{"status":"available","doknr":"OLD239609","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2009:0615.7L331.09.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2009-06-15","aktenzeichen":"7 L 331/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 7 K 1563/09 gegen \ndie Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. März 2009 \nwiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung \nanzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, \naber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung, \nmit der der Antragstellerin die weitere selbständige Ausübung des Gewerbes \n„Zimmerei im Holzsystembau\" im stehenden Gewerbe und jeder anderen \nselbständigen und leitenden unselbständigen gewerblichen Tätigkeit wegen \nUnzuverlässigkeit auf Dauer untersagt worden ist, ist im überwiegenden \nöffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse der \nAntragstellerin an einer weiteren selbständigen oder leitenden unselbständigen \ngewerblichen Tätigkeit zurückstehen.\n\n5\n\nAn der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung bestehen nämlich nach der \nim vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine \nernstlichen Zweifel. Die Antragstellerin ist unzuverlässig im Sinne des § 35 \nAbs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung - GewO -. Die Gewerbeuntersagung ist auch \nunter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der \nAllgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch die Antragstellerin \nnotwendig. Dies gilt auch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 \nAbs. 1 Satz 2 GewO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in \nentsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die im Wesentlichen \nzutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung Bezug genommen. Auch \nwenn dort in einzelnen Formulierungen nicht nur auf die Unzuverlässigkeit der \nAntragstellerin abgestellt, sondern auch die Unzuverlässigkeit ihres \nGeschäftsführers thematisiert wird, wird doch in (noch) ausreichendem Maße \ndeutlich, dass vorliegend allein das Verhalten der gewerbetreibenden \nAntragstellerin rechtlich erheblich und auch nur ihr die weitere Gewerbetätigkeit \nuntersagt worden ist. Rechts- oder Ermessensfehler können deshalb nicht \nfestgestellt werden.\n\n6\n\nErgänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Sanierungskonzept für den \nBetrieb der Antragstellerin weder vorgetragen noch erkennbar ist. Die \nRückstände beim Finanzamt C. -Mitte sind während des \nVerwaltungsverfahrens von Juni 2008 bis Februar 2009 von ca. 20.000 EUR auf \nüber 47.000 EUR angestiegen. Auch die übrigen Rückstände sind nicht abgebaut \nworden, sondern summierten sich auf über 23.000 EUR, so dass im Zeitpunkt \ndes Erlasses der Ordnungsverfügung - auf diesen kommt es gemäß ständiger \nRechtsprechung an - Rückstände von über 70.000 EUR aufgelaufen waren. \n\n7\n\nAuch während des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens ist keine Änderung \nzum Positiven festzustellen. Dabei kann dahinstehen, ob bei der T. -C1. ein \nGuthaben von ca. 8.000 EUR mit den Rückständen von ca. 19.000 EUR \nverrechenbar ist oder nicht; auch bejahendenfalls betragen allein dort die \nBeitragsrückstände immer noch ca. 11.000 EUR und die Rückstände insgesamt \nüber 65.000 EUR.\n\n8\n\nNach alledem muss davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin \nwirtschaftlich leistungsunfähig ist. Dabei ist völlig belanglos, welche Ursachen zu \nder Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. \nIm Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einer \nGewerbetreibenden erwartet werden, dass sie bei anhaltender wirtschaftlicher \nLeistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen ihrer wirtschaftlichen \nSchwierigkeiten ihren Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.\n\n9\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n10. November 1997 - 4 A 156/97 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis \nauf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 \n- 1 C 146.80 -, GewArch 1982, 294.\n\n10\n\nEs bleibt der Antragstellerin unbenommen, im Falle einer doch noch \nmöglichen Sanierung des Betriebes und ihrer Vermögensverhältnisse unmittelbar \nmit der Antragsgegnerin eine Duldungsvereinbarung zu erreichen zu versuchen, \ndie vom Gericht bei der dargestellten Sachlage nicht vorgeschlagen werden \nkonnte.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in sog. erweiterten \nGewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B \n1637/04 -, NVwZ-RR 05, 215).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239609","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-06-15/7-l-331-09","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239609","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239609","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2009-06-15/7-l-331-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239609","retrieved":"2026-07-09 02:02:35.128684+00:00"}}