEignungsmängel nicht mehr vorliegen.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um \neine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss \nvom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239610","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-06-15/7-l-491-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239610","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239610","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-06-15/7-l-491-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239610","retrieved":"2026-07-09 02:02:35.199062+00:00"}}